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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erhielt Kindergeld für seine im Oktober 1983
geborene Tochter, die seit dem Wintersemester 2006/2007 studierte.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die
Festsetzung von Kindergeld ab November 2008 auf, weil die Tochter
im Oktober 2008 das 25. Lebensjahr vollenden werde. Der Einspruch
blieb ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch
Urteil vom 22.4.2009 9 K 3729/08 (EFG 2009, 1842 = SIS 09 23 83)
ab. Es entschied, Kindergeld werde nach §§ 62, 63 Abs. 1
Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Streitzeitraum
ab November 2008 geltenden Fassung nur bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze vom 27.
auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des
Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2007) vom 19.7.2006 (BGBl
I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) sei verfassungsgemäß
und verletze weder den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch den
Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Zur Begründung seiner Revision
trägt der Kläger vor, der Gesetzgeber habe mit der
Absenkung der Altersgrenze den verfassungsrechtlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes - GG - ) verletzt. Seine Tochter habe ihre Ausbildung
zielstrebig betrieben, aber das Studium u.a. wegen Krankheit und
eines einjährigen Sprachaufenthaltes im Ausland erst im Alter
von 22 Jahren aufnehmen können. Er habe sich als
Alleinerziehender auf die veränderte Rechtslage nicht
einstellen und der Tochter auch nicht nach dem vierten Semester die
Weiterführung des Studiums untersagen können. Die
Bevorzugung von Eltern mit Kindern der Geburtsjahrgänge bis
1982 durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 EStG
verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1
GG), denn auch Eltern mit Kindern des Geburtsjahrgangs 1983
hätten sich nicht - z.B. durch eine Verkürzung der
Schulzeit - auf die Absenkung der Altersgrenze einstellen
können. Zudem sei Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 18.9.2008 und die
hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21.10.2008 aufzuheben
und die Familienkasse zu verpflichten, für seine Tochter ab
dem Monat November 2008 für die weitere Dauer ihrer
Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
Kindergeld festzusetzen.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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1. Die Tochter des Klägers hat das 25.
Lebensjahr im Oktober 2008 vollendet und damit die Altersgrenze des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Sie kann
daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr.
1 EStG ab November 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt
werden.
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2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom
27. auf das 25. Lebensjahr bestehen keine verfassungsrechtlichen
Bedenken.
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a) Die Absenkung verstößt nicht
gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung
des Familienexistenzminimums.
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aa) Bei der Besteuerung einer Familie ist das
Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu
belassen (Art. 6 Abs. 1 GG). Dabei bildet das sozialhilferechtlich
definierte Existenzminimum die Untergrenze für das
einkommensteuerliche Existenzminimum, das unabhängig vom
individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der
Einkommensteuer freigestellt werden muss (Bundesverfassungsgericht
- BVerfG -, Beschluss vom 10.11.1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246,
BStBl II 1999, 174 = SIS 99 04 07). In der Bemessungsgrundlage zu
berücksichtigen sind daher auch die existenziellen
Mindestaufwendungen für Kinderunterhalt (BVerfG-Beschluss vom
13.10.2009 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282 = SIS 10 02 76, BGBl I
2009, 3785, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die
kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im
Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber
Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren
(BVerfG-Beschluss vom 29.3.2004 2 BvR 1670/01 u.a.,
Kammerentscheidungen des BVerfG - BVerfGK - 3, 128, HFR 2004,
694).
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bb) Für Kinder, die sich in Ausbildung
befinden und die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG
überschritten haben, werden weder Kindergeld noch
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt. Dies galt
gleichermaßen bis zum 31.12.2006 bei Vollendung des 27. und
nach Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 ab der
Vollendung des 25. Lebensjahres. Stattdessen können die Eltern
ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als
außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG
abziehen. Diese Regelung genügt dem verfassungsrechtlichen
Gebot der steuerlichen Verschonung des
Familienexistenzminimums.
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(1) Die Höhe der abziehbaren
Unterhaltsleistungen entspricht gemäß § 33a Abs. 1
Satz 1 EStG mit 7.680 EUR im Streitjahr 2008 (derzeit: 8.004 EUR)
dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundfreibetrag (§ 32a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) von 7.664 EUR (derzeit: 8.004 EUR) und
liegt damit über den für ein Kind gewährten
Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG, die sich im
Streitjahr 2008 auf 5.808 EUR und derzeit auf 7.008 EUR
belaufen.
