Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 03.12.2019 - 1 K 494/18 E =
SIS 19 20 18 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Mit Beschluss des Amtsgerichts von
September 2014 wurde die Ehe der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin) geschieden, der
Versorgungsausgleich vorgenommen und ihr früherer Ehemann (B)
verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt
in Höhe von 582,50 EUR monatlich zu zahlen. Das von der
Klägerin geführte Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen B
Anschlussbeschwerde auf Nichtzahlung nachehelichen Unterhalts
einlegte, wurde am 04.03.2015 vor dem Oberlandesgericht durch einen
Vergleich beendet, in welchem sich B zur Zahlung eines höheren
nachehelichen Unterhalts von 900 EUR monatlich verpflichtete. Die
Verfahrenskosten wurden in beiden Verfahren jeweils gegeneinander
aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und
Anwaltskosten im Jahre 2015.
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In dem Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr 2015 erfasste der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) die von der Klägerin erklärten
Einnahmen aus Unterhaltsleistungen (10.800 EUR) abzüglich des
Werbungskosten-Pauschbetrags (102 EUR) mit 10.698 EUR als sonstige
Einkünfte; die als außergewöhnliche Belastungen
geltend gemachten, im Streitjahr von der Klägerin getragenen
Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 7.082 EUR ließ
es außer Ansatz.
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Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobenen Klage auf steuerliche Berücksichtigung der auf den
nachehelichen Unterhalt entfallenden anteiligen Prozesskosten in
Höhe von 4.983,42 EUR gab das Finanzgericht (FG) mit in EFG
2020, 185 = SIS 19 20 18
veröffentlichtem Urteil im Wesentlichen - mit Ausnahme des
rechnerisch bereits erfassten Werbungskosten-Pauschbetrags (102
EUR) - statt: Die Aufwendungen seien als Werbungskosten
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den steuerpflichtigen Einnahmen
der Klägerin aus den Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen
Ehemannes im Sinne von § 22 Nr. 1a EStG zu
berücksichtigen. Es bestehe der für den
Werbungskostenabzug erforderliche Zusammenhang mit der
Erwerbssphäre. Auslösendes Moment für die
Verausgabung der Prozesskosten sei das Ziel der Klägerin
gewesen, die Zahlung nachehelichen Unterhalts beziehungsweise
dessen Erhöhung und damit zukünftig (steuerbare)
Einkünfte in Form von Unterhaltszahlungen zu erlangen. Mit der
späteren Deklaration als Einkünfte habe sich lediglich
die mit der Prozessführung bereits begründete
Einkünfteerzielungsabsicht realisiert. Im Hinblick auf den
vollumfänglichen Abzug als Werbungskosten könne die Frage
der Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen
offenbleiben.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung des § 9 Abs. 1 EStG. Maßgebende Ursache
für die Verausgabung der (anteiligen) Prozesskosten sei allein
das der privaten Lebensführung zuzuordnende Ziel der
Klägerin gewesen, von B die Zahlung nachehelichen Unterhalts
zu erlangen. Das FG übersehe, dass der Unterhaltsempfänger allein keine
Einkunftsquelle im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG begründen
könne. Dies hänge vielmehr von dem (rechtsgestaltenden)
Antrag des Unterhaltsgebers auf Berücksichtigung der
Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Satz 1
Nr. 1 EStG) ab, für den ein Wahlrecht dem Grunde und der
Höhe nach bestehe. Im Zeitpunkt der Verursachung der
Prozessaufwendungen sei daher nicht absehbar gewesen, ob und in
welchem Umfang es später zu steuerpflichtigen Einkünften
kommen werde. Da erst ab Antragstellung steuerbare
Unterhaltseinkünfte entstünden, bilde diese die zeitliche
Grenze für die Berücksichtigung bestimmter Kosten als
Erwerbsaufwendungen. Sollten die Prozesskosten dennoch
Werbungskosten sein, wären sie aber jedenfalls nicht in dem
vom FG anerkannten Umfang berücksichtigungsfähig. Soweit
nämlich die Klägerin nachehelichen Unterhalt in einer den Höchstbetrag
für den Sonderausgabenabzug (13.805 EUR) übersteigenden
Höhe gefordert habe, stünden die insoweit
erhöhten Prozesskosten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang
mit den steuerpflichtigen Unterhaltseinkünften.
