Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 14.10.2021 - 3 K 589/19 = SIS 21 19 81 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
1
|
I. Die Beteiligten streiten über die
abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens in
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz).
|
|
|
2
|
Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind verheiratet und wurden in den Jahren 2009 und
2010 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; ihren
Wohnsitz hatten sie in … in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland).
|
|
|
3
|
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2003
ein Taxiunternehmen, das im Handelsregister des Kantons X
eingetragen und am Geschäftssitz der … in X
(Taxizentrale), …straße …, Kanton X, angemeldet
ist. Die Taxizentrale ist ein Zusammenschluss selbständiger
Taxihalter zu einer Funkzentrale, über die Fahraufträge
abgewickelt werden. Deren Statuten sehen in Art. 8 unter anderem
vor, dass die Mitglieder verpflichtet sind, „nach
Möglichkeit von den Einrichtungen der Genossenschaft Gebrauch
zu machen (Treuepflicht)“.
|
|
|
4
|
Der Kläger war in den Streitjahren
Mitglied der Taxizentrale und hatte jederzeitigen Zugang zu deren
Räumlichkeiten, die unter anderem aus einem Büroraum
sowie einem gesonderten Raum für die von der Taxizentrale
beschäftigten Leitstellen-Mitarbeiter bestanden. Zur
Ausstattung des Büroraums gehörten drei Schreibtische
(jeweils mit PC, Bildschirmen und Telefon), von denen einer im
Wesentlichen vom Kläger genutzt wurde. An diesem Schreibtisch
erledigte der Kläger ein- bis zweimal pro Woche sämtliche
Vorarbeiten für die Buchführung und die schweizerischen
Steuererklärungen, die von einer schweizerischen
Steuerberatungsgesellschaft erstellt wurden. Ferner bezahlte er von
dort Rechnungen für sein Taxiunternehmen und führte
Telefonate sowie sonstige Korrespondenz. Dem Kläger stand in
dem Büroraum ein mit seinem (Firmen-)Namen beschrifteter
Standcontainer zur Verfügung, in dem er die für die
Buchhaltung und die Überwachung der Fahr- und Ruhezeiten
erforderlichen Unterlagen aufbewahrte (zum Beispiel Kundenkarten,
Kreditabrechnungen der Großkunden, täglich zu
führende Tachoscheiben und Kontrollkarten). Zu diesem
Standcontainer besaß nur er einen Schlüssel. Die
Taxizentrale unterhielt zudem ein Postfach in der nahegelegenen
Postfiliale. Dort ging der weit überwiegende Teil der Post
für das Unternehmen des Klägers ein. Die Post wurde
einmal am Tag abgeholt und dann auf die in den Räumen der
Taxizentrale unter anderem für den Kläger vorgehaltenen
Postablagefächer verteilt. Neben dem Kläger hatten noch
zwei weitere Taxiunternehmer ihre Geschäftsadresse im
Büroraum der Taxizentrale und nutzten deren
Räumlichkeiten mit jeweils eigenem Standcontainer und
Postablagefach.
|
|
|
5
|
Der Kläger besitzt einen in der
Schweiz ausgestellten Führerschein, eine schweizerische
Taxilizenz sowie drei schweizerische Taxihalterbewilligungen
„A“, die nach der Taxiverordnung des
Kantons X zum Parken auf öffentlichen Plätzen sowie zur
Nutzung der öffentlichen Standplätze berechtigten. Eine
Garantie auf einen Parkplatz oder eine feste Zuweisung bestand
nicht. Der Kläger verfügte in den Streitjahren über
vier Fahrzeuge, von denen ein Fahrzeug als Ersatzfahrzeug diente.
Außerdem verfügte er in X über einen von ihm
angemieteten Tiefgaragenstellplatz. Im Jahr 2009 beschäftigte
er fünf und im Jahr 2010 vier angestellte Taxifahrer.
|
|
|
6
|
In der Schweiz wurde der Kläger mit
seinen Einkünften aus dem Taxiunternehmen zur kantonalen
Einkommensteuer sowie zur direkten Bundessteuer herangezogen.
