Der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023
wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 0 EUR
festgesetzt wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erwarb von ihrem Vater durch notariell beurkundeten
Vertrag vom 07.03.2017 schenkweise alle Anteile an der GmbH, einem
pharmazeutischen Handelsunternehmen mit Tätigkeit in Vertrieb
und Forschung.
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Das zuständige Finanzamt stellte mit
Bescheid vom 19.04.2018 gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert des Anteils der GmbH
mit 555.975 EUR und gemäß § 13b Abs. 10 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Summen
der gemeinen Werte der Finanzmittel mit 2.517.649 EUR, der jungen
Finanzmittel mit 60.000 EUR, des Verwaltungsvermögens nach
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG und des jungen
Verwaltungsvermögens jeweils mit 0 EUR sowie der Schulden mit
3.138.504 EUR für Zwecke der Schenkungsteuer auf den
Bewertungsstichtag 07.03.2017 gesondert und einheitlich fest.
Weitere Feststellungen traf es zu der Anzahl der Beschäftigten
mit 21 Personen und der Ausgangslohnsumme mit 984.330 EUR.
Nachrichtlich wurde vermerkt, dass der Hauptzweck des Unternehmens
eine Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) sei.
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Mit Bescheid vom 25.10.2018 setzte der
Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA - )
Schenkungsteuer in Höhe von 51.675 EUR fest. Dabei ging das FA
von einem Wert des Erwerbs in Höhe von 544.598 EUR (Wert des
festgestellten Anteils in Höhe von 555.975 EUR abzüglich
Kosten und Gebühren von insgesamt 11.377 EUR) zuzüglich
einer Vorschenkung in Höhe von 200.000 EUR aus und brachte
einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR in Abzug. In den
Erläuterungen zum Bescheid wurde angeführt, dass nach
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG (sogenannter 90 %-Einstiegstest)
eine Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht gewährt
werden könne.
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Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch
beantragte die Klägerin die Gewährung der
Regelverschonung für Betriebsvermögen. Den Einspruch wies
das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.07.2019 als
unbegründet zurück.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte
Erfolg. Der schenkweise Erwerb der GmbH-Anteile bleibe als
begünstigtes Vermögen nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu 85
% steuerfrei und nach § 13a Abs. 2 ErbStG außer Ansatz.
Der 90 %-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG stehe
der Begünstigung des übertragenen Vermögens nicht
entgegen. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sei nach seinem Normzweck
im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einschränkend
auszulegen, dass der 90 %-Einstiegstest in den Fällen des
§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG dann nicht zur Anwendung komme, wenn
die betreffende Kapitalgesellschaft - wie im Streitfall - ihrem
Hauptzweck nach einer Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1,
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1
und 2 EStG diene. Das Urteil ist veröffentlicht in EFG 2022,
343 = SIS 22 01 35.
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Während des Revisionsverfahrens
erließ das zuständige Finanzamt als Ergebnis einer
Verständigung in der Außenprüfung am 13.01.2023
einen geänderten Feststellungsbescheid. Darin wurden der Wert
des Anteils an der GmbH nunmehr mit 1.250.000 EUR, die Summen der
gemeinen Werte der Finanzmittel mit 2.517.649 EUR, der jungen
Finanzmittel mit 60.000 EUR, des Verwaltungsvermögens nach
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG und des jungen
Verwaltungsvermögens mit 0 EUR, der gemeinen Werte der
Schulden mit 3.138.504 EUR, sowie die Anzahl der Beschäftigten
mit 21 Personen und die Ausgangslohnsumme mit 984.330 EUR
festgestellt. Als nachrichtliche Angabe enthielt der Bescheid
wiederum den Vermerk, dass der Hauptzweck des Unternehmens eine
Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG
sei.
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Während des Revisionsverfahrens erging
am 20.04.2023 in Umsetzung des Feststellungsbescheids vom
13.01.2023 ein geänderter Schenkungsteuerbescheid. Das FA
setzte nunmehr Schenkungsteuer in Höhe von 197.334 EUR fest,
wobei es von einem Wert des Erwerbs in Höhe von 1.238.623 EUR
(festgestellter Wert des Anteils in Höhe von 1.250.000 EUR
abzüglich Kosten und Gebühren von insgesamt 11.377 EUR)
zuzüglich einer Vorschenkung in Höhe von 200.000 EUR
ausging und einen Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR in Abzug
brachte.