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Das FA beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie trägt unter anderem vor, bereits
seit dem Veranlagungszeitraum 2013 seien die Unterhaltsleistungen
des B (Trennungsunterhalt) mit ihrer - auch für die folgenden
Kalenderjahre geltenden - Zustimmung im Wege des Realsplittings
berücksichtigt worden. Jedenfalls diese steuerliche Praxis
begründe den erforderlichen Veranlassungszusammenhang, da die
in Rede stehenden Prozesskosten nicht zur (erstmaligen) Erlangung,
sondern zur (fortbestehenden) Erhaltung steuerbarer
Unterhaltsleistungen aufgewendet worden seien.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Revisionsverfahren gemäß § 122 Abs. 2 Satz
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen
förmlichen Antrag, unterstützt in der Sache aber den
Rechtsstandpunkt des FA.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die anteiligen
Prozesskosten der Klägerin betreffend nachehelichen Unterhalt
als Werbungskosten bei ihren sonstigen Einkünften zu
berücksichtigen sind (unten 1.). Die Sache ist nicht
spruchreif. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen zu der
Frage getroffen, ob die Voraussetzungen für eine
Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen vorliegen (unten 2.).
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1. Die streitigen Prozesskosten der
Klägerin zur Erlangung nachehelichen Unterhalts stellen keine
Werbungskosten bei ihren sonstigen Einkünften dar.
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a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der
Einkunftsart abziehbar, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1
Satz 1 und 2 EStG).
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aa) Werbungskosten liegen nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung vor, wenn zwischen den
Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein
Veranlassungszusammenhang (objektiver Zusammenhang) besteht. Dabei
muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus Anlass der
Einkünfteerzielung erbringt, anhand einer Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Die sogenannte
Bedingungslehre begründet als logisch-naturwissenschaftliches
Prinzip allerdings noch keinen Zurechnungszusammenhang. Sie allein
ist deshalb zur Abgrenzung von beruflicher und privater Sphäre
ungeeignet. Ein lediglich abstrakter Kausalzusammenhang
(Ursache-Folge-Verhältnis im Sinne einer conditio sine qua
non) rechtfertigt allein noch nicht die einkommensteuerliche
Zuordnung von Aufwendungen zur Erwerbssphäre. Denn nach dem
Einkommensteuergesetz sind Aufwendungen vielmehr nur dann als durch
eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem
steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang
besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die
betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen
die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur
einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (vgl. zu den
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 06.05.2010 - VI R
25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851 = SIS 10 20 97, Rz 9,
m.w.N.).
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bb) Die Aufwendungen können schon zu
einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand
zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden.
Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener
Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.07.1990 - GrS
1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter
C.III.2 a; BFH-Urteil vom 11.01.2005 - IX R 15/03, BFHE 209, 77,
BStBl II 2005, 477 = SIS 05 21 69, unter II.1.a).
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cc) Auch Kosten der Rechtsverfolgung
(Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach
Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der
Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen
geltend gemacht werden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2010 - VI R
25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851 = SIS 10 20 97, Rz 10).
Prozesskosten (Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) teilen
als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der
Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (s. BFH-Urteile
vom 01.12.1987 - IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431 =
SIS 88 07 07, unter 1.; vom 10.12.2019 - IX R 19/19, BFHE 267, 246,
BStBl II 2020, 452 = SIS 20 04 97, Rz 21). Der Zusammenhang mit der
Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten,
nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil
vom 09.02.2012 - VI R 23/10, BFHE 237, 43, BStBl II 2012, 829 = SIS 12 16 85, Rz 11).
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dd) Die Beurteilung, ob Aufwendungen durch die
Einkünfteerzielung veranlasst sind, obliegt in erster Linie
der tatrichterlichen Würdigung des FG. Das FG hat anhand einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen, welche Indizien hierfür ausreichend sind (vgl.,
wiederum für die Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, BFH-Urteil vom 14.04.2016 - VI R 61/13, BFH/NV 2016, 1268 =
SIS 16 16 54, Rz 9).