Darüber hinaus wurden die Gewinne seines Taxiunternehmens von
… EUR für 2009 und … EUR für 2010 auch in
Deutschland in voller Höhe der Besteuerung unterworfen, da der
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) davon
ausging, wegen fehlender Betriebsstätte in der Schweiz stehe
Deutschland als Ansässigkeitsstaat das alleinige
Besteuerungsrecht an den Gewinnen zu. Ein Einspruch blieb
erfolglos.
|
|
|
7
|
Während des hiergegen gerichteten
Klageverfahrens erließ das FA am 10.05.2017 geänderte
Steuerbescheide, in denen es im Anschluss an einen entsprechenden
Hinweis des Berichterstatters von einer schweizerischen
Vertreterbetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 4 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
11.08.1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der für
die Streitjahre geltenden Fassung (DBA-Schweiz) ausging und die
Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb nur noch in
Höhe von … EUR für 2009 und … EUR für
2010 der inländischen Besteuerung unterwarf. Die übrigen
Gewinne von … EUR für 2009 und … EUR für
2010 wurden der Vertreterbetriebsstätte zugeordnet und unter
Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt. Die Aufteilung entsprach
dem Ergebnis eines von den Klägern eingeleiteten
Verständigungsverfahrens. Die Kläger stimmten der
Verständigungsvereinbarung nicht zu.
|
|
|
8
|
Das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg gab der Klage mit Urteil vom 14.10.2021 - 3
K 589/19 (EFG 2022, 88 = SIS 21 19 81) statt und behandelte die
gesamten gewerblichen Einkünfte des Klägers aus seinem
Taxiunternehmen in den Streitjahren als steuerfreie Einkünfte,
die im Inland lediglich dem Progressionsvorbehalt unterlägen.
Der Kläger unterhalte in der Schweiz eine abkommensrechtliche
Betriebsstätte. Dieser Betriebsstätte seien
sämtliche Einkünfte des Taxiunternehmens
zuzuordnen.
|
|
|
9
|
Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
|
|
|
|
die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage als unbegründet abzuweisen, hilfsweise, die
Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
|
|
|
10
|
Die Kläger beantragen,
|
|
|
|
die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
|
|
|
11
|
Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen hat sich dem Vorbringen des FA
angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
|
|
|
12
|
II. Die Revision ist unbegründet und
daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat die Einkünfte des Klägers
aus seinem Taxiunternehmen in den Streitjahren zu Recht in voller
Höhe von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen und
lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts
berücksichtigt.
|
|
|
13
|
1. Der Kläger ist aufgrund seines
inländischen Wohnsitzes (§ 8 der Abgabenordnung - AO - )
nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für
die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) in Deutschland
unbeschränkt steuerpflichtig. Mit seinem Taxiunternehmen
erzielte er in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb
im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Da dies zwischen
den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
|
|
|
14
|
2. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden,
dass die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus seinem
Taxiunternehmen nach dem DBA-Schweiz in voller Höhe von der
inländischen Besteuerung auszunehmen sind und lediglich im
Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden
dürfen.
|
|
|
15
|
Der Kläger fällt in den subjektiven
Anwendungsbereich des DBA-Schweiz, da er aufgrund seiner
inländischen unbeschränkten Steuerpflicht im
Vertragsstaat Deutschland ansässig ist (Art. 1 und Art. 4 Abs.
1 DBA-Schweiz).
|
|
|
16
|
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a und
Satz 2 DBA-Schweiz sind Gewinne im Sinne des Art. 7 DBA-Schweiz aus
eigener Tätigkeit einer Betriebsstätte, die in der
Schweiz besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage
der deutschen Steuer unter Progressionsvorbehalt auszunehmen,
soweit sie nachweislich - unter anderem - durch Erbringung von
Dienstleistungen unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr
erzielt wurden. Nach Art. 7 Abs. 1 DBA-Schweiz können Gewinne
eines deutschen Unternehmens in der Schweiz als dem anderen
Vertragsstaat besteuert werden, wenn das Unternehmen seine
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte (Art. 5
DBA-Schweiz) ausübt und soweit die Gewinne des Unternehmens
dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Diese
Voraussetzungen sind in den Streitjahren hinsichtlich der gesamten
Einkünfte des Klägers aus seinem Taxiunternehmen
erfüllt.
