Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Ausfuhrlieferung, Buchnachweis

Ausfuhrlieferung, Buchnachweis: 1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 4 UStG i.V.m. § 13 UStDV) bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung abzugeben hat. - 2. Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen. - 3. Wird der Buchnachweis weder rechtzeitig geführt noch zulässigerweise ergänzt oder berichtigt, kann die Ausfuhrlieferung gleichwohl steuerfrei sein, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (Änderung der Rechtsprechung). (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 5.5.2010, IV D 3 - S 7141/08/10001, BStBl 2010 I S. 508 = SIS 10 11 54) - Urt.; BFH 28.5.2009, V R 23/08; SIS 09 25 67

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Ausfuhr
Fundstellen
  1. BFH 28.05.2009, V R 23/08
    BStBl 2010 II S. 517
    UR 2009 S. 714
    LEXinform 0179244

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.5.2010
    M.W. in DB 35/2009 S. 1843
    -/- in StuB 16/2009 S. 630
    H.N. in StC 9/2009 S. 16
    Ch.W. in DStR 32/2009 S. 1621
    S.M. in BFH/PR 10/2009 S. 386
    Ph.M./A.B. in UVR 10/2009 S. 296
    M.S./W.T. in UVR 9/2009 S. 284
    D.G. in DStZ 19/2009 S. 703
    M.M. in AktStR 4/2009 S. 556
    Ch.St. in BB 48/2009 S. 2573
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 15
[UStDV] § 13
[UStG 1999] § 6
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 19.05.2008, SIS 08 30 95, Ausfuhrlieferung, Ausfuhrnachweis, Belegnachweis, Buchnachweis, Drittland, Vertrauensschutz, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 10.12.2020, SIS 21 09 13, Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Damit der Abnehmer einer in...
  • BFH 12.3.2020, SIS 20 09 49, Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung: Das Ausstellen einer unterfakturierten Zweitrechnung führt nich...
  • BFH 12.3.2020, SIS 20 12 75, Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung: Das Ausstellen einer gesplitteten Rechnung führt nicht dazu, di...
  • FG Rheinland-Pfalz 28.5.2019, SIS 19 14 20, Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen bei Steuerhinterziehung im Drittstaat: Die für innergemeinschaftlic...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.1.2017, SIS 17 04 96, Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen, kein Ausfuhrnachweis allein mittels Einlieferungsscheins der Post...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Köln 18.3.2015, SIS 15 14 41, Anforderungen an den Nachweis für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen: Nach der Rechtspre...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 28.8.2014, SIS 14 28 05, Anforderung an Buchnachweis: Verbucht der Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter ...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.2.2014, SIS 14 12 83, Steuerfreie Ausfuhrlieferungen bei nachträglicher Konkretisierung zunächst nur unzureichender Sammelbezei...
  • FG Düsseldorf 31.1.2014, SIS 14 14 98, Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung: 1. Ein CMR-Frachtbrief stellt nur bei Versendungslief...
  • FG Hamburg 7.6.2013, SIS 13 26 81, Umsatzsteuer, Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung: 1. Ein für Statistikzwecke vorge...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.6.2013, SIS 13 31 61, Gutglaubensschutz bei Ausfuhrnachweisen mit gefälschten Zollstempeln: Wird der zur Erlangung der Steuerfr...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 6.2.2013, SIS 13 13 65, Ausfuhrlieferung bei Nichtvorlage einer Ausfuhrbestätigung: 1. In Beförderungsfällen sind Ausfuhrlieferun...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 5.7.2012, SIS 12 27 95, Steuerfreiheit von Lieferungen an NATO-Truppenangehörige: Der Nachweis der Steuerfreiheit einer Lieferung...
  • FG Rheinland-Pfalz 28.6.2012, SIS 12 25 78, Frage des Nachweises des physischen Gelangens von Fahrzeugen in das übrige Gemeinschaftsgebiet: Im Einzel...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Hamburg 28.2.2012, SIS 12 15 08, Umsatzsteuer, Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung: 1. Das Rechnu...
  • FG Berlin-Brandenburg 9.2.2012, SIS 12 08 45, Lieferung der Holzsärge und der Schmuckelemente eines Bestattungsunternehmers keine Nebenleistungen zur Ü...