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b) Auch bei den Einkünften aus § 22
Nr. 1a EStG können Werbungskosten entstehen, jedoch aus
systemimmanenten Gründen nur in begrenztem Rahmen.
Prozesskosten betreffend nachehelichen Unterhalt können
grundsätzlich nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
und 2 EStG als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den
Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG
abgezogen werden. Im Ausgangspunkt fehlerfrei hat das FG zwar
erkannt, dass bei wertender Beurteilung das auslösende Moment
für die Verausgabung der in Rede stehenden Prozesskosten durch
die Klägerin die Erhaltung sowie die Erlangung nachehelichen
Unterhalts von ihrem geschiedenen Ehemann gewesen ist. Insoweit
besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, so dass der Senat von
weiteren Ausführungen absieht. Das FG hat allerdings der
rechtsgestaltenden Bedeutung des (zustimmungsgebundenen) Antrags
des Unterhaltsgebers auf Sonderausgabenabzug eine zu weitreichende
Wirkung für die Vergangenheit beigemessen. Antrag und
Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG
überführen die Unterhaltsleistungen in den
steuerrechtlich relevanten Bereich und bestimmen den Zeitpunkt, an
dem die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von
Aufwendungen des Unterhaltsempfängers als Werbungskosten
beginnt.
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aa) Sonstige Leistungen im Sinne des § 22
Nr. 1a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a
EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten
nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind. Nach § 10 Abs.
1a Satz 1 Nr. 1 EStG sind Sonderausgaben unter anderem
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt
lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis
zu 13.805 EUR im Kalenderjahr, wenn der Geber dies mit Zustimmung
des Empfängers beantragt.
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(1) Der Antrag des Gebers und die Zustimmung
des Empfängers sind rechtsgestaltend. Sie überführen
die - an sich privaten - Unterhaltsleistungen in den
steuerrechtlich relevanten Bereich und ändern so ihren
Rechtscharakter. Bei dem Geber werden die Unterhaltsleistungen in
Sonderausgaben umqualifiziert, die gemäß § 2 Abs.
4, 5 EStG den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit im Ergebnis
auch sein zu versteuerndes Einkommen mindern. Bei dem
Empfänger werden die sonst nicht steuerbaren
Unterhaltsleistungen (erst) durch die in § 22 Nr. 1a EStG
enthaltene Bezugnahme in steuerbare Einkünfte umqualifiziert
(vgl. Senatsurteile vom 09.12.2009 - X R 49/07, BFH/NV 2010, 1790 =
SIS 10 27 19, unter II.1.b und vom 28.07.2021 - X R 15/19, BFHE
274, 388, BStBl II 2023, 31 = SIS 22 01 97, Rz 18 f., jeweils zu
§ 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der bis
Veranlagungszeitraum 2014 geltenden Fassung).
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(2) Der Antrag hat eine Doppelfunktion: Er ist
nicht nur Verfahrensvoraussetzung für die steuerliche
Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen, sondern
gleichzeitig materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Abzugsmöglichkeit dem Grunde nach. Die Steuerpflicht dieser
Leistungen bei dem Empfänger hängt somit nicht davon ab,
ob und inwieweit der Sonderausgabenabzug beim Geber
tatsächlich zu einer Steuerminderung geführt hat. Bereits
mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung des Gebers
samt Anlage U und Zustimmung des Empfängers tritt das Ereignis
einer rechtsgestaltenden Umqualifizierung ein, welches zur
Steuerbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG
führt (vgl. Senatsurteil vom 28.07.2021 - X R 15/19, BFHE 274,
388, BStBl II 2023, 31 = SIS 22 01 97, Rz 18 f., zu § 22 Nr.
1a, § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der bis Veranlagungszeitraum
2014 geltenden Fassung).
