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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 12/17 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 a, EStG § 9 Abs. 4 a |
Schlagwörter | Erste Tätigkeitsstätte, Flughafen, Sicherheit, Verbundene Unternehmen, Zuordnung, Dritter, Weiträumiges Tätigkeitsgebiet |
Rechtsfrage: | Ist ein Flughafengelände, auf dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (mit dem Flughafenbetreiber verbundenes Unternehmen) an täglich wechselnden Kontrollstellen zur Durchführung von Sicherheitskontrollen eingesetzt wird, eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 09.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 2508/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 13 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 11.04.2019 |
Erledigungs-Az: | VI R 12/17 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 09 75 |