Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.10.2021 - 1 K 736/19 =
SIS 22 02 91 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, bot in den Jahren
2013 bis 2016 (Streitjahre) in zwei Wohngebäuden für
deren Bewohner, die aufgrund von psychischen Erkrankungen,
Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung in ihrer
Fähigkeit, ihren Alltag zu bestreiten, erheblich
eingeschränkt waren, eine als Komplettbetreuung bezeichnete
Tagesbeschäftigung an. In deren Rahmen erbrachte sie
ausschließlich auf Grundlage von Verträgen, die sie mit
den als Klienten bezeichneten Bewohnern abgeschlossen hatte,
ambulante pädagogische Fach- und Assistenzleistungen.
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Hierfür beantragten die Bewohner die
Ausführung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines
Persönlichen Budgets im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung
des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.03.2005 (BGBl I 2005,
818) - SGB IX a.F. - . Der hierfür zuständige
Leistungsträger, ein Landeswohlfahrtsverband (LWV), schloss
mit den Bewohnern Zielvereinbarungen ab, die jeweils unter Angabe
des Unterstützungsbedarfs Berechnungen für die Höhe
und die Zusammensetzung des Persönlichen Budgets enthielten.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ziele musste das Geld von den
Bewohnern an den LWV zurückgezahlt werden. Die Entgelte
für die von der Klägerin erbrachten Leistungen, deren
Höhe sich nach der gegenüber den Bewohnern erfolgten
Bewilligung durch den LWV richtete, stellte die Klägerin den
Bewohnern unabhängig von der tatsächlichen Erreichung der
in den mit dem LWV geschlossenen Vereinbarungen genannten Ziele in
Rechnung.
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In ihren Umsatzsteuerjahreserklärungen
für die Streitjahre gab die Klägerin jeweils
ausschließlich steuerfreie Umsätze an. Demgegenüber
setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) mit
Bescheiden aus dem Jahr 2018 Umsatzsteuer fest, wobei er jeweils
den allgemeinen Steuersatz auf die Umsätze der Klägerin
anwandte.
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Den Antrag der Klägerin, ihre
Umsätze als steuerfrei zu behandeln und die
Umsatzsteuerfestsetzungen insbesondere der Streitjahre entsprechend
zu ändern, lehnte das FA ab. Mit ihrem hiergegen gerichteten
Einspruch machte die Klägerin geltend, dass sich die
Steuerfreiheit daraus ergebe, dass sie Leistungen zur Betreuung und
Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger
Menschen in Form des Persönlichen Budgets erbringe, welche das
bisherige Dreiecksverhältnis von Leistungsträger,
Leistungsempfänger und Leistungserbringer abgelöst
hätten. Die Leistungsempfänger träten selbst als
Auftraggeber auf und kauften die Leistungen mit Mitteln des LWV
ein.
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Mit in EFG 2022, 365 = SIS 22 02 91
veröffentlichtem Urteil wies das Finanzgericht (FG) die nach
erfolglosem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren
erhobene Klage ab. Die Klägerin habe zwar eng mit der
Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch
hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen erbracht. Die
Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Betreuungs- und
Pflegeleistungen seien jedoch nicht erfüllt, da die vom
Gesetzgeber vorgesehene - und unionsrechtlich unbedenkliche -
Mindestvergütungsquote von 25 % (bis 30.06.2013: mindestens 40
%) nicht erreicht werde. Leistungen aus dem Persönlichen
Budget blieben insoweit unberücksichtigt. Aus den
Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Absenkung der
Mindestvergütungsquote von 40 % auf 25 % im Hinblick auf die
weitere Verbreitung der Anwendung des Persönlichen Budgets
erfolgt sei. Weiter ergebe sich eine Steuerbefreiung auch nicht aus
einer Vergleichbarkeit mit Leistungen und Abrechnungen von
Subunternehmern. Es fehle im Streitfall an der erforderlichen
mittelbaren Kostentragung. Denn die Klägerin rechne nicht als
Subunternehmerin mit einem Leistungserbringer ab, sondern erhalte
die Gegenleistung ausschließlich aus dem Persönlichen
Budget ihrer Kunden. Zudem müsse es sich um Leistungen
handeln, die „vergütet“ worden
seien, was voraussetze, dass der zuständige Träger die an
einen anderen Unternehmer erbrachten Leistungen kenne und die
Kosten hierfür - wenn auch mittelbar - tragen wolle. Im
