Rücklagenmanagement, KSt-Guthaben, Untätigkeitsklage, Fortführung als Anfechtungsklage: 1. Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 3.8.2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19 = SIS 06 02 32). - 2. Die "Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog. Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog. Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein Darlehensverhältnis umzudeuten. - Urt.; BFH 28.6.2006, I R 97/05; SIS 06 40 89
I. Die Beteiligten streiten um die
steuerliche Anerkennung eines sog. Rücklagenmanagements zur
Realisierung von Körperschaftsteuerguthaben im Zusammenhang
mit dem Systemwechsel vom körperschaftsteuerlichen
Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und hierbei zur
Vermeidung des Verlusts von Körperschaftsteuerguthaben (vgl.
zu diesem Gestaltungsmodell z.B. Schwedhelm/ Binnewies, DB 2001,
503; Roser, GmbHR 2000, 1189). Das Streitjahr ist 2000.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG mit
kalenderjahrentsprechendem Wirtschaftsjahr, die mit Vertrag vom
4.8.2000 in der Rechtsform der GmbH gegründet worden und mit
Umwandlungsbeschluss vom 21.12.2000 mit steuerlicher Wirkung zum
30.12.2000 zu Buchwerten in die heutige Rechtsform umgewandelt
worden ist. Ihr Unternehmensgegenstand besteht im Erwerb und im
Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften,
insbesondere mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, sowie in der
Verwaltung eigenen Vermögens. Persönlich haftende
Gesellschafterin war im Streitjahr die A-GmbH, Kommanditistin die
B-GmbH & Co. KG, an welcher - als Kommanditisten in
Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie als Gesellschafter der
Komplementär-GmbH - mit je 50 v.H. der Anteile B und S
beteiligt waren; B und S fungierten zugleich als
Geschäftsführer.
B und S waren mittelbar ebenfalls zu je 50
v.H. an sieben Schwestergesellschaften der Klägerin mit
identischem Unternehmensgegenstand beteiligt, die ebenfalls in der
Rechtsform der GmbH gegründet und mit steuerlicher Wirkung zum
30.12.2000 in GmbH & Co. KG umgewandelt worden sind. Zusammen
mit diesen Schwestergesellschaften schloss die Klägerin am
9.8.2000 mit der M-Bank einen Vertrag über die Vermittlung von
neu auszugebenden Beteiligungen an inländischen
Kapitalgesellschaften. Nach diesem Vertrag sollte der M-Bank
für jede vermittelte Beteiligung im Rahmen des Projektes
„Rücklagenmanagement“ eine Provision von 16 v.H.
des von der Klägerin bzw. ihren Schwestergesellschaften
für die jeweilige Beteiligung entrichteten Kaufpreises
zustehen. Die Provision sollte mit bestandskräftiger
Veranlagung der die Provisionen jeweils schuldenden Gesellschaft
zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fällig
werden.
Am 14.8.2000 erteilte die M-Bank der
Klägerin und ihren Schwestergesellschaften eine später
auf 3 Mrd. DM erhöhte Kreditzusage über 1 Mrd. DM
für den Erwerb der neu auszugebenden Beteiligungen und die
damit zusammenhängenden Kosten. Die Bereitstellung der Gelder
sollte jeweils objektbezogen erfolgen und die Vorlage des
entsprechenden Zeichnungsscheines erfordern. Die noch nicht
verwendeten Valuten waren auf Festgeldkonten der M-Bank anzulegen.
Die Rückführung des Kredites sollte aus erwarteten
Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaften sowie aus von
der Klägerin in diesem Zusammenhang vereinnahmten
Steuererstattungen erfolgen. Als Sicherheiten sollten die
erworbenen Geschäftsanteile an den Kapitalgesellschaften und
die Festgeldguthaben aus den nicht in Anspruch genommenen Valuten
der M-Bank verpfändet werden. Veränderungen der
Gesellschafterverhältnisse der kreditnehmenden Gesellschaften
sollten der Zustimmung der M-Bank bedürfen. Zudem
verpflichteten sich die Klägerin und ihre
Schwestergesellschaften, die Kapitalgesellschaften, an denen die
Beteiligung erfolgen sollte, spätestens mit der
Eigenkapitaleinlage unwiderruflich anzuweisen,
Gewinnausschüttungen auf das für die Klägerin bzw.
für ihre Schwestergesellschaften bestehende Konto bei der
M-Bank zu überweisen. Auch Steuererstattungen aus dem Projekt
„Rücklagenmanagement“ sollten bis zur
vollständigen Rückführung des Kredites
ausschließlich und unwiderruflich über die Konten bei
der M-Bank abgewickelt werden.