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bb) Vor diesem Hintergrund stellt der
(zustimmungsgebundene) Antrag des Unterhaltsgebers auf
Sonderausgabenabzug, der den Rechtscharakter der
Unterhaltsleistungen ändert, auch die zeitliche Grenze dar,
von der an abzugsfähige Erwerbsaufwendungen überhaupt
entstehen können. Zuvor verursachte Aufwendungen des
Unterhaltsempfängers können keine Werbungskosten
begründen, da sie zu der Einkünfteebene noch nicht in
einem objektiven Veranlassungszusammenhang stehen. Solange der
Geber den Antrag nicht gestellt hat, ist der Lebenssachverhalt
„Unterhalt“ privater Natur.
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(1) Der vom FG und der Klägerin
sinngemäß geäußerten Ansicht, nur durch die
Einbeziehung der Prozesskosten des Unterhaltsrechtsstreits
würden die Unterhaltseinkünfte hinsichtlich des Umfangs
des Werbungskostenabzugs den übrigen Einkunftsarten
beziehungsweise Einkünftetatbeständen vollständig
gleichgestellt, vermag der Senat nicht zu folgen. Die
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen im Sinne des § 22 Nr.
1a EStG unterscheiden sich wegen der rechtsgestaltenden Wirkung des
- auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogenen - zustimmungsgebundenen
Antrags des Unterhaltsgebers maßgebend von anderen
Einkünften. Das betrifft gerade die Möglichkeit vorab
entstehender/vergeblicher Werbungskosten. Letztere sind
unzweifelhaft durch eine Einkunftsart veranlasst, indem sie allein
im Hinblick auf die Einkünfteerzielung - beispielsweise mit
dem Ziel der Begründung eines zukünftigen
Arbeitsverhältnisses - getätigt werden. Demgegenüber
betrifft im Streitfall die Prozessführung originär den
Bereich der privaten Lebensführung der Klägerin
(Erlangung nachehelichen Unterhalts), so dass die Prozesskosten als
Folgekosten diese einkommensteuerrechtliche Qualifikation teilen.
Dieser private Veranlassungszusammenhang ist unabhängig von
einer - gegebenenfalls - zeitlich nachfolgenden rechtsgestaltenden
Antragstellung des Unterhaltsgebers, durch welche die Steuerbarkeit
erstmals begründet wird. Aufgrund dieser - mit der
Antragstellung verbundenen - zeitlichen Zäsur gibt es in Bezug
auf die bereits privat verursachten Prozesskosten keinen weiteren
Veranlassungszusammenhang (mit der Erwerbssphäre), der den
privaten Veranlassungszusammenhang überlagern könnte. Aus
den vorstehenden Erwägungen kann es - worauf das BMF
zutreffend hinweist - zu keiner rückwirkenden Umqualifizierung
der der privaten Lebensführung zugeordneten nicht
abzugsfähigen Aufwendungen (§ 12 EStG) in vorweggenommene
Werbungskosten kommen.
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(2) Das Vorbringen der Klägerin, durch
die seit dem Veranlagungszeitraum 2013 geübte steuerliche
Praxis, dass die Unterhaltsleistungen des B - seinerzeit als
Trennungsunterhalt - mit ihrer Zustimmung im Wege des
Realsplittings berücksichtigt worden seien, hätten die
streitigen Prozesskosten die bereits begründete
Einkünfteebene betroffen und der Erhaltung weiterer
Unterhaltseinkünfte gedient, rechtfertigt keine andere
Einschätzung. Sie macht damit sinngemäß geltend,
bei der Prüfung des objektiven Veranlassungszusammenhangs
zwischen den Prozessaufwendungen und den durch den Prozess
angestrebten Unterhaltsleistungen müsse auch die steuerliche
Behandlung der zwischen den Prozessparteien in der Vergangenheit
geflossenen Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden. Das ist
unzutreffend. Auf die bisherige Praxis der Unterhaltsbeteiligten
kommt es nicht an. Während die einmal erteilte Zustimmung des
Unterhaltsempfängers nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz
4, 5 EStG über mehrere Jahre hinweg fortgelten kann, kann der
Antrag des Gebers nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht
zurückgenommen werden. Das bedeutet, dass der Geber
unabhängig von der Behandlung der Sache in der Vergangenheit
jedes Jahr neu über die Antragstellung entscheiden kann und
ein Rückschluss von einer bisherigen tatsächlichen
Übung nicht möglich ist. Es ist deshalb aus
Rechtsgründen unerheblich, ob B bereits in den Vorjahren
solche Anträge gestellt hatte.