Streitfall hätten jedoch die Bewohner selbst die Kosten
getragen. Der Entgeltanspruch der Klägerin habe
unabhängig davon bestanden, ob der LWV von den Bewohnern einen
Teil des ausgezahlten Betrags zurückgefordert habe, weil
einzelne Zielvorgaben nicht eingehalten worden seien. Im
Übrigen bestehe keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu
anderen Anbietern, wie beispielsweise der Diakonie. Die von der
Klägerin erbrachten Leistungen seien letztlich im
unternehmerischen Wettbewerb erfolgt, nämlich durch eine
privatrechtliche Einrichtung mit Gewinnstreben. Der Klägerin
hätte es freigestanden, ein anderes Konzept zu wählen und
damit ihre Leistungen im Ergebnis steuerfrei zu erbringen, so dass
es letztlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen komme.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revision. Bei den von ihr, der Klägerin, im Rahmen des
Persönlichen Budgets gegenüber den Bewohnern erbrachten
Dienstleistungen handele es sich um eng mit der Sozialfürsorge
verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Es sei nicht auf den
Zahlungsweg der Vergütung, sondern allein auf die Art der
erbrachten Leistungen abzustellen. Diese seien unabhängig
davon, ob sie direkt vom LWV oder im Rahmen des Persönlichen
Budgets vergütet würden, identisch. Die Kostenbegrenzung
des Persönlichen Budgets auf die Kosten aller bisher
individuell festgestellten Leistungen, die ohne das
Persönliche Budget zu erbringen seien, führe dazu, dass
sie, die Klägerin, unabhängig davon, ob die Bewohner das
Persönliche Budget in Anspruch nähmen, die gleiche
Bruttovergütung für ihre Leistungen erhalte. Bei einer
Umsatzsteuerpflicht könne sie, die Klägerin, über
Persönliche Budgets vergütete Leistungen nicht mehr
kostendeckend erbringen und müsste die Bewohner dazu
drängen, sich gegen eine Teilnahme am Persönlichen Budget
zu entscheiden, was der Absicht des Gesetzgebers
widerspreche.
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Da es bei dem Persönlichen Budget zu
keiner Leistungserhöhung durch den Leistungsträger kommen
solle, würde die Auffassung des FG zu einer
umsatzsteuerrechtlichen Ungleichbehandlung der im Rahmen des
Persönlichen Budgets erbrachten Leistungen im Vergleich zu den
direkt von den Leistungsträgern vergüteten Leistungen und
damit zu einer nicht gewünschten Benachteiligung führen.
Auch sei der LWV gewillt, die erbrachten Leistungen mittelbar zu
tragen. Im Rahmen der Anerkennung der Klägerin durch den LWV
würden regelmäßig die von der Klägerin an die
Leistungsberechtigten gestellten Rechnungen geprüft, wobei es
zu Kürzungen kommen könne. Auch müsse die
Klägerin gegenüber dem LWV die pädagogische
Befähigung ihrer Mitarbeiter nachweisen. Soweit der LWV bei
einzelnen Leistungen die mittelbare Kostentragung verweigere, seien
die möglichen Erlöse im Rahmen der
Kleinunternehmerregelung steuerfrei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG, die
Einspruchsentscheidung vom 12.04.2019 und den Ablehnungsbescheid
vom 30.07.2018 aufzuheben und das FA zu verpflichten, die
Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2016 - jeweils vom 22.06.2018 -
dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils auf Null
EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es könne im Streitfall nicht von einer
„nicht gewünschten“ Benachteiligung
der Klägerin gegenüber vergleichbaren Leistungserbringern
ausgegangen werden. Die Steuerbefreiung von Betreuungs- und
Pflegeleistungen stelle nicht nur auf die Art der erbrachten
Leistung, sondern auch auf die Mindestvergütungsquote ab. Ein
konkreter Nachweis der Kostenerstattung sei durch die Klägerin
nicht geführt worden. Anders als die Klägerin behaupte,
liege weder eine formale Anerkennung als Leistungserbringerin vor
noch habe die Kontrolle und Rückforderung von Teilen des
Persönlichen Budgets durch den LWV Auswirkungen auf die
Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die
Bewohner.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen dem Urteil des FG
können Betreuungs- oder Pflegeleistungen auch aufgrund einer
mittelbaren Kostentragung steuerfrei sein, wenn sie zwar aus dem
Persönlichen Budget bestritten werden, dessen Bewilligung aber
in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite
Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur
Leistungserbringung erkennen lässt.
