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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII B 29/00 |
| §§: | AO § 37 Abs. 2, EStG § 26 b |
| Schlagwörter | Erstattung, Ehe, Einkommensteuer, Zusammenveranlagung, Umbuchung, Gesamtschuldner |
| Rechtsfrage: | Ist für die Erstattungsberechtigung zusammenveranlagter Ehegatten entscheidend, auf wessen Rechnung gezahlt wurde? Kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlung und nicht späterer Umbuchungen durch das Finanzamt an? |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 18.11.1999 |
| Vorinstanz/AZ: | VI 299/96 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 21.08.2000 |
| Erledigungs-Az: | VII B 29/00 |
| Erledigungs-Vermerk: | Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 54 04 |