Zahlungsverjährung, Unterbrechung durch Zahlungsaufforderung: 1. Ist die Frist der Zahlungsverjährung durch eine Zahlungsaufforderung des FA unterbrochen worden, steht es nicht in der Macht des FA, die Unterbrechungswirkung durch einen actus contrarius (hier: Erklärung als "erledigt") zu beseitigen. - 2. Zur Würdigung einer solchen Erklärung als öffentlich-rechtlicher Vertrag. - Urt.; BFH 28.11.2006, VII R 3/06; SIS 07 16 98
I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) betreibt seit 1990 gegen den Kläger und
Revisionskläger (Kläger) die Vollstreckung wegen
Einkommensteuer 1987 nebst Säumnis- und
Verspätungszuschlägen. Die Ansprüche sind im Jahr
1990 erstmals fällig geworden. Die Verjährung des
Zahlungsanspruches des FA ist u.a. 1994 unterbrochen worden. Eine
weitere Unterbrechungsmaßnahme - eine fruchtlose
Pfändung am 19.1.1996 - ist nach übereinstimmender
Auffassung der Beteiligten und des Finanzgerichts (FG) nicht
wirksam geworden.
Bevor die aufgrund der
Unterbrechungshandlung von 1994 am 31.12.1999 ablaufende
Zahlungsverjährungsfrist endete, hat das FA mit Schreiben vom
30.11.1999 eine Zahlungsaufforderung erlassen, die sich allerdings
nicht nur an den Kläger, sondern an diesen und seine mit ihm
zusammenveranlagte Ehefrau ungeachtet eines inzwischen ergangenen
Aufteilungsbescheides richtete. Der Kläger hat diesen Umstand
bei einer Vorsprache im FA am 13.12.1999 gerügt. Nach weiteren
Gesprächen sowohl mit dem Kläger als auch mit seiner
Ehefrau in den ersten Monaten des Jahres 2000 und einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung vom 30.10.2000 wandte sich der
Kläger mit Schreiben vom 31.10.2000 erneut an das FA. Er nahm
dabei Bezug auf die Rücksprache vom 13.12.1999 und erinnerte
daran, ihm sei damals auf seine Einwände gegen die
Zahlungsaufforderung erklärt worden, dass eine Beschwerde
unnötig und die Sache erledigt sei. Der Kläger bat das FA
darum, ihm diesen Sachverhalt schriftlich zu
bestätigen.
Dem ist das FA mit Schreiben vom 1.11.2000
nachgekommen, das im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:
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„... hiermit bestätige ich
Ihnen, dass aufgrund Ihrer Vorsprache an Amtsstelle vom 13.12.1999
die zugrunde liegende Zahlungsaufforderung als erledigt angesehen
wurde. Eine Beschwerde Ihrerseits ist unnötig. Im Übrigen
verweise ich auf die Ausführungen im Schreiben vom
30.10.2000.“
|
Als das FA 2001 seine
Vollstreckungsversuche fortsetzte, machte der Kläger
Verjährung geltend. Das FA hat daraufhin den angefochtenen
Abrechnungsbescheid erlassen, in dem es festgestellt hat, der
Kläger schulde rd. 22.000 EUR Einkommensteuer 1987 nebst rd.
40.000 EUR Säumniszuschlägen und rd. 500 EUR
Verspätungszuschlag. Hiergegen richtet sich die - hinsichtlich
der Säumniszuschläge auf Teilbeträge
eingeschränkte - Klage, die das FG abgewiesen hat. Es
urteilte, die wegen vorheriger Unterbrechung am 31.12.1999 endende
Verjährungsfrist sei durch die Zahlungsaufforderung vom
30.11.1999 (erneut) unterbrochen worden. Dass in dieser
Zahlungsaufforderung gegenüber der Ehefrau des Klägers
möglicherweise zu Unrecht Steueransprüche geltend gemacht
worden seien, ändere daran ebenso wenig etwas wie die
mündliche und später schriftlich bestätigte Aussage
des FA, dass die Zahlungsaufforderung als erledigt angesehen werde.
Denn eine solche Zahlungsaufforderung sei ein Realakt, der nicht ex
tunc beseitigt werden könne. Die zivilrechtliche Einordnung
einer Mahnung als geschäftsähnliche Handlung sei in
diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Zum Zeitpunkt der strittigen
weiteren Vollstreckungsmaßnahme des FA sei demnach
Zahlungsverjährung noch nicht eingetreten.