Im Oktober bzw.11.2000 erwarb die
Klägerin 25 Geschäftsanteile an unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtigen GmbH, die über
Rücklagen aus versteuerten und thesaurierten Gewinnen
verfügten; die Rücklagen hatten nach § 30 Abs. 1 Nr.
1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) ungemildert der
Körperschaftsteuer unterlegen. Die Anteile der bisherigen
Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaften befanden sich in
deren Betriebsvermögen oder stellten bei diesen wesentliche
Beteiligungen i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG
1997) dar.
Die Klägerin beteiligte sich an den 25
Gesellschaften in der Weise, dass die Altgesellschafter im Rahmen
einer Gesellschafterversammlung zunächst eine
Kapitalerhöhung zum Zwecke der Schaffung eines sog.
Vorzugsgeschäftsanteils im Umfang von 0,0001 v.H. bis 0,29
v.H. des Stammkapitals der Beteiligungsgesellschaften beschlossen,
einen erheblich über dem Nominalwert der Stammeinlage
liegenden Ausgabepreis für den neuen Geschäftsanteil
festlegten und die Klägerin zur Zeichnung der
Vorzugsgeschäftsanteile zuließen. Zudem beschlossen die
Altgesellschafter, dass die neuen Stammeinlagen als
Vorzugsgeschäftsanteile vorbehaltlich des § 30 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG) einen genau bezifferten Gewinnanteil (jeweils ca.
93,3 v.H. des von der Klägerin zu entrichtenden
Ausgabepreises) aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft bzw. als
Zwischendividende erhalten sollten, der bis zu einem bestimmten
Termin im Dezember 2000 (spätester vereinbarter Termin:
15.12.2000) an die Klägerin ausgeschüttet werden sollte.
Bis zu der Beschlussfassung über die Ausschüttung des
Vorzugsgewinnanteils gewährte der jeweilige
Vorzugsgeschäftsanteil nach den vertraglichen Vereinbarungen
für sämtliche Gesellschafterbeschlüsse die Mehrheit
der Stimmen, für die Zeit nach der Beschlussfassung
vermittelte der Geschäftsanteil eine Stimm- und
Gewinnberechtigung entsprechend seinem Anteil am Stammkapital der
Beteiligungsgesellschaft. Für die Dauer des Bestehens des
Mehrstimmrechts sollten alle Beschlüsse mit Ausnahme der
Beschlüsse über Ausschüttungen der Mehrheit von drei
Vierteln aller abgegebenen Stimmen bedürfen. Entsprechend
diesen Beschlüssen wurden die Satzungen der
Beteiligungsgesellschaften geändert. Im Anschluss an die
Gesellschafterversammlungen übernahm die Klägerin jeweils
die neuen Geschäftsanteile an den GmbH. Die
Kapitalerhöhungen wurden in der Folge zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet und im Handelsregister
eingetragen.
Der Ausgabepreis für die
Vorzugsgeschäftsanteile war an der Höhe der erwarteten
Vorzugsdividende bemessen. Er belief sich regelmäßig auf
ca. 75 v.H. der Summe aus Vorzugsdividende und anrechenbarer
Körperschaftsteuer. Verhandlungen über die Höhe des
Ausgabepreises fanden zwischen den Beteiligungsgesellschaften und
der Klägerin bzw. zwischen der die Beteiligungen vermittelnden
M-Bank und den betreffenden Beteiligungsgesellschaften nicht statt.
Für die Beteiligungsgesellschaften bestand nur die
Möglichkeit, den vorgeschlagenen Ausgabepreis zu akzeptieren
oder auf eine Teilnahme am Projekt
„Rücklagenmanagement“ zu verzichten. Für die
von der Klägerin übernommenen
Vorzugsgeschäftsanteile von nominal 195,58 DM bis 6.180,86 DM
entrichtete die Klägerin im Oktober und November 2000
Ausgabepreise zwischen 700.000 DM und 600 Mio. DM. Die Summe der
Ausgabepreise für die 25 Vorzugsgeschäftsanteile von
nominal 36.195,47 DM belief sich auf 1.074.460.000 DM. Die von der
Klägerin für die Vermittlung der Beteiligungen an die
M-Bank zu entrichtenden Provisionen betrugen insgesamt 171.913.440
DM. Die Ausgabepreise wurden von den Beteiligungsgesellschaften in
Höhe des Agios (also der Differenz zwischen Ausgabepreis und
Nominalwert des Geschäftsanteils) in die Kapitalrücklage
eingestellt.