  • FG München 8.2.2012, SIS 12 14 47, Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem Reihengeschäft bei Versendung: 1. D...
  • Niedersächsisches FG 26.1.2012, SIS 13 33 58, Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und von innergemeinschaftlichen Lieferungen: 1....
  • BMF 12.12.2011, SIS 11 41 62, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2011: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • BFH 10.10.2011, SIS 11 39 19, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: Der Belegnachweis in Beförderungsfällen von KFZ in das üb...
  • FG Hamburg 23.9.2011, SIS 11 41 08, Umsatzsteuer, steuerfreie Ausfuhrlieferung: Für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung ist im Falle eines miss...
  • FG Hamburg 20.9.2011, SIS 11 41 02, Anforderungen an Nachweis der Eingangsleistungen für Vorsteuerabzug: Beruft sich der Unternehmer selbst d...
  • FG Baden-Württemberg 20.7.2011, SIS 11 37 68, Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Fahrzeuglieferungen, kein Vertrauen...
  • OFD Karlsruhe 5.4.2011, SIS 11 18 56, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG München 24.2.2011, SIS 11 17 33, Keine Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen hochpreisiger Markenuhren bei unzureichender Warenbezei...
  • FG München 5.1.2011, SIS 11 08 57, Nur eine innergemeinschaftliche Lieferung bei Reihengeschäft, Widersprüchliche Beurteilung der Verfügungs...
  • FG Düsseldorf 6.12.2010, SIS 14 05 01, Innergemeinschaftliche Lieferung, Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG: 1. Eine Steuerbefreiung trotz Ni...
  • FG München 1.12.2010, SIS 11 07 55, Gleichstellung einer Entnahme mit einer unbewegten Lieferung, Ort der Entnahme, Entnahme von Gegenständen...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.10.2010, SIS 10 42 19, Buch- und Belegnachweis bei Angabe nur des Bestimmungslandes in der Versicherung des Abnehmers: Die Angab...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.10.2010, SIS 10 42 20, Buch- und Belegnachweis bei Angabe nur des Bestimmungslandes in der Versicherung des Abnehmers: Die Angab...
  • FG Münster 2.9.2010, SIS 10 41 49, Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen, Rechtlicher Missbrauch von Steuergestaltungen: Ei...
  • FG München 13.7.2010, SIS 10 30 12, Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines vorgeschobenen "Strohmanns", Belegnachweis mittels CMR-Fra...
  • FG Baden-Württemberg 20.5.2010, SIS 10 24 57, Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung bei Mehrwertsteuerbetrug des Abnehmers: 1. Die Vorau...
  • FG München 19.5.2010, SIS 10 25 06, Rückgabe der Rechnung als Ersatz für die Rechnungsberichtigung, Eingescannte Ausfuhrbelege genügen nicht ...
  • BMF 5.5.2010, SIS 10 11 54, Innergemeinschaftliche Lieferungen, Steuerbefreiung: Unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung ha...
  • BFH 3.5.2010, SIS 10 27 75, Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung: Die Vorlage einer sch...
  • Niedersächsisches FG 29.4.2010, SIS 10 25 48, Innergemeinschaftliche Lieferungen im Rahmen eines strukturierten Absatzgeschäfts; zur Steuerfreiheit ein...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 31.3.2010, SIS 21 00 58, Erneuter AdV-Antrag: 1. Die in § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO getroffene Regelung zur Begrenzung der Antragsmögli...
  • FG Rheinland-Pfalz 11.3.2010, SIS 11 10 65, Zuschätzungen wegen ungeklärter Geldzuflüsse, Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Vor...
  • BFH 19.11.2009, SIS 10 15 66, Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen: 1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 UStG g...
  • FG München 20.8.2009, SIS 09 34 70, Ernstliche Zweifel an der Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Mitw...
Fachaufsätze
  • LIT 01 84 49 Ph. Matheis/A. Braun, UVR 10/2009 S. 296: Wann endet die Debatte um den Buch- und Belegnachweis? - Überlegungen zur aktuellen BFH-Rechtsprechung (U...
  • LIT 01 83 03 M. Winter, DB 35/2009 S. 1843: Steuerfreiheit von Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen (BFH vom 23.4.2009, V R 84/07 = SIS 0...

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Gesamtrechtsnachfolger des am 27.4.2004 verstorbenen D. Dieser war als Ingenieur sowie im Im- und Exporthandel tätig.