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1. Nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der zuletzt in den Streitjahren
geltenden Fassung (nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG)
sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung
oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch
hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von
Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen
Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25
% der Fälle von den gesetzlichen Trägern der
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die
Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen
Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der
Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil
vergütet worden sind.
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Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach befreien die
Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der
sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von
Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch
Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere
von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem
Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt
werden“.
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2. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG
entspricht - weitgehend - den unionsrechtlichen Erfordernissen.
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a) Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL legt
die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung als
soziale Einrichtung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des
innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln
aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche
Anerkennung gewährt werden kann (Urteile des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 28.06.2017 - XI R 23/14, BFHE 258, 517 = SIS 17 15 39,
Rz 39; vom 13.06.2018 - XI R 20/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023,
786 = SIS 18 13 92, Rz 49; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Kügler vom 10.09.2002 -
C-141/00, EU:C:2002:473 = SIS 02 97 10, Rz 57 zu Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom
17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage - Richtlinie 77/388/EWG - ). Die
Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (vgl.
BFH-Urteil vom 02.03.2011 - XI R 47/07, BFHE 232, 568, BStBl II
2012, 699 = SIS 11 13 24; EuGH-Urteile Kügler vom 10.09.2002 -
C-141/00, EU:C:2002:473 = SIS 02 97 10, Rz 54; Kingscrest
Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322
= SIS 05 30 13, Rz 51; Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 -
C-415/04, EU:C:2006:95 = SIS 06 14 58, Rz 23 und Zimmermann vom
15.11.2012 - C-174/11, EU:C:2012:716 = SIS 13 02 30, Rz 26, jeweils
zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG).
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b) § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG
hält sich im Rahmen dieses Ermessens, wenn er die
Steuerbefreiung davon abhängig macht, dass bei der
betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25 %
der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe
ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind
(zur früheren 40 %-Grenze vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2018 - XI
R 20/16, BFHE 262, 220, BStBl II 2023, 786 = SIS 18 13 92, Rz 48;
vgl. auch EuGH-Urteile L.u.P. vom 08.06.2006 - C-106/05,
EU:C:2006:380 = SIS 06 29 72, Rz 53 f. zu Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG; Zimmermann vom 15.11.2012 -
C-174/11, EU:C:2012:716 = SIS 13 02 30, Rz 36 und 37 zu Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG).
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Der nationale Gesetzgeber hat allerdings bei
der Ausgestaltung der Anerkennung einer Einrichtung im Sinne von
§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG die Grenzen des ihm
zustehenden Ermessens insoweit nicht beachtet, als er
bezüglich der Einhaltung der Mindestvergütungsquote auf
das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt hat (vgl. BFH-Urteile
vom 19.03.2013 - XI R 47/07, BFHE 240, 439, BStBl II 2023, 765 =
SIS 13 14 54, Rz 36 ff. und vom 28.06.2017 - XI R 23/14, BFHE 258,
517 = SIS 17 15 39, Rz 42; vgl. auch EuGH-Urteil Zimmermann vom
15.11.2012 - C-174/11, EU:C:2012:716 = SIS 13 02 30, Rz 40 und
41).
