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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 10/18 (BFH) | 
| §§: | EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2, AO § 108 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 1 Satz 4 | 
| Schlagwörter | Wiederkehrende Leistung, Zahlung, Fälligkeit | 
| Rechtsfrage: | Ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "kurzen Zeit" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund der Fallkonstellation, dass eine am 7. Januar gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember aufgrund der Regelung des § 108 Abs. 3 AO erst am 12. Januar fällig wird, mit mindestens 12 Tagen zu bemessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung | 
| Vorinstanz: | FG München | 
| Vorinstanz/Datum: | 07.03.2018 | 
| Vorinstanz/AZ: | 13 K 1029/16 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 17 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision | 
