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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) betrieb im Streitjahr 2008 einen
grenzüberschreitenden landwirtschaftlichen Mischbetrieb
(Ackerbau- und Milchwirtschaft). Von den insgesamt bewirtschafteten
Flächen (73,09 Hektar), die sich im Streitjahr ohne Ausnahme
im Umkreis von weniger als zehn Kilometern zur inländischen
Hofstelle befunden haben, waren 87,10 % (63,64 Hektar) in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und die restlichen
Flächen (sog. Traktatland) in den Niederlanden belegen (9,45
Hektar, entspricht 12,90 %). Auf den niederländischen
Flächen, die nicht im Eigentum des Klägers standen,
wurden im Streitjahr Feldfrüchte angebaut; nach den
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) waren sie teilweise
einseitig mit einer Sträucherhecke eingezäunt.
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Die vom buchführungspflichtigen
Kläger ermittelten Gewinne beliefen sich im Wirtschaftsjahr
2007/2008 auf 44.138 EUR, im Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf 50.992
EUR. Für das Streitjahr ergaben sich demgemäß nach
der Zuordnungsregel des § 4a Abs. 2 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft in Höhe von 47.565 EUR (= 1/2 [44.138 EUR
zuzüglich 50.992 EUR]). Zwischen den Beteiligten ist
unstreitig, dass hiervon ein Gewinnanteil von 3.068 EUR den in den
Niederlanden belegenen Flächen zuzurechnen ist.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) unterwarf diesen Einkünfteanteil dem sog.
Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
2002, weil der Kläger in den Niederlanden keine
Betriebsstätte i.S. von § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m.
§ 52 Abs. 43a Satz 2 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2009
vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794, BStBl I 2009, 74) - EStG 2002
n.F. - unterhalten habe. Der Einspruch gegen den hiernach
ergangenen Einkommensteuerbescheid 2008 blieb ohne Erfolg. Der
daraufhin erhobenen Klage hat das FG stattgegeben (FG Köln,
Urteil vom 5.9.2012 4 K 351/11, EFG 2012, 2288 = SIS 12 29 10).
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Mit der Revision beantragt das FA
sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist zurückzuweisen. Dem
FG ist darin beizupflichten, dass im Streitfall die Voraussetzungen
des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. erfüllt sind
und deshalb der auf die in den Niederlanden belegenen Parzellen
entfallende Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nicht dem
Progressionsvorbehalt untersteht.
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1. Der Kläger war im Streitjahr in
Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1
Abs. 1 EStG 2002); seine Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (§ 13 EStG 2002) unterliegen deshalb nach dem
sog. Welteinkommensprinzip des § 2 Abs. 1 EStG 2002 auch
insoweit der inländischen Besteuerung, als sie aus der
Bewirtschaftung der in den Niederlanden belegenen Grundstücke
erzielt wurden. Unerheblich ist hierbei, dass diese Flächen
nicht im Eigentum des Klägers standen; ebenso kommt es nicht
darauf an, ob sie - wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat
- dem Kläger auf der Grundlage von Pachtverträgen oder
unentgeltlich zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen
wurden (Schmidt/Kulosa, EStG, 33. Aufl., § 13 Rz 71).
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2. Allerdings gebührt das
Besteuerungsrecht für die Einkünfte, soweit diese aus der
Bewirtschaftung der in den Niederlanden belegenen Flächen
resultieren, nach Art. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur
Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16.6.1959
(BGBl II 1960, 1782, BStBl I 1960, 382) - DBA Niederlande 1959 -
dem sog. Belegenheitsstaat, hier also den Niederlanden. In
Deutschland sind sie deshalb nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des
Abkommens von der inländischen Besteuerung auszunehmen. Das
betrifft nach Art. 4 Abs. 2 DBA-Niederlande 1959 alle aus der
unmittelbaren und jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen
Vermögens (einschließlich der land- und
forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte.