 

Aufgrund einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass D im Streitjahr 2001 Ausfuhrlieferungen in Höhe von insgesamt 461.702,08 DM erbracht habe. Für diese Ausfuhrlieferungen liege in ihrer Gesamtheit kein sog. Buchnachweis vor. Mit Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 13.6.2005 erhöhte das FA die Entgelte für die steuerpflichtigen Umsätze um 398.019,03 DM. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

 

Im Klageverfahren reichten die Kläger eine Aufstellung über die von D erbrachten Ausfuhrlieferungen in tabellarischer Form ein, in denen Rechnungsdatum, Tag und Ort der Ausfuhr, Name und Branche des Empfängers, Name des Abnehmers sowie als Beleg über die Ausfuhr entweder eine Ausfuhrbestätigung der Ausfuhrstelle, ein Luftfrachtbrief, ein Schiffsfrachtbrief sowie eine Ausfuhrbescheinigung aufgeführt waren.

 

Während des Verfahrens des Finanzgerichts (FG) räumte das FA ein, dass der Belegnachweis aufgrund der im finanzgerichtlichen Verfahren nachgereichten Unterlagen für alle streitigen Umsätze erbracht worden sei und die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an den Buchnachweis genügten.

 

Das FG gab der Klage statt. Die Kläger hätten sowohl anhand des Beleg- als auch des Buchnachweises nachgewiesen, dass die streitigen Lieferungen steuerfrei seien. Dass die Kläger den belegmäßigen Ausfuhrnachweis erbracht hätten, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Es sei zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig, dass die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen den Anforderungen an den Buchnachweis genügten. Damit sei auch der Buchnachweis erbracht. Zwar stellten nach früherer Rechtsprechung Buch- und Belegnachweis materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Umsätze dar. Der buchmäßige Nachweis sei zeitgerecht zu führen und nicht nachholbar gewesen. Im Streitfall hätten die Kläger erst nachträglich die Aufzeichnungen über die Ausfuhrlieferungen und die Ausfuhrbelege in einer Form zusammengestellt, die den Anforderungen an den Buchnachweis genüge. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine bisherige Rechtsauffassung aber unlängst für den Fall innergemeinschaftlicher Lieferungen aufgegeben. Danach seien innergemeinschaftliche Lieferungen auch ohne rechtzeitig erbrachten Buchnachweis steuerfrei; die Nachweispflichten seien nicht mehr als materielle Voraussetzungen für die Steuerfreiheit anzusehen. Weiter sei davon auszugehen, dass die vom BFH für innergemeinschaftliche Lieferungen entwickelten Rechtsgrundsätze auch für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung kämen. Die Regelungen in § 6 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG), §§ 9 und 13 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) bzw. § 6a Abs. 3 UStG, §§ 17a, 17c UStDV seien parallel, teilweise wortlautidentisch aufgebaut. Die Rechtsprechung habe in der Vergangenheit keine unterschiedlichen Anforderungen an Beleg- und Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen gestellt. Deshalb bestehe kein Grund, nach der Rechtsprechungsänderung nunmehr nach der Art der Steuerbefreiung zu differenzieren.

 

Das Urteil des FG ist in EFG 2008, 1500 = SIS 08 30 95 veröffentlicht.

 

Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts. Die Aufgabe der BFH-Rechtsprechung zum materiell-rechtlichen Charakter von Beleg- und Buchnachweis betreffe nur § 6a UStG, nicht aber § 6 UStG. Für eine analoge Anwendung der Rechtsprechung zur Bedeutung des Beleg- und des Buchnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen fehle es am Vorliegen einer Regelungslücke, wie das Fehlen einer § 6a Abs. 4 UStG entsprechenden Vertrauensschutzregelung bei Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG bestätige.

 

Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgelegten Unterlagen hätten unstreitig den Anforderungen an den Buchnachweis genügt. Ein Rechtsfehler des FG sei nicht erkennbar. Die Rechtsprechungsgrundsätze zu innergemeinschaftlichen Lieferungen seien auch bei Ausfuhrlieferungen zu beachten.

 

II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Ausfuhrlieferungen steuerfrei sind.

 

1. Ausfuhrlieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG unter den in § 6 UStG bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei. Gemeinschaftsrechtlich beruht diese Steuerbefreiung auf Art. 15 Nr. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).

