Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung

Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung: Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung. - Urt.; BFH 9.7.2009, II R 47/07; SIS 09 36 85

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 09.07.2009, II R 47/07
    BStBl 2010 II S. 74
    LEXinform 0588847

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 22.12.2009
    -/- in NWB 51/2009 S. 3981
    A.H. in BFH/PR 2/2010 S. 71
    rh in UVR 2/2010 S. 46
    erl in StuB 4/2010 S. 161
Normen
[ErbStG] § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 7 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1
[AO 1977] § 88
[BewG] § 121
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 18.10.2007, SIS 08 09 08, Kapitalerhöhung, Aufgeld, Angemessenheit, Schenkungsteuer, freigebige Zuwendung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 25.1.2017, SIS 17 03 80, Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung: Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterl...
  • BFH 27.8.2014, SIS 14 29 69, Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH, Anwendbarkeit des § 13 a ErbStG...
  • FG Düsseldorf 13.11.2013, SIS 14 01 81, Schenkungsteuer, Managermodell, Pooltreuhänder: Bei sog. Managermodellen einer WP/StB-GmbH führt die durc...
  • BFH 30.1.2013, SIS 13 11 88, Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht ohne schenkun...
  • FG Münster 26.7.2012, SIS 12 29 09, Festsetzungsverjährung bei widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO: 1. Die Nachholung ein...
  • FG München 30.5.2011, SIS 11 24 70, Grundsätzlich keine Bereicherung des Zwischenerwerbers bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen (...
  • FG München 25.5.2011, SIS 11 25 30, Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen (Kettenschenkung) grundsätzlich nicht b...
  • BFH 31.3.2010, SIS 10 18 83, Kein Anfall von Schenkungsteuer bei zinsloser Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch...
  • BFH 9.12.2009, SIS 10 05 30, Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-)Stiftung: Die Zustiftung an eine (Familien-)Stif...

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine österreichische Staatsangehörige, hat im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Sie ist neben weiteren Familienangehörigen Begünstigte einer rechtsfähigen liechtensteinischen Stiftung. Diese Stiftung ist alleinige

Gesellschafterin einer luxemburgischen Holding, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der in Deutschland ansässigen ... GmbH (GmbH 1) ist.

 

An der ebenfalls in Deutschland ansässigen ... GmbH (GmbH 2) waren je zur Hälfte zwei in Liechtenstein ansässige Unternehmen beteiligt, nämlich die A und die C. Die Gesellschafterversammlung der GmbH 2 beschloss am 5.2.1998, das Stammkapital um 22.500.000 DM zu erhöhen. Die unter Ausschluss der bisherigen Gesellschafter zur Übernahme der neuen Stammeinlage zugelassene GmbH 1 erbrachte diese Stammeinlage und ein Aufgeld von 7.500.000 DM in bar.

 

Da diese Leistungen der GmbH 1 um 15.675.000 DM niedriger waren als der vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) ermittelte gemeine Wert des nach der Kapitalerhöhung auf diese GmbH entfallenden Geschäftsanteils, nahm das FA an, es liege eine freigebige Zuwendung vor. Für den Fall, dass hierdurch Schenkungsteuerpflicht eingetreten sei, einigten sich die nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und das FA dahingehend, dass als Schenker A und C und als Beschenkte die Begünstigten der Stiftung, d.h. u.a. die Klägerin, in Betracht kämen. Es müsse lediglich noch geklärt werden, ob Inlandsvermögen i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG) geschenkt worden sei.

 

Das FA erließ daraufhin gegen die Klägerin einen Schenkungsteuerbescheid für ihren Erwerb aus der von ihm angenommenen Schenkung der A vom 5.2.1998 und berücksichtigte dabei als Wert der Bereicherung der Klägerin entsprechend der früher bestehenden hälftigen Beteiligung der A an der GmbH 2 und der gegenüber der Stiftung bestehenden anteiligen Begünstigung der Klägerin von 25 % ein Achtel des Unterschiedsbetrags von 15.675.000 DM zwischen dem gemeinen Wert des nach der Kapitalerhöhung auf die GmbH 1 entfallenden Geschäftsanteils und dem von der GmbH 1 gezahlten Entgelt, also 1.959.375 DM. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Steuer unter Gewährung des Bewertungsabschlags gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG nach einem Steuersatz von 35 % (Steuerklasse III) auf 210.018 EUR herab. Gegenstand der Zuwendung sei ein Viertel des der A an sich zustehenden anteiligen Bezugsrechts für den im Rahmen der Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil. Dabei handle es sich um Inlandsvermögen i.S. des § 121 Nr. 4 BewG.

 

In einem vor dem Finanzgericht (FG) durchgeführten Erörterungstermin kamen die Beteiligten zu einer „tatsächlichen Verständigung“, nach der im Rahmen der Kapitalerhöhung der GmbH 2 gemäß Beschluss vom 5.2.1998 aufgrund der Beteiligungsstruktur der unmittelbar und mittelbar beteiligten Gesellschaften als Schenker nur A sowie C und als Beschenkte nur die Begünstigten der Stiftung, d.h. u.a. die Klägerin, in Betracht kommen.

