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Tatsächliche Verständigung, Bindungswirkung

Tatsächliche Verständigung, Bindungswirkung: Eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt und dadurch die vor der Verständigung offengelegten Beweggründe des Beteiligten zum Abschluss der Verständigung (die Erwartung der steuerlichen Neutralität des Vereinbarten) entwertet werden. - Urt.; BFH 8.10.2008, I R 63/07; SIS 08 43 32

Kapitel:
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 08.10.2008, I R 63/07
    BStBl 2009 II S. 121
    LEXinform 0588601

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.1.2009
    K.J.W. in Status.Recht 2/2009 S. 41
    D.G. in BFH/PR 2/2009 S. 72
    T.C. in DStZ 1-2/2009 S. 13
    K.B. in StC 2/2009 S. 10
    erl in StuB 2/2009 S. 82
    U.L. in StuB 2/2009 S. 63
    M.G. in BB 14/2009 S. 708
Normen
[BGB] § 313
[AO 1977] § 85, § 88 ff., § 90 ff., § 162
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 03.07.2007, SIS 08 06 93, Treu und Glauben, Bindung, tatsächliche Verständigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 27.9.2017, SIS 17 26 03, Rückstellung für Unterstützungsleistungen bei einer steuerbefreiten Unterstützungskasse: Verpflichtet sic...
  • Thüringer FG 21.6.2017, SIS 18 16 68, Bewertung einer Einlage einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH in ein Betriebsvermögen, wenn der Ei...
  • BFH 12.6.2017, SIS 17 15 41, Tatsächliche Verständigung, Subsidiarität der Feststellungsklage: 1. Die Voraussetzungen der Wirksamkeit ...
  • BFH 11.4.2017, SIS 17 14 56, Tatsächliche Verständigung, Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem Motivirrtum über die verfah...
  • FG Baden-Württemberg 5.4.2017, SIS 17 13 11, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs 12 Jahre nach dem Kauf, Veräußerungsverlust kein Teil des vom...
  • FG Rheinland-Pfalz 23.11.2016, SIS 17 01 38, Werbungskosten, Regelmäßige Arbeitsstätte eines Zugbegleiters: Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Zugbeg...
  • FG Hamburg 29.9.2016, SIS 17 03 08, Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 ...
  • BFH 28.4.2016, SIS 16 15 35, Negativer Geschäftswert bei Einbringung: Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 ...
  • FG Köln 22.10.2014, SIS 15 04 42, Frage der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung: Eine Sachverhaltsklärung und -festlegung im Rahm...
  • FG Köln 15.5.2014, SIS 15 07 28, Abgrenzung Herausgabeanspruch nach bürgerlichem Recht oder öffentl.-rechtl. Erstattungsanspruch, Düsseldo...
  • FG Baden-Württemberg 13.5.2014, SIS 15 27 03, Hineinwachsen der Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit, Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigun...
  • BFH 20.2.2014, SIS 14 13 12, Zulässigkeit und Grenzen einer tatsächlichen Verständigung (Regelsteuersatz, ermäßigter Steuersatz): Eine...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 23.10.2013, SIS 14 12 80, Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer Photovoltaikanlage: 1. Die ...
  • BFH 22.8.2012, SIS 12 32 73, Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung: Das FA kann im Steuerfestsetzungsverfahren ...