Gegen dieses Urteil (vgl. SIS 06 10 20)
richtet sich die Revision des Klägers zu deren Begründung
im Wesentlichen Folgendes vorgetragen wird:
Die Zahlungsaufforderung, die die
Verjährung unterbrochen haben solle, sei kein bloßer
Realakt, sondern entspreche einer Mahnung. Sie sei also eine
geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften
über Willenserklärungen entsprechend anwendbar seien. Im
Rahmen der Privatautonomie stehe die Aufrechterhaltung und
Wirksamkeit solcher Handlungen folglich zur Disposition der
Parteien. Das gelte auch für die schriftliche Geltendmachung
eines Anspruches aus dem Steuerschuldverhältnis. Die
Qualifikation einer solchen Maßnahme ausschließlich als
Realakt werde deren Sinngehalt nicht gerecht. Deshalb könne
die Finanzverwaltung die schriftliche Geltendmachung eines
Anspruches mit Wirkung ex tunc rückgängig machen.
Selbst wenn es sich im Übrigen um
einen bloßen Realakt handele, so meint die Revision weiter,
gehe es nicht darum, dass ein Realakt nicht ungeschehen gemacht
werden könne, was selbstverständlich sei, sondern um eine
Frage der rechtlichen Bewertung der Aufhebung einer
Zahlungsaufforderung. Die Interessen des Fiskus geböten es
nicht, dieser Wirkung für die Vergangenheit
abzusprechen.
Ungeachtet all dessen habe das FG zu
Unrecht außer Acht gelassen, dass sich der Kläger auf
Treu und Glauben berufen könne. Er habe die mündliche
Erklärung des FA am 13.12.1999 und dessen Schreiben vom
1.11.2000 dahin verstehen können und müssen, dass das FA
den konkreten Willen zur Geltendmachung aller Rechtswirkungen aus
der Zahlungsaufforderung vom 30.11.1999 nicht aufrechterhalten
wolle. Dafür spreche auch, dass diese Zahlungsaufforderung
offensichtlich an gravierenden Mängeln gelitten habe.
II. Die zulässige Revision ist nicht
begründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118
Abs. 1 FGO). Die Verjährung, der die Ansprüche des FA auf
Zahlungen aufgrund der Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis nach § 228 der Abgabenordnung (AO
1977) unterliegen und die nach fünf Jahren eintritt, wird nach
§ 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 unterbrochen u.a. durch die
schriftliche Geltendmachung des Anspruches; die
Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnt dann mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, erneut
(§ 231 Abs. 3 AO 1977).
Es ist zwischen den Beteiligten nicht strittig
und bedarf daher keiner ins Einzelne gehenden Darstellung, dass
nach diesen Vorschriften am 31.12.1999 für die
Einkommensteuerschuld 1987 des Klägers nebst Nebenforderungen
keine Zahlungsverjährung eingetreten wäre, wenn die
schriftliche Zahlungsaufforderung des FA vom 30.11.1999 die ihr
nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 grundsätzlich und
unstrittig zukommende verjährungsunterbrechende Wirkung trotz
des Schreibens des FA vom 1.11.2000 bzw. des darin bestätigten
Gesprächs mit dem Kläger an Amtsstelle vom 13.12.1999
behalten hat.
Das FG hat zutreffend geurteilt, dass dies der
Fall ist.
1. Den in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
aufgeführten Maßnahmen, denen das Gesetz
verjährungsunterbrechende Wirkung beimisst, ist gemeinsam,
dass es sich um nach außen wirkende Maßnahmen handeln
muss, welches Erfordernis der erkennende Senat aus dem
Gesichtspunkt der Rechtssicherheit hergeleitet hat; denn bei nur
innerdienstlichen Maßnahmen des FA, so hat der Senat
ausgeführt, sei für den Betroffenen nicht mit der
erforderlichen Klarheit feststellbar, ob der Zahlungsanspruch durch
Verjährung erloschen ist oder ob er wegen Unterbrechung der
Verjährung weiterhin zur Leistung verpflichtet ist (vgl.
