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Arbeitnehmer, Bewirtungskosten, Werbegeschenke

Arbeitnehmer, Bewirtungskosten, Werbegeschenke: Bei der Würdigung, ob Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtung und Werbegeschenke beruflich veranlasst sind, kann eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung ein gewichtiges Indiz darstellen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. - Urt.; BFH 24.5.2007, VI R 78/04; SIS 07 23 56

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 24.05.2007, VI R 78/04
    BStBl 2007 II S. 721
    LEXinform 0586194

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 4.9.2007
    M.I.T. in StC 8/2007 S. 8
    A.R. in DStZ 16/2007 S. 511
    W.B. in FR 21/2007 S. 1030
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 26.11.2002, SIS 05 23 72, Bewirtungskosten, Werbemittel, Arbeitnehmer, Außendienst
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 8.11.2021, SIS 22 03 96, Berufliche Veranlassung von Bewirtungsaufwendungen: 1. Der Abzug von Bewirtungsaufwendungen kann nicht al...
  • Sächsisches FG 15.4.2015, SIS 15 27 11, Kosten einer Habilitationsfeier als Werbungskosten: 1. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine ...
  • Thüringer FG 9.10.2013, SIS 14 31 61, Stornierungskosten auf eine geplante Skifreizeit mit den Mitarbeitern als Werbungskosten eines leitenden ...
  • OFD Niedersachsen 29.11.2011, SIS 12 12 68, Bewirtungsaufwendungen, Werbungskostenabzug: Die OFD Niedersachsen hat ihre Verfügung zum Abzug von Bewir...
  • FG Münster 12.5.2011, SIS 11 25 59, Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Geburtstagsfeier keine Werbungskosten: ...
  • BFH 6.5.2010, SIS 10 20 97, Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV sind Werbungskosten: Aufwendungen im Zusammenhang...
  • OFD Hannover 1.9.2009, SIS 09 28 96, Bewirtungskosten, Werbungskostenabzug: Unter Berücksichtigung der neueren BFH-Rechtsprechung äußert sich ...
  • FG München 21.7.2009, SIS 09 34 85, Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit: 1. Die Kosten für...
  • FG Hamburg 24.6.2009, SIS 09 28 04, Werbungskosten bei Abschiedsfeier eines Oberarztes: 1. Die für eine Feier aus Anlass des Abschieds in den...
  • BFH 5.11.2008, SIS 09 02 62, Israelreise eines Priesters, Geschenke an Mitarbeiter, tatrichterliche Überzeugungsbildung des FG: 1. Ob ...
  • BFH 10.7.2008, SIS 08 38 03, Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten, Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 N...
  • BFH 19.6.2008, SIS 08 41 22, Werbungskosten von nichtselbständig Tätigen mit variablen Bezügen, Abzugsbeschränkung des § 4 EStG auf : ...
  • BFH 19.6.2008, SIS 08 36 22, Bewirtung von Arbeitskollegen: Bewirtet ein leitender Arbeitnehmer mit variablen Bezügen seine Arbeitskol...
  • BFH 6.3.2008, SIS 08 28 08, Mietkosten für Dienstwohnung, doppelte Haushaltsführung: 1. Aufwendungen für die eigene Wohnung können be...
  • BFH 6.3.2008, SIS 08 28 09, Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: 1. Die Frage,...
  • FG Bremen 17.1.2008, SIS 08 26 77, Aufwendungen eines Schulleiters für kleinere Geschenke keine Werbungskosten: Aufwendungen eines Schulleit...
  • FG Düsseldorf 17.1.2008, SIS 09 07 29, Berücksichtigung von Aufwendungen für Bewirtungen und Geschenke eines Arbeitnehmers für Kunden seines Arb...
  • BFH 15.11.2007, SIS 08 17 35, Aufwandsentschädigung eines Personalratsvorsitzenden: 1. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist verfassungskonform da...
  • BFH 18.10.2007, SIS 08 11 16, Berufliche Veranlassung der Aufwendungen eines Lehrers, Aufnahme einer ausländischen Gastlehrerin, Anford...

I. Streitig ist, ob Bewirtungskosten und Aufwendungen für Werbegeschenke eines im Außendienst beschäftigten Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind.

 

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr (1997) als Außendienstmitarbeiter der Firma X beschäftigt. Nach seinen Angaben bestand sein Aufgabenbereich darin, neue Kunden zu akquirieren, den bestehenden Kundenstamm zu betreuen sowie Kunden während der Auftragserteilung und der Geschäftsabwicklung zu betreuen.

