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I. Streitig ist, ob aufgrund eines
arbeitsgerichtlichen Vergleichs von einem Arbeitnehmer an seinen
früheren Arbeitgeber erbrachte Zahlungen Werbungskosten
sind.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger), Eheleute, wurden im Streitjahr (2007) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war seit 1996 alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der in W
ansässigen Firma X GmbH (GmbH). Weiter war der Kläger ab
1.7.1996 für die Firma Y GmbH (Y) als angestellter
Gebietsverkaufsleiter mit einem monatlichen Festgehalt von 15.000
DM zzgl. einer monatlichen Garantieprovision von 2.000 DM und einer
weiteren umsatzabhängigen Verkaufsprovision tätig. Der
Kläger sollte für die Y „alle vertrieblichen
Interessen“ in dem ihm zugeteilten Verkaufsgebiet (u.a.
Skandinavien) wahrnehmen und die Vertriebsorganisation weiter
aufbauen. Er unterlag unter Bewehrung mit einer Vertragsstrafe und
unter Vorbehalt von Schadenersatz einer im Einzelnen im
Arbeitsvertrag geregelten Schweigepflicht und einem
Nebentätigkeitsverbot. Die Fortführung seiner bisherigen
GmbH war ihm allerdings in beschränktem Umfang
gestattet.
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Nachdem zum 30.9.2003 das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Y beendet
worden war, erhob die Y im Oktober 2005 vor dem Arbeitsgericht
Klage auf Schadenersatz in Höhe von 929.648 EUR. Der
frühere Arbeitgeber des Klägers führte zur
Begründung an, der Kläger habe gegen Entgelt konkrete
Geschäftschancen an Konkurrenten verraten und daher gegen die
arbeitsvertraglich vereinbarte Schweigepflicht verstoßen. Der
Kläger habe im Jahre 2003 einer anderen Firma geheime
Angebotsdaten und Zeichnungen der Y mitgeteilt, so dass nicht der
Y, sondern der anderen Firma der Auftrag erteilt worden sei. Das
arbeitsgerichtliche Verfahren wurde im Streitjahr mit einem
Vergleich beendet, der alle Ansprüche jeglicher Art zwischen
der Y und dem Kläger erledigte. Danach verzichtete zum einen
die GmbH auf bereits anhängig gemachte und verglichene
Ansprüche gegen die Y in Höhe von 60.000 EUR. Zum anderen
verpflichtete sich der Kläger, weitere 60.000 EUR an die Y zu
zahlen. Diese Zahlung leistete der Kläger im
Streitjahr.
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Die Kläger machten im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bei den
Lohneinkünften des Klägers die Schadenersatzzahlung von
60.000 EUR sowie den von der Rechtsschutzversicherung der GmbH
einbehaltenen Selbstbehalt von 127,80 EUR als nachträgliche
Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ließ diese Aufwendungen dagegen
unberücksichtigt.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat
das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in EFG 2010, 1308 = SIS 10 19 76 veröffentlichten Gründen abgewiesen.
Schadenersatzansprüche gegen einen früheren Arbeitnehmer,
die darauf gestützt seien, dass dieser Betriebsgeheimnisse
gegen Entgelt weitergegeben habe, gingen letztlich auf eine
Handlung zurück, die außerhalb der beruflichen
Aufgabenerfüllung liege. Dabei sei es für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen unerheblich, ob der
Kläger das behauptete Fehlverhalten tatsächlich begangen
habe. Entscheidend sei vielmehr, dass der Klageanspruch darauf
gründete und der Kläger letztlich die hier
streitbefangenen Zahlungen - wenn auch im Vergleichsweg - in
Teilerfüllung dieses Klageanspruchs geleistet habe und diese
daher außerhalb der konkreten beruflichen Aufgabensphäre
des Klägers bei der Y lägen.
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Die Kläger wenden sich gegen die
finanzgerichtliche Entscheidung mit der Revision und rügen die
Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG Rheinland-Pfalz vom 9.9.2009 aufzuheben und den streitigen
Einkommensteuerbescheid für 2007 in der Fassung vom 2.2.2009
dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere
Werbungskosten in Höhe von 59.334 EUR berücksichtigt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) und liegen nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn
zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver
Zusammenhang besteht.