|
|
|
17
|
a) Das FG ist zunächst zu Recht davon
ausgegangen, dass es sich bei dem Taxiunternehmen des Klägers
um ein Unternehmen des Vertragsstaats Deutschland handelt, weil das
Unternehmen vom Kläger und damit von einer in dem
Vertragsstaat Deutschland ansässigen Person betrieben wird
(Art. 3 Abs. 1 Buchst. f DBA-Schweiz).
|
|
|
18
|
b) Auf Grundlage der den Senat bindenden
tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO)
hat das Taxiunternehmen seine Tätigkeit durch eine
schweizerische Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA-Schweiz
ausgeübt. Die Voraussetzungen einer festen
Geschäftseinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz
sind in der Schweiz erfüllt. Die dort ausgeübten
Tätigkeiten zählen nicht zu den in Art. 5 Abs. 3
DBA-Schweiz enumerativ aufgezählten, zur Begründung einer
Betriebsstätte nicht ausreichenden Tätigkeiten.
|
|
|
19
|
aa) Das abkommensrechtliche Tatbestandsmerkmal
„feste Geschäftseinrichtung“, das
im DBA nicht näher definiert wird, bestimmt der
Bundesfinanzhof - BFH - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.06.2023 - I
R 47/20, BFHE 280, 415 = SIS 23 13 03, Rz 21, m.w.N.) unter
Heranziehung seiner Rechtsprechung zu dem in § 12 AO
enthaltenen Begriff „feste Geschäftseinrichtung oder
Anlage“ als körperliche Gegenstände
(1) mit einer festen Beziehung (Verbindung) zur Erdoberfläche
(2), die von einer gewissen zeitlichen Dauer ist (3). Ferner muss
der Unternehmer, damit eine solche feste Geschäftseinrichtung
auch als Einrichtung seines Unternehmens einzuordnen ist, über
diese eine ausreichende Verfügungsmacht haben (4).
|
|
|
20
|
(1) Als Geschäftseinrichtung kommt jeder
körperliche Gegenstand beziehungsweise jede Zusammenfassung
körperlicher Gegenstände in Betracht, die geeignet sind,
Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 02.04.2014 - I R 68/12, BFHE
245, 98, BStBl II 2014, 875 = SIS 14 18 37, Rz 16).
|
|
|
21
|
(2) Diese Geschäftseinrichtung muss eine
feste Verbindung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche
haben. Die örtliche Verbindung muss jedoch nicht auf einer
mechanischen Verbindung mit der Erde beruhen, sondern kann sich
auch aus der bloßen Belegenheit an derselben Stelle ergeben
(BFH-Urteil vom 30.10.1996 - II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II
1997, 12 = SIS 97 04 43, unter II.1.a bb, m.w.N.).
|
|
|
22
|
(3) Neben der örtlichen (Ver-)Bindung
erfordert die „feste“
Geschäftseinrichtung auch eine zeitliche Komponente. Die
Einrichtung muss dazu bestimmt sein, an diesem bestimmten
geographischen Ort für eine gewisse Dauer zu verbleiben;
dagegen ist es nicht ausreichend, wenn sie sich an dem Ort nur zu
vorübergehenden Zwecken befindet (vgl. Senatsurteil vom
19.05.1993 - I R 80/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655 = SIS 93 19 53, unter II.2.b). Nach der Rechtsprechung des Senats ist
hierfür eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten
anzusetzen (Senatsurteile vom 19.05.1993 - I R 80/92, BFHE 171,
297, BStBl II 1993, 655 = SIS 93 19 53, unter II.2.b; vom
28.06.2006 - I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100 = SIS 07 00 36, unter II.3.a; zu weiteren Einzelheiten der zeitlichen
Komponente s. das Senatsurteil vom 18.12.2024 - I R 39/21, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
|
|
|
23
|
Die Merkmale der örtlichen und zeitlichen
Festigkeit der Geschäftseinrichtung des Unternehmens sind
nicht isoliert zu betrachten und stehen zueinander in
Wechselwirkung. So ist eine besonders starke örtliche
Verbindung, beispielsweise durch eine feste Verankerung im
Erdboden, zumindest ein Indiz dafür, dass die Einrichtung auch
dazu bestimmt ist, für eine längere Zeit an dem Ort zu
verbleiben (vgl. BFH-Urteil vom 30.10.1996 - II R 12/92, BFHE 181,
356, BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43, unter II.1.a cc). Umgekehrt
ist es auch denkbar, dass eine besonders lange Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeiten an einem bestimmten
geographischen Ort Einfluss darauf hat, unter welchen weiteren
Umständen von einer für die Verwurzelung im
Betriebsstättenstaat ausreichenden örtlichen Verbindung
auszugehen ist.