Urteile vom 23.4.1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991,
742 = SIS 91 17 47, und vom 24.9.1996 VII R 31/96, BFHE 181, 259,
BStBl II 1997, 8 = SIS 97 03 66). Die
verjährungsunterbrechende Wirkung ist hingegen zumindest nicht
bei allen vom Gesetz aufgeführten Maßnahmen davon
abhängig, dass sie gegenüber dem Zahlungspflichtigen
vorgenommen werden (vgl. z.B. Urteil des Senats vom 17.10.1989 VII
R 77/88, BFHE 158, 310, 316, BStBl II 1990, 44 = SIS 90 06 49) oder
dass der Zahlungspflichtige überhaupt von ihnen erfährt,
wie sich insbesondere an der verjährungsunterbrechenden
Wirkung einer Wohnsitzanfrage des FA zeigt, bei der dies im
Allgemeinen nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Senats vom
21.11.2006 VII R 68/05 = SIS 07 03 25, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt), weshalb eben genanntes Urteil die
verjährungsunterbrechende Wirkung der
Vollstreckungsmaßnahmen auch dann hat eingreifen lassen, wenn
der Zahlungspflichtige im Zeitpunkt der Vornahme derselben nicht
verfahrenshandlungsfähig war.
Hieran zeigt sich, dass das Gesetz den in
§ 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 aufgeführten Maßnahmen
verjährungsunterbrechende Wirkung im Kern nicht deshalb
zuschreibt, weil diese Maßnahmen ein etwaiges Vertrauen des
Steuerpflichtigen, seine Steuerschuld nicht mehr bezahlen zu
müssen, zerstören, oder dass das Gesetz eine solche
vertrauenszerstörende Auswirkung jedenfalls nicht für ein
wesensnotwendiges Merkmal der Verjährungsunterbrechung
ansieht. Entscheidend ist vielmehr, dass das FA, wie dargelegt, vor
Ablauf der regulären (bzw. anderweit unterbrochenen und
dadurch neu in Lauf gesetzten) Frist der Zahlungsverjährung
den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen, und
dies auch über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus
manifest wird.
So liegt es auch hier. Das FA hat vor Ablauf
des Jahres 1999, zu dem der Zahlungsanspruch verjährt
wäre, durch die vorgenannte Zahlungsaufforderung seinen
(unveränderten) Willen manifest werden lassen, aus der
Einkommensteuerfestsetzung 1987 nebst Nebenforderungen gegen den
Kläger vorzugehen, um seine diesbezüglichen Forderungen
zu realisieren. Diesem „Realakt“ misst das
Gesetz verjährungsunterbrechende Wirkung bei. Dass diese
Wirkung entfiele, wenn das FA nach Eintritt der
verjährungsunterbrechenden Wirkung z.B. seinen Willen, die
Steuerforderung, zu realisieren, aufgibt (z.B. weil es sie für
nicht durchsetzbar hält oder irrtümlich vom Eintritt der
Zahlungsverjährung ausgeht), lässt sich § 231 Abs. 1
Satz 1 AO 1977 ebenso wenig entnehmen, wie sich aus ihm ein Anhalt
dafür gewinnen lässt, dass es in der Macht des FA
stünde, die kraft Gesetzes eingetretene
verjährungsunterbrechende Wirkung später gleichsam durch
einen actus contrarius wieder zu beseitigen. Denn dafür
bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, unbeschadet der
mitunter im Schrifttum (vgl. statt aller Kruse in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 231 AO Tz. 4, und
Kögel in Beermann/Gosch, AO § 231 Rz. 7) angestellten
gleichsam naturalistischen Betrachtungsweise, dass ein Realakt,
wenn er geschehen ist, nicht ungeschehen gemacht und die durch
einen Realakt eingetretene verjährungsunterbrechende Wirkung
also nicht durch einen „Widerruf“ der
Zahlungsaufforderung beiseite geräumt werden kann. Ob bei
Unterbrechungsmaßnahmen, die Verwaltungsakte darstellen und
im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werden, die
verjährungsunterbrechende Wirkung aufgrund der für dieses
Verfahren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
wegfällt (so im Ergebnis Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., §
231 AO Tz. 4; anders noch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
§ 231 AO Rz. 9 mit Hinweis auf die entsprechende frühere
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) oder ob diese Wirkung in
entsprechender Anwendung des § 125 AO 1977 auch bei
Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, von vornherein
fehlen kann (so Frotscher in Schwarz, AO, § 231 Rz. 4), bedarf
hier keiner Erörterung; denn jedenfalls lässt sich aus
den dazu vertretenen Überlegungen nicht die weitere Folgerung
ableiten, auch dort, wo solche Vorschriften nicht einschlägig
bzw. entsprechend anwendbar sind, könne das FA die Wirkung von
ihm vorgenommener Unterbrechungsmaßnahmen dadurch beseitigen,
dass es diese für „erledigt“ erklärt.