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3. Ob Betreuungs- oder Pflegekosten in
bestimmten Fällen in der von § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l
UStG genannten Quote von den gesetzlichen Trägern der
Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum
überwiegenden Teil vergütet werden, entscheidet sich nach
Maßgabe sozialversicherungsrechtlicher Regelungen zur
Kostentragung. Denn nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG muss
es sich um Leistungen handeln, die „vergütet worden
sind“. Dies setzt zumindest voraus, dass der
zuständige Träger die erbrachten Leistungen kennt und die
Kosten hierfür - wenn auch nur mittelbar - tragen will.
Unionsrechtskonform erfordert dies, dass die Kostenübernahme auf einer
expliziten Entscheidung des Kostenträgers - in Bezug auf die
Person des Leistungserbringers - beruht (EuGH-Urteil Finanzamt
D vom 08.10.2020 - C-657/19, EU:C:2020:811 = SIS 20 15 41, Rz 51;
ebenso BFH-Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE
272, 259, BStBl II 2023, 792 = SIS 21 10 30, Rz 39 unter Aufgabe
früherer BFH-Rechtsprechung), was als Anerkennung zur
Leistungserbringung anzusehen ist.
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4. Auf dieser Grundlage kann eine mittelbare
Kostentragung aufgrund einer expliziten Entscheidung der in §
4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG genannten Träger nicht nur dann
vorliegen, wenn - wie in den bislang von der Rechtsprechung
entschiedenen Fällen - ein von diesen Trägern unmittelbar
beauftragter Leistungserbringer seinerseits einen Subunternehmer
beauftragt, sondern auch dann, wenn eine Beauftragung - dann
über die Leistungsempfängerseite - durch die von dieser
Vorschrift begünstigte Person vorliegt. Daher sind entgegen
dem Urteil des FG auch aus
dem Persönlichen Budget (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
a.F., nunmehr § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) bestrittene
Leistungen für die Bemessung der Mindestvergütungsquote
des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG zu berücksichtigen,
wenn eine solche
explizite Entscheidung der in dieser Vorschrift genannten
Träger vorliegt. Für den Fall, dass Abschn. 4.16.3. Abs. 2 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses dahingehend zu verstehen sein
sollte, dass eine Vergütung der Betreuungs- oder
Pflegeleistungen aus Geldern des Persönlichen Budgets als
mittelbare Vergütung ausnahmslos und damit auch im Falle einer
expliziten Entscheidung des Kostenträgers nicht in die
Ermittlung der Mindestvergütungsquote einzubeziehen ist,
schließt sich der erkennende Senat dem nicht an.
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a) Nach dem für die Streitjahre
maßgeblichen § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F., dessen
Regelungsgehalt dem nunmehr geltenden - und von den Beteiligten
sowie dem FG in Bezug genommenen - § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
entspricht, konnten Leistungen zur Teilhabe auf Antrag auch durch
ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den
Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst
selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung
des Persönlichen Budgets waren nach Maßgabe des
individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger,
die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt (§
17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a.F.). Das Persönliche Budget wurde
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. von den
beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als
Komplexleistung erbracht.
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Budgetfähig waren - neben den Leistungen
zur Teilhabe, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a.F.
auch unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien
und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und
-einrichtungen ausgeführt werden durften - die erforderlichen
Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der
Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit
sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf
alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe
bezogen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht
werden konnten (§ 17 Abs. 2 Satz 4 SGB IX a.F.). Enthielt das
Persönliche Budget Leistungen mehrerer Leistungsträger,
erließ der nach § 14 SGB IX a.F. zuständige der
beteiligten Leistungsträger im Auftrag und im Namen der
anderen beteiligten Leistungsträger den Verwaltungsakt und
führte das weitere Verfahren durch (§ 17 Abs. 4 Satz 1
SGB IX a.F.).
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Persönliche Budgets wurden in der Regel
als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen
monatlich (§ 17 Abs. 3 Satz 1 SGB IX a.F.). Sie wurden nach
§ 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX a.F. so bemessen, dass der
individuell festgestellte Bedarf gedeckt wurde und die
erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen konnte.