|
|
|
24
|
(4) Die feste Geschäftseinrichtung muss
ferner nach Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz eine solche des Unternehmens
sein. Dies setzt eine Zuordnung der Geschäftseinrichtung zum
Unternehmen und damit eine nicht nur vorübergehende
Verfügungsmacht des Unternehmers über die
Geschäftseinrichtung voraus (vgl. auch Häck/Korff in
Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Art. 5 Rz 20; Frotscher, Internationales
Steuerrecht, 5. Aufl., § 6 Rz 376; Glatz,
Abgrenzungsmaßstäbe im Abkommensrecht, 2021, S. 23; a.A.
Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer MA Art. 5 Rz 42;
Scheinbacher/Gradl, IStR 2024, 557, 560 ff.; Gradl, Die
Betriebsstätte in Doppelbesteuerungsabkommen, 2020, S. 110
f.). Hieran hält der Senat weiterhin fest.
|
|
|
25
|
Eine ausreichende Verfügungsmacht besteht
dann, wenn der Unternehmer einen dauerhaften rechtlichen
(Mit-)Nutzungsanspruch aufgrund von (Mit-)Eigentum oder aufgrund
einer (gegebenenfalls mündlich oder konkludent) erteilten
entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung innehat
(Senatsurteil vom 03.02.1993 - I R 80, 81/91, BFHE 170, 263, BStBl
II 1993, 462 = SIS 93 14 77, unter II.C.3.e). Die
Verfügungsmacht muss keine alleinige sein (z.B. BFH-Urteil vom
18.03.2009 - III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457 = SIS 09 26 87, unter
II.1.b). Grundsätzlich nicht ausreichend sind dagegen eine
bloße tatsächliche (Mit-)Benutzung ohne ein
entsprechendes dauerhaftes Nutzungsrecht sowie eine zeitlich auf
die Dauer der Erbringung einer kurzfristigen Tätigkeit
beschränkte Berechtigung zur (gegebenenfalls auch
wiederholten) Nutzung (vgl. Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R
47/20, BFHE 280, 415 = SIS 23 13 03, Rz 21, m.w.N.).
|
|
|
26
|
Auch das Erfordernis einer ausreichenden
Verfügungsmacht kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern
steht mit der örtlichen und zeitlichen Festigkeit der
Geschäftseinrichtung in Wechselwirkung. Beispielsweise kann
eine dauerhafte tatsächliche Nutzung mit Wissen des
Eigentümers auf ein mündlich oder konkludent erteiltes
Nutzungsrecht hindeuten (Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07,
BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 = SIS 08 33 36, unter II.2.a bb, m.w.N.).
Insbesondere dann, wenn kein Alleinnutzungsrecht, sondern lediglich
ein Mitnutzungsrecht eingeräumt wird, ist im jeweiligen
Einzelfall anhand der Gesamtumstände abzugrenzen, ob dieses
Mitnutzungsrecht eine dauerhafte Nutzung dieser
Geschäftseinrichtung zulässt (z.B. BFH-Urteil vom
30.06.2005 - III R 47/03, BFHE 210, 538, BStBl II 2006, 78 = SIS 05 44 30, unter II.3.a aa) oder ob es sich lediglich um ein
gegebenenfalls auch mehrfach ausgesprochenes, jedoch auf den
jeweils kurzfristigen Tätigkeitszeitraum beschränktes und
damit gelegentliches Mitnutzungsrecht handelt (z.B. Senatsurteil
vom 04.06.2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 = SIS 08 33 36, unter II.2.a bb). Ein Indiz für ein dauerhaft
erteiltes jederzeitiges Mitnutzungsrecht der Räume ist die
dauerhafte Überlassung personenbeschränkter
Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen
(vgl. Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFHE 280, 415 = SIS 23 13 03, Rz 24 sowie Senatsbeschluss vom 09.01.2019 - I B 138/17,
BFH/NV 2019, 681 = SIS 19 06 47; hierzu auch Brandis in
Hummel/Kaminski [Hrsg.], Aktuelle Grundsatzfragen des
Internationalen Steuerrechts, Forum der Internationalen
Besteuerung, Bd. 53, 2024, S. 49, 54 ff.; a.A. Kutac/Porebski, FR
2020, 988, 994; kritisch auch Haase, Die Unternehmensbesteuerung
2024, 1, 7; Kahle, DStZ 2024, 281, 287; Scheinbacher/Gradl, IStR
2024, 557, 560 f.).