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(2) Der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist
jedoch in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als Kindergeld bzw.
die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Eltern
können nur die tatsächlich von ihnen erbrachten
Unterhaltsleistungen abziehen; die Förderung durch den zur
steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht
erforderlichen, der Förderung der Familie dienenden Teil des
Kindergeldes (§ 31 Satz 2 EStG) entfällt. Auch sind die
Unterhaltsleistungen nur abziehbar, wenn das Kind kein oder nur
geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG,
jetzt Satz 4), während Kindergeld und die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 EStG auch dann in voller Höhe
gewährt werden, wenn die Eltern nur geringen Unterhalt zu
leisten brauchen oder das Kind z.B. wegen seines Vermögens
nicht unterhaltsbedürftig ist.
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Der Abzugsbetrag mindert sich zudem bei
Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 624 EUR
oder bei Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (§
33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5). Die Förderung durch
Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
entfällt dagegen erst dann, wenn die Einkünfte und
Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten;
das Existenzminimum der Einkünfte erzielenden Kinder kann
danach doppelt - bei ihnen selbst gemäß § 32a Abs.
1 EStG sowie bei den Eltern über die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld - von der Besteuerung
freigestellt werden. Zudem bleiben im Hinblick auf den
Jahresgrenzbetrag Einkünfte und Bezüge des Kindes
außer Ansatz, welche besonderen Ausbildungszwecken dienen
(§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG), während sie den Abzugsbetrag
mindern (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5).
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Diese Nachteile sind jedoch für die
Frage, ob § 33a Abs. 1 EStG den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Freistellung des Familienexistenzminimums
genügt, unerheblich. Denn hierfür genügt es, dass
§ 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Unterhaltsleistungen
jedenfalls mindestens in Höhe des sozialhilferechtlichen
Existenzminimums ermöglicht. Es kommt insoweit auch nicht
darauf an, ob der Gesetzgeber die hinsichtlich der Absenkung der
Altersgrenze bedeutsamen Sachverhalte zur Dauer und zur
Häufigkeit verschiedener Ausbildungsgänge sowie zu
üblichen Verzögerungen vollständig ermittelt und dem
StÄndG 2007 zugrunde gelegt hat; einer umfassenden
Datengrundlage bedurfte es - anders als bei den Regelleistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfG-Urteil vom
9.2.2010 1 BvL 1/09 u.a., BGBl I 2010, 193) - nicht.
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(3) Die Herabsetzung der Altersgrenze
führt zum Wegfall anderer steuerlicher Vorteile. Wird ein sich
in Ausbildung befindendes volljähriges Kind wegen
Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr nach § 32 Abs.
4 EStG berücksichtigt, so können z.B. auch der
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und
der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen
auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG)
nicht mehr abgezogen werden, zudem entfällt die Minderung der
zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nachteilige
Folgen können sich auch bei der Förderung der
Altersvorsorge der Eltern (vgl. dazu die Übergangsregelung in
§ 52 Abs. 40 Satz 9 EStG, jetzt Satz 10) oder -
außerhalb des Steuerrechts - z.B. bei der Beamtenbesoldung
und -beihilfe ergeben (vgl. z.B. § 40 Abs. 2, § 74 des
Bundesbesoldungsgesetzes, § 80 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesbeamtengesetzes).
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Eine etwaige Verfassungswidrigkeit derartiger
Folgen der Überschreitung der Altersgrenze und der sich daraus
ergebenden Berücksichtigung des Existenzminimums nach §
33a Abs. 1 EStG statt durch Kindergeld oder Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG würde aber nicht dazu führen, dass
die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 EStG wieder auf den Zeitpunkt
der Vollendung des 27. Lebensjahres heraufgesetzt werden
müsste, sondern könnte auch in anderer Weise behoben
werden, z.B. indem der Gesetzgeber im Rahmen jener Vorschriften
neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden
Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in
Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG
abziehbarer Unterhalt geleistet wird (vgl. z.B. § 33a Abs. 1
Satz 2 EStG in der Fassung durch das Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009,
782).
