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Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis

Innergemeinschaftliche Lieferung, Nachweis: 1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17 a, 17 c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. - 2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6 a Abs. 3 UStG und §§ 17 a, 17 c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung). - 3. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6 a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. - 4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG 1999 vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht erbrachte. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 6.1.2009, IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl 2009 I S. 60 = SIS 09 00 15) - Urt.; BFH 8.11.2007, V R 72/05; SIS 08 16 57

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > EU-Binnenmarkt
Fundstellen
  1. BFH 08.11.2007, V R 72/05
    BStBl 2009 II S. 55
    LEXinform 0587164

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.1.2009
    J.S. in DStZ 9/2008 S. 266
    erl in StuB 9/2008 S. 362
    W.T. in UVR 5/2008 S. 132
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 22, Art. 28 c Teil A
[UStG 1999] § 6 a
[UStDV 1999] § 17 a, § 17 c
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2005, SIS 06 14 01, Innergemeinschaftliche Lieferung, Bestimmungsort, Gemeinschaftsgebiet, Abholung, EG, Binnenmarkt
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 12.4.2022, SIS 22 22 01, Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen: 1. Der Buch- und Belegnachweis ist ein d...
  • FG Münster 15.12.2020, SIS 21 01 30, Fahrzeugverkauf, Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz oder steuerbefreite ig. Lieferung: 1. Kommt der U...
  • Hessisches FG 10.12.2020, SIS 21 09 13, Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Damit der Abnehmer einer in...
  • FG Nürnberg 14.5.2019, SIS 20 08 36, Anforderungen an den Buchnachweis und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: 1. Zur Führu...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.11.2018, SIS 18 21 75, Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Warenbewegungen im Kreis und Vorliegen eines Umsatzsteuerbetru...
  • FG München 10.10.2018, SIS 19 03 62, Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von PKW, Unterschiedlicher Belegnachweis für Beförde...
  • Hessisches FG 19.6.2018, SIS 19 04 40, Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei Warenlieferungen im Niedrigpreissegment bei innergemeinsch...
  • FG Baden-Württemberg 14.11.2017, SIS 18 01 62, Erlass von Einfuhrumsatzsteuer nach Art 236 ZK, Begriff der "Einfuhr im Inland" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 18.2.2016, SIS 16 06 02, Steuerfreie Lieferung eines Miteigentumsanteils: 1. Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer Sach...
  • FG Rheinland-Pfalz 11.8.2015, SIS 15 24 74, Innergemeinschaftliche Lieferung bei einem Reihengeschäft, Verschaffung der Verfügungsmacht: Zur Zuordnun...
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  • FG Rheinland-Pfalz 26.8.2010, SIS 10 30 62, Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung: Beim Vorliegen von Zweifeln an der Richtigkeit d...
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  • FG Nürnberg 10.11.2009, SIS 10 13 69, Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien inn...
  • FG München 3.11.2009, SIS 10 03 65, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Anhand präsenter Beweismittel lässt sich die A...
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  • BFH 28.5.2009, SIS 09 25 67, Ausfuhrlieferung, Buchnachweis: 1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhr...
  • BFH 12.5.2009, SIS 09 25 68, Innergemeinschaftliche Lieferung, Belegnachweis: 1. Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung...
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  • FG Rheinland-Pfalz 27.11.2008, SIS 09 22 71, Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch ohne d...
  • FG Hamburg 4.7.2008, SIS 08 37 06, Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung: Die Voraussetzungen ...
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  • FG München 24.4.2008, SIS 09 17 14, Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei Fälschung des Zollstempels auf dem Ausfuhrnachweis: 1. Kann ein...
  • FG Köln 17.4.2008, SIS 08 31 02, Beleg- und Buchnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung: 1. Neben den in § 6 a Abs. 1 UStG gena...

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Handel mit Kfz.

 

Er lieferte mit Rechnung vom 12.7.2000 einen gebrauchten PKW der Marke Mercedes-Benz E 290 TD an das Unternehmen L, Spanien, zum Kaufpreis von 32.500 DM. Nach Angaben des Klägers holte der beauftragte C aus F in Deutschland den PKW im Auftrag der L ab und der Kaufpreis wurde in bar gezahlt.

 

Der Kläger behandelte diesen Vorgang in seiner Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2000, die zu einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung führte, als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

 

Durch die Auswertung von Kontrollmaterial des damaligen Bundesamtes für Finanzen (BfF) vom 15.10.2001 wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) bekannt, dass die spanischen Finanzbehörden L als Scheinfirma ansahen. Nach diesem Schreiben hat L im Streitjahr 2000 „innergemeinschaftliche Erwerbe in Höhe von 1.167 Millionen Peseten bezogen“, ohne diese in Spanien anzumelden; „gleichwohl wurden“ danach „in hohem Umfang Geldbeträge nach Deutschland überwiesen“. Ferner ist nach dem BfF die Umsatzsteuer-Identfikationsnummer der L seit dem 28.7.2000 ungültig.

 

Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau war das FA der Auffassung, „dass eine Vollmacht für C fehlen würde“.

 

Das FA änderte daraufhin gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) den Umsatzsteuerbescheid für 2000 und behandelte die streitige Lieferung als steuerpflichtigen Umsatz.

 

Der Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 8.4.2003 vertrat das FA die Auffassung, der Kläger habe nicht den „wirklichen“ Abnehmer aufgezeichnet, weil L eine Scheinfirma sei.

 

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

 

In seinem Urteil, das in EFG 2006, 453 = SIS 06 14 01 veröffentlicht ist, führt es aus, der streitige Umsatz sei eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 - UStG 1999 - ), und der Kläger habe den erforderlichen Beleg- und Buchnachweis (§ 6a Abs. 3 UStG 1999 i.V.m. §§ 17a, 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 - UStDV 1999 - ) erbracht. Der Nachweis des Bestimmungsorts des Fahrzeugs ergibt sich nach der Auffassung des FG aus der in der Rechnung ausgewiesenen Anschrift der L.

