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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 10/18 (BFH) |
§§: | EStG § 11, EStG § 34 c, EStDV § 68 b |
Schlagwörter | Einnahme, Quellensteuer, Zufluss, Steuerbescheinigung, Steuerermäßigung |
Rechtsfrage: | Ausländische Quellensteuer - Einnahmenzufluss - Steueranrechnung: Gilt in Höhe der ausländischen Quellensteuer auch dann eine Einnahme i.S. des § 11 EStG als zugeflossen, wenn die einbehaltenen Beträge nicht nachweisbar an den ausländischen Steuergläubiger weitergeleitet worden sind und die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer somit zu versagen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 18.05.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 13280/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 18 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 10/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 19 39 |