  • FG Münster 14.8.2012, SIS 14 09 88, Anteilsübertragung gegen vorzeitige Zahlung: 1. Vereinbaren Gesellschafter einer GbR, die ihren Gewinn na...
  • BFH 11.7.2012, SIS 12 27 46, Postulationsfähigkeit: Ist ein Kläger im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor dem BFH durch eine Perso...
  • FG Köln 20.10.2011, SIS 12 05 03, Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung: 1. Die Drohung der Steuerfahndung, noch nicht verfolgte Er...
  • FG Hamburg 7.10.2011, SIS 11 40 99, Bindung von Abhilfezusage und tatsächlicher Verständigung über Gesamtgebäudewert: 1. Die Bindungswirkung ...
  • FG Hamburg 15.6.2011, SIS 11 28 92, Einkommensteuerrecht, Vergleiche über und Berechnung von Lohnsteueranrechnung: 1. Im Erhebungsverfahren k...
  • BFH 28.4.2011, SIS 11 18 89, Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung, Änderung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tats...
  • BFH 4.4.2011, SIS 11 29 83, Einheitliche Leistung, tatsächliche Verständigung, Inaugenscheinnahme: 1. Ein Leistungsbündel zum Zwecke ...
  • FG Berlin-Brandenburg 16.11.2010, SIS 11 03 61, Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Grundstücksverpachtung a...
  • BFH 11.8.2010, SIS 10 31 90, Tatsächliche Verständigung, Auslegung: Die Frage, ob das FG die Reichweite einer im Erörterungstermin get...
  • FG Nürnberg 8.6.2010, SIS 10 29 35, Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts nach § 17 Abs. 2 Nr. ...
  • BFH 16.12.2009, SIS 10 09 16, Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage: Auswirkungen einer unzulässigen Wahlrechtsausübun...
  • BFH 25.11.2009, SIS 10 12 66, Selbstständigkeit von Prostituierten: 1. Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung d...
  • BFH 11.11.2009, SIS 10 02 24, Freistellung nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 erfasst auch die Einkünfte leite...
  • BFH 31.8.2009, SIS 10 01 15, Tatsächliche Verständigung: Die abstrakten Grenzen für den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung si...
  • BFH 9.7.2009, SIS 09 36 85, Schenkungsteuer bei Vermögensübertragungen auf rechtsfähige Stiftung: Übernimmt eine (mittelbar) zum Verm...
  • FG Nürnberg 23.6.2009, SIS 09 35 37, Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Gr...
  • FG München 22.5.2009, SIS 09 34 72, Grenzen der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung, Zuschätzung von Betriebseinnahmen aus ande...
  • BFH 25.2.2009, SIS 09 26 41, Keine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn Ereignis schon bei Steuerfestsetzung hätte berücks...
  • Niedersächsisches FG 12.2.2009, SIS 10 16 60, Unternehmereigenschaft und Zurechnung von Umsätzen aus Leistungen der Prostitution, Unwirksamkeit einer t...
  • FG Düsseldorf 2.12.2008, SIS 10 07 75, Tatsächliche Verständigung: 1. Wird in einer tatsächlichen Verständigung neben dem Zitat des § 160 AO mit...
Fachaufsätze
  • LIT 01 74 28 U. Lichtinghagen, StuB 2/2009 S. 63: Chancen und Risiken der tatsächlichen Verständigung - Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 30.7.2008 (BStBl ...

