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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Geschäftsführer und alleiniger
Anteilseigner einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Beigeladene). Am
30.8.2005 beschloss er als alleiniger Gesellschafter eine
Erhöhung des Stammkapitals der Beigeladenen von 25.000 EUR auf
26.000 EUR. Die neue Stammeinlage war als Sacheinlage durch
Einbringung der Rechtsanwalts-Einzelpraxis des Klägers zu
leisten. Der steuerliche Übertragungsstichtag wurde auf den
2.1.2005 festgelegt. Wirtschaftlich ging das eingebrachte
Betriebsvermögen am 31.8.2005 auf die Beigeladene
über.
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Da der Buchwert des einzubringenden
Betriebsvermögens zum steuerlichen Übertragungsstichtag
negativ war (./. 56.750,70 EUR), wurde bei der Beigeladenen eine
Forderung gegen den Kläger in Höhe von 56.750,70 EUR
aktiviert. Der Kläger hatte sich insoweit in dem
Gesellschafterbeschluss vom 30.8.2005 verpflichtet, eventuelle
Kapitaldifferenzen auszugleichen. In dem Zeitraum vom 2. Januar bis
zum 30.8.2005 (Rückwirkungszeitraum) wurden im
Einzelunternehmen ein Gewinn in Höhe von 1.318.021,99 EUR
erzielt und Einlagen in Geld in Höhe von 18.475,50 EUR und
Entnahmen in Geld in Höhe von 463.614,15 EUR getätigt.
Hinzu kamen Nutzungsentnahmen in Höhe von 13.227,32 EUR, so
dass der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im
Rückwirkungszeitraum 458.365,97 EUR betrug.
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Im Rahmen einer beim Kläger und der
Beigeladenen für 2005 (Streitjahr) und 2006
durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer
aufgrund des negativen Buchwerts des eingebrachten
Betriebsvermögens unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz
4, Abs. 7 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in
der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG 2002) die Ansicht, dass
der Saldo der im Rückwirkungszeitraum im Einzelunternehmen
getätigten Entnahmen und Einlagen das Betriebsvermögen
unter Berücksichtigung der Einlageverpflichtung nicht mindern
dürfe und entsprechend höhere Anschaffungskosten für
das Betriebsvermögen des eingebrachten Einzelunternehmens zu
berücksichtigen seien. Demgemäß sei das
Betriebsvermögen der Beigeladenen als aufnehmende Gesellschaft
zum 2.1.2005 um 458.365,97 EUR zu erhöhen. Auf Ebene des
Klägers als Einbringenden ermittelte der Prüfer unter
Hinweis auf § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 2002 einen
Veräußerungsgewinn gemäß § 16 Abs. 2
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden
Fassung (EStG) in Höhe von 458.365 EUR. Dem folgte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit Bescheid
vom 29.3.2012 in der Weise, dass es entsprechend der Vorgehensweise
des Prüfers für das eingebrachte Betriebsvermögen
den vom Prüfer errechneten Zwischenwert unter
Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im
Rückwirkungszeitraum zugrunde legte. Mit gleichem Datum wurden
auch die weiteren inhaltlich von den Prüfungsfeststellungen
betroffenen Bescheide geändert.
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Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg
(Hessisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 1.12.2015 4 K 1355/13,
EFG 2016, 687 = SIS 16 06 48).
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Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers. In der mündlichen Verhandlung hat der
Kläger die Revision wegen gesonderter Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum
31.12.2005, Gewerbesteuermessbetrags 2005, gesonderter Feststellung
des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2005,
gesonderter Feststellungen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs.
1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31.12.2005
zurückgenommen.
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Der Kläger beantragt, unter Aufhebung
des Urteils des Hessischen FG vom 1.12.2015 4 K 1355/13 den
Bescheid des FA wegen Körperschaftsteuer 2005 vom 29.3.2012 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.5.2013 dahingehend zu
ändern, dass das eingebrachte Vermögen mit dem Buchwert
in Höhe von 56.750,70 EUR zzgl. 1.000 EUR = 57.750,70 EUR
angesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Das Verfahren wegen gesonderter
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2005, Gewerbesteuermessbetrags
2005, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen
Gewerbeverlustes zum 31.12.2005, gesonderter Feststellungen nach
§ 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2005
ist einzustellen, nachdem der Kläger die Revision gegen das
angefochtene FG-Urteil insoweit zurückgenommen hat (§ 125
Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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III. Die Revision wegen
Körperschaftsteuer 2005 ist begründet und führt zur
Aufhebung des FG-Urteils sowie zur Änderung des
Körperschaftsteuerbescheids 2005 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung gemäß dem Revisionsantrag (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht angenommen,
dass auf der Grundlage des sich aus dem § 20 Abs. 2 Satz 4,
Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 ergebenden
Regelungszusammenhangs als Einbringungswert für das vom
Kläger zum 2.1.2005 rückwirkend eingebrachte
Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens statt des von der
Beigeladenen zutreffend berücksichtigten Wertes in Höhe
von 0 EUR ein Zwischenwert in Höhe von 401.615,27 EUR
anzusetzen wäre, weil der Saldo aus Entnahmen und Einlagen im
Rückwirkungszeitraum in Höhe von 458.365,97 EUR dem
Buchwert des einzubringenden Betriebsvermögens zum
steuerlichen Übertragungsstichtag (./. 56.750,70 EUR)
hinzugerechnet werden müsste.