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cc) Für die Nichtabziehbarkeit der
Prozesskosten sprechen vor allem auch systematische
Gründe.
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(1) Bei allen einkommensteuerrechtlichen
Tatbeständen, für die das Korrespondenzprinzip gilt,
findet ein „Transfer von
Einkünften“ statt, nicht aber ein
Transfer von Einnahmen. Eine beim Geber im Inland als
Sonderausgaben abziehbare Leistung wird beim Empfänger
materiell-rechtlich korrespondierend der Besteuerung unterworfen.
Ein solches Korrespondenzprinzip ist für den Spezialfall des
Realsplittings durch § 22 Nr. 1a, § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr.
1 EStG ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden (Senatsurteil
vom 09.12.2009 - X R
49/07, BFH/NV 2010, 1790 = SIS 10 27 19, unter II.2.b bb). Ebenso
beruht auch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen auf dem Grundsatz der gegenständlich auf
den Transfer von Einkünften beschränkten
materiell-rechtlichen Korrespondenz (vgl. Senatsurteile vom
31.03.2004 - X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047 = SIS 04 22 34, unter II.2.c bb; vom 18.09.2003 - X R 152/97, BFHE 203, 337,
BStBl II 2007, 749 = SIS 03 51 75, unter B.II.2.b; vom 26.07.1995 -
X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157 = SIS 96 06 02, unter
1.).
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(2) Soweit die Klägerin demgegenüber
die Ansicht vertritt, in § 22 Nr. 1a EStG sei von
Einkünften „aus Leistungen und Zahlungen nach § 10
Abs. 1a“ die Rede, so dass die in Bezug
genommenen, in § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG genannten
„Unterhaltsleistungen“ nicht selbst
wiederum „Einkünfte“ darstellen und
daher nur als „Einnahmen“ verstanden
werden könnten, verkennt sie den Hintergrund des hier
maßgeblichen Übertragungsgedankens. Bei dem Transfer von
Einkünften geht es systematisch um eine Verlagerung von
Einkünften als Teil der Bemessungsgrundlage. Für die
vorliegend relevante Frage der Besteuerung des Empfängers
kommt es nicht darauf an, ob es folgerichtig ist, dass der Abzug
beim Geber erst auf der Ebene der Sonderausgaben stattfindet (vgl.
Senatsurteile vom 31.03.2004 - X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II
2004, 1047 = SIS 04 22 34, unter II.2.c bb und vom 09.12.2009 - X R
49/07, BFH/NV 2010, 1790 = SIS 10 27 19, unter II.2.b bb). Der
Sache nach ist dieses Konzept durch den Großen Senat des BFH
bestätigt worden. Dieser hat mit Beschluss vom 12.05.2003 -
GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57, unter
C.II.) entschieden, dass im Zusammenhang mit einer
Vermögensübergabe vereinbarte abänderbare
Versorgungsleistungen - bei einem vor dem 01.01.2008
abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag - dann nicht als
dauernde Last abziehbar sind, wenn sie nicht aus den erzielbaren
laufenden „Nettoerträgen“ des
übergebenen Vermögens gezahlt werden können (unter
3.b), wobei der erzielbare Nettoertrag nicht notwendigerweise mit
den steuerlichen Einkünften identisch ist (unter 6.b aa).
Ebenso wie der Große Senat des BFH von
„Nettoerträgen“ ausgeht, erbringt
bei dem vorliegend in Rede stehenden Realsplitting der
Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltsleistungen aus eigenen
Einkünften, die ihrerseits schon durch Werbungskosten oder
Betriebsausgaben des Unterhaltsverpflichteten selbst gemindert
sind. Insoweit geht eine Nettogröße auf den
Unterhaltsempfänger über. Der Transfer eines steuerlich
zusammengefassten Ergebnisses rechtfertigt es, über die durch
den zustimmungsgebundenen Antrag auf Sonderausgabenabzug markierte
zeitliche Zäsur die Möglichkeit vorweggenommener
Werbungskosten einzuschränken.