I. Streitig ist die Bindungswirkung einer sogenannten tatsächlichen Verständigung.

 

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, war seit 5.7.1991 Alleingesellschafterin der G-GmbH. Zum Betriebsvermögen der G-GmbH gehörten Grundstücke, die in der DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 mit rd. 88 Mio. DM angesetzt und zum 31.12.1991 auf einen Wert von 30 Mio. DM abgeschrieben worden waren. Den überwiegenden Teil der Grundstücke veräußerte die G-GmbH in 1991 mit einem Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs im September 1993 (Streitjahr) an die T-GbR zu einem Preis von 30 Mio. DM; wegen der Restitutionsbelastung einzelner Grundstücksteile kam es später zu einer Herabsetzung des Übertragungsumfangs und des Preises auf ca. 23 Mio. DM. Gesellschafter der T-GbR waren je hälftig A und die V-KG, an der wiederum der alleinige Gesellschafter der Klägerin, W, und B beteiligt waren.

 

Im Verlauf einer Außenprüfung bei der G-GmbH wurde unter Hinweis auf einen unter dem Verkehrswert der Grundstücke liegenden Verkaufspreis ein Strafverfahren gegen W eröffnet; später stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen W gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung ein. Am 6.2.2001 kam es zwischen der G-GmbH und dem für ihre Besteuerung zuständigen Finanzamt sowie am 7.3.2001 zwischen der Klägerin und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) zu Verständigungen dahin, dass ausgehend von einem Verkehrswert der auf die T-GbR übertragenen Grundstücke von 37,3 Mio. DM bei der G-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Klägerin und bei der Klägerin eine empfangene Ausschüttung der G-GmbH mit einer zeitgleichen Ausschüttung der Klägerin an W in Höhe von 9,9 Mio. DM anzusetzen sei. Die (telefonischen) Verhandlungen zur Vorbereitung der tatsächlichen Verständigungen erfolgten zwischen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Y und den Bevollmächtigten der beteiligten Steuerpflichtigen; die Veranlagungsfinanzämter der G-GmbH bzw. der Klägerin wurden erst kurz vor dem Abschluss der tatsächlichen Verständigungen von der Steuerfahndung über Sachverhalt und Rechtslage informiert. Im Zusammenhang mit den Verständigungen ergingen Kontrollmitteilungen an die für die Einkünftefeststellung der T-GbR bzw. der V-KG zuständigen Finanzämter, die zugunsten des W ein erhöhtes Abschreibungs- bzw. Verlustausgleichsvolumen sicherstellen sollten.

 

Für die G-GmbH ergingen für das Streitjahr geänderte Steuerbescheide auf der Grundlage der Verständigungen. Da anderes Eigenkapital nicht zur Verfügung stand, galt für die vGA verwendbares Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1991 (KStG 1991) - EK 04 - als verwendet. Bei der Veranlagung der Klägerin vertrat das FA die Auffassung, dass das zu versteuernde Einkommen um die den Buchwert der Anteile der G-GmbH von 11.500 DM übersteigende Ausschüttung der G-GmbH zu erhöhen sei (Gesamtbetrag: 10.233.878 DM); zugleich sei die Ausschüttungsbelastung herzustellen. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sei die Ausschüttung aus dem EK 04 nicht im Wege der Kürzung (§ 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes - GewStG 1991 - ) zu berücksichtigen. In dem sich anschließenden Rechtsstreit gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages bestätigte der erkennende Senat diese Rechtsansicht zu § 9 Nr. 2a GewStG 1991 (Urteil vom 15.9.2004 I R 16/04, BFHE 208, 277, BStBl II 2005, 297 = SIS 05 11 93). Der Senat wies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, da dieses zum weiteren Streitpunkt - der Wirksamkeit und der Reichweite der getroffenen tatsächlichen Verständigungen - keine weiteren Feststellungen getroffen und diese Frage nicht geprüft habe.

 

Im zweiten Rechtszug hat das Hessische FG nach einer Beweisaufnahme über das Zustandekommen und den Inhalt der tatsächlichen Verständigungen ein Zwischenurteil erlassen, mit dem es entschieden hat, dass die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht an die tatsächliche Verständigung gebunden sei (Urteil vom 3.7.2007 8 K 415/05, EFG 2008, 178 = SIS 08 06 93).

 

Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das Zwischenurteil des Hessischen FG aufzuheben.

 

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils und - da weitere Besteuerungsgrundlagen nicht im Streit sind, der Rechtsstreit mithin spruchreif ist - zur Abweisung der Klage. Das FG hat die Klägerin zu Unrecht als nicht durch die tatsächliche Verständigung gebunden angesehen.

 

1. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils (§ 99 Abs. 2 FGO) sind erfüllt. Da dies zwischen den Beteiligten, die der Verfahrensweise auch zugestimmt haben, nicht streitig ist, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab.