Im Dezember 2000 entrichteten die
Beteiligungsgesellschaften, nachdem sie (in den Monaten November
und Dezember 2000) entsprechende Gewinnverteilungsbeschlüsse
über die Verwendung der Bilanzgewinne bzw. Gewinnvorträge
gefasst hatten, an die Klägerin die in den
Satzungsbestimmungen bezifferten Vorzugsdividenden in Höhe von
insgesamt 738.286.233,08 DM (= 1.002.765.653,61 DM abzüglich
Kapitalertragsteuer in Höhe von 250.691.393,40 DM und
Solidaritätszuschlag in Höhe von 13.788.027,13 DM). Die
Zahlungen wurden unmittelbar auf das Konto der Klägerin bei
der M-Bank überwiesen und dort zur teilweisen Ablösung
der gegenüber der M-Bank bestehenden Verbindlichkeiten
verwendet. Zum 30.12.2000 wies die Klägerin gegenüber der
M-Bank noch eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von
349.700.625,89 DM aus.
Die am 5.10.2000 für einen
Ausgabepreis von 600 Mio. DM (angefallene Provision: 96 Mio. DM)
übernommene Beteiligung an einer der
Beteiligungsgesellschaften, der Y-GmbH, veräußerte die
Klägerin am 19.12.2000 nach Ausschüttung der
Vorzugsdividende von 559.999.800 DM für einen nach dem
Stuttgarter Verfahren ermittelten Preis von 1.000 DM an eine ihrer
Schwestergesellschaften. Die Veräußerung erfolgte
deshalb, weil die bisherigen Gesellschafter der Y-GmbH sich
entschlossen hatten, die Gesellschaft zum Ende des Jahres 2000
formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln, und die
Klägerin den Altgesellschaftern die Höhe der an die
M-Bank entrichteten Vermittlungsprovision für ihre Beteiligung
nicht offenbaren wollte. Die am 2.11.2000 erworbene Beteiligung an
einer weiteren der Beteiligungsgesellschaften, der X-GmbH,
veräußerte die Klägerin auf Drängen der
bisherigen Gesellschafter, die wegen der Beteiligung der
Klägerin an der Gesellschaft steuerliche Risiken
befürchteten, am 16.1.2002 zu einem Kaufpreis von 3.100 DM an
die X-GmbH.
Die Klägerin behandelte die
Ausgabepreise für die Vorzugsgeschäftsanteile in
Höhe von insgesamt 1.074.460.000 DM zuzüglich der an die
M-Bank zu entrichtenden Provisionen in Höhe von insgesamt
171.913.440 DM als Anschaffungskosten für die Beteiligungen.
Die Bruttodividenden (Vorzugsdividenden lt. Satzungen
zuzüglich der darauf entfallenden anrechenbaren
Körperschaftsteuer) in Höhe von insgesamt
1.432.522.328,16 DM erfasste sie als Beteiligungserträge.
Zudem nahm sie in der auf den 30.12.2000 aufgestellten
Übertragungsbilanz ausschüttungsbedingte
Teilwertabschreibungen auf die Beteiligungen in Höhe von
insgesamt 1.245.934.440 DM vor; in der Übertragungsbilanz zum
30.12.2000 waren die (nach dem Verkauf der Beteiligung an der
Y-GmbH) verbliebenen 24 Beteiligungen im Nominalwert von insgesamt
35.217,55 DM noch mit einem Buchwert von insgesamt 438.000 DM
ausgewiesen. Auf dieser Grundlage wies die Klägerin in der
Übertragungsbilanz zum 30.12.2000 einen Jahresüberschuss
in Höhe von 81.142.444 DM aus.
