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Innergemeinschaftliche Lieferung, Voraussetzungen

Innergemeinschaftliche Lieferung, Voraussetzungen: 1. Die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6 a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17 a, 17 c UStDV nachzuweisen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. - 2. Die Nachweispflichten des Unternehmers sind keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Die Regelungen des § 6 a Abs. 3 UStG und §§ 17 a, 17 c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (Änderung der Rechtsprechung). - 3. Kommt der Unternehmer diesen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6 a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. - 4. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17 a, 17 c UStDV erbrachte. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 6.1.2009, IV B 9 - S 7141/08/10001, BStBl 2009 I S. 60 = SIS 09 00 15) - Urt.; BFH 6.12.2007, V R 59/03; SIS 08 10 23

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > EU-Binnenmarkt
Fundstellen
  1. BFH 06.12.2007, V R 59/03
    BStBl 2009 II S. 57
    BFHE 219 S. 469
    DStR 2008 S. 297
    LEXinform 0585412

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 7.1.2009
    M.H. in BB 12/2008 S. 597
    erl in StuB 5/2008 S. 199
    J.S. in DStZ //2008 S. 193
    H.F.L. in HFR 4/2008 S. 382
    B.M. in NWB 19/2008 F. 7 S. 7049
    W.T. in UVR 6/2008 S. 164
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 22, Art. 28 c Teil A
[UStG 1993] § 6 a
[UStDV 1993] § 17 a, § 17 c
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Hessisches FG, 08.04.2002, SIS 03 10 01, Innergemeinschaftliche Lieferung, Buchnachweis, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Binnenmarkt
Zitiert in... / geändert durch...
  • Hessisches FG 12.4.2022, SIS 22 22 01, Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen: 1. Der Buch- und Belegnachweis ist ein d...
  • Hessisches FG 10.12.2020, SIS 21 09 13, Voraussetzungen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen: 1. Damit der Abnehmer einer in...
  • Sächsisches FG 24.1.2019, SIS 19 03 19, Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bei Nichterreichbarkeit des Rechnungsausstellers unter der in der ...
  • FG München 10.10.2018, SIS 19 03 62, Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von PKW, Unterschiedlicher Belegnachweis für Beförde...
  • Hessisches FG 19.6.2018, SIS 19 04 40, Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei Warenlieferungen im Niedrigpreissegment bei innergemeinsch...
  • BFH 13.6.2018, SIS 18 13 91, Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug: 1. Die Ausü...
  • FG Baden-Württemberg 14.11.2017, SIS 18 01 62, Erlass von Einfuhrumsatzsteuer nach Art 236 ZK, Begriff der "Einfuhr im Inland" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4...
  • FG Hamburg 24.10.2017, SIS 17 23 69, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bei fehlendem Belegnachweis: Fehlt bei einer behaupteten inn...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Rheinland-Pfalz 11.8.2015, SIS 15 24 74, Innergemeinschaftliche Lieferung bei einem Reihengeschäft, Verschaffung der Verfügungsmacht: Zur Zuordnun...
  • FG Köln 18.3.2015, SIS 15 14 41, Anforderungen an den Nachweis für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen: Nach der Rechtspre...
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  • FG Düsseldorf 14.3.2014, SIS 15 14 30, Vorsteuerabzug, Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers, Vertrauensschutz, EuGH-Rechtsprechu...
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  • OFD Karlsruhe 16.2.2010, SIS 10 16 13, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1. Januar 2000 im BStBl veröf...
  • FG Baden-Württemberg 12.11.2009, SIS 10 07 29, Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Beteiligung an systematischem ...
  • FG Nürnberg 10.11.2009, SIS 10 13 69, Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Liegen die Voraussetzungen einer steuerfreien inn...
  • FG München 3.11.2009, SIS 10 03 65, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: Anhand präsenter Beweismittel lässt sich die A...
  • FG München 20.8.2009, SIS 09 34 70, Ernstliche Zweifel an der Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Mitw...
  • BFH 29.7.2009, SIS 09 25 83, Innergemeinschaftliche Lieferung, Steuerfreiheit bei Mitwirkung an Vermeidung der Erwerbsbesteuerung des ...
  • BFH 28.5.2009, SIS 09 25 67, Ausfuhrlieferung, Buchnachweis: 1. Der Unternehmer muss den buchmäßigen Nachweis der steuerfreien Ausfuhr...
  • BFH 12.5.2009, SIS 09 25 68, Innergemeinschaftliche Lieferung, Belegnachweis: 1. Belege zum Nachweis einer Beförderung oder Versendung...
  • Niedersächsisches FG 23.4.2009, SIS 10 38 39, Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung: 1. Bei innergemeinsch...
  • FG Baden-Württemberg 11.3.2009, SIS 09 14 54, Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferung bei unrichtiger Rechnungsausstellung: 1. Steht aufgrund...
  • FG München 19.2.2009, SIS 09 22 86, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlicher Lieferung, Vorsteuerabzug bei Geschäftsveräußerung im Ganze...
  • FG München 10.2.2009, SIS 10 03 67, Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung: Der Antragsteller hat mit seinen ge...
  • FG Düsseldorf 30.1.2009, SIS 10 03 97, Bewertung von Getränkelieferungen nach Spanien als innergemeinschaftliche umsatzsteuerfreie Lieferungen n...
  • BMF 6.1.2009, SIS 09 00 15, Innergemeinschaftliche Lieferung, Steuerbefreiung: Unter Berücksichtigung der EuGH- und BFH-Rechtsprechun...
  • FG Rheinland-Pfalz 27.11.2008, SIS 09 22 71, Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch ohne d...
  • FG Hamburg 4.7.2008, SIS 08 37 06, Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung: Die Voraussetzungen ...
  • FG Düsseldorf 25.6.2008, SIS 09 04 31, Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Belegnachweis zum Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferun...
  • FG Baden-Württemberg 9.6.2008, SIS 09 40 24, Gutglaubensschutz bei steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung bei fehlendem Belegnachweis: Sind di...
  • Niedersächsisches FG 19.5.2008, SIS 08 30 95, Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen: 1. Zum Begriff der Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 UStG. - 2. Der...
  • FG München 24.4.2008, SIS 09 17 14, Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung bei Fälschung des Zollstempels auf dem Ausfuhrnachweis: 1. Kann ein...
  • FG Köln 17.4.2008, SIS 08 31 02, Beleg- und Buchnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung: 1. Neben den in § 6 a Abs. 1 UStG gena...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsnachfolger einer KG, die im Streitjahr (1994) Organträger einer Autohaus-GmbH (GmbH) war. Die GmbH verkaufte als Vertragshändler der A-AG für diese PKW.