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1. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein
Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft (§ 1
Abs. 1 Nr. 1 KStG) eingebracht und erhält der Einbringende
dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), so
gelten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 für die
Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der neuen
Gesellschaftsanteile die nachfolgenden Absätze. Nach § 20
Abs. 8 Satz 3 UmwStG 2002 darf dabei „in anderen
Fällen der Sacheinlage“ die Einbringung auf einen
Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor
dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und
höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das
eingebrachte Betriebsvermögen auf die Kapitalgesellschaft
übergeht. Zwischen den Beteiligten steht insoweit nicht im
Streit, dass im Streitfall der Anwendungsbereich des § 20 Abs.
8 Satz 3 UmwStG 2002 mit der Folge eröffnet war, dass die
Einbringung des Betriebsvermögens der Einzelpraxis des
Klägers auf den 2.1.2005 zurückbezogen werden konnte. Der
Senat sieht insoweit von eigenen Ausführungen ab.
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2. Für die Einkommens- und
Vermögensermittlung im Streitjahr ist mit dem FG im Rahmen des
bei der Beigeladenen gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durchzuführenden
Betriebsvermögensvergleichs § 20 Abs. 7 UmwStG 2002
maßgeblich. Nach dessen Satz 1 sind das Einkommen und das
Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden
Kapitalgesellschaft auf Antrag so zu ermitteln, als ob das
eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen
Übertragungsstichtags (Abs. 8) auf die Übernehmerin
übergegangen wäre. Dies gilt nach dem Satz 2 der
Vorschrift hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags
jedoch nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem
steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen. Nach Satz 3 der
Vorschrift sind die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile
(Abs. 4) um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den
sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebenden Wert der Einlagen
zu erhöhen.
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3. Im Anwendungsbereich des § 20 UmwStG
2002 darf die aufnehmende Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2
Satz 1 UmwStG 2002 das eingebrachte Betriebsvermögen zwar
grundsätzlich mit seinem Buchwert oder mit einem höheren
Wert ansetzen. Übersteigen jedoch die Passivposten des
eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, so hat die
Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2002 das
eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen, dass
sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen; dabei ist
das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Insoweit hatte die
Beigeladene zwar grundsätzlich das Wahlrecht, das eingebrachte
Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1
UmwStG 2002 mit seinem Buchwert anzusetzen. Dieser Buchwert betrug
zum 2.1.2005 ./. 56.750,70 EUR und war demnach nach § 20 Abs.