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(3) Die Klägerin meint ferner, auch bei
den Einnahmen aus Unterhaltsleistungen müsse es einen Raum
für die Geltendmachung von Kosten der Rechtsverfolgung als
Werbungskosten geben. Hätte der Gesetzgeber einen
Werbungskostenabzug aus systematischen Gründen generell
ausschließen wollen, wäre die Gewährung eines
Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 EUR in § 9a Satz 1 Nr. 3
EStG als systemwidrig anzusehen. Bei der engen Auslegung durch den
Senat bleibe unklar, weshalb ein Werbungskosten-Pauschbetrag
überhaupt und in dieser Höhe gewährt werde.
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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die
vorbezeichnete Auslegung führt lediglich zu einer
Modifizierung der allgemeinen Grundsätze, nicht aber zu einem
vollständigen Ausschluss des Werbungskostenabzugs.
Darüber hinaus werden mit dem Pauschbetrag gemäß
§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG nicht allein mit
Unterhaltseinkünften zusammenhängende Werbungskosten
abgegolten. Vielmehr wird der Pauschbetrag „von den Einnahmen
im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5“
EStG abgezogen, also für mehrere Arten sonstiger
Einkünfte gewährt. Der Werbungskosten-Pauschbetrag soll
insbesondere solche Kleinbetrags-Aufwendungen abgelten, deren
Höhe und insbesondere deren konkrete Veranlassung durch den
steuerpflichtigen Unterhaltsbezug im Einzelfall nur schwer
nachgewiesen werden könnte (zum Beispiel Porto-, Telefon-,
Internet- und Fahrtkosten); dazu kann beispielsweise bei
Beauftragung eines Steuerberaters die Gebühr für die
Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte gehören (vgl.
zu den Alterseinkünften Senatsurteil vom 19.05.2021 - X R
33/19, BFHE 273, 266 = SIS 21 08 95, Rz 64). Selbst bei einem engen
Verständnis des Werbungskostenbegriffs bleibt der Pauschbetrag
daher auch in Bezug auf die Unterhaltseinkünfte im Sinne von
§ 22 Nr. 1a EStG relevant.
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dd) Darüber hinaus entspräche die
steuerliche
Berücksichtigung von Prozesskosten zur Erhaltung und Erlangung
nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten nicht dem Normzweck
des „begrenzten Realsplittings“.
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(1) Durch den rechtsgestaltenden Antrag des
Gebers gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG werden
die Unterhaltsleistungen bei ihm in Sonderausgaben und bei dem
Empfänger in steuerbare Einkünfte umqualifiziert. Der
Geber ist grundsätzlich zivilrechtlich verpflichtet, dem
Empfänger die aus der Versteuerung der Unterhaltsleistungen
entstehenden steuerlichen Belastungen zu ersetzen, um so den
Nettounterhalt zu gewährleisten. Da der Geber meist über
höhere (steuerpflichtige) Einkünfte verfügt, ist der
Betrag, um den der Sonderausgabenabzug seine Einkommensteuer
mindert, regelmäßig höher als die Steuer, die er
dem Empfänger ersetzen muss. Die Verteilung der
Besteuerungsgrundlage auf zwei Steuerpflichtige mildert bei einer
Gesamtbetrachtung regelmäßig die Auswirkungen des
steigenden Grenzsteuersatzes nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
bis 5 EStG. Wirtschaftlich betrachtet wird das Ehegattensplitting
nach § 32a Abs. 5 EStG, das die Unterhaltsbeteiligten bis zum
Kalenderjahr der Trennung in Anspruch nehmen konnten, in begrenztem
Umfang fortgesetzt („begrenztes
Realsplitting“), da auch durch die
Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 22 Nr. 1a EStG
(a.F.) ein Splittingeffekt erreicht wird. Diese Vorschriften
gestatten es geschiedenen Ehegatten, bei Unterhaltsleistungen ein
zwischen ihnen bestehendes Progressionsgefälle auszunutzen und
damit - insgesamt gesehen - eine niedrigere Steuerbelastung zu
erreichen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 09.12.2009 - X R 49/07,
BFH/NV 2010, 1790 = SIS 10 27 19, unter II.1.b aa ff.).