 

Der Unternehmer hat gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 UStG die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nachzuweisen, wobei das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Zustimmung des Bundesrats bestimmen kann, wie der Unternehmer die Nachweise zu führen hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 UStG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Unternehmer gemäß §§ 8 ff. und § 17 UStDV einen Nachweis durch Belege (Belegnachweis) und gemäß § 13 UStDV einen Nachweis durch Aufzeichnungen (Buchnachweis) zu führen. Die Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis gemäß § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV beruhen gemeinschaftsrechtlich auf der gemäß Art. 15 Einleitungssatz der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden Befugnis, Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen festzusetzen (BFH-Urteil vom 31.7.2008 V R 21/06, BFHE 222, 143, BFH/NV 2009, 95 = SIS 08 42 93, unter II.2.a) und sind daher grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

 

Erfüllt der Unternehmer die nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten, ist er berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln (vgl. BFH-Urteile vom 28.2.1980 V R 118/76, BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415 = SIS 80 02 25, unter I.3., und in BFHE 222, 143, BFH/NV 2009, 95 = SIS 08 42 93, unter II.2.b). Die durch den Unternehmer beigebrachten Nachweise unterliegen aber der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung (vgl. hierzu BFH-Urteile in BFHE 222, 143, BFH/NV 2009, 95 = SIS 08 42 93, unter II.2.b, und vom 14.12.1994 XI R 70/93, BFHE 176, 494, BStBl II 1995, 515 = SIS 95 09 41, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.5.1995 V B 21/95, BFH/NV 1995, 1104 = SIS 95 20 47), da es für die Steuerfreiheit auf die Richtigkeit der Nachweisangaben ankommt.

 

2. Die Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV sind - entgegen der Auffassung des FA - keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit.

 

a) Bei der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten. Wurde unbestreitbar eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt, die die materiellen Anforderungen erfüllt, ist diese auch steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt, der Verstoß gegen die formellen Anforderungen aber den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, nicht verhindert (EuGH-Urteil vom 27.9.2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Rdnr. 31). Aufgrund dieses EuGH-Urteils hat der Senat entgegen seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehenden Nachweispflichten keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen sind (BFH-Urteile vom 8.11.2007 V R 72/05, BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55 = SIS 08 16 57, und vom 6.12.2007 V R 59/03, BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 = SIS 08 10 23, jeweils zweiter Leitsatz). Zwar ist weiterhin davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer den gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten nicht nachkommt (BFH-Urteile in BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55 = SIS 08 16 57, und in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 = SIS 08 10 23, jeweils dritter Leitsatz). Die Lieferung ist jedoch steuerfrei, wenn trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten „aufgrund der objektiven Beweislage feststeht“, dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen (BFH-Urteile in BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55 = SIS 08 16 57, und in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 = SIS 08 10 23, jeweils vierter Leitsatz).

 

b) Die Grundsätze des EuGH-Urteils Collée in Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 sind wegen der rechtssystematischen Gemeinsamkeiten zwischen § 6 und § 6a UStG auch für den Bereich der Ausfuhrlieferung zu berücksichtigen.

 

Denn sowohl Ausfuhrlieferungen als auch innergemeinschaftliche Lieferungen sind aufgrund der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung aus dem In- in das Ausland (Drittlandsgebiet oder übriges Gemeinschaftsgebiet) steuerfrei, wobei die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung im innergemeinschaftlichen Handel ersetzt (EuGH-Urteil vom 27.9.2007 C-409/04, Teleos, Slg. 2007, I-7797, BFH/NV Beilage 2008, 25 = SIS 08 00 38 Rdnr. 37). Weiter handelt es sich bei den Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis sowohl bei Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV) als auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV) gemeinschaftsrechtlich um sog. Anwendungsbedingungen („Bedingungen, die sie [die Mitgliedstaaten] zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen“), wie sich aus Art. 15 der Richtlinie 77/388/EWG für Ausfuhrlieferungen und Art. 28c Teil A der Richtlinie 77/388/EWG für innergemeinschaftliche Lieferungen ergibt.

 

Der Senat hält deshalb nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der den gemäß § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV beizubringenden Nachweisen materiell-rechtlicher Charakter zukommt, und deshalb diese Nachweispflichten gleichrangig neben den in § 6 Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen zu erfüllen waren (BFH-Urteil in BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415 = SIS 80 02 25, unter I.1.; Änderung der Rechtsprechung).