Nicht von Bedeutung ist, ob die landwirtschaftlichen Einkünfte
vom Grundstückseigentümer oder einem Nutzungsberechtigten
erzielt werden (Ellsel in Gosch/ Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 6
OECD-MA Rz 322; Mick in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Niederlande
Art. 4 Rz 20; Wassermeyer in Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 6 Rz 16,
m.w.N.) oder im Quellenstaat die inhaltlichen Anforderungen
erfüllt werden, die eine (unternehmerische)
Betriebsstätte kennzeichnen (Wassermeyer in Wassermeyer,
a.a.O., MA Art. 6 Rz 16a; vgl. zum DBA-Spanien Senatsurteil vom
27.10.2011 I R 26/11, BFHE 236, 6, BStBl II 2012, 457 = SIS 12 07 79). Auch gibt der Abkommenstext keinen Anhalt dafür, diese
Besteuerungszuordnung nicht auf land- und forstwirtschaftliche
Einkünfte zu erstrecken, die aus grenznahen Flächen
erzielt werden (hier: sog. Traktatländereien; vgl. hierzu
Bericht der Bundesregierung zu Reparationsschäden und
Regressansprüchen, BTDrucks VI/248; Oberfinanzdirektion - OFD
- Düsseldorf, Verfügung vom November 1980 1980-11-00 S
2342/7; Mick in Wassermeyer, a.a.O., Niederlande Art. 4 Rz 15;
Lieber in Schönfeld/Dietz, DBA, Art. 6 Rz 172).
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Nach den Feststellungen der Vorinstanz
entfällt von den im Streitjahr gemäß § 4a Abs.
2 Nr. 1 EStG 2002 anzusetzenden und nach inländischem Recht zu
ermittelnden landwirtschaftlichen Einkünften (47.565 EUR) ein
Anteil in Höhe von 3.068 EUR auf die niederländischen
Flächen. Diese tatsächliche Würdigung ist von den
Beteiligten nicht angegriffen worden; sie ist gemäß
§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für den
Senat bindend (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
17.12.1997 I R 95/96, BFHE 185, 16, BStBl II 1998, 260 = SIS 98 07 31 zur indirekten Gewinnaufteilung). Demgemäß ist im
Streitfall auch nicht darauf einzugehen, dass die zur
Gewinnaufteilung für sog. Traktatländereien getroffene
Verständigungsvereinbarung (vgl. Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 30.11.2001 IV B 6-S
1301 Ndl-70/01; Hutmacher, Die Information für Steuer und
Wirtschaft - INF - 2007, 460), auf die das FG bei seiner
Würdigung Bezug genommen hat, für sich genommen den Senat
nicht bindet (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13.6.2012 I R 41/11, BFHE
237, 360, BStBl II 2012, 880 = SIS 12 22 62, m.w.N.; zu § 2
Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - i.d.F. des Jahressteuergesetzes
2010 - AO n.F. - vom 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010,
1394 = SIS 10 40 34; s. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 2 AO Rz 43b ff.).
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3. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 DBA-Niederlande
1959 werden die Steuern für die Einkünfte, die
Deutschland zur Besteuerung überlassen sind, jedoch nach dem
Satz erhoben, der dem Gesamteinkommen der steuerpflichtigen Person
entspricht.
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a) Die Beteiligten gehen dabei zu Recht davon
aus, dass auch dann, wenn - in Einklang mit der Fassung des Art. 20
Abs. 2 Satz 2 DBA-Niederlande 1959 - der Wortlaut des
einschlägigen Methodenartikels eines Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung den Progressionsvorbehalt für steuerfrei
gestellte ausländische Einkünfte ausdrücklich
vorschreibt, deren Einbeziehung in das sog. Steuersatz-Einkommen
auf dem deutschen Einkommensteuergesetz beruht und deshalb der
Gesetzgeber einen abkommensrechtlich vorgesehenen
Progressionsvorbehalt ausschließen kann (Senatsurteile vom
17.10.1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136 = SIS 91 02 55 zu § 2a EStG (a.F.); vom 20.9.2006 I R 13/02, BFH/NV
2007, 410 = SIS 07 06 67; Grotherr in Gosch/Kroppen/Grotherr,
a.a.O., Art. 23A/Art. 23B OECD-MA Rz 132 f., m.w.N.).
