Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV sind Werbungskosten

Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV sind Werbungskosten: Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. - Urt.; BFH 6.5.2010, VI R 25/09; SIS 10 20 97

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 06.05.2010, VI R 25/09
    BStBl 2010 II S. 851
    DB 2010 S. 1564
    NJW 2010 S. 3391
    LEXinform 0179903

    Anmerkungen:
    -/- in NWB 30/2010 S. 2356
    jh in StuB 16/2010 S. 639
    StG. in HFR 9/2010 S. 932
    AK in DStZ 18/2010 S. 663
    St.Sch. in BFH/PR 11/2010 S. 418
Normen
[SGB IV] § 7, § 7 a Abs. 1
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 25.03.2009, SIS 09 17 03, Beratung, Sozialversicherungspflicht, Werbungskosten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Sonstige Einkünfte, Sonderausgabe
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 18.10.2023, SIS 24 03 52, Kein Werbungskostenabzug für Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts beim Realsplitting: 1. ...
  • BFH 28.6.2023, SIS 23 15 77, Abzug von Aufwendungen einer Ruhestandsbeamtin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit als ...
  • Niedersächsisches FG 12.1.2022, SIS 22 06 62, Werbungskostenabzug von Beiträgen zu einer Sportinvaliditätsversicherung eines Berufssportlers: Beiträge ...
  • FG Köln 17.6.2021, SIS 21 17 70, Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Berufssoldaten im Disziplinarverfahren: 1. Rechtsverfolgungs...
  • FG Baden-Württemberg 12.1.2017, SIS 17 07 37, Voraussetzungen einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buc...
  • BFH 20.10.2016, SIS 16 26 05, Schadensersatzleistungen als Erwerbsaufwendungen: 1. Auch strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit e...
  • BFH 14.4.2016, SIS 16 16 54, Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine Straftat: Rechtsberatungs-...
  • BFH 9.11.2015, SIS 16 00 36, Krankheitskosten als Werbungskosten: 1. Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit können betriebl...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.10.2014, SIS 15 02 21, Beiträge für Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpacht...
  • Niedersächsisches FG 14.5.2014, SIS 14 20 76, Vermietung und Verpachtung, Strafverteidigungskosten als Werbungskosten: 1. Strafverteidigungskosten könn...
  • Thüringer FG 12.2.2014, SIS 14 31 65, Nebenberufliche Erstellung von Lehrbriefen durch eine hauptberufliche Dozentin einer Verwaltungsschule ni...
  • Niedersächsisches FG 24.7.2013, SIS 13 29 59, Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften: 1. Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratung...
  • FG Rheinland-Pfalz 21.3.2013, SIS 14 15 20, Für die Frage, ob erhöhte Werbungskosten nach § 9 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen sind, kommt es allein au...
  • FG Hamburg 13.2.2013, SIS 13 19 08, Werbungskostenabzug eines Pastors im Ruhestand: Pastoren im Ruhestand, die keine anderen Einnahmen als di...
  • FG Münster 5.12.2012, SIS 13 12 08, Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten: 1. Rechtsverfolgungskosten (Beratungs-, Vertretungs- und Proze...
  • Sächsisches FG 25.7.2012, SIS 12 23 90, Ruhegehaltszahlungen an Priester als Versorgungsbezüge, Im Steuerfestsetzungsverfahren grundsätzlich kein...
  • BFH 5.7.2012, SIS 12 33 47, Kosten für Telefongespräche eines Soldaten der Marine während des Einsatzes auf einem Schiff: Während ein...
  • BFH 9.2.2012, SIS 12 16 85, Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich: Es spricht regelmäßig eine Vermutun...
  • FG Baden-Württemberg 20.10.2011, SIS 12 08 29, Bürgschaftsaufwendungen eines mit 8,7 % mittelbar an der Schuldnerin beteiligten Gesellschafter-Geschäfts...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der H-GmbH. Er schloss im Oktober 2004 mit einem Beratungsunternehmen eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand dieser Beratung war die Erörterung, ob für die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer Beiträge zu den Sozialversicherungen abgeführt werden müssen. Zudem schlossen der Kläger und die von ihm beauftragte Unternehmerberatung eine Honorarvereinbarung, wonach der Kläger ein Basishonorar in Höhe von 2.900 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zahlen musste, wenn die Sozialversicherungspflicht des Klägers verneint wird. Zudem wurde für den Fall, dass Beiträge aus der Vergangenheit erstattet werden, ein Erstattungshonorar in Höhe von 12 % der bei Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingehenden Bruttoerstattungen zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Ende des Jahres 2004 teilte die angerufene Krankenkasse mit, dass der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig sei. Daraufhin stellte die von dem Kläger beauftragte Unternehmerberatung dem Kläger das Basishonorar in Höhe von 3.364 EUR in Rechnung. Diesen Betrag überwies der Kläger noch im Dezember 2004. Im Laufe des Jahres 2005 erstattete die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz dem Kläger die entrichteten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 31.973,86 EUR und die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 9.158,82 EUR. Dem nachfolgend stellte die Unternehmerberatung ein Erstattungshonorar in Höhe von 8.901,52 EUR und in Höhe von 2.549,81 EUR in Rechnung. Die Rechnungen beglich der Kläger im Veranlagungszeitraum 2005.