|
|
|
27
|
(5) Es obliegt im Finanzprozess dem FG, im
Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung der konkreten
Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der
Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der
Geschäftseinrichtung sowie der Verfügungsmacht des
Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung darüber
zu befinden, ob das Unternehmen mit dem Ort der Ausübung der
unternehmerischen Tätigkeit ausreichend
„verwurzelt“ ist (BFH-Urteil vom
23.03.2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844 = SIS 22 13 32, Rz 23; Senatsurteil vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFHE 280,
415 = SIS 23 13 03, Rz 21 und 25; jeweils m.w.N.).
|
|
|
28
|
bb) Nach diesen Maßgaben hat das FG den
vom Kläger mitgenutzten Büroraum der Taxizentrale
rechtsfehlerfrei als feste Geschäftseinrichtung im Sinne des
Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz gewürdigt.
|
|
|
29
|
(1) Die örtliche und zeitliche Festigkeit
der Geschäftseinrichtung hat das FG damit begründet, dass
der Büroraum als Gebäudeteil eine feste Verbindung zur
Erdoberfläche aufweist und vom Kläger seit der
Gründung des Unternehmens im Jahr 2003 dauerhaft genutzt
wurde. Diese Würdigung lässt keine revisionsrechtlichen
Fehler erkennen.
|
|
|
30
|
(2) Eine ausreichende Verfügungsmacht
leitet das FG aus der Mitgliedschaft des Klägers in der
Taxizentrale ab, die ihm hinsichtlich des Büroraums einen
rechtlich selbständigen, jederzeitigen Mitnutzungsanspruch zu
eigenen betrieblichen Handlungen einräumt. Dieser Anspruch war
nach den Feststellungen des FG ein unbefristeter, an die
Mitgliedschaft in der Genossenschaft gekoppelter Nutzungsanspruch.
Ferner hat das FG in seiner tatsächlichen Würdigung zu
Recht berücksichtigt, dass sich die Dauerhaftigkeit der
Verfügungsmacht in der personenbezogenen Nutzungsstruktur
eines ausschließlich dem Kläger überlassenen und
entsprechend beschrifteten Standcontainers, für den nur er den
Schlüssel besaß, manifestiert hat.
|
|
|
31
|
Diese Würdigung ist nicht nur
möglich, sondern naheliegend. Ihr steht insbesondere nicht der
Umstand entgegen, dass dem Kläger kein konkreter Arbeitsplatz
zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen war, sondern
lediglich ein Mitnutzungsrecht für das Büro und dessen
gesamte Ausstattung. Denn der Kläger hatte jederzeit die
Möglichkeit, irgendeinen Arbeitsplatz im Büro der
Genossenschaft für die Erledigung seiner Büroarbeiten zu
nutzen. Dass das Mitnutzungsrecht dem Kläger auch
tatsächlich eine jederzeitige Nutzung ermöglichte, ergibt
sich daraus, dass nach den Feststellungen des FG neben dem
Kläger nur zwei weitere Genossenschaftsmitglieder den
Büroraum der Taxizentrale in Anspruch nahmen, so dass die
Einrichtung von drei Arbeitsplätzen - jedenfalls unter
Berücksichtigung der persönlichen Standcontainer und
Postablagefächer - ausreichte, um jedem die jederzeitige
Erledigung seiner Büroarbeiten zu ermöglichen.