Am 7.3.2001 reichte die Klägerin die
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr bei
dem seinerzeit zuständigen Finanzamt (FA O) ein. Sie
erklärte auf der Grundlage des zum 30.12.2000 ermittelten
Jahresüberschusses ein zu versteuerndes Einkommen von
147.531.717 DM und machte anrechenbare Körperschaftsteuer in
Höhe von 429.756.675 DM, anrechenbare Kapitalertragsteuer in
Höhe von 250.691.393 DM, anrechenbare Zinsabschläge in
Höhe von 394.237 DM und anrechenbare
Solidaritätszuschläge zur Kapitalertragsteuer und zu den
Zinsabschlägen in Höhe von 13.809.710 DM geltend. Den
sich danach ergebenden Erstattungsanspruch in Höhe von
605.144.353 DM hatte die Klägerin ausweislich einer dem FA
vorgelegten Abtretungsanzeige in Höhe eines Betrages von
557.880.000 DM an die M-Bank abgetreten.
Das FA O wies mit Schreiben vom 30.3.2001
darauf hin, dass es beabsichtige, den Sachverhalt abweichend von
der Erklärung der Klägerin nach Maßgabe des
Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7.12.2000
(BStBl I 2001, 47 = SIS 01 02 74) zu beurteilen.
Nachdem die Klägerin in der Folgezeit
mehrfach die Durchführung der Veranlagung zur
Körperschaftsteuer gemäß ihrer Erklärung
angemahnt hatte, legte sie am 4.3.2002 beim FA O
Untätigkeitseinspruch ein. Am 30.7.2002 setzte das FA O
daraufhin die Körperschaftsteuer auf 0 DM fest. Eine
Anrechnung von Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer,
Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag wurde weitestgehend
nicht vorgenommen. Die anschließenden Einsprüche wies
der Beklagte und Revisionskläger (das FA) mit Entscheidung vom
19.2.2004 zurück. Vorangegangen war eine am 23.9.2002 erhobene
Untätigkeitsklage der Klägerin. Im Laufe dieses
Klageverfahrens hatte das FA am 29.9.2003 geänderte
Steuerbescheide erlassen.
Diesen geänderten Steuerbescheiden
lagen die Ergebnisse einer in der Zeit vom 15.8.2002 bis zum
17.2.2003 durchgeführten Außenprüfung zugrunde.
Danach wurden die als Ausschüttungen an die Klägerin
bezeichneten Zahlungen der Beteiligungsgesellschaften nicht als
Gewinnausschüttungen i.S. von § 8 Abs. 1 KStG 1999 i.V.m.
§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 3 und § 15 EStG 1997
angesehen. Die von der Klägerin erfassten
Beteiligungserträge seien deswegen außer Ansatz zu
lassen, die Ausgabepreise für die Vorzugsgeschäftsanteile
von insgesamt 1.074.460.000 DM in Höhe des die Nominalwerte
der Beteiligungen (36.195 DM) übersteigenden Betrages von
1.074.423.805 DM (abzüglich der an die Klägerin
entrichteten Nettodividenden in Höhe von insgesamt 738.286.223
DM) als Darlehensforderungen der Klägerin und die der M-Bank
geschuldeten Provisionen in Höhe von 171.913.440 DM als sofort
abzugsfähiger Aufwand zu erfassen. Zudem sei - mit Ausnahme
des auf Festgeldanlagen der Klägerin entfallenden
Zinsabschlages - keine Anrechnung von Körperschaftsteuer,
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vorzunehmen.
Schließlich ermittelte das FA einen Ertrag aus der
Veräußerung des Geschäftsanteils an der Y-GmbH in
Höhe von 22 DM. Der auf dieser Grundlage errechnete
Jahresfehlbetrag wurde der Besteuerung zugrunde gelegt.
Das Finanzgericht (FG) Münster hat
demgegenüber über die mit einem Anfechtungsantrag
fortgeführte Untätigkeitsklage durch Zwischenurteil vom
19.8.2005 9 K 5138/02 K (EFG 2006, 205 = SIS 06 09 96)
festgestellt, dass die Klägerin im Streitjahr gewerbliche
Einkünfte i.S. von § 8 Abs. 1 und 2 KStG 1999 i.V.m.
§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 3 und § 15 EStG 1997 aus
den 25 Beteiligungen erzielt habe. Das FG widerspricht damit in der
Sache dem Hessischen FG, welches in einem Parallelverfahren
betreffend die sieben Schwestergesellschaften der Klägerin zu
deren Lasten entschieden hat (Urteil vom 2.3.2005 4 K 2223/02, 4 K
3171/02, 4 K 3173-3177/02, EFG 2005, 1587 = SIS 06 00 88).
