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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-547/13 (EuGH) |
§§: | KN Position 9018, KN Position 9019, KN Position 8543 |
Schlagwörter | EG, EU, Tarifierung, Einreihung, Zoll, medizinisches Gerät, Ultraschall |
Rechtsfrage: | 1. Sind die Positionen (Pos.) 9018 und 9019 der Kombinierten Nomenklatur (KN) dahin auszulegen, dass folgende Vorrichtungen: Pointer "UltraPulse Encore laser", "Light Sheer ST", "IPL Quantum SR" und ihre Köpfe: "HR upgd for IPL Quantum", "DL upgd for IPL Quantumsystem", die Behandlungsköpfe "Ultrashape contour I", die Geräte "IPL Quantum SR 560", "Ls-Duet" und ihr Zubehör sowie das Gerät Lumenis M22, die medizinisch eingesetzt werden, in sie einzureihen sind? - 2. Sollten die Pos. 9018 und 9019 KN nicht anwendbar sein: Können diese Waren in Pos. 8543 KN eingereiht werden? - 3. Sollte die Frage verneint werden: Welche andere Position ist nach einer Auslegung der KN für die Zwecke der Einreihung anzuwenden? |
Vorinstanz: | Administratîvâ rajona tiesa (Lettland) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2013 Nr. C 377 S. 8 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 04.03.2015 |
Erledigungs-Az: | Rs C-547/13 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 08 44 |