|
|
|
32
|
(3) Soweit das FA geltend macht, der
Standcontainer sei keine feste Geschäftseinrichtung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz, übersieht es, dass das FG im
Rahmen seiner tatsächlichen Würdigung nicht allein den
Standcontainer als eine betriebsstättenbegründende
Geschäftseinrichtung ansieht, sondern die Betriebsstätte
insgesamt im vom Kläger mitgenutzten Büroraum der
Taxizentrale verortet. Der dem Kläger seit Gründung
seines Unternehmens zur alleinigen Nutzung überlassene
Standcontainer ist als personenbeschränkte Nutzungsstruktur
lediglich ein Indiz für das Bestehen einer dauerhaften
Verfügungsmacht des Klägers über den Büroraum
sowie für die seit Unternehmensgründung bestehende
Absicht der dauerhaften Nutzung des Büroarbeitsplatzes.
|
|
|
33
|
cc) Der Kläger hat auf Grundlage der
tatsächlichen Feststellungen des FG in der
Geschäftseinrichtung unternehmerische Tätigkeiten im
Sinne des Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz ausgeübt; diese
Tätigkeiten zählten auch nicht zu den in Art. 5 Abs. 3
DBA-Schweiz aufgeführten, für die Begründung einer
Betriebsstätte nicht ausreichenden Tätigkeiten.
|
|
|
34
|
(1) Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz sieht vor, dass
die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise in der
Geschäftseinrichtung ausgeübt werden muss. Diese
Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn die
Geschäfte des Unternehmens „mit
Hilfe“ der Geschäftseinrichtung
getätigt werden (Senatsurteil vom 23.01.1985 - I R 292/81,
BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417 = SIS 85 15 43, unter II.B.2.).
Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn mit der
Geschäftseinrichtung nur ein Teil der Tätigkeiten des
Unternehmens ausgeübt wird (Senatsurteil vom 03.02.1993 - I R
80, 81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 = SIS 93 14 77, unter
II.C.3.d).
|
|
|
35
|
Der von Art. 5 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens
abweichende Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz, wonach eine
Ausübung der Tätigkeit „in
der“ Geschäftseinrichtung (statt
„durch die“ Geschäftseinrichtung)
erforderlich ist, bewirkt materiell-rechtlich keine höheren
Anforderungen an eine Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz
als nach dem OECD-Musterabkommen (ebenso Häck/Korff in
Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Art. 5 Rz 5; Obenhaus in Wassermeyer Schweiz
Art. 5 Rz 11). Hierfür spricht auch, dass in Art. 7 Abs. 1
DBA-Schweiz vorausgesetzt wird, die unternehmerische Tätigkeit
„durch“ eine Betriebsstätte
auszuüben.
|
|
|
36
|
(2) Allerdings ist eine feste
Geschäftseinrichtung, mit der lediglich Tätigkeiten im
Sinne des Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz erbracht werden, zur
Begründung einer Betriebsstätte nicht ausreichend; solche
Tätigkeiten müssen daher bei der Beurteilung, ob die
Tätigkeit des Unternehmens mit Hilfe der festen
Geschäftseinrichtung ausgeübt wird, unberücksichtigt
bleiben. Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem die
Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren
(Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz) sowie die Ausübung von
Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten
(Art. 5 Abs. 3 Buchst. e
DBA-Schweiz).
|
|
|
37
|
Vorbereitende Tätigkeiten sind solche,
die zeitlich vor der Haupttätigkeit zu deren Vorbereitung
ausgeführt werden; Hilfstätigkeiten begleiten dagegen die
Haupttätigkeit des Unternehmens oder folgen ihr zeitlich. Die
Haupttätigkeit des Unternehmens ergibt sich grundsätzlich
aus dem Unternehmensgegenstand, so dass jedenfalls alle
Tätigkeiten, die unter diesen Aufgabenbereich fallen, nicht zu
den vorbereitenden Tätigkeiten beziehungsweise
Hilfstätigkeiten zählen (Senatsurteil vom 23.01.1985 - I
R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417 = SIS 85 15 43, unter
II.B.3.).