 

Im Frühjahr 1994 bestellte der belgische Autohändler B bei der GmbH 20 Vorführwagen der Marke A zum Preis von insgesamt 1.018.200 DM. Hierüber schlossen B und die GmbH einen schriftlichen Kaufvertrag ab. B überwies die Kaufpreise netto auf ein speziell für die Abwicklung eingerichtetes Konto der GmbH und holte die Fahrzeuge nach Eingang des Geldes mit einem eigenen Transporter vom Hof der GmbH ab.

 

Da der GmbH aus Gebietsschutzgründen nur für Verkäufe an Abnehmer in der näheren Umgebung ein Provisionsanspruch gegenüber der A-AG zustand, schaltete sie den Kfz-Händler S ein. Gegen eine Provision von ... DM pro Fahrzeug erklärte sich dieser dazu bereit, die Vorführwagen pro forma an- und weiterzuverkaufen. Die GmbH schloss daraufhin mit S „Kaufverträge“ über die o.g. PKW ab und stellte hierüber Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer aus. S überlies der GmbH Blanko-Rechnungsformulare, auf denen sodann im Namen von S Rechnungen über die Lieferungen der Vorführwagen an B ausgestellt wurden.

 

In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Juli, August und September 1994 machte S ihm von der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (152.730 DM) als Vorsteuer geltend; diese sollte anschließend an die GmbH weitergeleitet werden.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) führte im Oktober 1994 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei S durch. Das FA wertete die Verkäufe der GmbH an S als Scheinlieferungen, weil S nur formal als „Strohmann“ zwischengeschaltet gewesen sei. Daher versagte das FA dem S den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen.

 

Der Kläger, der den Vorgang zunächst als steuerpflichtigen Umsatz behandelt hatte, erfuhr am 15.11.1994 von dem Ergebnis der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und setzte daraufhin S mit Gutschriften vom 23.11.1994 davon in Kenntnis, dass die Rechnungen vom Juli bis September 1994 „gegenstandslos“ seien. Außerdem stornierte er am 25.11.1994 die jeweiligen Buchungen. Die entsprechenden Erlöse buchte er sodann auf dem Konto „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen“ und berücksichtigte diesen Vorgang dementsprechend in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 1994.

 

Das FA erließ am 27.6.1996 gegenüber der KG einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1994, in dem es die Umsatzsteuer aus den Rechnungen an S nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) festsetzte, weil diese Lieferungen nicht ausgeführt worden seien. Diese Umsatzsteuer wurde im Jahr 2001 erlassen.

