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Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern

Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangs- oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.6.2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22.10.2012 2 BvR 2875/10). - Urt.; BFH 11.4.2013, III R 83/09; SIS 13 14 83

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 11.04.2013, III R 83/09
    BStBl 2014 II S. 1010
    BFH/NV 2013 S. 1174
    BFHE 241 S. 25
    NJW 2013 S. 2464

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.12.2014
    -/- in NWB 24/2013 S. 1867
    R.G. in BFH/PR 8/2013 S. 276
Normen
[EStG] § 52 Abs. 40 Satz 7
[EStG 2008] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 18.11.2008, SIS 09 07 31, Kindergeld, Rückwirkung, Altersgrenze, Verfassung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 16.6.2021, SIS 22 03 02, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, Ermittlung des Veräußer...
  • Niedersächsisches FG 2.12.2016, SIS 17 07 13, Vorlagebeschluss an das BVerfG, Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig: 1. Das vorlegende Gericht hält die...
  • FG Baden-Württemberg 4.4.2016, SIS 16 17 84, Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unentgeltliche Überlassung de...
  • BFH 2.4.2014, SIS 14 19 04, Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfas...
  • BFH 28.5.2013, SIS 13 21 99, Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind: Längerfristige körperliche, geistige oder seelische Beeintr...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Beamtin des gehobenen Dienstes des Landes Niedersachsen tätig. Ihr am 8.1.1983 geborener Sohn absolvierte vom 1.8.2000 bis zum 31.7.2003 eine Ausbildung. Im Anschluss daran erlangte er durch den Besuch einer Fachoberschule Mitte des Jahres 2005 die Fachhochschulreife. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert er an einer Hochschule.

 

 

2

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 23.11.2007 die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1.2.2008 auf. Zur Begründung verwies sie auf die Absenkung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006, 1652).

 

 

3

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Sohn der Klägerin habe im Januar 2008 das 25. Lebensjahr vollendet; gegen die Absenkung der Altersgrenze bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Urteil ist veröffentlicht in EFG 2009, 359 = SIS 09 07 31.

 

 

4

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die Herabsetzung der Altersgrenze enthalte für Kindergeldberechtigte eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig sei. Durch die nicht vorhersehbare Absenkung der Altersgrenze werde sie durch den Verlust des Kindergeldes sowie dessen besoldungs- und beihilferechtliche Folgen erheblich belastet.

 

 

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 4.2.2008 und den Aufhebungsbescheid vom 23.11.2007 aufzuheben.

 

 

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom 28.6.2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das Urteil des Senats vom 17.6.2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 = SIS 10 36 62) ausgesetzt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

 

8

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

9

1. Der Sohn der Klägerin hat im Januar 2008 das 25. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008 überschritten. Die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 7 setzt die Vollendung des 24. Lebensjahres im Veranlagungszeitraum 2006 voraus und ist deshalb auf den Sohn der Klägerin nicht anzuwenden. Er kann daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab Februar 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.

 

 

10

2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 = SIS 10 36 62 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22.10.2012 2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.

 

 

11

Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze ist unerheblich, ob die sich daraus ergebenden Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls verfassungsgemäß sind (Senatsurteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 = SIS 10 36 62, unter II.2.a bb (3)). Denn eine etwaige Verfassungswidrigkeit - z.B. wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - könnte auch anders als durch die (Wieder-)Heraufsetzung der Altersgrenze behoben werden, etwa indem der Gesetzgeber besoldungsrechtlich neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Obwohl das Durchschnittsalter der Hochschulabsolventen über 25 Jahre liegen dürfte, ist die Problematik mit der BFH-Entscheidung für die steuerrechtliche Seite geklärt. Unterhaltsleistungen für in Ausbildung befindliche ältere Kinder können bei entsprechendem Nachweis nur als außergewöhnliche Belastung (!) nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Verfahren, die im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde offen gehalten wurden, können beendet werden.

Soweit sich durch die Absenkung der Altersgrenze außerhalb des Steuerrechts verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen ergeben, müssen die Einwendungen auf diesen Gebieten verfolgt werden. Es ist daher sehr zu bedauern, dass das BVerfG seinen Beschluss nicht mit Gründen versehen hat.