|
|
|
38
|
Die Ableitung der Haupttätigkeit aus dem
Unternehmensgegenstand hat jedoch nicht zur Folge, dass im
Umkehrschluss sämtliche Tätigkeiten des Unternehmens, die
nicht unmittelbar der Leistungserstellung von Gütern oder
Dienstleistungen dienen, vorbereitende Tätigkeiten oder
Hilfstätigkeiten sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass
nach dem DBA-Schweiz eine Betriebsstätte nicht nur die
„Fabrikationsstätte oder
Werkstätte“, sondern auch der „Ort
der Leitung“ sowie eine
„Geschäftsstelle“ sein können
(Art. 5 Abs. 2 DBA-Schweiz). Dementsprechend zählen die
Geschäftsleitung sowie unternehmerisch administrative
Tätigkeiten - jedenfalls wenn sie zentrale
Unternehmensfunktionen betreffen - zu den Haupttätigkeiten
eines Unternehmens (ebenso Wassermeyer/Kaeser in Wassermeyer MA
Art. 5 Rz 75). In der Folge erschöpft sich auch die
Haupttätigkeit eines Taxiunternehmens mit mehreren
angestellten Taxifahrern nicht allein im Fahren von Taxis zum
Zwecke der Personenbeförderung.
|
|
|
39
|
(3) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze hat das FG im Ergebnis zutreffend entschieden, dass
die von ihm im Einzelnen festgestellten und unter dem Begriff
„Tätigkeiten administrativer Art“
zusammengefassten Aktivitäten, die der Kläger als Inhaber
des Taxiunternehmens im Büro der Taxizentrale für sein
Taxiunternehmen ausübte, nicht unter Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz
fallen.
|
|
|
40
|
(a) Zum einen diente der Büroraum nicht
der Lagerung von Gütern oder Waren des Taxiunternehmens im
Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz. Zwar bewahrte der
Kläger in seinem Standcontainer Betriebsunterlagen (zum
Beispiel Kontrollkarten und Tachokarten) auf; diese sind aber nicht
Teil des bilanzierbaren Anlage- oder Umlaufvermögens und
gehören deshalb nicht zu den von Art. 5 Abs. 3 Buchst. a
DBA-Schweiz erfassten Gütern oder Waren (vgl. Häck/Korff
in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland-Schweiz, Art. 5, Rz 78; Haase in Haase, AStG/DBA, 4.
Aufl., Art. 5 MA Rz 129; Görl/Gradl in Vogel/Lehner, DBA, 7.
Aufl., Art. 5 Rz 186). Jedenfalls bestand die Tätigkeit des
Klägers im Büroraum der Taxizentrale nicht - wie von Art.
5 Abs. 3 Buchst. a DBA-Schweiz vorausgesetzt -
„ausschließlich“ im Aufbewahren
von Betriebsunterlagen.
|
|
|
41
|
(b) Zum anderen hat der Kläger in dem
Büroraum auch nicht ausschließlich vorbereitende
Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten im Sinne des Art. 5
Abs. 3 Buchst. e DBA-Schweiz ausgeübt. Vielmehr ergibt sich
aus einer Zusammenschau der vom FG getroffenen Feststellungen und
Würdigungen, dass es sich bei den im Büroraum
wahrgenommenen „Tätigkeiten administrativer
Art“ zumindest teilweise um
geschäftsleitende Tätigkeiten sowie um zentrale
unternehmerisch administrative Tätigkeiten gehandelt hat
(Personalverwaltung, Vorbereitung der laufenden
Unternehmensbuchführung, Rechnungswesen, Finanzkontrolle sowie
die Kontrolle der Einhaltung behördlicher
Unternehmensauflagen).
|
|
|
42
|
Nach den Feststellungen des FG stellte der
Kläger im Büroraum der Taxizentrale sämtliche
Informationen und Dokumente für die Erstellung der laufenden
Buchführung und der Steuererklärungen zusammen.
Darüber hinaus bezahlte der Kläger dort die Rechnungen
seines Taxiunternehmens und erfüllte sämtliche
sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Pflichten im
Zusammenhang mit den vier bzw. fünf angestellten Taxifahrern
in der Schweiz (zum Beispiel Bezahlung der Kranken- und
Unfallversicherung für die Arbeitnehmer, Sammeln und
Zusammenstellen der Lohndaten zwecks Erstellung von
Lohnerklärungen, Tagegeldabrechnungen und Lohnbescheinigungen
für die Schweizer Kranken- und Unfallversicherung sowie die
Ausgleichskasse in X durch die beauftragte schweizerische
Steuerberatungsgesellschaft).
|
|
|
43
|
Vor allem nahm der Kläger aber als
Inhaber des Taxiunternehmens in den Büroräumen
wesentliche Kontrollfunktionen wahr. Im Rahmen der Vorbereitung der
Erstellung der laufenden Buchführung, der Begleichung von
Rechnungen und der Sichtung von Kreditabrechnungen der
Großkunden verschaffte er sich dort einen Überblick
über die finanzielle Situation seines Unternehmens.
