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Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern
Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern: Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangs- oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.6.2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22.10.2012 2 BvR 2875/10). - Urt.; BFH 11.4.2013, III R 83/09; SIS 13 14 83
Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
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BFH 11.04.2013, III R 83/09
BStBl 2014 II S. 1010
BFH/NV 2013 S. 1174
BFHE 241 S. 25
NJW 2013 S. 2464
Anmerkungen:
zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.12.2014
-/- in NWB 24/2013 S. 1867
R.G. in BFH/PR 8/2013 S. 276
Normen
[EStG] § 52 Abs. 40 Satz 7
[EStG 2008] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
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vor:
Niedersächsisches FG,
18.11.2008,
SIS 09 07 31,
Kindergeld, Rückwirkung, Altersgrenze, Verfassung
Zitiert in... / geändert durch...
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Niedersächsisches FG 16.6.2021, SIS 22 03 02, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, Ermittlung des Veräußer...
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Niedersächsisches FG 2.12.2016, SIS 17 07 13, Vorlagebeschluss an das BVerfG, Höhe der Kinderfreibeträge zu niedrig: 1. Das vorlegende Gericht hält die...
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FG Baden-Württemberg 4.4.2016, SIS 16 17 84, Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unentgeltliche Überlassung de...
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BFH 2.4.2014, SIS 14 19 04, Die Absenkung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld vom 27. auf das 25. Lebensjahr ist verfas...
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BFH 28.5.2013, SIS 13 21 99, Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind: Längerfristige körperliche, geistige oder seelische Beeintr...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Beamtin des
gehobenen Dienstes des Landes Niedersachsen tätig. Ihr am
8.1.1983 geborener Sohn absolvierte vom 1.8.2000 bis zum 31.7.2003
eine Ausbildung. Im Anschluss daran erlangte er durch den Besuch
einer Fachoberschule Mitte des Jahres 2005 die Fachhochschulreife.
Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert er an einer
Hochschule.
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Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) hob mit Bescheid vom 23.11.2007 die
Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1.2.2008 auf. Zur
Begründung verwies sie auf die Absenkung der Altersgrenze in
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des
Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.7.2006 (BGBl I 2006,
1652).
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) entschied, der Sohn der Klägerin habe
im Januar 2008 das 25. Lebensjahr vollendet; gegen die Absenkung
der Altersgrenze bestünden keine verfassungsrechtlichen
Bedenken. Das Urteil ist veröffentlicht in EFG 2009, 359 = SIS 09 07 31.
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Zur Begründung ihrer Revision
trägt die Klägerin vor, die Herabsetzung der Altersgrenze
enthalte für Kindergeldberechtigte eine unechte
Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
Durch die nicht vorhersehbare Absenkung der Altersgrenze werde sie
durch den Verlust des Kindergeldes sowie dessen besoldungs- und
beihilferechtliche Folgen erheblich belastet.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das FG-Urteil sowie die
Einspruchsentscheidung vom 4.2.2008 und den Aufhebungsbescheid vom
23.11.2007 aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom
28.6.2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen
das Urteil des Senats vom 17.6.2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523,
BStBl II 2011, 176 = SIS 10 36 62) ausgesetzt worden. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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1. Der Sohn der Klägerin hat im Januar
2008 das 25. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze des
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008 überschritten. Die
Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 7 setzt die
Vollendung des 24. Lebensjahres im Veranlagungszeitraum 2006 voraus
und ist deshalb auf den Sohn der Klägerin nicht anzuwenden. Er
kann daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1
Nr. 1 EStG ab Februar 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt
werden.
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2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom
27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene
Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE
230, 523, BStBl II 2011, 176 = SIS 10 36 62 entschieden hat, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete
Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22.10.2012 2
BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.
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Für die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze
ist unerheblich, ob die sich daraus ergebenden Folgen für die
Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls
verfassungsgemäß sind (Senatsurteil in BFHE 230, 523,
BStBl II 2011, 176 = SIS 10 36 62, unter II.2.a bb (3)). Denn eine
etwaige Verfassungswidrigkeit - z.B. wegen eines Verstoßes
gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - könnte auch anders
als durch die (Wieder-)Heraufsetzung der Altersgrenze behoben
werden, etwa indem der Gesetzgeber besoldungsrechtlich neben den
nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch
ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden
und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt
geleistet wird.
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Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr
Obwohl das Durchschnittsalter der
Hochschulabsolventen über 25 Jahre liegen dürfte, ist die
Problematik mit der BFH-Entscheidung für die steuerrechtliche
Seite geklärt. Unterhaltsleistungen für in Ausbildung
befindliche ältere Kinder können bei entsprechendem
Nachweis nur als außergewöhnliche Belastung (!) nach
§ 33 a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Verfahren, die im
Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde offen gehalten wurden,
können beendet werden.
Soweit sich durch die Absenkung der
Altersgrenze außerhalb des Steuerrechts verfassungsrechtlich
bedenkliche Auswirkungen ergeben, müssen die Einwendungen auf
diesen Gebieten verfolgt werden. Es ist daher sehr zu bedauern,
dass das BVerfG seinen Beschluss nicht mit Gründen versehen
hat.