Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.10.2020 - 14 K
21/19 = SIS 20 19 47 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr
2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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Der Kläger war im Streitjahr als
Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater bei der X AG
angestellt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung
(EStG). Daneben verfasste er steuerliche Fachbeiträge in Form
von Aufsätzen und Kommentierungen und erhielt Vergütungen
der Y. Diese Einkünfte ordnete der Kläger den
Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu. Einnahmen aus einer
anwaltlichen oder steuerberatenden Tätigkeit neben der
Tätigkeit als Syndikus erzielte der Kläger nicht.
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Die Klägerin war als
Funktionsoberärztin an der Z angestellt. Aus dieser
Tätigkeit erzielte sie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG.
Ferner erhielt sie Vergütungen für die Erstellung
ärztlicher Patientengutachten, für die sie vom
kommissarischen Chefarzt beauftragt worden war und Vergütungen
aus einem Lehrauftrag an der Z. Diese Einkünfte ordnete sie
den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu.
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Die X AG stellte dem Kläger im
Streitjahr ein Geschäftsfahrzeug zur dienstlichen und
außerdienstlichen Nutzung und ein Zweitfahrzeug für
Führungskräfte zur dienstlichen und
außerdienstlichen Nutzung zur Verfügung. Das
Zweitfahrzeug benutzte die Klägerin. Der geldwerte Vorteil des
Klägers für die Nutzung der Fahrzeuge für
außerdienstliche Fahrten wurde nach der 1 %-Regelung,
für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten
Tätigkeitsstätte nach der 0,03 %-Methode ermittelt
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG).
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Der Kläger ermittelte für das
Streitjahr den Gewinn aus selbständiger Arbeit aus den
Einnahmen aus wissenschaftlicher und schriftstellerischer
Tätigkeit im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach
§ 4 Abs. 3 EStG. Als Betriebsausgaben machte er einen Betrag
in Höhe von 30 % der Einnahmen nach H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen
Einkommensteuer-Handbuchs (EStH) 2017 für eine hauptberufliche
selbständige schriftstellerische Tätigkeit geltend.
Belege zu konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit der
schriftstellerischen Tätigkeit legte der Kläger nicht
vor.
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Die Klägerin ermittelte die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit ebenfalls
gemäß § 4 Abs. 3 EStG im Wege der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Einnahmen aus einer
Prüfungsvergütung behandelte sie gemäß §
3 Nr. 26 EStG als steuerfrei. Von den Vergütungen für die
Patientengutachten und den Einnahmen aus dem Lehrauftrag zog sie
nach H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 einen
Betrag in Höhe von 30 % der Einnahmen als Betriebsausgaben ab.
Belege zu konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser
Tätigkeit legte die Klägerin nicht vor.
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Bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit machten die Kläger Aufwendungen
in Höhe von 645,16 EUR als Minderung des geldwerten Vorteils
des Klägers aus der Fahrzeugüberlassung geltend. Diese
Aufwendungen entfielen auf die Absetzung für Abnutzung (AfA)
für die Garage auf dem Privatgrundstück der Kläger,
in der die beiden überlassenen Fahrzeuge eingestellt worden
waren.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) berücksichtigte in der
Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr vom 17.05.2018
bei den Einkünften der Kläger aus selbständiger
Arbeit jeweils nur einen pauschalen Betriebsausgabenabzug in
Höhe von 25 % der Einnahmen für eine nebenberuflich
ausgeübte schriftstellerische und wissenschaftliche
Tätigkeit, begrenzt auf 614 EUR beim Kläger sowie in
Höhe von 98 EUR für die Klägerin (vgl. H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. b EStH 2017). Eine Minderung des
geldwerten Vorteils des Klägers aus der Überlassung der
beiden Fahrzeuge der X AG in Höhe der Garagen-AfA lehnte das
FA ab.
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Während des anschließenden
Einspruchsverfahrens erließ das FA wegen anderer, hier nicht
streitiger Punkte einen geänderten Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr vom 06.07.2018. Hinsichtlich des streitig
gebliebenen Abzugs der 30%igen Betriebsausgabenpauschalen und der
Minderung des geldwerten Vorteils um die Garagen-AfA wies es den
Einspruch als unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus
den in EFG 2021, 191 = SIS 20 19 47 mitgeteilten Gründen ab.