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a) Ob Aufwendungen der beruflichen Sphäre
oder der Lebensführung i.S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls, ohne dass dabei allerdings schon ein
abstrakter Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non
die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur
Erwerbssphäre rechtfertigt. Aufwendungen sind vielmehr nur
dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie
hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher
Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des
die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen
die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur
einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre
(ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteile vom
6.5.2010 VI R 25/09, BFHE 229, 297, BStBl II 2010, 851 = SIS 10 20 97; vom 17.9.2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198 =
SIS 09 36 70). Danach können Kosten einer Rechtsverfolgung
(Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein,
wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart
zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend
gemacht werden. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich
dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen
des Steuerpflichtigen.
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b) Dementsprechend hat die Rechtsprechung auch
Strafverteidigungskosten nicht vom Betriebsausgaben- oder
Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern der strafrechtliche
Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch
sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH-Beschluss
vom 17.8.2011 VI R 75/10, BFH/NV 2011, 2040 = SIS 11 36 47;
BFH-Urteil vom 18.10.2007 VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008,
223 = SIS 08 02 15; Beschluss des Großen Senats des BFH vom
21.11.1983 GrS 2/82, BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160 = SIS 84 05 10). Eine solche berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die dem
Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der
beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (BFH-Urteil vom
13.12.1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457 = SIS 95 12 48, m.w.N.). Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss
ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein (BFH-Urteil
vom 12.6.2002 XI R 35/01, BFH/NV 2002, 1441 = SIS 02 97 93,
m.w.N.). Dann begründen selbst strafbare, aber in Zusammenhang
mit einer beruflichen Tätigkeit stehende Handlungen einen
einkommensteuerrechtlich erheblichen Erwerbsaufwand, so dass daraus
sich ergebende Schadenersatzzahlungen Werbungskosten sind
(BFH-Urteil vom 9.12.2003 VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004,
641 = SIS 04 21 12).
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c) Ein solcher objektiver steuerrechtlich
anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen
des Steuerpflichtigen und dessen einkommensteuerrechtlich
relevanter Erwerbssphäre besteht erst recht bei
bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten,
die das Arbeitsverhältnis betreffen und deshalb der
Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit zuzurechnen sind
(BFH-Urteil vom 6.12.1983 VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II
1984, 314 = SIS 84 07 33). Sind dem Steuerpflichtigen entsprechende
Aufwendungen dadurch entstanden, dass allein Zivil- und
Arbeitsgerichte mit den streitigen Ansprüchen und Forderungen
aus dem Arbeitsverhältnis befasst worden waren, spricht
deshalb regelmäßig eine Vermutung dafür, dass diese
Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, den
Werbungskostenabzug rechtfertigenden Veranlassungszusammenhang zu
der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Kam es nicht
nur zu keinem strafgerichtlichen Verfahren, sondern hat noch nicht
einmal die Staatsanwaltschaft als zuständige
Strafverfolgungsbehörde strafrechtliche Ermittlungen
durchgeführt, kann ohne hinreichend konkreter gegenteiliger
Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass diese
Aufwendungen der Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2
EStG zuzurechnen sind.
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2. Nach Maßgabe der vorgenannten
Rechtsgrundsätze tragen die bisherigen Feststellungen des FG
nicht dessen Würdigung, dass die streitbefangenen Aufwendungen
für den arbeitsgerichtlichen Vergleich nicht als
Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Entgegen der
Auffassung des FG schließt nicht allein schon der subjektive
Handlungsvorwurf des Arbeitgebers, demzufolge der Kläger gegen
seine Schweigepflicht verstoßen und Betriebsgeheimnisse
verraten habe, den objektiven Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen des Klägers und dessen Berufstätigkeit aus.
Dies gilt sowohl für die Kosten der Rechtsverteidigung selbst
als auch für die Vergleichszahlung.