Außerdem überwachte er mittels der täglich zu
führenden und anschließend im Standcontainer
vorgehaltenen Kontrollkarten und Tachokarten die Einhaltung der
Fahrzeiten und Ruhepausen seiner Angestellten.
|
|
|
44
|
(c) Entgegen der Revision des FA vermögen
auch der zeitliche Umfang der Arbeiten sowie die Behauptung einer
fehlenden Berufsspezifität keine anderweitige Einordnung zu
begründen. Die Ausübung der Tätigkeiten an ein bis
zwei Tagen pro Woche zwingt schon deshalb nicht zur Einordnung als
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, weil die
Tätigkeiten in diesem Umfang wöchentlich sowie
fortlaufend seit Unternehmensgründung ausgeübt wurden.
Die Behauptung des FA, die vom Kläger erledigten
Bürotätigkeiten hätten keine berufsspezifische
Bedeutung gehabt, trifft ebenfalls nicht zu. Nach den
Feststellungen des FG erfüllte der Kläger im
Büroraum in der Schweiz unter anderem seine berufsspezifischen
Kontroll- und Aufbewahrungspflichten. Darüber hinaus ergibt
sich der konkrete Berufsbezug aus der Stellung des Klägers als
Arbeitgeber. Den steuerrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen
und arbeitsrechtlichen Pflichten, die bei einem Taxiunternehmen mit
der Beschäftigung von angestellten Taxifahrern verbunden sind,
kam er in dem Büroraum der Taxizentrale nach.
|
|
|
45
|
c) Das FG hat zu Recht den gesamten Gewinn des
Taxiunternehmens des Klägers seiner im Büroraum der
Taxizentrale unterhaltenen Betriebsstätte zugeordnet (Art. 7
Abs. 1 DBA-Schweiz). Besteht - wie im Streitfall - nur eine einzige
(Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte, sind die gewerblichen
Gewinne in vollem Umfang dieser Betriebsstätte zuzuordnen
(BFH-Urteil vom 19.01.2017 - IV R 50/14, BFHE 257, 35, BStBl II
2017, 456 = SIS 17 06 28, Rz 48). Auf eine Attraktivkraft der
Betriebsstätte kommt es in dieser Konstellation nicht an (vgl.
auch Senatsurteil vom 19.12.2007 - I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl
II 2010, 398 = SIS 08 12 26; a.A. Scheinbacher/Gradl, IStR 2024,
557, 563).
|
|
|
46
|
Das Bestehen einer anderweitigen
Betriebsstätte des Taxiunternehmens in Deutschland ist vom FG
nicht festgestellt worden. Vor dem Hintergrund, dass der
Kläger und seine Angestellten ihre Beförderungsleistungen
ausschließlich in der Schweiz erbrachten, sämtliche
für die Unternehmensführung erforderlichen
Büroarbeiten in dem Büro der Taxizentrale in der Schweiz
erledigt wurden und auch die Erstellung der laufenden
Buchführung sowie der Steuererklärungen in der Schweiz
durch eine dort ansässige Steuerberatungsgesellschaft
erfolgte, sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich,
dass der Kläger in Deutschland (zum Beispiel an seinem
Wohnsitz) eine weitere Betriebsstätte begründet haben
könnte. Die abkommensrechtliche Eigenschaft des
Taxiunternehmens als Unternehmen des Vertragsstaats Deutschland
setzt ebenfalls keine unternehmerische Tätigkeit oder
Betriebsstätte in Deutschland voraus (vgl. Senatsurteil vom
26.02.1992 - I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937 = SIS 92 18 40, unter II.3.c bb).
|
|
|
47
|
d) Schließlich ist das FG
rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei den Gewinnen
des über die Betriebsstätte in der Schweiz geführten
Taxiunternehmens um nachgewiesene Gewinne aus der Erbringung von
Dienstleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a
DBA-Schweiz gehandelt hat.
|
|
|
48
|
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
|