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b) Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf
das 25. Lebensjahr in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zum
1.1.2007 verstößt auch nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er
verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche
Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Die sich für
den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden
Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den
Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die
Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694).
Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für
gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an,
inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder
Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B.
bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine
größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die
steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl.
z.B. BVerfG-Beschluss vom 11.1.2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164,
BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 = SIS 05 30 28, m.w.N.).
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Für die Würdigung von
Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei
auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen
in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung
eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen
Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im
Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle
Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird
(z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3,
260 = SIS 05 30 28, m.w.N.).
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Durch die angegriffene Herabsetzung der
Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG werden seit dem
1.1.2007 Eltern von Kindern, die sich - wie die Tochter des
Klägers ab November 2008 - in Ausbildung befinden und das 25.
Lebensjahr vollendet haben, schlechter gestellt als Eltern von
Kindern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Denn anders
als diese erhalten sie für ihre weiterhin in Ausbildung
befindlichen Kinder keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6
EStG bzw. kein Kindergeld mehr, sondern werden auf § 33a Abs.
1 EStG verwiesen. Diese Schlechterstellung ist jedoch sachlich
gerechtfertigt.
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aa) Die Absenkung der Altersgrenze vom
Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres auf den Zeitpunkt der
Vollendung des 25. Lebensjahres stellt eine von mehreren
Maßnahmen zu der mit dem StÄndG 2007 vornehmlich
bezweckten zügigen und dauerhaften Konsolidierung der
öffentlichen Haushalte dar. Sie soll auch einen Anreiz
für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten.
Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch
die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (fünf
bzw. spätestens sechs Jahre), wegen sog.
Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren
vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder
Hochschulausbildung beginnen und somit in jüngeren Jahren
abschließen können (BTDrucks 16/1545, S. 1, 14). Diese
Ziele des Gesetzgebers sind als legitim anzuerkennen.
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bb) Hieran gemessen ist die Schlechterstellung
der Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern, die das 25.
Lebensjahr vollendet haben, gegenüber den Eltern jüngerer
Kinder, sachlich gerechtfertigt.
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(1) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen
nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibeträge in jedem
Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Dies hat
er auch in der Vergangenheit nicht getan, ohne dass dies in
beachtlicher Weise infrage gestellt worden wäre. Denn auch vor
Inkrafttreten des StÄndG 2007 gelang es nicht allen Kindern,
ihre Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
abzuschließen. Jede Altersgrenze bewirkt mithin
zwangsläufig, dass die Förderung in einigen Fällen
vor Abschluss der Ausbildung endet.
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(2) Kinder, die nach dem Schulabschluss eine
betriebliche Ausbildung durchlaufen oder ein i.d.R.
dreijähriges Bachelor-Studium absolvieren - die Mehrzahl der
jungen Menschen -, werden durchweg bis zum Abschluss
gefördert, und auch ein Master- oder Diplomstudium kann
regelmäßig bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden.
Durch den vorgezogenen Schuleintritt und das frühere Abitur
wird die Berufsausbildung weiter verkürzt. Mit dem Abschluss
entfallen die ausbildungsbedingten Unterhaltsaufwendungen der
Eltern und damit der Grund für die Weitergewährung des
Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6
EStG.
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Soweit die Ausbildung in Einzelfällen -
z.B. wegen später Schulreife, Krankheit, notwendigem
Ausbildungswechsel oder langen Studiengängen - bei Vollendung
des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist,
verstößt die Regelung im Hinblick auf die
Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gleichwohl nicht gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der
Gesetzgeber darf Massenerscheinungen typisierend regeln, wenn er
sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden
Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (vgl. z.B.
BVerfG-Beschluss vom 23.6.2004 1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115,
BGBl I 2004, 2058, m.w.N.).