 

Durch weiteren Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom 12.2.1998 gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger der KG erhöhte das FA die steuerpflichtigen Umsätze um 1.018.200 DM. Es versagte dem Kläger für die Lieferung der Vorführwagen an B die Steuerfreiheit, weil die dafür erforderlichen Aufzeichnungen nicht laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen worden seien.

 

Einspruch und Klage gegen diesen Bescheid hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des FA. Sein Urteil ist in EFG 2004, 301 = SIS 03 10 01 abgedruckt.

 

Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 10.2.2005 V R 59/03, BFHE 208, 502, BStBl II 2005, 537 = SIS 05 17 52):

 

„1.

Darf die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begründung versagen, der Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen Buchnachweis nicht rechtzeitig geführt?

 

 

2.

Kommt es zur Beantwortung der Frage darauf an, ob der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat?“

 

Der EuGH hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH-Urteil vom 27.9.2007 Rs. C-146/05, Collée, UR 2007, 813, IStR 2007, 747 = SIS 08 00 30, BFH/NV Beilage 2008, 34, HFR 2007, 1256):

 

 

„Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16.12.1991 geänderten Fassung ist in dem Sinn auszulegen, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden.

 

 

 

Bei der Prüfung des Rechts auf Befreiung einer solchen Lieferung von der Mehrwertsteuer muss das vorlegende Gericht die Tatsache, dass der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat, nur dann berücksichtigen, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht und diese vom Steuerpflichtigen nicht vollständig beseitigt worden ist.“

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom 12.2.1998 dahin gehend zu ändern, dass Umsätze in Höhe von 1.018.200 DM als steuerfrei behandelt werden.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Es sieht davon ab, sich zu dem EuGH-Urteil zu äußern.

 

Beide Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

 

II. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Die streitigen Lieferungen sind entgegen der Auffassung des FG steuerfrei.

 

1. Eine - gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG steuerfreie - innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.

Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

 

 

2.

der Abnehmer ist

 

 

a)

ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

 

 

 

 

b)

eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder

 

 

 

 

c)

bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber

 

und

 

 

 

3.

der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

 

a) Diese Vorschrift steht im Einklang mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG). Danach befreien die Mitgliedstaaten u.a. die Lieferungen, die durch den Erwerber nach Orten außerhalb des Inlandes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt werden, der als solcher in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versandes oder der Beförderung des Gegenstandes handelt.

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die innergemeinschaftliche Lieferung - in Übereinstimmung mit den nationalen Grundsätzen - neben den Anforderungen an den Abnehmer voraus, dass die Befugnis, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übergegangen ist und der gelieferte Gegenstand vom Lieferstaat in einen anderen Mitgliedstaat physisch verbracht worden ist (EuGH-Urteile vom 27.9.2007 Rs. C-409/04, Teleos u.a., UR 2007, 774 = SIS 08 00 38 Randnrn. 42, 70; vom 27.9.2007 Rs. C-184/05, Twoh, UR 2007, 782 = SIS 08 00 32 Randnr. 23). Hingegen ist nicht erforderlich, dass der innergemeinschaftliche Erwerb tatsächlich besteuert worden ist (EuGH-Urteil Teleos u.a. in UR 2007, 774 = SIS 08 00 38 Randnrn. 69 ff.).

 

b) Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG müssen die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat (§ 6a Abs. 3 Satz 2 UStG).

 

Dazu ist in § 17a Abs. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1993 (UStDV) geregelt worden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat; dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).

 

Ferner bestimmt § 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss; die Voraussetzungen müssen gemäß § 17c Abs. 1 Satz 2 UStDV „eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen“ sein (sog. Buchnachweis).

 

c) Zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat der EuGH ausgeführt:

 

„Hinsichtlich der Nachweise, die die Steuerpflichtigen für eine Mehrwertsteuerbefreiung zu führen haben, ist festzustellen, dass die Sechste Richtlinie keine Vorschrift enthält, die sich unmittelbar mit dieser Frage befasst. Sie bestimmt lediglich in Art. 28c Teil A erster Halbsatz, dass die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen festlegen“ (EuGH-Urteil Collée in UR 2007, 813 = SIS 08 00 30 Randnr. 24, IStR 2007, 747, HFR 2007, 1256, BFH/NV Beilage 2008, 34).

 

„Art. 22 der Sechsten Richtlinie regelt zwar bestimmte formelle Pflichten der Steuerschuldner in Bezug auf Aufzeichnungen, Rechnungen, Steuererklärungen und die der Finanzverwaltung vorzulegende Aufstellung. Nach Abs. 8 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jedoch weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern ...