 

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des materiellen Rechts.

 

Nach seiner Auffassung sind bei einem Barverkauf eines hochwertigen PKW, wie in diesem Fall, besonders hohe Anforderungen an die Nachweispflichten zu stellen. Daher sei die ausdrückliche Angabe des Bestimmungsortes und nicht nur des Bestimmungslandes erforderlich.

 

Das FA beantragt, die angegriffene Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision des FA ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Das FG ging zu Recht davon aus, dass die Lieferung des PKW als innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b des UStG 1999 steuerfrei ist. Ohne Bedeutung ist im Streitfall, ob der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG 1999 nachgekommen ist.

 

1. Eine - gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG 1999 steuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.

Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

 

 

2.

der Abnehmer ist

 

 

 

a)

ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

 

 

 

 

b)

eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

 

 

 

 

c)

bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber

 

 

 

 

und

 

3.

der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

 

a) Diese Vorschrift steht im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. die Lieferungen, die durch den Erwerber nach Orten außerhalb des Inlandes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versandes oder der Beförderung des Gegenstandes handelt.

 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) setzt die innergemeinschaftliche Lieferung - in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen - neben den Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenschaft der Steuerpflichtigen voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH-Urteile vom 27.9.2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., UR 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38 Randnrn. 42, 70; vom 27.9.2007 Rs. C-184/05, Twoh, UR 2007, 782, BFH/NV Beilage 2008, 39 = SIS 08 00 32 Randnr. 23). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteil Teleos u.a. in UR 2007, 774, BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38 Randnrn. 69 ff.).

 

b) Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Umsatz eine innergemeinschaftliche Lieferung. Das Fahrzeug ist nach den Feststellungen des FG nach Spanien gelangt.

 

An der Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin, der L, bestehen entgegen der Auffassung des FA keine Zweifel. Die Annahme der spanischen Finanzbehörden, es handle sich bei L um eine Scheinfirma, beruht (lediglich) darauf, dass das Unternehmen seine innergemeinschaftlichen Erwerbe aus Deutschland im Jahr 2000 in Spanien nicht anmeldete. Die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten ist aber kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.2.2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988 = SIS 04 23 23; vom 5.12.2005 V B 44/04, BFH/NV 2006, 625 = SIS 06 12 58).

 

Ferner ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der L erst seit dem 28.7.2000 ungültig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Lieferung am 12.7.2000 war daher von ihrer Gültigkeit auszugehen.

 

2. Ohne Bedeutung ist im Streitfall, ob der Kläger die Nachweise für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Abs. 3 UStG 1999 erbrachte, weil feststeht, dass der streitige Umsatz eine innergemeinschaftliche Lieferung ist.

 

a) Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999 hat der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG 1999 nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er durch Belege und buchmäßig (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG 1999 i.V.m. §§ 17a ff. UStDV 1999) zu erbringen.

 

b) Hierzu hat der EuGH ausgeführt:

 

„Hinsichtlich der Nachweise, die die Steuerpflichtigen für eine Mehrwertsteuerbefreiung zu führen haben, ist festzustellen, dass die Sechste Richtlinie keine Vorschrift enthält, die sich unmittelbar mit dieser Frage befasst. Sie bestimmt lediglich in Art. 28c Teil A erster Halbsatz, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festlegen“ (EuGH-Urteil vom 27.9.2007 Rs. C-146/05, Collée, UR 2007, 813, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Randnr. 24).

 

„Art. 22 der Richtlinie 77/388/EWG regelt zwar bestimmte formelle Pflichten der Steuerschuldner in Bezug auf Aufzeichnungen, Rechnungen, Steuererklärungen und die der Finanzverwaltung vorzulegende Aufstellung. Nach Abs. 8 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern.

 

Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist“ (EuGH-Urteil Collée in UR 2007, 813, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Randnrn. 25, 26).

 

Der Grundsatz der Neutralität erfordert es, dass „die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhielte es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden“ (EuGH-Urteil Collée in UR 2007, 813, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Randnr. 31).

 

„Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten ... die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören“ (EuGH-Urteil Twoh in UR 2007, 782, BFH/NV Beilage 2008, 39 = SIS 08 00 32 Randnr. 25).

 

c) Hieraus ergibt sich, dass die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG 1999, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV 1999 nachzuweisen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. bereits BFH-Urteile vom 18.7.2002 V R 3/02, BFHE 199, 80, BStBl II 2003, 616 = SIS 02 93 30, unter II.2.b; vom 1.2.2007 V R 41/04, BFH/NV 2007, 1059 = SIS 07 61 27, unter II.2.b).

 

Die Nachweispflichten sind aber keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Soweit die bisherige Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 2.4.1997 V B 159/96, BFH/NV 1997, 629 = SIS 97 17 57; in BFH/NV 2004, 988 = SIS 04 23 23; BFH-Urteil vom 30.3.2006 V R 47/03, BFHE 213, 148, BStBl II 2006, 634 = SIS 06 24 58, unter II.2.a) von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hält der Senat angesichts der dargelegten neueren Rechtsprechung des EuGH daran nicht mehr fest.

 

Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG 1999 und §§ 17a, 17c UStDV 1999 bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat.

 

Daraus folgt: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG 1999) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der - formellen - Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG 1999 vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG 1999 erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.

 

d) Vorliegend steht zweifelsfrei fest, dass der streitige Umsatz eine innergemeinschaftliche Lieferung und demnach steuerfrei ist. Somit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Nachweise gemäß § 6a Abs. 3 UStG 1999 erbrachte.