Dabei sollte die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten
aller bisher individuell festgestellten, ohne das Persönliche
Budget zu erbringenden Leistungen nicht überschreiten (§
17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.).
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der auf Grundlage
des § 21a SGB IX a.F. erlassenen und in den Streitjahren
geltenden Budgetverordnung vom 27.05.2004 (BGBl I 2004, 1055) -
BudgetV -, der die nunmehr geltende Regelung des § 29 Abs. 4
SGB IX entspricht, wurde zwischen der den Antrag stellenden Person
und dem nach § 17 Abs. 4 SGB IX a.F. zuständigen
Leistungsträger eine Zielvereinbarung abgeschlossen. Diese
enthielt zumindest Regelungen über die Ausrichtung der
individuellen Förder- und Leistungsziele (§ 4 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 BudgetV), die Erforderlichkeit eines Nachweises für
die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs (§ 4 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 BudgetV) sowie die Qualitätssicherung (§ 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BudgetV).
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b) Zwar kamen danach die
Leistungsberechtigten, soweit sie mit im Rahmen des
Persönlichen Budgets zur Verfügung gestellten
Geldleistungen Betreuungs- und Pflegeleistungen in Anspruch nahmen,
hierfür grundsätzlich aus eigenen Mitteln auf. Die
Leistungsberechtigten konnten nach diesen Regelungen selbst
entscheiden, welche Hilfen sie überhaupt sowie wann, wie und
durch wen sie diese Hilfen in Anspruch nahmen (BT-Drucks. 15/1514,
S. 72), da es sich bei dem Persönlichen Budget um eine
eigenständige Pauschalleistung zur Abgeltung nur ihrer Art
nach bestimmter Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe und
anderer budgetfähiger Leistungen dem Grunde nach handelt
(Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 11.05.2011 - B 5 R
54/10 R, BSGE 108, 158, Rz 33).
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Gleichwohl schließt der Umstand, dass es
im Rahmen des Persönlichen Budgets - jedenfalls sofern dieses
wie im Regelfall als Geldleistung ausgeführt wird - im
Gegensatz zum Sachleistungssystem keine unmittelbaren
Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und
Rehabilitationsträgern gibt (BSG-Urteil vom 11.05.2011 - B 5 R
54/10 R, BSGE 108, 158, Rz 29; vgl. auch Schneider in Hauck/Noftz,
SGB IX, § 29 Rz 10), nicht von vornherein aus, dass von den
Leistungsberechtigten in Anspruch genommene und von Dritten
erbrachte Leistungen von den Rehabilitationsträgern
vergütet werden.
Denn führt der Rehabilitationsträger die Geldleistung in
Form Persönlicher Budgets aus, damit der Leistungsberechtigte
seinerseits zielgerichtet dem Träger bekannte und akzeptierte
Leistungserbringer in Anspruch nehmen kann, wird im Ergebnis diese
Leistungsinanspruchnahme von den Rehabilitationsträgern nicht
nur wirtschaftlich getragen, sondern kann zudem auf einer
expliziten Entscheidung des Kostenträgers in Bezug auf einen
bestimmten Leistungserbringer beruhend anzusehen sein.
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c) Gegen die sich auf dieser Grundlage
ergebende Berücksichtigung des Persönlichen Budgets im
Rahmen der Mindestvergütungsquote lässt sich nicht die
Entstehungsgeschichte der nationalen Steuerbefreiung
anführen.
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Zwar wurde im Bericht des Finanzausschusses
(7. Ausschuss) vom 27.11.2008 (BT-Drucks. 16/11108, S. 38 f.), auf
dessen Vorschlag die Einführung von § 4 Nr. 16 Satz 1
Buchst. k UStG durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008
(BGBl I 2008, 2794) zurückgeht, davon ausgegangen, dass in
Bezug auf das Persönlichen Budget ein
„Nachweis“, dass die Leistungen von den
gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe vergütet wurden, nicht möglich sei. Dabei
blieb aber die - erst später - von der Rechtsprechung
anerkannte Möglichkeit einer mittelbaren Kostentragung (vgl.
