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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-127/22 (EuGH)
§§: RL 112/2006/EG Art. 185 Abs. 1, RL 112/2006/EG Art. 185 A
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Neutralität, Berichtigung, Vorsteuerabzug, Ausbuchung, Bulgarien
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG) dahin auszulegen, dass die Aussonderung von Gegenständen im Sinne der Ausbuchung von Wirtschaftsgütern oder Lagerbeständen aus der Bilanz des Steuerpflichtigen aufgrund der Tatsache, dass von ihnen kein wirtschaftlicher Nutzen mehr zu erwarten ist, weil sie beispielsweise abgenutzt, fehlerhaft oder ungeeignet sind oder nicht zweckentsprechend eingesetzt werden können, eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags im Zusammenhang mit der bereits beim Einkauf der Gegenstände entrichteten Mehrwertsteuer berücksichtigt werden, darstellt, die nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung gemäß dem Zakon za danak varhu dobavenata stoinost (Mehrwertsteuergesetz, im Folgenden: ZDDS) eingetreten ist und die deswegen die Verpflichtung nach sich zieht, den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die ausgesonderten Gegenstände anschließend als in Anhang 2 genannte Gegenstände verkauft wurden, was eine steuerbare Lieferung darstellt? - 2. Ist Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Aussonderung von Gegenständen im Sinne der Ausbuchung von Wirtschaftsgütern oder Lagerbeständen aus der Bilanz des Steuerpflichtigen aufgrund der Tatsache, dass von ihnen kein wirtschaftlicher Nutzen mehr zu erwarten ist, weil sie beispielsweise abgenutzt, fehlerhaft oder ungeeignet sind oder nicht zweckentsprechend eingesetzt werden können, eine Änderung der Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags im Zusammenhang mit der bereits beim Einkauf der Gegenstände entrichteten Mehrwertsteuer berücksichtigt werden, darstellt, die nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung gemäß dem ZDDS eingetreten ist und die deswegen die Verpflichtung nach sich zieht, den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die ausgesonderten Gegenstände anschließend zerstört oder entsorgt wurden und diese Tatsache ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt wurde? - 3. Falls die erste, die zweite oder beide Fragen bejaht werden, ist Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Aussonderung von Gegenständen unter den oben angeführten Umständen einen ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fall von Zerstörung oder Verlust eines Gegenstands darstellt, bei dem keine Pflicht zu Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der beim Erwerb der Gegenstände entrichteten Mehrwertsteuer entsteht? - 4. Ist Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/ÅG dahin auszulegen, dass in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung oder Verlust eines Gegenstands die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nur dann unterbleiben kann, wenn die Zerstörung oder der Verlust durch Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Kontrolle des Steuerpflichtigen liegen und von diesem nicht vorhergesehen und vermieden werden konnten? - 5. Falls die erste, die zweite oder beide Fragen verneint werden, steht Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Regelung wie der des Art. 79 Abs. 3 ZDDS in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung bzw. des Art. 79 Abs. 1 ZDDS in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung entgegen, die bei der Aussonderung von Gegenständen eine Pflicht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorsieht, auch wenn die Gegenstände anschließend als steuerbare Lieferung von Gegenständen im Sinne von Anhang 2 verkauft wurden oder wenn sie zerstört oder entsorgt wurden und dieser Umstand ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt wurde?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 191 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.05.2023
Erledigungs-Az: Rs C-127/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 08 08