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Mit seiner Revision macht das FA eine
Verletzung von § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ErbStG geltend.
Die Auslegung der Vorschriften durch das FG führe zu einer
durch den Gesetzgeber nicht gewollten Begünstigung. Sie
hätte zur Folge, dass auch Gesellschaften mit
geringfügiger gewerblicher Tätigkeit die
Begünstigung nach § 13a ErbStG erhielten. Die
Nichtanwendung des 90 %-Einstiegstests, wenn die Gesellschaft auch
eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübe,
verstoße gegen den Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2
ErbStG. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der
Vorschrift, veranlasst durch den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), komme nicht in Betracht, da
der Regelung eine rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers
zugrunde liege. Dieser habe mit der Neufassung der §§
13a, 13b ErbStG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464)
bewusst keine Hauptzweckbetrachtung eingeführt, sondern sich
für eine Beibehaltung des Verwaltungsvermögenskatalogs
mit all seinen Folgen entschieden. Der Gesetzgeber habe in §
13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG den Umfang des Verwaltungsvermögens
klar definiert und damit auch festgelegt, von welchen Werten
für die Anwendung des 90 %-Einstiegstests auszugehen sei. Dies
folge auch aus einem Umkehrschluss zu § 13b Abs. 3 ErbStG.
Diese Regelung nehme Altersversorgungsverpflichtungen und zu deren
Erfüllung angeschaffte Vermögensgegenstände aus dem
Verwaltungsvermögenskatalog aus. Folglich entspreche es der
gesetzgeberischen Intention, keine weiteren
Vermögenspositionen von der Regelung des § 13b Abs. 2
Satz 2 ErbStG auszuklammern.
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Der Gesetzgeber habe mit § 13b Abs. 2
Satz 2 ErbStG eine besondere Missbrauchsvermeidungsvorschrift
geschaffen. Eine steuerliche Begünstigung solle
vollständig ausgeschlossen sein, wenn das Vermögen eines
Betriebs oder einer Gesellschaft zu 90 % aus
Verwaltungsvermögen bestehe. Unerheblich sei, ob
tatsächlich ein Missbrauch vorliege. Eine missbräuchliche
Gestaltung sei nicht als Tatbestandsmerkmal in die Ausgestaltung
des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG aufgenommen worden.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist mit
Schriftsatz vom 14.04.2022 dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es stellt keinen
Antrag.
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II. Die Revision führt aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung, weil sich während des Revisionsverfahrens der
Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit
das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 FGO). An
die Stelle des Schenkungsteuerbescheids vom 25.10.2018, der
Gegenstand der Vorentscheidung war, ist während des
Revisionsverfahrens der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023
getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO
Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Das angefochtene
Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben. Einer
Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO
bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des
Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen
Punkten nichts geändert hat. Die vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage
für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH); sie fallen
durch die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da
das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel
leidet (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018 - II R 63/15, BFHE 266, 133,
BStBl II 2021, 184 = SIS 19 20 50, Rz 10).
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III. Im Revisionsverfahren hat die Klage
erneut Erfolg. Der Bescheid vom 20.04.2023 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz
1 FGO). Er wird antragsgemäß dahingehend geändert,
dass die Schenkungsteuer auf 0 EUR festgesetzt wird. Bei den
GmbH-Anteilen handelt es sich um begünstigtes Vermögen,
das mit Ausnahme der jungen Finanzmittel dem Verschonungsabschlag
im Sinne des § 13a Abs. 1 ErbStG unterliegt und auf das der
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG anwendbar ist. Der
Begünstigung steht der 90 %-Einstiegstest im Sinne des §
13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht entgegen, da dessen Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.
