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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 52/00
§§: EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStR Abschn 101 Abs 1, AO 1977 § 163
Schlagwörter Kirchensteuer, Beitrag, Religionsgemeinschaft, Sonderausgabe, Billigkeit
Rechtsfrage: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der wie Kirchensteuer abziehbaren Beiträge gem. Abschnitt 101 Abs. 1 EStR: a) Verfahrensmangel, weil das FG nicht über die Billigkeitsmaßnahme, sondern über die Steuerfestsetzung entschieden hat ? - b) Beinhaltet Abschnitt 101 Abs. 1 EStR eine Selbstbindung der Verwaltung, dass die für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Einkommensteuer Bemessungsgrundlage für die im Veranlagungszeitraum abziehbaren Beiträge ist? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 04.05.2000
Vorinstanz/AZ: 3 K 3650/96 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 57 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.10.2001
Erledigungs-Az: XI R 52/00
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 04 71