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Mit der Revision verfolgen die Kläger
ihr Begehren weiter. Sie rügen die Verletzung materiellen
Bundesrechts.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 09.10.2020 - 14 K 21/19 und die Einspruchsentscheidung vom
13.12.2018 aufzuheben, sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom
06.07.2018 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften
der Kläger aus selbständiger Arbeit jeweils eine
Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 30 % der Einnahmen aus
schriftstellerischer Tätigkeit abgezogen wird und die
Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
um 645,15 EUR gemindert werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet.
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Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
Kläger in ihren Gewinnermittlungen zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit nicht nach H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 pauschal
Betriebsausgaben in Höhe von jeweils 30 % der Einnahmen
abziehen dürfen (s. II.1.) und dass der geldwerte Vorteil des
Klägers aus der Überlassung der beiden Fahrzeuge zur
außerdienstlichen Nutzung nicht um die Garagen-AfA zu mindern
ist (s. II.2.).
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1. Das FG hat die Entscheidung des FA, den
Klägern in den Gewinnermittlungen den Abzug pauschal
ermittelter Betriebsausgaben gemäß H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 zu versagen, zu Recht
nicht beanstandet.
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a) Eine ordnungsgemäße
Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3
EStG - wie von den Klägern als Gewinnermittlungsmethode
verwendet - setzt grundsätzlich voraus, dass die Höhe der
Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine
förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht (vgl.
Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.12.2017 - VIII R 6/14 =
SIS 18 05 29, Rz 54 zu § 146
Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 146 Abs. 1 der
Abgabenordnung). Für steuermindernde Tatsachen muss ein
Steuerpflichtiger auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG aufgrund der ihn treffenden Feststellungslast seine
Betriebsausgaben so festhalten, belegen und aufbewahren, dass das
Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit
überprüfen kann (s. BFH-Urteil vom 12.12.2017 - VIII R
6/14 = SIS 18 05 29, Rz 57). Zu
diesen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben
enthält H 18.2 Betriebsausgabenpauschale EStH 2017 eine
Ausnahme. Die Verwaltungsanweisung gibt zur Vereinfachung für
die Finanzämter im Steuerfestsetzungsverfahren eine abgesenkte
Prüfdichte für das Vorliegen von Betriebsausgaben vor,
sodass insoweit von den Finanzämtern auch darauf verzichtet
werden kann, Belege anzufordern.
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b) Nach der ständigen Rechtsprechung des
BFH führen Verwaltungsanweisungen wie in H 18.2 EStH 2017 zu
einer Selbstbindung der Verwaltung. Der Steuerpflichtige hat einen
auch von den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf,
nach Maßgabe der Verwaltungsanweisung besteuert zu werden, es
sei denn die Verwaltungsanweisung verlässt den gesetzlich
vorgegebenen Rahmen. Die FG und der BFH können jedoch nur
unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen, die
offensichtlich von der Verwaltungsanweisung gedeckt werden, von
dieser ohne zwingende Sachgründe in willkürlicher Weise
abweicht (vgl. BFH-Urteile vom 07.12.2005 - I R 123/04, BFH/NV
2006, 1097 = SIS 06 21 23; vom 17.05.2022 - VIII R 26/20, BFHE 277,
218, BStBl II 2022, 829 = SIS 22 14 00, Rz 25, 28; zur
Betriebsausgabenpauschale in H 18.2 EStH 2015 s. FG
Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2021 - 10 K 3253/17 E, EFG 2021,
743 = SIS 21 03 86, Rz 43 f.).
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c) Die Voraussetzungen, unter denen nach H
18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 ein pauschaler
30%iger Betriebsausgabenabzug zu gewähren ist, sind nach der
Auslegung der Verwaltungsanweisung durch das FA für die
Kläger jeweils nicht erfüllt.
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Das FA sieht in der Verwaltungsanweisung in H
18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 eine spezifische
und ausschließliche Regelung für Steuerpflichtige, die
Einkünfte aus einer hauptberuflichen selbständigen
schriftstellerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 EStG erzielen. Zur Abgrenzung einer hauptberuflichen
selbständigen schriftstellerischen Tätigkeit und einer
nebenberuflich ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit
im Sinne der Verwaltungsanweisung stellt das FA mangels einer darin
enthaltenen Definition auf die zu § 3 Nr. 26 EStG vorhandenen
Kriterien, insbesondere das Zeitkriterium ab (sog. Drittelregelung,
vgl. R 3.26 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien; H 3.26 EStH).