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1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt
begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2
ErbStG grundsätzlich zu 85 % steuerfrei
(Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten
Vermögens im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG zuzüglich
der Erwerbe im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG insgesamt
26 Mio. EUR nicht übersteigt. Gemäß § 13a Abs.
2 Satz 1 ErbStG bleibt der nach Anwendung von § 13a Abs. 1
ErbStG verbleibende Teil des begünstigten Vermögens
außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt
150.000 EUR nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Nach § 13b
Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige
Vermögen jedoch nur begünstigt, soweit sein gemeiner Wert
den um das unschädliche Verwaltungsvermögen im Sinne des
Absatzes 7 gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens
im Sinne des Absatzes 6 übersteigt (begünstigtes
Vermögen). Dies gilt nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
jedoch nicht, wenn das Verwaltungsvermögen nach Absatz 4 vor
der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1, soweit das
Verwaltungsvermögen nicht ausschließlich und dauerhaft
der Erfüllung von Schulden aus durch Treuhandverhältnisse
abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dient und dem
Zugriff aller übrigen nicht aus diesen
Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten
Gläubiger entzogen ist, sowie der Schuldenverrechnung und des
Freibetrags nach Absatz 4 Nummer 5 sowie der Absätze 6 und 7
mindestens 90 % des gemeinen Werts des
begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
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2. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist
dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren
begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im
Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und deren
Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz
1 EStG dient, für den dort verankerten 90 %-Einstiegstest die
betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu
bringen sind. Dies ist aus systematischen und
verfassungsrechtlichen Gründen geboten und widerspricht auch
nicht dem Anliegen/Ziel des Gesetzgebers, durch den 90
%-Einstiegstest den Missbrauch der Begünstigung von
Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG zu verhindern.
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a) Maßgebend für die Interpretation
eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte
Wille des Gesetzgebers. Der Feststellung des zum Ausdruck
gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die
Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung),
dem Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck
(teleologische Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des
Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen
Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen.
Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu
berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten
Auslegungsmethoden ist, zu denen - wie ausgeführt - auch die
systematische Auslegung zählt. Nach letzterer ist darauf
abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in
einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so
zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar
sind. Ziel jeder Auslegung ist die Feststellung des Inhalts einer
Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt,
in den sie hineingestellt ist (BFH-Urteil vom 18.12.2014 - IV R
22/12, BFHE 248, 354, BStBl II 2015, 606 = SIS 15 08 57, Rz
24).
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b) § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG trifft die
Entscheidung, ob nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG
grundsätzlich begünstigungsfähiges Vermögen
vollständig nicht begünstigt ist, durch eine Berechnung
im Rahmen einer mathematischen Formel mit Zähler und Nenner.
Der Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG muss wohl
dahingehend verstanden werden, dass er als maßgeblichen
Zähler das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4
ErbStG unter anderem „vor“ der
Schuldenverrechnung und des 15%igen Freibetrags nach § 13b
Abs. 4 Nr. 5 ErbStG festlegt (Stalleiken in von Oertzen/Loose,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 13b Rz
87; Kirnberger in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b
ErbStG Rz 53, Stand 11/2022; Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter,
ErbStG, 8. Aufl., § 13b Rz 285; ebenso R E 13 b.10 Satz 3 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019,
Sondernummer 1/2019 - ErbStR 2019 - ). Die Bedeutung des Wortes
„vor“ ist bei der ersten Lektüre
zwar nicht zweifelsfrei (Kirnberger in Wilms/Jochum,
ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 53, Stand 11/2022;
Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 13b Rz 87; Wachter in
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 13b Rz 273).
Für eine einfachere Lesart wäre es daher deutlicher
gewesen, wäre das Wort „vor“
zusätzlich im zweiten Teil des Hauptsatzes dem Wort
„sowie“ nach- und dem Wort
„Schuldenverrechnung“ vorangestellt
worden, sodass der Beginn des zweiten Teils des Hauptsatzes
gelautet hätte „…, sowie vor der
Schuldenverrechnung und des Freibetrags
…“. Ohne die Voranstellung des Wortes
„vor“ ist dem zweiten Hauptsatz aber
kein Sinn zu entnehmen, sodass es dort mit hineinzulesen ist.
