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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 49/21 (BFH) |
§§: | ErbStG § 13 a Abs. 1, ErbStG § 13 a Abs. 2, ErbStG § 13 b Abs. 1 Nr. 3, ErbStG § 13 b Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Verschonungsabschlag, Abzugsbetrag, Schenkung, Begünstigungsfähiges Vermögen, Verwaltungsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Steuerbefreiung, Missbrauch, Missbrauchsbekämpfungsvorschrift |
Rechtsfrage: | Ist in Fällen des § 13 b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der § 13 b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen, dass der sog. Einstiegstest (90 %-Grenze) nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.11.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2174/19 Erb |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 01 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.09.2023 |
Erledigungs-Az: | II R 49/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 20 26 |