2 Satz 4 UmwStG 2002 zu korrigieren. Die Beigeladene hat dazu
zutreffend und vom FA insoweit unbeanstandet eine Forderung gegen
den Kläger in Höhe von 56.750,70 EUR ausgewiesen und
unter Berücksichtigung der Erhöhung des Stammkapitals um
1.000 EUR einen Wert in Höhe von 57.750,70 EUR aktiviert.
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4. Anders als das FG ausgeführt hat,
folgt indessen aus dem zwischen § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2002
und § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 bestehenden
Regelungszusammenhang nicht, dass § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG
2002 über seinen Wortlaut, der einen negativen Buchwert des
Einbringungsgegenstandes am steuerlichen Übertragungsstichtag
voraussetzt, hinaus im Wege der teleologischen Extension auch
insoweit anzuwenden wäre, als der negative Buchwert des
eingebrachten Betriebsvermögens durch Entnahmen im
Rückwirkungszeitraum (ggf. korrigiert um Einlagen im
Rückwirkungszeitraum) weiter gemindert wird. Der negative
Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens zum 2.1.2005 ist
danach im Ergebnis nur um 56.750,70 EUR statt um 458.365,97 EUR
(Saldo aus Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum),
also bis auf Null, zu erhöhen und als Einbringungswert
folglich kein Zwischenwert in Höhe von 401.615,27 EUR
anzusetzen. Der abweichenden Ansicht des FG steht der eindeutige
Wortlaut des § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 UmwStG 2002
entgegen (ebenso Rödder, DStR 1996, 860, 862 f.; Ott, GmbHR
2015, 918, 923; Krohn/Schell, Die Unternehmensbesteuerung - Ubg -
2015, 197, 205; Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, §
20 UmwStG Rz R 320 und R 553; Menner in Haritz/Menner,
Umwandlungssteuergesetz, 4. Aufl., § 20 Rz 670; Herlinghaus in
Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2. Aufl., § 20
Rz 239b und 239c; unter Annahme einer Gesetzeslücke im
Ergebnis auch Dötsch, Das neue Umwandlungssteuerrecht ab 1995,
Rz 216; Wochinger, Verdeckte Gewinnausschüttungen und
verdeckte Einlagen, 3. Aufl., Rz 447 f.; a.A. aber Urteil des FG
Nürnberg vom 30.6.2009 I 21/2006, juris = SIS 09 35 32;
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
25.3.1998, BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Rz 20.25; Patt/Rasche,
DStR 1995, 1529, 1531 ff.; Patt in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 20 UmwStG Rz 218a und b sowie 325; Mutscher in
Frotscher/Drüen, KStG/ GewStG/UmwStG, § 20 UmwStG Rz 215
und 408; Hruschka/Hellmann in Haase/Hruschka, UmwStG, 2. Aufl.,
§ 20 Rz 233; zu § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006
nunmehr BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz 20.19; sowie Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz,
Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 7. Aufl., § 20
UmwStG Rz 249).
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a) § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 sieht
vor, dass von den Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile i.S.
des § 20 Abs. 4 UmwStG 2002 der Buchwert der Entnahmen
abzuziehen und der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG ergebende
Wert der Einlagen hinzuzusetzen ist. Die Norm beinhaltet nach ihrem
Wortlaut lediglich eine Korrektur der sich nach § 20 Abs. 4
UmwStG 2002 ergebenden Anteilsanschaffungskosten, nicht hingegen
die Vorgabe eines „Mindestansatzes“ des
eingebrachten Betriebsvermögens (Rödder, DStR 1996, 860,
862; Ott, GmbHR 2015, 918, 923). Dem Normtext ist insbesondere
nicht zu entnehmen, dass das Ergebnis der vorgenannten
Rechenoperation nicht ggf. negativ sein könnte (ebenso Widmann
in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG Rz R 320; Menner in
Haritz/Menner, a.a.O.).
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b) Für Letzteres spricht neben dem
Wortlaut des § 20 Abs. 7 Satz 3 UmwStG 2002 in systematischer
Hinsicht auch der Umstand, dass § 20 Abs. 7 Satz 1 UmwStG 2002
zwar „das Einkommen und das Vermögen des
Einbringenden und der übernehmenden
Kapitalgesellschaft“ erfasst und diese auf Antrag so zu
ermitteln sind, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit
Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Abs. 8) auf die
Übernehmerin übergegangen wäre. Für Entnahmen
und Einlagen nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag
enthält indessen Satz 2 der Vorschrift eine davon abweichende
Anordnung, nach der Satz 1 hinsichtlich „des Einkommens
und des Gewerbeertrags“ nicht gilt. Satz 2 schließt
demnach die Anwendung von Satz 1 auf das übergehende
Vermögen nicht aus, sondern tritt als Ausnahmebestimmung
(für Entnahmen und Einlagen) neben die Grundregel des Satzes 1
(Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., §
20 Rz 239b). Deshalb kann der Senat sich auch nicht der Auffassung
anschließen, dass in § 20 UmwStG 2002 der Begriff des
„eingebrachten Betriebsvermögens“
einheitlich verwendet werde und § 20 Abs. 7 Satz 2 UmwStG 2002
die Anwendung des Satzes 1 - unter Berücksichtigung des
Regelungszusammenhangs - nur für „Steuern vom
Vermögen“ ausschließe (so aber Patt/Rasche,
DStR 1995, 1529, 1532; ähnlich Patt in Dötsch/
Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 20 Rz 218a).
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c) § 20 Abs. 7 Sätze 2 und 3 UmwStG
2002 stellen ihrem Gesetzeszweck nach besondere
Einkommensermittlungsvorschriften dar, durch die vermieden werden
soll, dass durch die grundsätzliche Anwendung
körperschaftsteuerlicher Vorschriften Vorgänge als
verdeckte Gewinnausschüttungen besteuert werden, die nach dem
Recht der Personengesellschaft Entnahmen gewesen wären (vgl.
Senatsurteile vom 23.4.1986 I R 178/82, BFHE 147, 125, BStBl II
1986, 880 = SIS 86 22 14; vom 29.4.1987 I R 192/82, BFHE 150, 412,
BStBl II 1987, 797 = SIS 87 23 13, jeweils zu § 17 Abs. 7 Satz
4 UmwStG 1969). Die Normen zielen hingegen nicht darauf, einen
geänderten Entnahmezeitpunkt zu fingieren (Ott, GmbHR 2015,
918, 923; Krohn/Schell, Ubg 2015, 197, 205; Widmann in
Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG Rz R 553; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz
239c).
