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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 19/16 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Regelmäßige Arbeitsstätte, Polizei, Außendienst, Verpflegungsmehraufwand |
Rechtsfrage: | Ist bei einem Polizeibeamten, der grundsätzlich arbeitstäglich (nachhaltig) seine Dienststelle anfährt, aber den Großteil seiner Zeit im Einsatzwagen Streife fährt (quantitativer und qualitativer Schwerpunkt), die Polizeidienststelle seine regelmäßige Arbeitsstätte? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 19.02.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 1620/15 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 18 37 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.11.2016 |
Erledigungs-Az: | VI R 19/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 03 43 |