 

 

3

In seiner Einkommensteuererklärung für den streitigen Veranlagungszeitraum 2005 gab der Kläger die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge an und legte die beiden Rechnungen über die Erstattungshonorare in Höhe von insgesamt 11.451,33 EUR vor. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) änderte daraufhin gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2002 und 2003 dergestalt, dass die erstatteten Versicherungsbeiträge nicht mehr zum Sonderausgabenabzug zugelassen wurden. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26.10.2006 wurden die Beraterkosten in Höhe von 11.451,33 EUR weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben berücksichtigt. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit den in EFG 2009, 994 = SIS 09 17 03 veröffentlichten Gründen ab.

 

 

4

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.3.2009 2 K 1478/07 = SIS 09 17 03 aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung des Bescheids vom 26.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.2.2007 unter Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von insgesamt 11.451,33 EUR herabzusetzen, hilfsweise die Aufwendungen von den als negative Sonderausgaben berücksichtigten erstatteten Versicherungsbeiträgen abzusetzen.

 

 

6

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind die streitbefangenen Beratungshonorare als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

 

8

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).

 

 

9

a) Sie liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung, vgl. beispielsweise BFH-Urteile vom 1.2.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459 = SIS 07 10 42; vom 11.1.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317 = SIS 07 06 43; vom 24.5.2007 VI R 78/04, BFHE 218, 177, BStBl II 2007, 721 = SIS 07 23 56; vom 6.3.2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316 = SIS 08 28 09, und vom 22.7.2008 VI R 2/07, BFH/NV 2008, 1837 = SIS 08 38 06). Die sogenannte Bedingungslehre begründet als logisch naturwissenschaftliches Prinzip allerdings noch keinen Zurechnungszusammenhang. Sie allein ist deshalb zur Abgrenzung von beruflicher und privater Sphäre ungeeignet (vgl. BFH-Beschluss vom 10.1.2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234 = SIS 08 08 35). Ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang (Ursache-Folgeverhältnis im Sinne einer conditio sine qua non) rechtfertigt allein die einkommensteuerliche Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre noch nicht. Denn nach dem Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen vielmehr nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (BFH-Urteil vom 17.9.2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198 = SIS 09 36 70). Ob sich der streitige Aufwand konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt, ist dabei ohne Belang (BFH-Urteil in BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317 = SIS 07 06 43).

 

 

10

b) Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart ist nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen, zu entscheiden. Mit der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit hängen die das Arbeitsverhältnis betreffenden bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zusammen (BFH-Urteil vom 6.12.1983 VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314 = SIS 84 07 33).

 

 

11

Aber auch die mit einer Beschäftigung (§ 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IV - ) einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 19 EStG auf. Denn die Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV regelmäßig Ausfluss eines Arbeitsverhältnisses (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 19.8.2008 5 AZB 75/08, Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung - USK - 2008, 50). Deshalb zählen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren), das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat (Urteile des Bundessozialgerichts vom 11.3.2009 B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, und vom 4.6.2009 B 12 R 6/08 R, USK 2009, 72), zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

 

12

2. Die Entscheidung des FG, den streitbefangenen Honoraraufwand wegen des nur losen (mittelbaren) Zusammenhangs mit dem Einkünfteerzielungstatbestand nach § 19 EStG als steuerunerhebliche Aufwendungen der Lebensführung nicht zum Werbungskostenabzug zuzulassen, entspricht diesen Grundsätzen nicht. Sie verkennt den Veranlassungszusammenhang von honorierter Beratungsleistung und Arbeitsverhältnis. Die Vorinstanz hat insoweit bindend festgestellt, dass die Beratung auf die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers (vgl. § 7a SGB IV) zielte. Diese Frage beantwortet sich nach der Art der Beschäftigung (§ 7 SGB IV) und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Der Umstand, dass das Steuerrecht den gesetzlich verwendungsgebundenen Teil des Arbeitseinkommens, den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, als Vorsorgeaufwendungen durch einen beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG entlastet, lässt diesen Veranlassungszusammenhang entgegen der Auffassung des FG nicht entfallen. Insbesondere wird der Beratungsaufwand dadurch nicht zu einer Angelegenheit des Sonderausgabenabzugs. Ob der Steuerpflichtige sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betrifft das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Gehalts. Fragen der privaten Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen waren hingegen nicht Gegenstand der Beratungsleistung. Auch dieser Umstand zeigt, dass die streitigen Aufwendungen nicht als Kosten der Lebensführung einzuordnen sind, sondern in einem einkommensteuerlich erheblichen Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen.

 

 

13

Demnach hat die Vorinstanz den Werbungskostenabzug der geltend gemachten Beratungshonoraraufwendungen zu Unrecht versagt, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben ist.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der BFH hebt hervor, dass der Umstand, dass der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als Vorsorgeaufwendungen durch den beschränkten Sonderausgabenabzug entlastet wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG), den Veranlassungszusammenhang nicht entfallen lässt. Der Beratungsaufwand wird dadurch nicht zu einer Angelegenheit des Sonderausgabenabzugs.