Seine dagegen gerichtete Revision
stützt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.
Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Die gegen die - später durch Bescheide
vom 29.9.2003 geänderten - Steuerbescheide vom 30.7.2002 als
Anfechtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage (§
46 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) ist statthaft. Es fehlt
nicht an einem ordnungsmäßigen Vorverfahren, nachdem das
FA auf den zuvor erhobenen Untätigkeitseinspruch
gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO
1977) zunächst die Steuerbescheide vom 30.7.2002 und sodann
die Einspruchsentscheidung vom 19.2.2004 erlassen hat (vgl.
abgrenzend zu dieser Verfahrensrechtslage Senatsurteil vom 3.8.2005
I R 74/02, BFH/NV 2006, 19 = SIS 06 02 32, m.w.N.).
2. Die Vorinstanz hat die Klage auch
zutreffend als begründet angesehen.
a) Die Beteiligungsgesellschaften haben im
Streitjahr an die Klägerin aufgrund ordnungsmäßiger
Beschlüsse Gewinne ausgeschüttet. Diese Gewinne sind der
Klägerin als Anteilseignerin zuzurechnen (§ 20 Abs. 2a
EStG 1997) und wurden von ihr gemäß § 20 Abs. 1
Nrn. 1 und 3, Abs. 3, § 15 EStG 1997 i.V.m. § 8 Abs. 1
KStG 1999 als gewerbliche Einkünfte vereinnahmt.
b) Die Annahme des FA, bei den
Gewinnausschüttungen handele es sich bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise um Darlehensrückzahlungen, werden von den -
den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) - tatrichterlich
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht getragen; die
vereinnahmten Bezüge gründen sich danach vielmehr allein
in der Stellung der Klägerin als Anteilseignerin der
Beteiligungsgesellschaften.
aa) Das folgt zunächst in formaler und
materieller Hinsicht aus den zwischen den beteiligten Unternehmen
getroffenen Vereinbarungen als Kaufverträge. Weder Wortlaut
dieser Vereinbarungen noch deren inhaltliche Ausgestaltung - die
fehlende Verzinsung des geleisteten Kapitals trotz einer Belastung
der Klägerin mit Refinanzierungszinsen und Provisionen, die
ebenfalls fehlende Sicherheitsgestellung, das Fehlen von
Rückzahlungsmodalitäten und vor allem auch das Fehlen
einer gleichhohen Rückzahlungsverpflichtung bei einem
Ausgabepreis für die Anteile von 100 v.H. und einer
Sonderdividende von lediglich zirka 93 v.H. - rechtfertigen die
Annahme, dass die Sonderdividenden in Wirklichkeit
Darlehensrückzahlungen wären.
bb) Letzteres erschließt sich ebenso
wenig aus wirtschaftlichen Erwägungen. Der Klägerin ging
es nach den Feststellungen des FG darum, Beteiligungen an den
Beteiligungsgesellschaften zu erwerben. Der Umstand, dass die
Klägerin bei Entrichtung der Ausgabepreise für die
Vorzugsgeschäftsanteile im Oktober und November 2000 wegen des
ihr in den Gesellschafterversammlungen der
Beteiligungsgesellschaften bis zur Beschlussfassung über die
Vorzugsdividenden jeweils zustehenden Mehrstimmrechts mit
großer Sicherheit davon ausgehen konnte, in Form der
Sonderdividenden und der Körperschaftsteueranrechnung
Leistungen in (mindestens) gleicher Höhe zurück zu
erhalten, ändert daran nichts. Die Vorinstanz weist zutreffend
darauf hin, dass sich eine derartige
„Mobilisierung“ von
Körperschaftsteuerguthaben nach Maßgabe des
körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens in vielfacher
Weise erreichen lässt, die sämtlich im Anrechnungssystem
angelegt und die seitens des Bundesfinanzhofs (BFH) wiederholt
unbeanstandet geblieben sind; auf die einschlägige
Rechtsprechung ist zu verweisen (vgl. z.B. zum sog.
Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom
19.8.1999 I R 77/96, BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 = SIS 99 21 49; zum sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahren Senatsurteil vom
8.8.2001 I R 25/00, BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 = SIS 02 05 29 sowie - ausdrücklich als probate und kautelarjuristisch
sogar gebotene Ausweggestaltung zur Vermeidung von
Vermögensnachteilen - Senatsurteil vom 31.5.2005 I R 107/04,
BFHE 210, 256, BStBl II 2005, 884 = SIS 05 41 66, sowie zur sog.
Anteilsrotation - aus Sicht der Gesellschaft - Senatsurteile vom
23.10.1996 I R 55/95, BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90 = SIS 97 06 23; vom 18.7.2001 I R 48/97, BFHE 196, 128 = SIS 02 01 26, und -
aus Sicht des Gesellschafters - BFH-Urteil vom 19.8.2003 VIII R
44/01, BFH/NV 2004, 925 = SIS 04 22 60). Für die im Streitfall
gewählte Gestaltungsvariante eines Anteilserwerbs mit
mehrstimmrechtsgesicherter inkongruenter Gewinnausschüttung
verhält es sich nicht anders. Dass die Klägerin sich nur
mit geringen Nominalanteilen an den Beteiligungsgesellschaften
beteiligt hat, und dass die Ausgabepreise für diese Anteile
nicht am Unternehmenswert der Beteiligungsgesellschaften, sondern
an der Höhe der erwarteten Vorzugsdividenden bemessen wurden,
rechtfertigt die Umqualifizierung in ein Darlehensverhältnis
nicht. Das FG weist auch insoweit zutreffend darauf hin, dass die
Orientierung eines Preises an erwarteten Gewinnansprüchen
üblich ist.
cc) Die Klägerin hat von den
Altgesellschaftern der Beteiligungsgesellschaften keine
Gewinnansprüche oder Gewinnbezugsrechte als - schuldrechtliche
- Gegenleistung für das aufgewandte Kapital erworben (s. zu
dieser Möglichkeit z.B. BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 47 =
SIS 01 02 74; Groh, DB 2000, 1433; Paus, FR 2000, 197). Für
eine entsprechende Annahme bietet der festgestellte Sachverhalt
ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Das FG hat im Gegenteil
festgestellt, dass über die Sonderdividenden erst nach dem
jeweiligen Anteilserwerb beschlossen worden ist und dass es an
Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den
Altgesellschaftern über eine entsprechende Beschlussfassung
fehle. Folglich standen der Klägerin beim Anteilserwerb auch
keine Rechtsansprüche auf die Dividenden (und auf die latent
vorhandenen Körperschaftsteuerguthaben der
Beteiligungsgesellschaften) zu, sondern nur die faktische Erwartung
entsprechender Gesellschafterbeschlüsse. Im Einzelnen nimmt
der Senat dazu auf die umfangreichen und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz (unter II.5.b bb aaa ff. des
Urteils) Bezug.
c) Schließlich gibt der festgestellte
Sachverhalt keine Veranlassung, von einem Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts gemäß § 42
Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auszugehen, der es rechtfertigen würde,
die Sonderausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften an die
Klägerin in die Rückzahlung von Darlehen umzudeuten.
aa) Der Senat hat es, wie erwähnt,
prinzipiell nicht beanstandet, wenn Beteiligungserträge im
Rahmen des sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens oder des sog.
Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens erwirtschaftet werden,
um auf diese Weise die Anrechnung von
Körperschaftsteuerguthaben oder auch die Nutzung von
Verlustpotentialen zu erwirken (Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II
2001, 43 = SIS 99 21 49; in BFHE 196, 485, BStBl II 2003, 923 = SIS 02 05 29). Er hat es gleichermaßen als unproblematisch
angesehen, wenn unter einander fremden Dritten - wie dies im
Streitfall gegeben ist - zu diesem Zweck Sachverhalte in einer
Weise gestaltet werden, die in der Praxis unter dem Schlagwort der
sog. Anteilsrotation behandelt werden, nämlich durch
Neutralisierung der Gewinnausschüttung mittels
Teilwertabschreibung auf die
„leergeschüttete“ Beteiligung einerseits
und durch Schaffung von Anrechnungsüberhängen im Wege der
Körperschaftsteueranrechnung andererseits (z.B. Urteile in
BFHE 181, 490, BStBl II 1998, 90 = SIS 97 06 23; in BFHE 196, 128 =
SIS 02 01 26). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Zwar betrafen jene Entscheidungen durchweg die
Ebene der ausschüttenden Gesellschaft, nicht - wie aber im
Streitfall - jene des Gesellschafters (vgl. aber auch BFH-Urteil in
BFH/NV 2004, 925 = SIS 04 22 60). Es entspricht auch gefestigter
Rechtsprechung, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines
Beteiligten als Gestaltungsmissbrauch beurteilt werden kann, in der
Person des anderen dagegen nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 189,
342, BStBl II 2001, 43 = SIS 99 21 49; BFH-Urteil in BFH/NV 2004,
925 = SIS 04 22 60). Bezogen auf die vorliegend zu beurteilenden
tatsächlichen Gegebenheiten wirkt sich diese
Rechtsfolgenunterscheidung jedoch nicht aus. Denn Grund für
die Rechtsprechung zur „Mobilisierung“ von
Körperschaftsteuerguthaben (oder zur Nutzung von
Verlustpotentialen) war der Umstand, dass sowohl die Anrechnung der
Körperschaftsteuer nach Maßgabe von § 49 KStG 1999
i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG 1997 als auch die
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach Maßgabe
von § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 in Einklang mit der
Regelungslage und der Regelungskonzeption stehen. Beides kann
deswegen grundsätzlich nicht missbräuchlich sein. Es ist
dies allenfalls dann, wenn sich einer der Beteiligten infolge jener
Gestaltung einen Steuervorteil erkauft, der ihm nach den der
Regelungskonzeption zugrunde liegenden Wertungen nicht zusteht
(BFH-Urteile in BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 = SIS 99 21 49; in
BFH/NV 2004, 925 = SIS 04 22 60). Um derartige Gestaltungen geht es
hier indes nicht: Einen wirtschaftlichen (Liquiditäts-)Vorteil
und damit im Ergebnis einen Steuervorteil aus der in Rede stehenden
Gestaltung haben allein die Beteiligungsgesellschaften, ggf. auch
deren Altgesellschafter, gezogen, da sie den (vorübergehenden)
Verlust anrechenbarer Körperschaftsteuer (nach Maßgabe
der §§ 36 ff. KStG 1999) verhindert und dafür einen
Kaufpreis erzielt haben. Bei der Klägerin ist ein
Steuervorteil indes nicht eingetreten, sondern lediglich ein
wirtschaftlicher Erfolg, der auf ihr Angebot zur
Anteilsübertragung und dessen (wenn auch modellhafte)
Umsetzung zurückzuführen ist. Die wirtschaftlichen
Interessenlagen unterscheiden sich also voneinander, auch wenn die
wechselseitigen Vorteile die Beteiligten veranlasst haben
mögen, in der geschehenen Weise miteinander zu
kontrahieren.
Solche wirtschaftlichen Effekte einer
Gestaltung im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit sind aus
steuerlicher Sicht auch dann hinzunehmen, wenn - wie vom FA
vermutet wird, vom FG aber ausdrücklich nicht bestätigt
worden ist - die Klägerin tatsächlich die Anteile nur
wegen der ins Auge gefassten Sonderausschüttungen erworben
hätte. Dem Erwerber von Kapitalanteilen ist es unbenommen,
Anteile zum Zwecke einer dauerhaften Kapitalanlage zu erwerben -
wovon das FG im Streitfall im Übrigen für die
Klägerin und vom FA unbeanstandet ausgeht -, ebenso gut aber
auch zum Zwecke einer kurzfristigen Gewinnausschüttung. Einen
Missbrauchsvorwurf rechtfertigt das Letztere nicht (anders
Hessisches FG, Urteil in EFG 2005, 1587 = SIS 06 00 88 -
gleichfalls zu dem hier in Streit stehenden Gestaltungskonzept
betreffend Schwestergesellschaften der Klägerin - ).
Ein solcher Vorwurf folgt auch nicht daraus,
dass „durch diese Gestaltung vorhandenes
Körperschaftsteuerguthaben auf die Ebene der Gesellschafter
(...) verlagert wird, ohne dass dieser
‘Beteiligungsertrag’ durch den Veräußerer in
Form eines Veräußerungsgewinns versteuert
würde“ (so aber Hessisches FG, Urteil in EFG 2005,
1587 = SIS 06 00 88). Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der es
geböte, dass vorhandene Anrechnungsguthaben nur den
Altgesellschaftern zugute kommen dürften; ausschlaggebend ist
allein, wem die Anteile im Ausschüttungszeitpunkt
wirtschaftlich zuzurechnen sind (vgl. § 20 Abs. 2a EStG 1997).