 

Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie erlassen dürfen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist ... Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist“ (EuGH-Urteil Collée in UR 2007, 813 = SIS 08 00 30 Randnrn. 25, 26, IStR 2007, 747, HFR 2007, 1256, BFH/NV Beilage 2008, 34).

 

Der Grundsatz der Neutralität erfordert es, dass „die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat. Anders verhielte es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhinderte, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden“ (EuGH-Urteil Collée in UR 2007, 813 = SIS 08 00 30 Randnr. 31, IStR 2007, 747, HFR 2007, 1256).

 

„Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Mitgliedstaaten ... die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit gehören“ (EuGH-Urteil Twoh in UR 2007, 782 = SIS 08 00 32 Randnr. 25).

 

d) Hieraus ergibt sich, dass die Verpflichtung des Unternehmers nach § 6a Abs. 3 UStG, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Maßgabe der §§ 17a, 17c UStDV nachzuweisen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. bereits Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.7.2002 V R 3/02, BFHE 199, 80, BStBl II 2003, 616 = SIS 02 93 30, unter II. 2. b; vom 1.2.2007 V R 41/04, BFH/NV 2007, 1059 = SIS 07 61 27, unter II. 2. b).

 

Die Nachweispflichten sind aber keine materiellen Voraussetzungen für die Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Soweit die bisherige Rechtsprechung (BFH-Beschlüsse vom 2.4.1997 V B 159/96, BFH/NV 1997, 629 = SIS 97 17 57; vom 5.2.2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988 = SIS 04 23 23; BFH-Urteil vom 30.3.2006 V R 47/03, BFHE 213, 148, BStBl II 2006, 634 = SIS 06 24 58, unter II. 2. a) von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hält der Senat angesichts der dargelegten neueren Rechtsprechung des EuGH daran nicht mehr fest.

 

Die Regelungen des § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV bestimmen vielmehr lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat.

 

Daraus folgt: Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der - formellen - Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte.

 

2. Danach sind die streitigen Lieferungen auch ohne rechtzeitig erbrachten Buchnachweis steuerfrei.

 

a) Wie dargelegt, hat der EuGH im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 27.9.2007 entschieden, dass Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG in dem Sinn auszulegen ist, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden, wie dies im Streitfall geschehen ist.

 

b) Soweit der EuGH in diesem Urteil ferner entschieden hat, bei der Prüfung des Rechts auf Befreiung einer solchen Lieferung von der Mehrwertsteuer müsse das vorlegende Gericht die Tatsache, dass der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat, nur dann berücksichtigen, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens bestehe und diese vom Steuerpflichtigen nicht vollständig beseitigt worden sei, liegt eine solche Gefährdung im Streitfall nicht vor.

 

Dazu hat der EuGH festgestellt, dass die Nichterhebung der Mehrwertsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung, die zunächst zu Unrecht als im Inland ausgeführte Lieferung qualifiziert wurde, die grundsätzlich zu einer Erhebung von Mehrwertsteuer geführt hätte, nicht als eine Gefährdung des Steueraufkommens angesehen werden kann, weil solche Einnahmen dem Mitgliedstaat zustehen, in dem der Endverbrauch erfolgt (Randnr. 37). Überdies trat im Streitfall jedenfalls deshalb keine Gefährdung des Steueraufkommens auf, weil das FA dem S den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der GmbH an S über die fingierten Kfz-Lieferungen an ihn (von vornherein) versagte und zudem der Kläger die unrichtigen Rechnungen an S mit Gutschriften vom 22.11.1999 ihm gegenüber als „gegenstandslos“ bezeichnet hat, also den Rechnungsinhalt widerrufen hat.

 

Der EuGH hat ferner ausgeführt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens könne die Einschaltung eines Zwischenhändlers, um einen Provisionsanspruch zu erlangen, nicht mit einer Steuerhinterziehung oder einer missbräuchlichen Anwendung der gemeinschaftlichen Regeln gleichgesetzt werden, wenn feststehe, dass der betreffende Umsatz nicht zur Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils getätigt wurde (Randnr. 39).

 

3. Die Berechnung der Umsatzsteuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO dem FA übertragen, weil das FA in dem ersten Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom 27.6.1996 Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 3 UStG festgesetzt hat, die es (erst) nach Erlass des im vorliegenden Verfahren angefochtenen zweiten Umsatzsteuer-Änderungsbescheids vom 12.2.1998 erlassen hat.

 

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.