 

In der Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger, der einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 133.267 DM bezog, u.a. Bewirtungskosten in Höhe von 15.396 DM und Aufwendungen für Werbemittel in Höhe von 6.258 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) lehnte es ab, diese Aufwendungen zu berücksichtigen.

 

Mit seiner Klage brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Aufwendungen für die Bewirtung und die Werbegeschenke seien zur Erzielung von Aufträgen unumgänglich. Er habe im Ganzen ein Gehalt bezogen, das entsprechend seiner - des Klägers - Gesamtleistung sowohl nach oben als auch nach unten angepasst worden sei sowie zusätzliche umsatzabhängige Sonderzahlungen enthalten habe.

 

Hinsichtlich der streitbefangenen Punkte blieb die Klage aus den in EFG 2005, 1030 = SIS 05 23 72 veröffentlichten Gründen erfolglos. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Bewirtungen und Werbemittel zu Gunsten von Geschäftspartnern seines Arbeitgebers könnten nur dann Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitnehmer umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erhalte. Entsprechende Nachweise habe der Kläger für die Einkommensteuer des Streitjahres nicht geführt.

 

Mit der Revision rügen die Kläger, die finanzgerichtliche Entscheidung verletze materielles Recht.

 

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung, den Einkommensteuerbescheid für 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung zu ändern und Aufwendungen für Bewirtung in Höhe von 15.396 DM sowie für Werbegeschenke in Höhe von 6.258 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit anzuerkennen.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ). Hierzu können unter Berücksichtigung der abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG auch Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Werbegeschenke und für die Bewirtung von Personen zählen.

 

a) Die Frage, ob Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke tatsächlich durch den Betrieb oder Beruf veranlasst sind, entscheidet sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Veranlassungszusammenhang besteht. Dabei muss die Frage, ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 26.1.2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349 = SIS 05 16 32; vom 22.6.2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782 = SIS 06 31 52; vom 1.2.2007 VI R 25/03, BFH/NV 2007, 1022 = SIS 07 10 42).

 

b) Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung lediglich damit begründet, die in Rede stehenden Aufwendungen könnten deshalb keine Werbungskosten darstellen, weil der Kläger keine umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen erzielt habe. Diese Ansicht ist mit dem Begriff der Veranlassung nicht zu vereinbaren (ausführlich hierzu Urteil vom 11.1.2007 VI R 52/03, BStBl II 2007, 317 = SIS 07 06 43, m.w.N.; Wolf/Schäfer, DB 2004, 775, 777), zumal die berufliche Veranlassung einer Aufwendung grundsätzlich nicht davon abhängt, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt. Die Rechtsauffassung des FG wird auch einer umfassenden Prüfung aller wesentlichen Umstände des Streitfalles nicht gerecht (vgl. auch BFH-Urteil vom 15.3.2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132 = SIS 07 15 75 zu Aufwendungen für einen Sprachkurs). Bei der Würdigung, ob Aufwendungen (hier für Bewirtung und Werbegeschenke) beruflich veranlasst sind, kann der Umstand, ob ein Arbeitnehmer variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, ein gewichtiges Indiz darstellen. Denn in einem solchen Fall hat es ein Arbeitnehmer in größerem Umfang selbst in der Hand, die Höhe seiner Bezüge zu beeinflussen. Liegt indessen eine derartige Entlohnung nicht vor, so verlieren Aufwendungen nicht ohne Weiteres ihren beruflichen Charakter; der Erwerbsbezug kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

 

2. Nach diesen Grundsätzen kann die Vorentscheidung - soweit die hier streitigen Aufwendungen in Rede stehen - keinen Bestand haben. Mangels Spruchreife geht die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG erhält hierdurch Gelegenheit zu prüfen, ob die streitigen Kosten die Voraussetzungen für den Abzug als Erwerbsaufwand erfüllen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bzw. in welchem Umfang sie den abzugsbeschränkenden Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG (in den im Streitjahr geltenden Fassungen) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG auch (nochmals) der Frage nachzugehen haben, ob die Gesamteinnahmen des Klägers nicht nur feste, sondern auch variable Gehaltsteile umfassten. Bereits nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hatte der Kläger ausweislich des Anstellungsvertrags vom 12.1.1977 einen Anspruch auf eine gestaffelte Umsatzprovision. Nach den zudem vom Kläger nunmehr vorgelegten Gehaltsaufstellungen sollen seine Bezüge aus einem Festgehalt und - wenngleich in geringerem Umfang - jährlichen umsatzabhängigen Sonderzahlungen bestanden haben.