Für die Klägerin fehlt es aus Sicht des FA bei diesem
Verständnis schon an einer schriftstellerischen Tätigkeit
im Sinne der Verwaltungsanweisung, da die von ihr für den
leitenden Oberarzt erstellten Patientengutachten nicht an die
Öffentlichkeit gerichtet oder für diese bestimmt waren.
Für den Kläger verneint das FA eine hauptberufliche
selbständige schriftstellerische Tätigkeit, da er nicht
mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer schriftstellerischen
Vollzeittätigkeit für seine schriftstellerische und
wissenschaftliche Tätigkeit aufgewendet hat.
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d) Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG
auf Grundlage der dargelegten Auslegung und Begründung des FA
einen Anspruch der Kläger auf Anwendung der Regelung in H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 im Wege einer
Selbstbindung der Verwaltung verneint hat.
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aa) Die Befugnis des FG und des Senats ist,
wie dargelegt, darauf beschränkt zu überprüfen, ob
die Auslegung der Verwaltungsanweisung durch die Behörde
möglich ist und den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht
überschreitet. Die FG und der BFH dürfen die
Verwaltungsanweisung bei der Prüfung eines Verstoßes
gegen die Selbstbindung der Verwaltung zudem nicht selbst auslegen,
sondern nur überprüfen, ob deren Auslegung durch die
Behörde möglich ist. Maßgeblich ist nicht, wie das
FG oder der BFH die Verwaltungsanweisung verstehen, sondern wie die
Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen will (vgl.
BFH-Urteile vom 07.12.2005 - I R 123/04, BFH/NV 2006, 1097 = SIS 06 21 23; vom 17.05.2022 - VIII R 26/20, BFHE 277, 218, BStBl II 2022,
829 = SIS 22 14 00, Rz 25, 28; zur Betriebsausgabenpauschale in H
18.2 EStH 2015 vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2021 - 10
K 3253/17 E, EFG 2021, 743 = SIS 21 03 86, Rz 43 f.).
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bb) Das FG hat die Nichtanwendung von H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 auf die Kläger
nach diesen Vorgaben zu Recht nicht beanstandet. Die Versagung des
30%igen Betriebsausgabenabzugs durch das FA ist nicht
willkürlich, weil die Kläger jeweils nicht offensichtlich
von der Verwaltungsanweisung erfasst werden. Die Auslegung der
Verwaltungsanweisung durch das FA ist jeweils möglich und
überschreitet den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht.
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Die Nichtanwendung von H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 ist in Bezug auf die
Klägerin nicht zu beanstanden. Die Anforderungen, welche das
FA für die nach H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a
EStH 2017 erforderliche hauptberufliche selbständige
„schriftstellerische“ Tätigkeit
formuliert hat, entstammen der gefestigten Rechtsprechung des BFH
zu diesem Merkmal in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.
Schriftstellerisch tätig gemäß § 18 Abs. 1 Nr.
1 Satz 1 EStG wird derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken
mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die
Öffentlichkeit niederlegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der
Steuerpflichtige Manuskripte oder andere Unterlagen - wie hier die
Patientengutachten der Klägerin - fertigt, die nicht an die
Öffentlichkeit gerichtet werden und auch nicht ihr
gegenüber zur Veröffentlichung bestimmt sind (vgl.
BFH-Urteile vom 16.09.2014 - VIII R 5/12, BFHE 247, 214, BStBl II
2015, 217 = SIS 14 33 45, Rz 21, 22; vom 14.05.2014 - VIII R 18/11,
BFHE 246, 396, BStBl II 2015, 128 = SIS 14 29 75, Rz 19, 20).
