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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 25/05 |
§§: | EStG § 15, EStG § 21 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Wesentliche Betriebsgrundlage, Büroraum, Einfamilienhaus |
Rechtsfrage: | Betriebsaufspaltung: Kann ein Büroraum in einem Einfamilienhaus auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darstellen, wenn das Unternehmen der GmbH auch von einem in einem Privatraum stehenden Schreibtisch aus betrieben werden könnte? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 13.10.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 7519/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 47 14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.07.2006 |
Erledigungs-Az: | IV R 25/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 38 93 |