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d) Diesem Verständnis steht auch der vom
historischen Gesetzgeber zur Vorgängervorschrift des § 17
Abs. 7 UmwStG 1969 geäußerte Wille nicht entgegen,
demzufolge Entnahmen nach dem Umwandlungsstichtag von den
Anschaffungskosten der bei der Einbringung erhaltenen
Gesellschaftsanteile abzusetzen und die entsprechenden Einlagen
diesen Anschaffungskosten zuzusetzen sind, um zu verhindern, dass
diese Entnahmen und Einlagen sich bei einer späteren
Veräußerung der Gesellschaftsanteile erfolgswirksam
auswirken (vgl. Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf
eines Gesetzes über Steuererleichterungen bei Änderung
der Unternehmensform, BTDrucks V/4245, S. 6). Der Gesetzgeber hat
durch den Satz 2 der Vorschrift die Anwendung des Satzes 1
zunächst nur bezogen auf das Einkommen und den Gewerbeertrag
ausgeschlossen. Er hat zudem im Wortlaut des Satzes 3 auch nicht
zum Ausdruck gebracht, dass die dort gewählte Berechnung nicht
zu einem negativen Wert führen dürfe.
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e) Das vom Gesetzgeber mit § 20 Abs. 7
Sätze 2 und 3 UmwStG 2002 verfolgte Ziel, dass sich die im
Rückwirkungszeitraum vorgenommenen Entnahmen und Einlagen bei
einer späteren Veräußerung der Gesellschaftsanteile
nicht erfolgswirksam auswirken sollen, lässt sich zudem statt
durch sofortige Zwangsrealisierung aller im eingebrachten
Betriebsvermögen vorhandener stiller Reserven auch durch die
Anerkennung negativer Anteilsanschaffungskosten erreichen
(dafür Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG Rz R
320; Menner in Haritz/Menner, a.a.O., § 20 Rz 670; Ott, GmbHR
2015, 918, 923; Krohn/Schell, Ubg 2015, 197, 205). Auch gibt es
keinen allgemeinen Grundsatz des Ertragssteuerrechts, der dies von
vornherein ausschlösse (so aber Patt in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 20 UmwStG Rz
218a; Hruschka/Hellmann in Haase/Hruschka, a.a.O., § 20 Rz
233). Derartiges folgt - entgegen der Annahme des FA - auch nicht
aus § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2002, der lediglich den Fall
regelt, dass die Passivposten des eingebrachten
Betriebsvermögens die Aktivposten übersteigen. Ein
genereller Rechtssatz, dass - sei es allgemein, sei es nur im
Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes 2002 - unter keinen
Umständen negative Anschaffungskosten anerkannt werden
dürften, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Vielmehr hat
die höchstrichterliche Rechtsprechung negative
Anschaffungskosten im Zusammenhang mit im Privatvermögen
gehaltenen Anteilen zur Schließung einer ansonsten drohenden
Besteuerungslücke bereits (vgl. Senatsurteil vom 26.4.2006 I R
49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II 2006, 656 = SIS 06 29 99)
für den Sonderfall einer Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 4
EStG 1997 und die Berücksichtigung von Ausschüttungen
einer Kapitalgesellschaft aus dem verwendbaren Eigenkapital i.S.
des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) befürwortet (Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 20.4.1999 VIII R 44/96, BFHE 188, 352,
BStBl II 1999, 698 = SIS 99 14 22).
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5. Da das FG von einer anderen
Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die
Sache ist spruchreif. Der Bescheid wegen Körperschaftsteuer
2005 vom 29.3.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
31.5.2013 ist dahingehend zu ändern, dass das eingebrachte
Vermögen mit dem Buchwert in Höhe von 56.750,70 EUR zzgl.
1.000 EUR = 57.750,70 EUR angesetzt wird.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht - soweit die
Revision zurückgenommen worden ist - auf § 143 Abs. 1,
§ 136 Abs. 2 FGO, im Übrigen auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
nach § 139 Abs. 4 FGO zu erstatten. Es entspricht nicht der
Billigkeit, den Beteiligten diese Kosten aufzuerlegen, weil die
Beigeladene das Revisionsverfahren weder durch Schriftsätze
gefördert noch durch Stellung eines Antrags ein Kostenrisiko
getragen hat (vgl. Senatsurteil vom 15.10.1997 I R 10/92, BFHE 184,
212, BStBl II 1998, 63 = SIS 98 04 63).
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