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aa) Für den Zähler der
mathematischen Berechnungsformel in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
ergibt sich nach diesem Verständnis des Wortsinns, dass ein
spezifisches Verwaltungsvermögen zu berechnen ist, das einen
Bruttobetrag ohne Schuldenabzug darstellt. Heranzuziehen ist die
Summe aus dem festgestellten Wert des Verwaltungsvermögens
einschließlich des jungen Verwaltungsvermögens und dem
festgestellten Wert der Finanzmittel einschließlich der
jungen Finanzmittel (vgl. § 13b Abs. 10 Satz 1 ErbStG). Die
Schuldenverrechnung bei den Finanzmitteln, der 15%ige Sockelbetrag
beim Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG), die
quotale Schuldenverrechnung mit dem Verwaltungsvermögen
(§ 13b Abs. 6 ErbStG) und die Regelung, nach der 10 % des
Verwaltungsvermögens als unschädlich anzusehen sind
(§ 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG), bleiben unberücksichtigt.
Bei Verwaltungsvermögen, das der Sicherung von Schulden aus
Altersversorgungsverpflichtungen dient, werden Schulden insoweit in
Abzug gebracht, als die Verpflichtungen durch
Treuhandverhältnisse abgesichert sind (vgl. auch R E 13 b.10
ErbStR 2019). Bei dem Zähler der Berechnungsformel handelt es
sich daher um eine Bruttogröße.
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bb) Den Nenner des Bruchs bildet der
festgestellte (vgl. § 13b Abs. 10 ErbStG) gemeine Wert (§
109 Abs. 2 BewG) des gesamten begünstigungsfähigen
Vermögens. Der gemeine Wert wird unter Heranziehung von §
11 Abs. 2 BewG bestimmt. Hierbei ist die Summe der Einzelteile des
Betriebsvermögens nicht identisch mit dem gemeinen Wert des
Betriebs. Denn im Rahmen der Berechnung des gemeinen Werts werden
Schulden disquotal berücksichtigt (vgl. Kirnberger in
Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 54.1, Stand
11/2022; vgl. auch Korezkij, DStR 2017, 745, 748 f.). Der Nenner
der Berechnungsformel stellt daher eine Nettogröße
dar.
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cc) Für die Ermittlung des
übermäßigen Verwaltungsvermögens, wie es die
Finanzverwaltung bezeichnet (vgl. R E 13 b.10 ErbStR 2019), wird
somit ein Bruttowert (spezifisch berechnetes
Verwaltungsvermögen im Zähler) zu einem Nettowert
(gemeiner Wert des Betriebsvermögens; Unternehmenswert im
Nenner) ins Verhältnis gesetzt (vgl. auch Wachter in
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 13b Rz 286).
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c) Die wortlautgetreue Anwendung dieser in
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG verankerten Berechnungsformel
führt also dazu, dass grundsätzlich
begünstigungsfähiges Betriebsvermögen von
Handelsunternehmen, deren Hauptzweck in einer gewerblichen
Tätigkeit besteht und die am Tag der Entstehung der Steuer zur
Aufrechterhaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit über
einen hohen Bestand an Finanzmitteln - insbesondere Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen - verfügen, wegen der
Fallbeilwirkung der Regelung in vollem Umfang von der erbschaft-
und schenkungsteuerrechtlichen Begünstigung ausgeschlossen
ist. Gleichzeitig und dazu widersprüchlich könnte das
Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG
solcher Handelsunternehmen deutlich niedriger - gegebenenfalls
sogar mit 0 € - festzustellen sein, weil die
grundsätzlich als steuerschädliches
Verwaltungsvermögen einzu-stufenden betriebsnotwendigen
Finanzmittel, nach Abzug des üblicherweise bei solchen
Han-delsunternehmen ebenfalls hohen Bestands an Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen, regelmäßig weniger als
15 % des anzusetzenden Betriebsvermögens betragen, sie mithin
keine steuerschädlichen Finanzmittel darstellen und damit im
Ergebnis nicht als steuerschädliches Verwaltungsvermögen
zu berücksichtigen sind und auch darüber hinaus kein
steuerschädliches Verwaltungsvermögen gegeben ist (vgl.
Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7. Aufl., § 13b
ErbStG Rz 171; Korezkij, DStR 2017, 745).
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d) Die neben dem Wortsinn zu
berücksichtigenden Methoden zur Auslegung einer Norm aus dem
Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck (teleologische
Auslegung) sowie den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) gebieten eine den
Wortlaut eingrenzende Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
dahingehend, dass zumindest bei typischen Handelsunternehmen
für den 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten
Schulden von den Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5
ErbStG in Abzug zu bringen sind.
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aa) Was der Gesetzgeber als
steuerschädliches Verwaltungsvermögen ansieht, hat er in
der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung der §§ 13a, 13b
ErbStG in dem enumerativen Verwaltungsvermögenskatalog des
§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG geregelt (vgl. BT-Drucks.
18/8911, S. 41; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.03.2021 - II R 3/19,
BFHE 272, 508, BStBl II 2022, 706 = SIS 21 13 43, Rz 34, zu §
13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ErbStG a.F.). Nach § 13b Abs. 4
Nr. 5 ErbStG stellen auch Finanzmittel steuerschädliches
Verwaltungsvermögen dar, soweit sie 15 % des anzusetzenden
Werts des Betriebsvermögens der Gesellschaft übersteigen.
Von den Finanzmitteln ist jedoch nach Satz 1 der Vorschrift der
gemeine Wert der betrieblichen Schulden abzuziehen. Es ist daher
nach dieser Vorschrift eine Nettogröße zu bilden, sodass
Maßstab für die Steuerschädlichkeit der
Finanzmittel nicht deren Bestand als solcher, sondern lediglich
deren Höhe nach der Verrechnung mit betrieblichen Schulden
ist. Die Anwendung des Freibetrags in § 13b Abs. 4 Nr. 5
ErbStG setzt zudem voraus, dass das begünstigungsfähige
Vermögen der Gesellschaft nach seinem Hauptzweck einer
Tätigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient
(§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 4 ErbStG). Andernfalls stellen die
Finanzmittel stets unproduktives Verwaltungsvermögen dar (vgl.
nachfolgend unter III.2.d cc (1)). Dadurch sollen bereits dem
Grunde nach Gesellschaften von der Begünstigung ausgeschlossen
werden, die nicht oder nur geringfügig gewerblich tätig
sind, unabhängig von der Höhe ihrer Finanzmittel nach
Schuldenverrechnung. Der Gesetzgeber hatte dabei insbesondere die
sogenannten Cash-Gesellschaften vor Augen, die nur aus
Finanzmitteln bestehen und lediglich gegründet werden, um die
erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung zu
erhalten.
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bb) Der Senat hält es danach bei einer
systematischen Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
für geboten, dass bei dem 90 %-Einstiegstest bei Finanzmitteln
entsprechend der Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG der
gemeine Wert der betrieblich veranlassten Schulden abgezogen wird.
Diese erweiternde Auslegung ist dadurch zu begrenzen, dass das
begünstigungsfähige Vermögen nach seinem Hauptzweck
einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG dient. Zwar wurde der
„Hauptzweckansatz“ entgegen dem
Regierungsentwurf (vgl. BTDrucks 18/5923, S. 12) nach der
Stellungnahme des Bundesrats nicht wörtlich in § 13b Abs.
2 Satz 2 ErbStG wiedergegeben (vgl. BR-Drucks. 353/15, S. 18).
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nimmt jedoch die Gesetzessystematik
des § 13b Abs. 4 ErbStG auf, indem er in seinem ersten
Nebensatz auf diese Vorschrift verweist. Es ist deshalb
erforderlich, den Hauptzweckansatz des § 13b Abs. 4 Nr. 5
ErbStG auch im Rahmen des 90 %-Einstiegstests heranzuziehen, um zu
verhindern, dass Erwerber von Cash-Gesellschaften
Steuerbegünstigungen erhalten, die nur für originär
betriebliche Tätigkeiten vorgesehen sind. Mit der Anwendung
des „Hauptzweckansatzes“ im Rahmen des
§ 13b Abs. 2 ErbStG ist für die Finanzverwaltung kein
administrativer Mehraufwand verbunden. Bei der Ermittlung der
steuerschädlichen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5
ErbStG muss sie ohnehin den Hauptzweck der gesellschaftlichen
Tätigkeit prüfen.