 

3. Aus der Rechtsprechungsänderung zur Bedeutung der gemäß § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 bis 17 UStDV bestehenden Nachweispflichten ergibt sich Folgendes:

 

a) Auch wenn den Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis kein materiell-rechtlicher Charakter mehr zukommt (s. oben II.2.b), folgt hieraus nicht, dass nicht nur - wie bereits bisher - der Belegnachweis, sondern auch der Buchnachweis bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG geführt werden kann. Damit die Lieferung aufgrund des Beleg- und Buchnachweises steuerfrei ist, muss der Buchnachweis vielmehr grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Denn der Unternehmer, der eine Ausfuhrlieferung als steuerfrei erklärt, muss sich unter Berücksichtigung des Ziels, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Neutralität und der Rechtssicherheit (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Rdnrn. 25 f. und 32) durch seine buchmäßigen Aufzeichnungen zumindest dem Grunde nach vergewissern, ob er die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als gegeben ansehen kann. Im Übrigen wird mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Abgabe der Voranmeldung den Erfordernissen der Rechtssicherheit (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Rdnr. 32 zur innergemeinschaftlichen Lieferung) genügt.

 

Demgegenüber kann der Unternehmer den Belegnachweis auch weiterhin entsprechend dem Senatsurteil in BFHE 130, 118, BStBl II 1980, 415 = SIS 80 02 25 bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erbringen. Die Differenzierung zwischen Buch- und Belegnachweis rechtfertigt sich daraus, dass dem Unternehmer die Ausfuhrbelege u.U. erst nach dem Abgabezeitpunkt für die Voranmeldung vorliegen und sich aus einer erst nachträglichen Beibringung des Belegnachweises, anders als bei einem vollständigen Fehlen buchmäßiger Aufzeichnungen, keine Gefährdung des Steueraufkommens ergibt.

 

b) Nach dem Abgabezeitpunkt für die Umsatzsteuer-Voranmeldung kann der Unternehmer die buchmäßigen Aufzeichnungen nicht mehr erstmals führen, sondern nur noch berichtigen oder ergänzen (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Rdnr. 33), um den Buchnachweis nach § 13 UStDV zu erbringen. Diese Korrekturen können sich z.B. aufgrund von Umständen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, als notwendig erweisen (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Rdnr. 33) und sind unter Bedingungen, die auch für Rechnungsberichtigungen gelten, zulässig. Somit kommt es darauf an, ob die verspätete Erbringung des Buchnachweises das Steueraufkommen gefährdet oder die Steuererhebung beeinträchtigt hat (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I-7861, BFH/NV Beilage 2008, 34 = SIS 08 00 30 Rdnrn. 35 f.). Verfahrensrechtlich können derartige Korrekturen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

 

c) Aufgrund des fehlenden materiell-rechtlichen Charakters der Nachweispflichten sind Ausfuhrlieferungen im Übrigen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten steuerfrei, wenn „aufgrund der objektiven Beweislage feststeht“, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen (BFH-Urteile in BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55 = SIS 08 16 57, und in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 = SIS 08 10 23, jeweils vierter Leitsatz zur innergemeinschaftlichen Lieferung).

 

4. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen und hat allein mit der Begründung, die Kläger hätten im FG-Verfahren den Buchnachweis erfüllt, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bejaht und der Klage stattgegeben. Sein Urteil war daher aufzuheben. Die Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung.

 

a) Aus den Feststellungen des FG ergibt sich nicht, ob D bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die einzelnen Lieferungen abzugeben waren, buchmäßige Aufzeichnungen geführt hat, die im Klageverfahren zulässigerweise ergänzt und/oder berichtigt wurden. Lagen bis zur Abgabe der jeweiligen Voranmeldungen keine buchmäßigen Aufzeichnungen vor, ist der Unternehmer aufgrund eines erstmals nachträglich geführten Buchnachweises nicht berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln. Handelt es sich um eine nur nachträgliche Korrektur der Aufzeichnungen, kommt es darauf an, ob diese nach den für Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen zulässig war.

 

b) Wurde im Streitfall der Buchnachweis weder rechtzeitig erbracht noch zulässigerweise korrigiert, ist schließlich entscheidend, ob trotz der Nichterfüllung der Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 bis Abs. 3a UStG vorliegen (s. oben II.3.b). Hierfür können Feststellungen der deutschen (BFH-Urteil in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 = SIS 08 10 23, unter II.2.) oder einer ausländischen Finanzverwaltung (BFH-Urteil in BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55 = SIS 08 16 57, unter II.1.b und II.2.) berücksichtigt werden.

 

Ob die Lieferungen aufgrund der objektiven Beweislage als steuerfrei anzusehen sind, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und Überzeugungsbildung. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass das FA - wie im Streitfall - keine begründeten Zweifel an den materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach § 6 Abs. 1 bis 3 UStG äußert.