BFH-Urteil vom 18.08.2015 - V R 13/14, BFHE 251, 282, BStBl II
2023, 769 = SIS 15 23 06, Rz 21 und die weitere im BFH-Urteil vom
24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023,
792 = SIS 21 10 30, Rz 39 zitierte BFH-Rechtsprechung) außer
Betracht.
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28
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d) Dass aus dem Persönlichen Budget
bestrittene Leistungen für die Mindestvergütungsquote des
§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG nicht in jedem Fall, sondern
nur bei Vorliegen einer expliziten Entscheidung der
Leistungsträger beachtlich sind, führt im Übrigen
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer
wesentlichen Benachteiligung der aus dem Persönlichen Budget
Berechtigten. Denn erreicht der Unternehmer die
Mindestvergütungsquote, sind - sofern die übrigen
leistungsbezogenen Anforderungen erfüllt sind - alle von ihm
erbrachten Betreuungs- oder Pflegeleistungen und damit auch solche,
die ohne explizite Entscheidung des Leistungsträgers aus dem
Persönlichen Budget bestritten werden, steuerfrei. Zudem ist
zu beachten, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX a.F.
für das Persönliche Budget vorgesehene Obergrenze als
„Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist, so
dass in besonders begründeten Ausnahmefällen diese
Obergrenze auch überschritten werden kann (vgl. hierzu
BSG-Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 1/11 R, BSGE 110, 83, Rz 43, 44
und 52). Beides schließt die von der Klägerin
befürchtete Gefahr „qualitativer oder quantitativer
Leistungsreduzierungen“ wie auch einen
Verstoß gegen das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006
(BGBl II 2008, 1420) aus.
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29
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e) Dasselbe gilt für die für
frühere Zeiträume geltende Fassung des § 4 Nr. 16
UStG und damit insbesondere für § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst.
k UStG in der bis zum 30.06.2013 geltenden Fassung, da dieser ohne
weitergehende Änderungen lediglich eine höhere
Mindestvergütungsquote bestimmte.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an
das FG zurückzuverweisen. Der Senat kann im Revisionsverfahren
die vom FG - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung - unterlassene
tatsächliche Würdigung, ob die Übernahme der von der
Klägerin den Bewohnern in Rechnung gestellten Kosten auf einer
expliziten Entscheidung eines in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l
UStG genannten Trägers beruht, nicht nachholen.
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31
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a) Für den zweiten Rechtsgang weist der
Senat in Bezug auf eine mögliche Steuerfreiheit der von der
Klägerin erbrachten Leistungen ergänzend auf Folgendes
hin:
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32
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aa) Bei seiner Würdigung wird das FG
insbesondere die Umstände zu berücksichtigen haben, die
zum Abschluss der für die jeweilige Bewilligung des
Persönlichen Budgets erforderlichen Zielvereinbarungen
führten. Dem steht nicht entgegen, dass diese
Zielvereinbarungen nur zwischen den Bewohnern und dem LWV
abgeschlossen wurden und nichts daran änderten, dass die
Bewohner in ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie die
Klägerin beauftragten, grundsätzlich frei waren, sowie
dass eine im Verhältnis der Bewohner zu dem LWV entstandene
Rückzahlungsverpflichtung den Vergütungsanspruch der
Klägerin unberührt ließ. Da die Zielvereinbarungen
nach den Feststellungen des FG Berechnungen der Höhe und
Zusammensetzung des Persönlichen Budgets enthielten, ist nicht
ausgeschlossen, dass der LWV davon ausging, dass die hierin
genannten Leistungen nicht von einem beliebigen Unternehmer,
sondern von der Klägerin als für die Leistungserbringung
vorgesehene Unternehmerin erbracht werden sollten. Dies gilt umso
mehr, sollte sich ergeben, dass - wie es die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - die Belegung der
Wohngebäude, deren Bewohner die Klägerin betreute, durch
den oder in Absprache mit dem LWV erfolgte. In diesem Zusammenhang
hat das FG aufzuklären, ob die Klägerin von den Bewohnern
in deren Antrag auf Gewährung von Leistungen im Wege des
Persönlichen Budgets ausdrücklich genannt wurde und ob
die Behauptung der Klägerin, sie habe dem LWV die
pädagogische Befähigung ihrer Mitarbeiter nachweisen
müssen, zutrifft.