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a) Die Aufwendungen für die
Rechtsverteidigung des Klägers stehen insbesondere auch dann
in einem objektiven Zusammenhang mit dessen Berufstätigkeit,
wenn er sich gegen unberechtigte Anschuldigungen und Vorwürfe
seines Arbeitgebers zur Wehr setzt, dessen vermeintliche
Schadenersatzansprüche bestreitet und dem Kläger dadurch
entsprechende Aufwendungen entstehen. Wenn die zur Begründung
des Schadenersatzanspruchs vorgebrachten tatsächlichen
Vorwürfe, die einen beruflichen Veranlassungszusammenhang
ausschließen könnten, nicht positiv festgestellt sind,
fehlt es an hinreichend objektiven Anhaltspunkten, dass der
Kläger aus privaten, nicht der Erwerbssphäre
zuzurechnenden Motiven gehandelt hatte. Dann greift zu Gunsten des
Klägers die Vermutung, dass die Aufwendungen in einem
hinreichend konkreten, den Werbungskostenabzug rechtfertigenden
Veranlassungszusammenhang stehen.
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b) Entsprechendes gilt für die auf den
Vergleich hin durch den Kläger geleisteten Zahlungen. Der
zwischen dem Kläger und seinem früheren Arbeitgeber
abgeschlossene Vergleich gründet letztlich auch in der
Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, und
führte zu dem grundsätzlich jedem Vergleich immanenten
gegenseitigen Nachgeben (§ 779 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.9.2011 IX ZR
1/11, NJW 2012, 61, m.w.N.). Deshalb greift auch insoweit zu
Gunsten des Klägers die Vermutung, dass dessen Inanspruchnahme
vor dem Arbeitsgericht auf Grundlage arbeitsvertraglicher
Schadenersatzforderungen einen erwerbsbezogenen
Veranlassungszusammenhang zwischen der Vergleichszahlung an dessen
früheren Arbeitgeber und der Erwerbstätigkeit des
Klägers aufweist. Eine solche erwerbsbezogene Veranlassung
kann zwar auch hier ausgeschlossen sein, wenn der Vergleich
außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende
Rechtsbeziehungen regelte. Solches ist indessen gerade nicht
festgestellt. Und entgegen der Auffassung des FG lässt sich
die Vergleichszahlung angesichts der von beiden Prozessbeteiligten
mit dem Vergleich gleichsam eingeräumten Ungewissheit
über das arbeitsrechtliche Rechtsverhältnis oder die
Verwirklichung des Anspruchs nicht als ein den Handlungsvorwurf
einräumendes (Zu-)Geständnis begreifen. Denn ungeachtet
der Frage, ob mit einem solchen Zugeständnis der berufliche
Veranlassungszusammenhang überhaupt ausgeschlossen wäre,
bliebe damit jedenfalls unberücksichtigt, dass weder ein
Strafverfahren durchgeführt worden ist, noch überhaupt
strafrechtlich erhebliche Ermittlungen und Feststellungen getroffen
worden waren. Wenn schon eine Einstellung des Strafverfahrens nach
§ 153a der Strafprozessordnung nicht die Schlussfolgerung
gerechtfertigt, dass die zur Last gelegte Straftat verübt
worden war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2040 = SIS 11 36 47),
gilt dies erst recht für eine vergleichsweise Erledigung eines
rein zivilrechtlichen, nämlich arbeitsgerichtlichen
Verfahrens.
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3. Das FG wird im zweiten Rechtsgang unter
Beachtung der vorgenannten Rechtsgrundsätze zu prüfen
haben, ob sich für die streitigen Zahlungen des Klägers
tatsächlich private Gründe feststellen lassen, die einen
hier zunächst zu vermutenden erwerbsbezogenen
Veranlassungszusammenhang gänzlich ausschließen.
Insoweit liegt die Feststellungslast beim FA. Lassen sich solche
Gründe nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, sind
die vom Kläger getragenen Aufwendungen dem Grunde nach als
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass
Werbungskosten nur insoweit in Betracht kommen, wie der Kläger
tatsächlich mit entsprechenden Kosten belastet war. Das FG
wird deshalb auch zu prüfen haben, inwieweit der Kläger
eigene Aufwendungen hat, wenn die Rechtsschutzversicherung der GmbH
einen Selbstbehalt vorsieht.
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