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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 16/19 (BFH) |
§§: | EStG § 18, EStG § 7 g Abs. 3, AO § 129, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, AO § 233 a Abs. 2 a |
Schlagwörter | Investitionsabzugsbetrag, Rückgängigmachung, Verzinsung, Zinslauf, Rückwirkendes Ereignis, Offenbare Unrichtigkeit |
Rechtsfrage: | Ist die Zinsfestsetzung offenbar unrichtig, wenn das FA - vor Inkrafttreten des § 7 g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.6.2013 - die Einkommensteuerfestsetzung u.a. aufgrund der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen wegen Wegfalls der Investitionsabsicht ändert, ohne den abweichenden Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 a AO zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 27.03.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1602/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 08 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.12.2022 |
Erledigungs-Az: | VIII R 16/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 04 67 |