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Versteuerung des Einbringungsgewinns I durch den originär Einbringenden bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge nach § 22 Abs. 6 UmwStG, Klärung der Höhe eines Einbringungsgewinns I nach § 22 UmwStG noch im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft
Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Umwandlung, Einbringung, Verschmelzung
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Umwandlung, Einbringung, Verschmelzung
Fundstellen
-
FG München 09.02.2024, 8 K 602/23
EFG 2024 S. 982
Normen
[AO 1977] § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
[UmwStG] § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 6
[AO 1977] § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
[UmwStG] § 20 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 6
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: X R 8/24 (BFH), Sacheinlage, Einbringung, Rechtsnachfolger, Gemeiner Wert
Zitiert in... / geändert durch...
- Niedersächsisches FG 2.9.2024, SIS 24 20 12, Umwandlungssteuerrecht, Veräußerungsbegriff in § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG, zur Versteuerung ein...

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