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cc) Dieser Auslegung steht der von der
Finanzverwaltung in der Revisionsbegründung hervorgehobene
Missbrauchsgedanke nicht entgegen.
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(1) Bei § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG
handelt es sich um eine besondere Missbrauchsvermeidungsvorschrift
(vgl. Wachter in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., §
13b Rz 278 und Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz,
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.
Aufl., § 13b ErbStG Rz 171). Als unproduktives
Verwaltungsvermögen ist bei originär gewerblich
Tätigen solches Vermögen anzusehen, das der Betrieb zu
seiner Fortführung nicht notwendigerweise benötigt, das
also hinweggedacht werden kann, ohne dass die Fortführung des
Betriebs gefährdet ist.
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(2) Zu berücksichtigen ist dabei jedoch,
dass Handelsunternehmen, deren Betriebsvermögen im Hauptzweck
einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG dient, am für die Einordnung von
Wirtschaftsgütern als Verwaltungsvermögen
maßgebenden Stichtag der Entstehung der Steuer aus ihrer
originären Geschäftstätigkeit einen hohen Bestand an
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen haben können, der
tagesbezogen variiert und von der Zahlungsmoral der
Geschäftspartner abhängt. Bei solchen Unternehmen
würde es dem Gesetzeszweck der Begünstigung von
produktivem Vermögen nicht gerecht, würde man für
den 90 %-Einstiegstest diese Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen, die unstreitig Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr.
5 Satz 1 ErbStG darstellen, isoliert ohne die Schuldenverrechnung
heranziehen. Zumindest in einem solchen Fall ist das unproduktive
Vermögen stets gemäß § 13b Abs. 5 Satz 1
ErbStG als Differenz zwischen den Finanzmitteln und den
betrieblichen Schulden anzusehen. Denn die betrieblichen Schulden
dienen dazu, produktives Vermögen zu erwerben und so die
Fortführung des Betriebs sicherzustellen.
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(3) Auch bei dieser vom Senat vorgenommenen
Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG ist es weiterhin
ausgeschlossen, dass kleine Unternehmen, die mit einem hohen
(Netto-)Bestand an Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr.
5 ErbStG ausgestattet sind, aufgrund des 90 %-Einstiegstests in den
Genuss der Steuerbegünstigung kommen.
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(4) Sollte die vorgenommene Auslegung des
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Einzelfall dazu führen,
dass sich Unternehmen, die der Gesetzgeber aufgrund ihrer hohen
Verwaltungsvermögensquote von mindestens 90 % steuerrechtlich
nicht begünstigen wollte, aufgrund missbräuchlicher
Gestaltung die Begünstigung erschleichen, ist die Anwendung
von § 42 der Abgabenordnung nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil
des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17.12.2014 - 1 BvL
21/12, BVerfGE 138, 136 = SIS 15 00 45, Rz 255).
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dd) Der vom Senat vorgenommenen Auslegung
steht auch der aus den Gesetzesmaterialien erkennbare Wille des
Gesetzgebers nicht entgegen. Den Gesetzesmaterialien ist nicht
eindeutig zu entnehmen, dass bei dem 90 %-Einstiegstest nach §
13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG Finanzmittel im Sinne des § 13b Abs.
4 Nr. 5 ErbStG ohne Abzug der betrieblich veranlassten Schulden zu
berücksichtigen sind.
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(1) Nach den Gesetzesmaterialien sollte durch
§ 13b Abs. 2 ErbStG - den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil
vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136 = SIS 15 00 45)
folgend - von der bis dato in § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F.
verankerten typisierenden Verwaltungsvermögensgrenze in
Höhe von 50 % zur Bestimmung des Anteils des nicht
begünstigten Vermögens, die die Möglichkeit von
sogenannten Kaskadengestaltungen - das heißt die mehrfache
Ausnutzung der 50 %-Grenze - eröffnete, auf den um das
unschädliche Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7
ErbStG) gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens
umgestellt werden. Schulden sollten wie nach altem Recht im Rahmen
des Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) saldiert
werden und darüber hinaus quotal zu berücksichtigen sein.