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bb) Soweit eine Vergütung durch in §
4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG genannte Träger zu bejahen sein
und diese die erforderliche Mindestvergütungsquote erreichen
sollte, wird das FG weiter zu prüfen haben, ob - und
gegebenenfalls in welchem Umfang - es sich bei den von der
Klägerin erbrachten Leistungen um solche im Sinne des § 4
Nr. 16 Satz 2 UStG handelt, mithin, ob - und gegebenenfalls in
welchem Umfang - es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf
die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach
Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht.
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cc) Sollte demgegenüber eine
Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG zu
verneinen sein, ist der Frage nachzugehen, ob die an jugendliche
Bewohner erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei
sind.
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b) Im Übrigen ist zu prüfen, ob die
Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in der in den
Streitjahren geltenden Fassung nicht zu erheben ist.
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aa) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die
für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
geschuldete Umsatzsteuer von Unternehmern, die im Inland oder in
den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig
sind, nicht erhoben, wenn der in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG
bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im
vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat
und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht
übersteigen wird. Umsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1
UStG ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz,
gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1
Satz 2 UStG).
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Gesamtumsatz ist gemäß § 19
Abs. 3 Satz 1 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten
steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
abzüglich der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i,
Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind (§ 19
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG), und der Umsätze, die nach § 4
Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG steuerfrei
sind, wenn sie Hilfsumsätze sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 UStG). Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten
Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 oder
§ 20 UStG), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu
berechnen.
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bb) Ob die - im Fall der Verneinung einer
Steuerfreiheit - geschuldete Umsatzsteuer von der Klägerin,
die in den Streitjahren im Bereich der ambulanten Hilfe für
Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder
geistiger Behinderung selbständig tätig war und damit als
Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG steuerbare
Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Rahmen
ihres Unternehmens ausgeführt hat, nach § 19 Abs. 1 Satz
1 UStG nicht erhoben wird, lässt sich mangels Feststellungen
des FG zu den von der Klägerin im Jahr 2012 und in den
Streitjahren vereinnahmten Entgelten bisher nicht beurteilen. So
beschränkt sich das FG - als Teil des Sach- und Streitstands
(vgl. § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO) - auf die Wiedergabe der von
der Klägerin erklärten (steuerfreien) Umsätze sowie
auf die von dem FA den angegriffenen Festsetzungen zu Grunde
gelegten Umsätze zum allgemeinen Steuersatz, ohne damit
zugleich eigene tatsächliche Feststellungen im Sinne des
§ 118 Abs. 2 FGO zu verbinden. Dass sich die Angaben der
Klägerin und des FA insoweit in Übereinstimmung bringen
lassen, ist unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1999 - VII R
152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93 = SIS 00 01 75, Rz 21).
Für die Streitjahre 2013 und 2014 tritt hinzu, dass selbst auf
der Grundlage der erklärten Umsätze (2013: [unter 17.500
EUR]; 2014: [über 17.500 EUR]; 2015: [über 50.000 EUR];
2016: [über 17.500 EUR]) mangels Angaben zu den im Streitjahr
2012 vereinnahmten Entgelten und einer zu Beginn des Streitjahres
2013 anzustellenden Prognose (BFH-Urteil vom 11.07.2018 - XI R
36/17, BFH/NV 2019, 419 = SIS 19 02 23, Rz 33; BFH-Beschluss vom
19.12.2014 - XI B 12/14, BFH/NV 2015, 534 = SIS 15 05 65, Rz 32)
bisher nicht abschließend über die Anwendung von §
19 Abs. 1 Satz 1 UStG entschieden werden kann.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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