Dass überdies diese Erklärung des FA im Streitfall die
verjährungsunterbrechende Wirkung überhaupt nicht
betroffen hat, bedarf deshalb hier noch keiner Vertiefung.
2. Zu Unrecht meint die Revision, die
Zahlungsaufforderung des FA habe deshalb keine
verjährungsunterbrechende Wirkung mehr, weil sich das FA mit
dem Kläger darauf geeinigt hätte, dass sie diese nicht
mehr haben solle, und eine solche Einigung ebenso wie bei
rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Zivilrecht auch im
Steuerverfahrensrecht möglich und wirksam sei. Die Revision
macht also geltend, das FA habe mit dem Kläger einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, der es
verpflichte, sich auf die Rechtswirkungen der Zahlungsaufforderung
vom 30.11.1999 gegenüber dem Kläger nicht zu berufen und
folglich von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen.
Es erscheint mehr als zweifelhaft, ob ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag dieses Inhalts die von der
Revision angenommene Wirkung haben könnte. Jedenfalls trifft
es nicht zu, dass dem Gespräch an Amtsstelle im Dezember 1999
und dem späteren Bestätigungsschreiben des FA ein solcher
Vertragsschluss entnommen werden kann. Da das FG den in diesem
Zusammenhang unstreitigen Sachverhalt nicht unter diesem
Gesichtspunkt selbst gewürdigt hat, kann der Senat unbeschadet
des § 118 Abs. 2 FGO diese Würdigung selbst vornehmen
(vgl. statt aller Urteil des Senats vom 24.8.2004 VII R 50/02, BFHE
206, 488 = SIS 04 39 39). Für sie ist entscheidend, dass es
sowohl bei dem Gespräch an Amtsstelle als auch bei der Bitte
um ein diesbezügliches Bestätigungsschreiben darum ging,
dass das FA zu Unrecht auch die Ehefrau des Klägers zur
Zahlung aufgefordert und möglicherweise in seiner
Zahlungsaufforderung auch zu Unrecht nicht fällige
Einzelbeträge erfasst hatte, und dass der Kläger Klarheit
darüber gewinnen wollte, ob er zur Vermeidung von
Rechtsnachteilen dies mit einem förmlichen Rechtsbehelf
rügen müsse. Dass die Zahlungsaufforderung
verjährungsunterbrechende Wirkung hätte und wegen der
Unwirksamkeit der zuvor ergangenen Unterbrechungsmaßnahme vom
Januar 1996 ohne sie der Zahlungsanspruch des FA alsbald
verjähren würde, war den Beteiligten offenbar weder bei
dem Gespräch an Amtsstelle noch bei der schriftlichen
Bestätigung dieses Vorgangs im Folgejahr bewusst. Die
Streitsache ist von ihnen damals unter dem Gesichtspunkt der
Zahlungsverjährung überhaupt nicht betrachtet worden.
Unter diesen Umständen wäre es jedoch ganz fernliegend
anzunehmen, der Kläger habe die mündlichen und
schriftlichen Erklärungen des FA dahin verstehen dürfen,
dieses wolle sich auf die verjährungsunterbrechende Wirkung
der Zahlungsaufforderung vom 30.11.1999 künftig nicht berufen,
oder das FA habe dies mit seinen Erklärungen gar zum Ausdruck
bringen wollen. Darauf kommt es aber an, ohne dass entscheidend
wäre, wie losgelöst von diesen Umständen des
Streitfalles die Erklärung zu würdigen wäre, eine
Zahlungsaufforderung sei „erledigt“.
3. Der Kläger kann sich schließlich
auch nicht auf Treu und Glauben berufen. Ob die
verjährungsunterbrechende Wirkung einer der in § 231 Abs.
1 Satz 1 AO 1977 genannten Maßnahmen unter diesem
Gesichtspunkt überhaupt jemals in Frage gestellt werden kann,
was nach dem eingangs Ausgeführten zweifelhaft erscheinen mag,
kann dahinstehen. Denn das FA hat in seiner Revisionserwiderung
zutreffend darauf hingewiesen, dass weder im Zeitpunkt der
Besprechung an Amtsstelle noch des Bestätigungsschreibens des
FA für den Kläger ernsthaft die Annahme in Betracht
kommen könnte, das FA wolle auf die Durchsetzung seiner
Forderungen verzichten oder gehe davon aus, dass für diese
Zahlungsverjährung eingetreten sei.
Da das Urteil des FG mithin namentlich im
Ergebnis dem Bundesrecht entspricht, ist die Revision
zurückzuweisen.