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b) Das ist in § 32b Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Satz 1 Nr. 3 EStG 2002 n.F. geschehen: Hat ein unbeschränkt
Steuerpflichtiger Einkünfte bezogen, die nach einem Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, so ist auf
das nach § 32a Abs. 1 EStG 2002 n.F. zu versteuernde Einkommen
ein besonderer Steuersatz anzuwenden. Doch gilt das nicht für
Einkünfte aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte; Drittstaat in
diesem Sinne ist ein Staat, der nicht Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU) ist (§ 32b Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
§ 2a Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F.), unter der
Voraussetzung einer fehlenden wechselseitigen Auskunftserteilung
auch ein Staat, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist (§ 32b
Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2a Abs. 2a Satz 2 EStG 2002 n.F.). Ob
eine solche Betriebsstätte allein durch die Bewirtschaftung
eines Grundstücks im Rahmen eines landwirtschaftlichen
Betriebs unterhalten werden kann - und die Einbeziehung der
abkommensrechtlich freigestellten Einkünfte in den
Progressionsvorbehalt damit ausgeschlossen wird -, ist indessen
kontrovers.
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aa) Im Schrifttum wird das zum Teil verneint,
weil der Begriff der Betriebsstätte i.S. von § 12 AO
regelmäßig eine Summe von Wirtschaftsgütern
voraussetze und die bloße Belegenheit landwirtschaftlicher
Grundstücke im Ausland hierfür nicht ausreiche
(Kuhn/Kühner und Herkenroth/Striegel in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 32b EStG Rz 128 i.V.m. § 2a
EStG Rz 27; Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 2a Rz 16;
OFD Koblenz, Verfügung vom 30.8.2010 S 2230 A-St 31 1, juris,
zu 4.5. mit Hinweis auf die abweichende Behandlung von
Gewächshäusern einer Gärtnerei). Nach anderer
Ansicht begründen hingegen bei einem
grenzüberschreitenden Hof mit Geschäftsleitung im Inland
die im Ausland belegenen landwirtschaftlich genutzten
Grundstücke eine Betriebsstätte (Blümich/Wagner,
§ 2a EStG Rz 54, § 32b EStG Rz 67; Hutmacher, INF 2007,
460, 462; Märkle/ Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und
Forstwirten, 11. Aufl., Rz 153; Mössner in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 2a Rz B 26;
Leingärtner/Zaisch, Besteuerung der Landwirte, Kap. 2, Rz
125).
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bb) Der Senat schließt sich der
letztgenannten Auffassung an. Auszugehen ist hierbei davon, dass
der Betriebsstättenbegriff des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
EStG 2002 n.F. nach § 12 AO zu bestimmen ist. Vorrangige
Sonderregelungen (vgl. die Zusammenstellung bei Buciek in
Beermann/Gosch, AO § 12 Rz 2) sind nicht ersichtlich; sie
ergeben sich mit der gebotenen Bestimmtheit (dazu BFH-Urteil vom
5.6.1986 IV R 268/82, BFHE 146, 447, BStBl II 1986, 659 = SIS 86 17 36) auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Zwar wird dort
erläutert, dass nach der - ergänzend zur Neufassung des
§ 2a EStG getroffenen - Regelung des § 32b Abs. 1 Satz 2
EStG 2002 (n.F.) für die Einkünfte, die nach den zwischen
den Mitgliedstaaten der EU sowie des EWR-Abkommens geschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt werden,
der positive und negative Progressionsvorbehalt ausgeschlossen
werden soll (BRDrucks 545/08, 77). Gleichwohl kann hierin -
jedenfalls für den Streitfall - kein Rückgriff auf den
Betriebsstättenbegriff des Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung abgeleitet werden, da die vom Kläger
erzielten landwirtschaftlichen Einkünfte abkommensrechtlich
den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Art. 4
DBA-Niederlande 1959) zugeordnet sind, der Begriff der
Betriebsstätte des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Niederlande 1959
hingegen die Tätigkeit eines gewerblichen Unternehmens i.S.
von Art. 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Art. 5 DBA-Niederlande 1959
erfordert (vgl. - zum DBA-Spanien - auch Senatsurteil in BFHE 236,
6, BStBl II 2012, 457 = SIS 12 07 79, m.w.N.). Ein Rückgriff
auf das DBA-Niederlande 1959 hätte mithin zur Folge, dass die
Regelung des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. keine
Anwendung finden könnte und deshalb die aus den Niederlanden
stammenden Einkünfte - entgegen der Absicht des Gesetzgebers -
auch dann dem Progressionsvorbehalt unterfielen, wenn die
Anforderungen an eine Betriebsstätte i.S. von § 12 AO
erfüllt werden. Dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt
werden.