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(2) Sollen danach mit der lediglich
punktuellen steuerrechtlichen Begünstigung der
Unterhaltsleistungen allein die steuerrechtlichen Vorteile der Ehe,
die sich aus der Unterhaltsgemeinschaft ergeben
(Ehegattensplitting), in begrenzter Höhe aufrechterhalten
werden, ist festzustellen, dass Prozesskosten zur Erlangung
nachehelichen Unterhalts als mit der Auflösung der Ehe im
Zusammenhang stehende Kosten von diesem Begünstigungszweck
nicht erfasst sind. Deren Anerkennung als Werbungskosten hätte
vielmehr eine im Gesetz nicht angelegte Besserstellung
gegenüber zusammenveranlagten Eheleuten zur Folge, die die
Kosten eines Rechtsstreits um die eheliche Unterhaltspflicht nicht
abziehen können.
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ee) Die vom Senat vorgenommene Auslegung
vermeidet zudem eine weitere Komplizierung des Steuerrechts.
Andernfalls würde unter Umständen eine aufwendige
Aufteilung der Prozesskosten nach ihrer Abziehbarkeit erforderlich.
Die Kosten des Unterhaltsrechtsstreits müssten von den
übrigen (nicht abziehbaren) Scheidungskosten abgegrenzt sowie
der nicht abziehbare Kostenanteil im Falle eines die
Höchstbeträge nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG
übersteigenden Unterhaltsbegehrens ermittelt werden. Es kann
dahinstehen, ob, wie die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung hiergegen eingewandt hat, hinsichtlich der
Anwaltskosten eine solche Aufteilung ohne größeren
Aufwand erfolgen könne. Die in Rede stehenden Prozesskosten
betreffen nicht nur die sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemessenden Vergütungen
für anwaltliche Tätigkeiten, sondern auch die für
die Verfahren vor den Gerichten nach dem Gesetz über
Gerichtskosten in Familiensachen festzusetzenden Kosten. Jedenfalls
bezüglich der Gerichtskosten wäre eine deutliche
Verkomplizierung zu besorgen.
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c) Nach diesen Maßstäben hat das FG
zu Unrecht die streitbetroffenen Prozesskosten der Klägerin
zur Erhaltung und Erlangung nachehelichen Unterhalts
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG als
(vorweggenommene) Werbungskosten bei ihren
Unterhaltseinkünften im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG
qualifiziert. Im Zeitpunkt der Entstehung der Prozesskosten hatte
die Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen noch nicht
stattgefunden. Das FG hat nicht festgestellt, dass in dem
Zeitpunkt, in dem die Prozesskosten entstanden waren, B bereits
einen Antrag nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG gestellt
hätte. Im Übrigen fehlt es für die
finanzgerichtliche Wertung, der Rechtsstreit habe nicht nur dazu
gedient, Unterhaltsleistungen zu erhalten, sondern gerade dem Ziel
gedient, zukünftig steuerbare Einkünfte in Form von
Unterhaltsleistungen zu erhalten, schon an entsprechenden
tatsächlichen Feststellungen. Das FG hat in dem angegriffenen
Urteil keinerlei Umstände für seine Annahme
angeführt.
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2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat
- auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig (vgl.
§ 33 Abs. 2 Satz 2 EStG) - offengelassen, ob die
streitbetroffenen Prozesskosten der Klägerin gegebenenfalls
als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33
EStG berücksichtigt werden könnten, und dementsprechend
keine ausreichenden Feststellungen insbesondere dazu getroffen, ob
die Voraussetzungen der Ausnahme vom Abzugsverbot betreffend
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits
(Prozesskosten) gemäß § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG
vorliegen. Zur Nachholung der notwendigen Feststellungen geht die
Sache daher an das FG zurück.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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