§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sollte solches
begünstigungsfähiges Vermögen von der Verschonung
ausnehmen, das nahezu ausschließlich aus
Verwaltungsvermögen besteht. Denn in einem solchen Fall sei
davon auszugehen, dass das gesamte betriebliche Vermögen nicht
schutzwürdig sei. Dadurch, dass Gesellschaften mit einer
Verwaltungsvermögensquote von mehr als 90 % von der
Verschonung ausgenommen seien, würden
Gestaltungsmöglichkeiten ausgeräumt, die nach dem
BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136 = SIS 15 00 45) verfassungswidrig sein könnten. Wären
Gesellschaften mit einem ganz überwiegenden Teil an
Verwaltungsvermögen begünstigt, könnten mittels
einer geringfügigen land- und forstwirtschaftlichen,
originär gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit
große Werte an Verwaltungsvermögen übertragen
werden, für die gegebenenfalls eine Teilverschonung - wie bei
den Finanzmitteln in Höhe von 15 % des gemeinen Werts des
Betriebs - beansprucht werden könnte. Um diese
Gestaltungsmöglichkeiten auszuschließen, werde dem
Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen, das zu
mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen bestehe, wieder aus
der Verschonung ausgenommen (s. Empfehlung der Ausschüsse vom
15.09.2015 in BR-Drucks. 353/1/15, S. 20 f.; Beschlussempfehlung
und Bericht des Finanzausschusses vom 22.06.2016, BT-Drucks.
18/8911, S. 40). Dadurch hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck
gebracht, dass alle Gesellschaften, die über eine
Verwaltungsvermögensquote von mindestens 90 % verfügen,
erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich nicht begünstigt
werden sollen.
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(2) In der Beschlussempfehlung und dem Bericht
des Finanzausschusses vom 22.06.2016 (BTDrucks 18/8911, S. 40) wird
zwar nachfolgend im letzten Absatz zu Absatz 2 ausgeführt,
dass für den 90 %-Einstiegstest das Verwaltungsvermögen
vor der Verrechnung der Finanzmittel mit den Schulden und der
Kürzung um den Freibetrag zugrunde gelegt werden soll. Dabei
handelt es sich aber lediglich um die Wiedergabe des späteren
Gesetzestexts des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG, wie er kurz vor
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens formuliert wurde. Eine
Begründung für diese zusätzlichen Vorgaben im Rahmen
des 90 %-Einstiegstests lässt sich den Materialien nicht
entnehmen. Die zusätzlichen Vorgaben stehen vielmehr im
Widerspruch zu dem in der Gesetzesbegründung ebenfalls
genannten Anliegen des Gesetzgebers, die als steuerschädlich
angesehenen Finanzmittel erst nach Schuldenverrechnung von der
Verschonung auszunehmen. Den Ausführungen kann deshalb
für die Auslegung von § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG kein
Mehrwert entnommen werden.
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ee) Diese Auslegung, die zu einer
Einschränkung des 90 %-Einstiegstests im Sinne des § 13b
Abs. 2 Satz 2 ErbStG führt, ist auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten, um dem aus Art. 3 Abs.
1 GG folgenden Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands zu genügen.
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(1) Der Gleichheitssatz belässt dem
Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei
der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des
Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des
Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung
müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen
lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des
steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß
bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die
Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die
Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und
Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 23.06.2015 -
1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871 =
SIS 15 15 72, Rz 72, m.w.N.).