 

2. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt (z.B. BFH-Urteile vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354 = SIS 85 08 39; vom 5.10.1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45 = SIS 91 01 50; Senatsurteil vom 6.2.1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673 = SIS 91 16 59; BFH-Urteile vom 31.7.1996 XI R 78/95, BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625 = SIS 97 01 40; vom 12.8.1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537 = SIS 00 54 15; BFH-Beschluss vom 25.8.2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122 = SIS 06 42 13; BFH-Urteile vom 20.9.2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532 = SIS 08 13 91; vom 22.7.2008 IX R 74/06, BFH/NV 2008, 1908 = SIS 08 35 56, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 der Abgabenordnung (AO) einvernehmlich festzulegen. Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen (BFH-Urteil vom 28.6.2001 IV R 40/00, BFHE 196, 87, BStBl II 2001, 714 = SIS 01 11 78, unter 2.b der Gründe; Senatsurteil vom 31.3.2004 I R 71/03, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742 = SIS 04 27 02) - bezieht, dass der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, dass die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und dass die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (z.B. BFH-Urteil vom 7.7.2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 = SIS 04 35 55, unter II.B.1.; Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I 2008, 831 = SIS 08 32 44, Tz. 2, 3).

 

3. Das FG hat entschieden, dass im Streitfall alle genannten Voraussetzungen für eine rechtswirksame Absprache zwischen den Beteiligten über einen tatsächlichen Umstand - den zwischen den Beteiligten streitigen Grundstückswert als Grundlage für den Ansatz einer Ausschüttung - erfüllt waren. Diese Einschätzung des FG zur tatsächlichen Verständigung zwischen der Klägerin und dem FA vom 7.3.2001 lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das FG hat dazu insbesondere festgestellt, dass das Protokoll der Vereinbarung die Beweggründe (langjähriger Streit über den Grundstückswert, Vorhandensein diverser sich widersprechender Gutachten über den Verkehrswert) ausreichend dokumentiert und dass ein zur Steuerfestsetzung der Klägerin befugter Amtsträger die Vereinbarung geschlossen hat. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

 

4. Die Klägerin wendet gegen die Wirksamkeit der Verständigung ein, dass wegen der Verwendung eines steuerrechtlichen Rechtsbegriffs („verdeckte Gewinnausschüttung“) eine unzulässige Vereinbarung (z.B. BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 = SIS 04 35 55) über eine Rechtsfrage - ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1991 im Streitfall erfüllt sind - getroffen wurde. Dem ist nicht zuzustimmen. Dies gilt schon unter dem Aspekt, dass in der die Klägerin betreffenden Vereinbarung ausweislich der Verständigungsurkunde nur von einem „Kapitalrückfluss“ und einer „Ausschüttung an den Gesellschafter“ die Rede ist. Doch auch wenn der Inhalt der die G-GmbH betreffenden Verständigung, in der von einer vGA die Rede ist, in die Betrachtung einbezogen wird, ergibt sich nichts anderes. Denn der Inhalt der Vereinbarung ist durch die ausdrücklich erfolgte Eingrenzung auf den Sachverhalt im Bereich der „Wertermittlung“ und der „Feststellung des Zeitpunktes des wirtschaftlichen Übergangs“ als Einigung im Bereich der Tatsachenermittlung geklärt. Dass die Verständigung mittelbar auch den Tatbestandsbereich einer Rechtsnorm erfasst, schadet nicht (s. insoweit z.B. Senatsbeschluss vom 13.8.1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 = SIS 98 05 37; in der Sache bestätigt durch BFH-Urteil vom 1.2.2001 IV R 3/00, BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520 = SIS 01 07 58, zu 4. der Gründe; Senatsbeschluss vom 3.8.2005 I S 1, 4/05, BFH/NV 2005, 1972 = SIS 05 44 74; BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 831 = SIS 08 32 44, Tz. 2.3; Buciek, DStZ 1999, 389, 396; Offerhaus, DStR 2001, 2093, 2094; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 118 AO Rz 11, 13 f.; ders., BB 1999, 78, 79 f.; Rüsken in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 78 AO Rz 60.5; Englisch, Bindende „tatsächliche“ und „rechtliche“ Verständigungen zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen, 2004, S. 23 ff.).