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c) Nach § 12 Satz 1 AO ist eine
Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder
Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als
Betriebsstätten sind nach der beispielhaften Aufzählung
in Satz 2 der Vorschrift insbesondere die Stätte der
Geschäftsleitung (Nr. 1) sowie Fabrikations- oder
Werkstätten (Nr. 4) anzusehen. Da § 12 Satz 1 - im
Gegensatz zur früheren Regelung in § 16 des
Steueranpassungsgesetzes - nicht mehr die Ausübung eines
stehenden Gewerbes, sondern allgemein die unternehmerische
Tätigkeit fordert, werden von § 12 AO auch
Betriebsstätten erfasst, die einem Betrieb der
selbständigen Arbeit oder - wie vorliegend - der Land- und
Forstwirtschaft zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 5.6.1986 IV R
338/84, BFHE 146, 452, BStBl II 1986, 661 = SIS 86 17 35;
Anwendungserlass des BMF zur AO zu § 12, Nr. 1).
Demgemäß sind auch die dem Beispielskatalog des §
12 Satz 2 AO zugrunde liegenden Wertungen bei der Bestimmung der
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte zu
berücksichtigen.
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d) Nach ständiger Rechtsprechung ist als
Geschäftseinrichtung i.S. von § 12 Satz 1 AO jeder
körperliche Gegenstand bzw. jede Zusammenfassung
körperlicher Gegenstände zu behandeln, der (die) geeignet
ist (sind), Grundlage einer Unternehmenstätigkeit zu sein. Da
dem Betriebsstättenbegriff die Funktion zufällt,
unternehmerische Tätigkeiten und damit auch die
Besteuerungstatbestände örtlich zuzuordnen, setzt die
Betriebsstätte (i.S. von § 12 AO) eine
„feste“ Geschäftseinrichtung mit einer
festen Beziehung zu einem bestimmten Teil der Erdoberfläche
voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des
Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine
nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (z.B.
BFH-Urteil vom 30.10.1996 II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997,
12 = SIS 97 04 43; Senatsurteile vom 3.2.1993 I R 81/91, BFHE 170,
263, BStBl II 1993, 462 = SIS 93 14 77; vom 17.9.2003 I R 12/02,
BFHE 203, 400, BStBl II 2004, 396 = SIS 03 53 42, jeweils m.w.N.).
Eine feste Einrichtung i.S. von § 12 AO erfordert jedoch weder
besondere Vorrichtungen noch für den Aufenthalt von Menschen
geeignete Räume (BFH-Urteil vom 8.3.1988 VIII R 270/81, BFH/NV
1988, 735; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 12 Rz 7,
m.w.N.).
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aa) Die in den Niederlanden belegenen
Grundstücke haben im Streitjahr der unternehmerischen
Tätigkeit des Klägers i.S. von § 12 Satz 1 AO
gedient. Die Ackerflächen bilden die eigentliche Grundlage der
von § 13 EStG 2002 erfassten Urproduktion (hier Abs. 1 Nr. 1:
Pflanzengewinnung mit Hilfe der Naturkräfte); sie machen das
Wesen der landwirtschaftlichen Betätigung aus
(BFH-Urteil vom 31.5.2001 IV R 73/00,
BFHE 195, 551, BStBl II 2001, 673 = SIS 01 11 89).
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bb) Nach den den Senat bindenden
Feststellungen des FG ist der Kläger auf den
niederländischen Parzellen nachhaltig tätig geworden; sie
unterlagen zudem seiner nicht nur vorübergehenden
Verfügungsbefugnis.
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cc) Auch waren die Grundstücke aufgrund
ihrer Bewirtschaftung in den Streitjahren als
Geschäftseinrichtung anzusehen. Dies setzt nicht die
Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter voraus; vielmehr
kann hierfür auch nur ein körperlicher Gegenstand
ausreichend sein. Demgemäß hat bereits der
Reichsfinanzhof (RFH) einen einzelnen Lagerplatz als
Betriebsstätte angesehen, wenn er der nicht nur
vorübergehenden unternehmerischen Betätigung dient
(RFH-Beschluss vom 8.10.1941 VI B 11/41, RStBl 1941, 814;
zustimmend z.B. Buciek in Beermann/Gosch, AO § 12 Rz 7:
abgrenzbare unbebaute Flächen, z.B. Lager, Bauplätze;
vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43). Nichts anderes gilt demgemäß für die vom
Kläger bewirtschafteten niederländischen Flächen.