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(2) Auch wenn es sich bei den Regelungen des
§ 13b Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 ErbStG um eine Ausnahme zu der
gesetzgeberischen Grundentscheidung handelt, Betriebsvermögen
nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG im Verhältnis zu anderem
Vermögen zu begünstigen, muss sie folgerichtig
ausgestaltet sein. Sie darf nicht willkürlich unter
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG produktive Handelsunternehmen
begünstigen oder von der Begünstigung ausschließen,
je nachdem, ob per Zufall am Steuerstichtag betriebliche Schulden -
bestehend aus Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen -
durch die vorhandenen Finanzmittel getilgt wurden oder nicht. Die
vorgenommene verfassungskonforme Auslegung, durch die eine
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG verhindert wird (zur Notwendigkeit,
ein grundsätzlich verfassungsmäßiges Gesetz
verfassungskonform auszulegen BVerfG-Beschluss vom 14.10.2008 - 1
BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39 = SIS 08 43 05), stellt sicher, dass
solche Unternehmen, die der Gesetzgeber aus den unter III.2.d cc
(2) dargelegten Gründen begünstigen wollte, auch
tatsächlich begünstigt werden.
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3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im
Ergebnis zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall der 90
%-Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG der
Gewährung der steuerrechtlichen Begünstigungen nach
§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG für den Erwerb der GmbH-Anteile
nicht entgegensteht.
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a) Bei der Anwendung des 90 %-Einstiegstests
nach § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG sind nach der von dem Senat
vorgenommenen Auslegung von der Summe der gemeinen Werte der
Finanzmittel in Höhe von 2.517.649 EUR zuzüglich der
Summe der gemeinen Werte der jungen Finanzmittel in Höhe von
60.000 EUR die im Feststellungsbescheid vom 13.01.2023 ebenfalls
festgestellten Schulden in Höhe von 3.138.504 EUR abzuziehen,
sodass keine steuerschädlichen Finanzmittel vorliegen. Da im
Feststellungsbescheid vom 13.01.2023 nachrichtlich angegeben wurde,
dass der Hauptzweck der GmbH eine Tätigkeit im Sinne des
§ 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder des §
18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG war, sind die Voraussetzungen für
eine einschränkende Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2
ErbStG vorliegend erfüllt.
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b) Begünstigtes Vermögen im Sinne
des § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG liegt in Höhe von
1.190.000 EUR vor. Dies setzt sich auf der Grundlage des
Feststellungsbescheids vom 13.1.2023 zusammen aus dem Wert der
GmbH-Anteile in Höhe von 1.250.000 € abzüglich der
jungen Finanzmittel in Höhe von 60.000 €. Letztere sind
nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG
steuerschädliches Verwaltungsvermögen. Die weiteren
Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG sind zwischen
den Beteiligten unstreitig erfüllt.
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c) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt
das begünstigte Vermögen von 1.190.000 EUR in Höhe
von 85 % - also 1.011.500 EUR - steuerfrei. Es verbleibt ein Teil
des restlichen begünstigten Vermögens in Höhe von
178.500 EUR. Dieser Betrag übersteigt die Wertgrenze von
150.000 EUR nach § 13a Abs. 2 Satz 1 ErbStG. Deshalb
verringert sich der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 2
ErbStG um 50 % des die Wertgrenze von 150.000 EUR
übersteigenden Betrags von 28.500 EUR, also um 14.250 EUR. Es
verbleibt ein Abzugsbetrag in Höhe von 135.750 EUR.
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d) Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2
ErbStG wurde für Erwerbe der Klägerin seit 2007 noch
nicht in Anspruch genommen. Der Wert des Erwerbs der Klägerin
setzt sich zusammen aus dem verbleibenden begünstigten
Vermögen in Höhe von 178.500 EUR abzüglich des
verminderten Abzugsbetrags in Höhe von 135.750 EUR, also in
Höhe von 42.750 EUR. Diesem Erwerb von begünstigtem
Vermögen sind die jungen Finanzmittel in Höhe von 60.000
EUR hinzuzurechnen, sodass der Wert des Erwerbs der Klägerin
102.750 EUR beträgt.
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e) Dem Erwerb ist eine Vorschenkung in
Höhe von 200.000 EUR hinzuzufügen. Der Erwerb
beträgt 302.750 EUR. Von diesem Erwerb ist ein Freibetrag nach
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Höhe von 400.000 EUR in Abzug
zu bringen, sodass der steuerpflichtige Erwerb 0 EUR beträgt
und die Schenkungsteuer auf 0 EUR festzusetzen ist.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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