Ebenso wenig gibt es einen Rechtsgrundsatz, wonach die Besteuerung
beim Erwerber (und neuem Anteilseigner) von jener beim
Veräußerer (und altem Anteilseigner) abhängig
wäre. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die
erwünschte und zur Vermeidung von Vermögensnachteilen
sogar gebotene (vgl. Senatsurteil in BFHE 210, 256, BStBl II 2005,
884 = SIS 05 41 66) „Mobilisierung“ der
Körperschaftsteuerguthaben sich gemeinhin nur erreichen
ließ, wenn genügend Liquidität vorhanden war. Genau
das aber wurde aus Sicht der Beteiligungsgesellschaften durch die
hier gewählte Gestaltung (in Form der wirtschaftlichen
Weiterleitung der von der M-Bank herrührenden Geldmittel)
sichergestellt (zutreffend Roser, GmbHR 2000, 1189). Dass sich
dieses Ziel ggf. auch durch Ausreichung von Darlehensmitteln an die
Beteiligungsgesellschaften hätte erreichen lassen,
widerspricht dem nicht; es gibt unter den gegebenen Umständen
keinen Grund, den verwirklichten Sachverhalt gegen einen alternativ
denkbaren Sachverhalt auszutauschen, nur weil sich dieser für
die Beteiligungsgesellschaften als steuerlich ungünstiger
dargestellt hätte. Das Steuergesetz wird infolge des
gewählten Gestaltungswegs nicht durch Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten umgangen; es wird lediglich genutzt,
um die erstrebten wirtschaftlichen Ergebnisse zu optimieren und
einem andernfalls drohenden Verlust der
Körperschaftsteuerguthaben entgegenzuwirken.
bb) Die letzteren Erwägungen (unter 2.c
aa) treffen im Ergebnis und jedenfalls unter einander Fremden
gleichermaßen auf den von den Beteiligten gewählten
Gestaltungsweg über die sog. inkongruente, nicht quotal an der
Höhe der gehaltenen Gesellschaftsanteile ausgerichteten
Gewinnausschüttung zu. Eine solche Ausschüttung steht in
Einklang mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. § 60
Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 29 Abs. 3 GmbHG) sowie den -
geänderten - Satzungen der Beteiligungsgesellschaften im
Streitfall. Sie ist deswegen prinzipiell und auch unter den
spezifischen Gegebenheiten des Streitfalles steuerlich
anzuerkennen, nach denen die Klägerin - neben den ihr fremden
Altgesellschaftern - in den Zeitpunkten der
Sonderausschüttungen lediglich sog. Zwerganteile an den
Beteiligungsgesellschaften hielt und kein Anlass für die
Annahme besteht, dass die Altgesellschafter den Neugesellschaftern
mittels der disquotalen Ausschüttung ohne angemessenen
Ausgleich etwas verdeckt zuwenden wollten (vgl. Senatsurteil in
BFHE 189, 342, BStBl II 2001, 43 = SIS 99 21 49; BFH-Urteile vom
29.9.1981 VIII R 8/77, BFHE 135, 31, BStBl II 1982, 248 = SIS 82 07 18; vom 19.1.1993 VIII R 128/84, BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594,
600 = SIS 93 16 30; Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/UmwStG,
§ 8 KStG Rz. 113a; Wassermeyer in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rdnr. C 43a; s.
auch Dötsch in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die
Körperschaftsteuer, § 27 KStG 1999 Rz. 130a;
Blumers/Beinert/Witt, DStR 2002, 565; anders wohl BMF-Schreiben in
BStBl I 2001, 47 = SIS 01 02 74; s. auch Groh, DB 2000, 1433).
3. Weitere tragfähige Einwendungen gegen
das - umfassend begründete - Urteil der Vorinstanz hat das FA
nicht vorgebracht, so dass der Senat es für gerechtfertigt
hält, im Übrigen auf dieses Urteil zu verweisen.
4. Das Zwischenurteil des FG war sonach in
vollem Umfang zu bestätigen. Die Sache wird zur Entscheidung
durch Endurteil an das FG zurückverwiesen.