Abgesehen davon, dass es sich hierbei um mehrere Grundstücke
gehandelt hat, kann der Senat nicht erkennen, weshalb gerade
für die Annahme einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte
weiter gehende Anforderungen gelten sollen (z.B. eine besondere
Herrichtung von Zufahrtswegen oder die Errichtung von
Gewächshäusern). Vielmehr spricht die Grundwertung des
§ 12 Satz 2 Nr. 4 AO, nach dem (gewerbliche)
Fabrikationsstätten als Betriebsstätten anzusehen sind,
dafür, die vom Kläger bewirtschafteten Grundstücke
nicht nur als die landwirtschaftliche Urproduktion kennzeichnende
Betriebsgrundlagen, sondern - davon umfasst - als
Geschäftseinrichtung i.S. von § 12 Satz 1 AO zu
qualifizieren.
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dd) Nicht durchgreifen kann die Erwägung
des FA, die Geschäftseinrichtung setze eine feste Verbindung
zum Grund und Boden voraus und könne deshalb
„denklogisch“ nicht mit diesem gleichgesetzt
werden. Der Einwand verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass das
Regelmerkmal der festen Beziehung zur Erdoberfläche nicht
unmittelbar dem Wortlaut des § 12 AO zu entnehmen, sondern aus
dem Tatbestandsmerkmal der „festen
Geschäftseinrichtung“ abgeleitet worden ist, um das
Erfordernis der örtlichen Verwurzelung der unternehmerischen
Tätigkeit zum Ausdruck zu bringen (BFH-Urteil in BFHE 170,
263, BStBl II 1993, 462 = SIS 93 14 77). Demgemäß hat
der BFH einen für den Tatbestand des § 12 AO
hinreichenden örtlichen Bezug für eine unterirdisch
verlegte Rohrleitung bejaht, obwohl diese keinen Bezug zur
Erdoberfläche habe; maßgeblich sei, dass die
unterirdische Geschäftseinrichtung in besonders qualifizierter
Weise mit dem Erdboden verbunden ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 356,
BStBl II 1997, 12 = SIS 97 04 43). Ebenso ist für
landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu entscheiden; sie
erfüllen in jeder Hinsicht die von § 12 AO geforderte
örtliche Verwurzelung. Nur dies erklärt auch, weshalb
Lagergrundstücke zu den Geschäftseinrichtungen
gehören können. Hiernach bedarf es auch keiner
Erörterung, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - im
Rahmen von § 12 AO zwischen der bei bewirtschafteten
Flächen regelmäßig bearbeiteten Ackerkrume
(Geschäftseinrichtung) und dem darunterliegenden Erdreich (als
Bezugspunkt der festen Verbindung) zu unterscheiden sein
könnte.
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ee) Eine abweichende Beurteilung ergibt sich
schließlich nicht daraus, dass zu den ausländischen
Einkünften i.S. von § 34d EStG 2002 nach Nr. 1 der
Vorschrift die Einkünfte aus der in einem ausländischen
Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft gehören (vgl. auch
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002). Auch wenn diese Bestimmung vom
Belegenheitsprinzip bestimmt wird (vgl. Gosch in Kirchhof, a.a.O.,
§ 34d Rz 6), kann hieraus keine auf die Einschränkung des
in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG 2002 n.F. verwendeten
Betriebsstättenbegriffs gerichtete Erwägung abgeleitet
werden. Abgesehen davon, dass hierfür jeder Anhalt im Gesetz
fehlt, gibt auch im Streitfall der offenkundige Gesetzeszweck des
§ 32b Abs. 1 Satz 2 EStG 2002 n.F. keine Veranlassung, dessen
Regelungszusammenhang zu § 12 AO aufzubrechen und damit die in
den anderen Mitgliedstaaten der EU erzielten Einkünfte dem
Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG 2002
zu unterstellen.
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4. Die Sache ist spruchreif. Da zwischen den
Beteiligten lediglich die Einbeziehung der in den Niederlanden
erzielten landwirtschaftlichen Einkünfte in das
Steuersatz-Einkommen umstritten ist und im Übrigen keine
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Einkommensteuerbescheids bestehen, hat das FG der Klage zu Recht
stattgegeben. Die Revision ist demnach zurückzuweisen.
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