 

Das FG gab der Klage durch das in EFG 2008, 313 = SIS 08 09 08 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, es liege kein steuerpflichtiger Erwerb der Klägerin von A vor. Die Klägerin sei mangels substantieller Bereicherung nicht Empfängerin einer durch die Kapitalerhöhung bewirkten Zuwendung. Inhaber des neuen Geschäftsanteils an der GmbH 2 sei nämlich die GmbH 1 geworden. Die Klägerin habe allenfalls wirtschaftlich von der Kapitalerhöhung profitiert. Die von den Beteiligten getroffene „tatsächliche Verständigung“ sei nicht rechtsverbindlich.

 

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Entgegen der Ansicht des FG liege eine freigebige Zuwendung der A an die Klägerin vor. Die GmbH 1 sei durch den ohne angemessene Gegenleistung erfolgten originären Erwerb des neuen Geschäftsanteils an der GmbH 2 substantiell bereichert worden. Dieser Vermögenserwerb sei der Klägerin als Begünstigter der mittelbar an der GmbH 1 beteiligten Stiftung anteilig zuzurechnen. Der von der Klägerin demnach anteilig erworbene neue Geschäftsanteil stelle Inlandsvermögen i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 Nr. 4 BewG dar.

 

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht angenommen, dass der angefochtene Schenkungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtswidrig ist und daher keinen Bestand haben konnte.

 

1. Es liegt keine freigebige Zuwendung der A an die Klägerin vor.

 

a) Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. auch § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.3.1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382 = SIS 85 11 05, und vom 7.11.2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84). Wer Zuwendender ist, bestimmt sich nach der Ausgestaltung der geschlossenen Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie den mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Zielen der Parteien (BFH-Urteile vom 10.3.2005 II R 54/03, BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412 = SIS 05 18 98, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84).

 

Bei der Prüfung, wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt ist, kommt es auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist; denn die Schenkungsteuer ist Verkehrsteuer (BFH-Urteile vom 29.11.2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319 = SIS 07 04 72, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 = SIS 08 10 84).

 

Wird unter Lebenden Vermögen unentgeltlich auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG fallende Erstausstattung der Stiftung oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden an die Stiftung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) handeln (BFH-Urteil vom 11.6.2008 II R 60/06, BFH/NV 2008, 2026 = SIS 08 41 40). In beiden Fällen ist die Stiftung als Erwerberin Steuerschuldnerin (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Eine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung liegt in solchen Fällen nicht vor. Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG, wonach als Schenkung unter Lebenden gilt, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird, aus der Besteuerung der Familienstiftungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und den in § 15 Abs. 2 ErbStG enthaltenen Vorschriften für die Besteuerung von Vorgängen im Zusammenhang mit Stiftungen. Diese Vorschriften setzen voraus, dass bei Vermögensübertragungen auf eine rechtsfähige Stiftung diese selbst die Erwerberin i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist und damit keine freigebige Zuwendung an die Begünstigten der Stiftung vorliegt.

 

Diese Rechtsfolge muss auch in den Fällen gelten, in denen sich der Wert des Stiftungsvermögens durch unentgeltliche Vorgänge bei Gesellschaften (mittelbar) erhöht, an denen die Stiftung unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Übernimmt eine (mittelbar) zum Vermögen einer rechtsfähigen Stiftung gehörende GmbH im Zuge einer Kapitalerhöhung bei einer anderen Gesellschaft den neuen Geschäftsanteil zu einer Einlage weit unter Wert, liegen darin keine freigebigen Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung.

 

b) Die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung der A an die Klägerin sind somit nicht erfüllt. Die Klägerin hat aufgrund der getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarungen weder ein anteiliges Bezugsrecht noch einen Anteil an dem neuen Geschäftsanteil an der GmbH 2 erhalten. Es hat sich vielmehr allenfalls der Wert ihrer Begünstigung durch die Stiftung erhöht. Dieser lediglich wirtschaftliche Vorteil war nicht Gegenstand einer Vermögensverschiebung von A auf die Klägerin, wurde vom FA nicht der Besteuerung unterworfen und stellt zudem kein der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegendes Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG dar.

 

2. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung kann auch nicht auf die im finanzgerichtlichen Verfahren getroffene „tatsächliche Verständigung“

oder die bereits vor Erlass des Bescheids erzielte Einigung zwischen der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem FA gestützt werden.

 

a) Der BFH hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt. Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 der Abgabenordnung einvernehmlich festzulegen. Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen, nicht aber auf Rechtsfragen bezieht, dass der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, dass die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und dass die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 8.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121 = SIS 08 43 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

 

b) Die Verfahrensbeteiligten konnten danach nicht abweichend von der materiellen Rechtslage wirksam vereinbaren, dass der teilentgeltliche Erwerb des neuen Geschäftsanteils an der GmbH 2 durch die GmbH 1 eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter der GmbH 2 an die Begünstigten der Stiftung und somit auch an die Klägerin darstelle. Es handelt sich dabei nicht um eine Einigung über eine Sachverhaltsfrage, sondern um ein weder die Beteiligten noch das Gericht bindendes Einvernehmen über die materielle Rechtslage.

 

3. Es kann danach auf sich beruhen, ob das FA ausgehend von seinem Standpunkt, es liege eine freigebige Zuwendung der A an die Klägerin vor, zu Recht zwar den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG, nicht aber die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG angewandt hat. Ein Grund für diese Differenzierung wurde vom FA nicht angeführt und ist auch nicht ersichtlich.