 

5. Gleichwohl hat das FG entschieden, dass die Klägerin an die von ihr geschlossene Vereinbarung nicht gebunden sei. Denn die Klägerin habe die Vereinbarung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt geschlossen, dass sie selbst und ihr Alleingesellschafter W „keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise“ ausgesetzt seien. Dieser Vorbehalt sei dem FA auch erkennbar gewesen. Insoweit widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass einer Steuerfahndungsbeamtin, die die Vereinbarung maßgeblich vorbereitet habe, bewusst gewesen sei, dass (zwar nicht bei W, aber) bei der Klägerin eine Belastung mit Gewerbesteuer drohe, darauf aber nicht hingewiesen worden sei. Das FA müsse sich insoweit die Kenntnis der Beamtin zurechnen lassen. Dem ist nicht zu folgen.

 

a) Das FG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass einer tatsächlichen Verständigung durch ausdrücklichen Vorbehalt eines Beteiligten die Bindungswirkung versagt werden könne. Es hat sich dazu auf das BFH-Urteil in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625 = SIS 97 01 40 - dort II.2.b a.E. - bezogen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Denn im BFH-Urteil in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625 = SIS 97 01 40 ist insoweit die Situation angesprochen, dass im Rahmen einer Verständigung über den maßgeblichen Sachverhalt einer der Beteiligten eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die getroffene Absprache als (noch) nicht verbindlich ansehe. Diese Situation einer aufschiebenden Bedingung - etwa im Sinne eines Vorbehalts einer noch notwendigen Prüfung - ist aber nicht Gegenstand des Streitfalls. Nach dem Inhalt der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem FA sollte eine Bindung unmittelbar eintreten; der Klägerin stand zudem - was vom FG ausdrücklich festgestellt wurde - ausreichend Zeit zur Verfügung, die Rechtsfolgen der beabsichtigten Absprache zu prüfen.

 

b) Die Feststellung des FG, dass die Klägerin eine Steuerneutralität erreichen wollte bzw. dass sie die Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte, wenn sie die eine Gewerbesteuerbelastung auslösende Rechtslage (die auch erst durch die Revisionsentscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtszug endgültig geklärt wurde) zutreffend erkannt hätte, kann nicht als rechtserhebliche „Geschäftsgrundlage“ der Vereinbarung i.S. des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (n.F.) berücksichtigt werden. Die Motivationslage der Klägerin vor dem Abschluss der Vereinbarung ist nicht schon deshalb eine von beiden Parteien getragene und damit gemeinschaftliche Grundlage der Vereinbarung, weil sie dem FA gegenüber offengelegt wurde. Vielmehr ist sie - wenn sie nicht Gegenstand eines ausdrücklichen Vorbehalts ist - alleine dem Risikobereich der Klägerin zuzuweisen und nicht mittelbar Gegenstand der Vereinbarung (zur Unbeachtlichkeit eines Motivirrtums s. auch z.B. Englisch, a.a.O., S. 66; Buciek, DStZ 1999, 389, 400[Fn. 155]; Seer in Tipke/ Kruse, a.a.O., Vor § 118 AO Rz 33 a.E.; Rüsken in Beermann/ Gosch, a.a.O., § 78 AO Rz 67). Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Kenntnis der Steuerfahndungsbeamtin von der aus Verwaltungssicht drohenden (aber noch nicht höchstrichterlich bestätigten) Gewerbesteuerbelastung der Klägerin dem FA zugerechnet werden kann und welche Rechtsfolgen sich daraus gegebenenfalls ergeben, muss deshalb im Streitfall nicht eingegangen werden.