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Die Voraussetzungen einer solchen
zulässigen Typisierung liegen hier vor. Bei der Absenkung der
Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber - wie dargelegt - am
Regelfall orientiert. Die in den verbleibenden Einzelfällen
entstehenden Härten wiegen wegen der steuerlichen
Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG
(vgl. oben II.2.a bb) nicht besonders schwer. Auch wäre eine
den konkreten Fall des Klägers erfassende Regelung im Hinblick
auf weitere Fallgestaltungen, die dann ebenfalls als Ausnahmen
hätten erfasst werden müssen, nur schwer möglich
gewesen. Es ist schon gar nicht absehbar, welche und wie viele
solcher Fallgestaltungen es geben könnte. Eine feinere, den
Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker
einschränkende Differenzierung danach, aus welchen
Gründen ein Kind seine Ausbildung nicht bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres abschließt, war deshalb durch Art. 3 Abs. 1
GG nicht geboten.
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c) Die Absenkung der Altersgrenze
verstößt auch nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende
Rückwirkungsverbot.
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der
Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG
die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen
Verhaltens nicht ohne besondere Rechtfertigung nachträglich
belastend ändern. Denn der Bürger wird in seinem
Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer
Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn
der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im
Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von
denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte
(ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5.2.2002 2
BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17 = SIS 02 09 34, m.w.N.; Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 4.2.2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV
2010, 1173 = SIS 10 11 55). Steuergesetze, die eine
Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen
ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits
abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges
Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig
enttäuschen. Das jeweilige Vertrauen in die bestehende
günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die
eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher
gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 =
SIS 02 09 34).
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Für zukünftige Sachverhalte kann der
Gesetzgeber das Recht dagegen grundsätzlich ohne
Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des
Vertrauensschutzes ändern;
„Kontinuitätsvertrauen“ wird prinzipiell
nicht geschützt (Grzeszick in Maunz/ Dürig, Komm. z. GG,
Art. 20 VII Rz 70). Die bloße Erwartung, das geltende
Steuerrecht werde fortbestehen, wird daher auch dann nicht
geschützt, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von
dessen begünstigenden Regelungen ausgegangen sind
(BVerfG-Urteil vom 10.5.1962 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, betr.
Vergnügungssteuer bei Spielautomaten; BVerfG-Beschlüsse
vom 28.1.1970 1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, betr. Nachsteuer
für Schaumwein und Branntwein; vom 9.3.1971 2 BvR 327/69 u.a.,
BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433 = SIS 71 02 37, betr.
Absicherungssteuer; vom 17.7.1974 1 BvL 26/72 u.a., BVerfGE 38, 61,
betr. Besteuerung des Straßengüterverkehrs -
Leberpfennig; vom 31.10.1984 1 BvR 794/82 u.a., BVerfGE 68, 193,
betr. Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz. vgl. auch
BVerfG-Beschluss vom 8.12.2009 2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68 = SIS 10 12 74, unter C.II.1.b bb, betr. teilweise formelle
Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).
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aa) Von der Absenkung der Altersgrenze und dem
damit einhergehenden Wegfall der Freibeträge nach § 32
Abs. 6 EStG bzw. der Förderung durch Kindergeld werden zwar
auch die Eltern solcher Kinder erfasst, die sich bei Inkrafttreten
des Gesetzes bereits in Ausbildung befanden. Durch das am 19.7.2006
im BGBl veröffentlichte StÄndG wurde aber infolge der
Übergangsregelung frühestens im Jahr 2008 die
Gewährung bis dahin bezogenen Kindergeldes bzw. der
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beendet. Es fehlt daher
an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn
Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn,
sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des
Niedersächsischen FG vom 18.11.2008 15 K 101/08, EFG 2009, 359
= SIS 09 07 31).
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bb) Die Absenkung der Altersgrenze wäre
aber auch dann verfassungsgemäß, wenn sie als
Maßnahme mit Rückwirkung anzusehen wäre. Da der
Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle
gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht
abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit
unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom
14.10.1997 1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom
17.6.2002 1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamten
Familienrecht 2002, 1463, betr. Umstellung von Zuschuss auf
Volldarlehen bei BAföG). Derartige Regelungen sind
grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können
sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20
Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zur
Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist
oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die
Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (z.B.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427). Die
Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des
Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde
demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen
Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt
zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der
Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der
Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der
Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (z.B.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17 = SIS 02 09 34).
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Die Absenkung der Altersgrenze war zur
Erreichung der vom Gesetzgeber mit dem StÄndG 2007 bezweckten
Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sowie dem Ziel,
einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der
Berufstätigkeit zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die
Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst schnellen
Absenkung der Altersgrenze überwogen das Interesse der
Einzelnen an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.
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Zwar trifft es zu, dass von der Absenkung der
Altersgrenze insbesondere auch Eltern von Kindern betroffen werden,
für die die schulischen Reformmaßnahmen wie z.B. ein
Abitur nach dem zwölften Schuljahr noch nicht galten. Auch bei
einer noch 13-jährigen Regelschulzeit (vierjährige
Grundschule und ein anschließender 9-jähriger
Gymnasiumsbesuch) konnte aber ein dann im Alter von
regelmäßig 19 Jahren begonnenes Studium meist bis zum
25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Daher ist ein Vertrauen auf
den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht so
schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen
verpflichtet gewesen wäre, für Kinder, die sich im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Ausbildung
befanden, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zu
gewähren. Um die durch die Neuregelung entstehenden
Härten für die Eltern der Kinder zu entschärfen, die
bei der Gesetzesänderung bereits kurz vor der Vollendung des
25. Lebensjahres standen oder dieses bereits vollendet hatten,
wurde zudem eine Übergangsregelung getroffen.
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3. Die Übergangsregelung des § 52
Abs. 40 Satz 6 EStG (jetzt Satz 7 EStG) verstößt nicht
deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980
bis 1982 geborenen Kinder erfasst und nicht auch Kinder, die wie
die Tochter des Klägers im Jahr 1983 geboren wurden.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem
Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte
geburtsbezogene Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung
ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags
überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt
orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B.
BVerfG-Beschluss vom 27.2.2007 1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl
I 2007, 495, m.w.N.).
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b) Die Schlechterstellung der Eltern von 1983
und später geborenen Kindern gegenüber Eltern von Kindern
der Jahrgänge 1980 bis 1982 ist durch hinreichende sachliche
Gründe gerechtfertigt.
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Mit der Übergangsregelung sollte ein
gleitender Übergang erreicht werden (BTDrucks 16/1545, S. 17).
Je näher sich ein Kind am 19.7.2006, dem Tag der
Veröffentlichung des StÄndG 2007 im BGBl, an der bis zum
31.12.2006 geltenden Höchstgrenze von 27 Jahren befand, desto
weniger Zeit und Möglichkeiten verblieben dem
Kindergeldberechtigten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Die Nichtberücksichtigung von Kindern infolge der
Überschreitung der Altersgrenze begann daher nicht sofort mit
Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1.1.2007. Vielmehr wurden
Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 25. oder 26.
Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres berücksichtigt, d.h. bis in das Jahr 2007 bzw.
2008 hinein. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24.
Lebensjahr vollendet hatten, wurden bis zur Vollendung des 26.
Lebensjahres weiter berücksichtigt, d.h. ebenfalls bis in das
Jahr 2008 hinein. Wer 1983 geboren wurde und sich weiter in
Ausbildung befand, wurde ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein
(Vollendung des 25. Lebensjahres) und damit mindestens noch
eineinhalb Jahre ab Veröffentlichung des StÄndG 2007
berücksichtigt. Dem Kläger, dessen Tochter im Oktober
1983 geboren wurde, verblieben damit 27 Monate, um sich auf die
Beendigung der Kindergeldzahlungen für seine Tochter
einzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
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4. Soweit der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG
über die Freistellung des Familienexistenzminimums hinaus
verpflichtet wird, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen
zu fördern, ist die durch die Absenkung der Altersgrenze
bedingte Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als
allgemeine Sozialleistung ebenfalls nicht zu beanstanden.
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Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1
GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber
hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine
„wertentscheidende Grundsatznorm“, die ihn
verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern.
Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie
treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen
zu entlasten. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der
Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche
Belange zu fördern hätte. Die staatliche
Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem
Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne
vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der
Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der
Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner
Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf
die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu
achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich
ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat
offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des
Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß
lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG
i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des
Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die
Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise
ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem
Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu
schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen
Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich
zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit ist der Gesetzgeber
vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B.
BVerfG-Urteil vom 7.7.1992 1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I
1992, 1484; Beschluss vom 29.10.2002 1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106,
166). Den ihm danach zustehenden Gestaltungsspielraum hat der
Gesetzgeber durch die Absenkung der Altersgrenze nicht
überschritten.
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