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Die schriftstellerische Tätigkeit des
Klägers ist angesichts des Wortlauts der Regelung in H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017, die eine
„hauptberufliche“ selbständige
schriftstellerische Tätigkeit verlangt, ebenfalls nicht
offensichtlich von der Verwaltungsanweisung erfasst. H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 ist so zu verstehen,
wie das FA die Anweisung verstanden hat und verstanden wissen will,
wenn sich diese Auslegung innerhalb des gesetzlich vorgegebenen
Rahmens hält. Dies ist der Fall. Soweit das FA,
anknüpfend an die Kriterien in § 3 Nr. 26 EStG, nur
solche Steuerpflichtige als
„hauptberufliche“ selbständige
Schriftsteller ansieht, die eine schriftstellerische Tätigkeit
im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines
vergleichbaren schriftstellerischen Vollzeiterwerbs ausüben,
stellt dies wie vom FG zutreffend erkannt eine mögliche und
gesetzeskonforme Auslegung der Verwaltungsanweisung dar.
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cc) Auf die von den Klägern vorgetragene
Auslegung des Merkmals der „hauptberuflichen
selbständigen schriftstellerischen
Tätigkeit“ in H 18.2
Betriebsausgabenpauschale Buchst. a EStH 2017 ist angesichts des
eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs vom
Senat nicht weiter einzugehen.
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2. Das FG hat auch zutreffend entschieden,
dass die Garagen-AfA nicht den geldwerten Vorteil des Klägers
aus der Überlassung der beiden Dienstwagen zur
außerdienstlichen Nutzung bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit mindert.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des VI.
Senats des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen
Personenkraftwagens (PKW) durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer
für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des
Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn im Sinne von
§ 19 EStG. Steht der Vorteil dem Grunde nach fest, ist dieser
nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der
Fahrtenbuchmethode zu bewerten. Beide vom Gesetz vorgegebenen
Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der
privaten Nutzung eines Dienstwagens regeln einheitlich und
abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen
Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen
hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden
(BFH-Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II
2017, 1014 = SIS 16 28 07, Rz 11, m.w.N.).
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b) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
für die außerdienstliche Nutzung, das heißt
für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den
Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Denn
insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit
an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn
im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. In Höhe des
Nutzungsentgelts wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen
Vorteil zu; der Arbeitnehmer wird durch die Zahlung des
Nutzungsentgelts nicht bereichert, sondern vielmehr endgültig
belastet (BFH-Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15, BFHE 256, 116,
BStBl II 2017, 1014 = SIS 16 28 07, Rz 12, m.w.N.). Das
Nutzungsentgelt mindert bereits auf der Einnahmeseite den
geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zu
privaten Fahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers, den
ihm der Arbeitgeber mit der Überlassung des Dienstwagens
einräumt, besteht lediglich in der Differenz zwischen dem Wert
der Nutzungsüberlassung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG und
dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt (BFH-Urteil vom
30.11.2016 - VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 = SIS 16 28 07, Rz 23, m.w.N.).
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c) An einem steuerbaren Vorteil des
Arbeitnehmers fehlt es auch, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen der
privaten Nutzung einzelne (nutzungsabhängige)
Kraftfahrzeug-Kosten übernimmt (BFH-Urteil vom 30.11.2016 - VI
R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 = SIS 16 28 07, Rz 14,
15). Hierunter fallen zum Beispiel nach der tatsächlichen
Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessene Kilometerpauschalen und
Leasingraten, Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge
(BFH-Urteile vom 30.11.2016 - VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II
2017, 1014 = SIS 16 28 07, Rz 16; vom 04.08.2022 - VI R 35/20, BFHE
278, 110, BStBl II 2022, 802 = SIS 22 16 34, Rz 22). Auch wird der
geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung gemindert, wenn
der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die
außerdienstliche Nutzung leistet oder einen Teil oder die
gesamten Anschaffungskosten für den betrieblichen PKW
übernimmt (BFH-Beschluss vom 16.12.2020 - VI R 19/18, BFHE
271, 536, BStBl II 2021, 761 = SIS 21 09 90, Rz 22, 24).
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d) Das FG hat auf dieser Grundlage zutreffend
entschieden, dass die Garagen-AfA den geldwerten Vorteil des
Klägers aus der Überlassung der betrieblichen Fahrzeuge
nicht mindert, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des
Klägers gegenüber der X AG fehlt, die Fahrzeuge in der
Garage unterstellen zu müssen.
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aa) Der erkennende Senat entnimmt der
dargelegten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, dass
vorteilsmindernde Nutzungsentgelte nur solche Aufwendungen sind,
die (einschließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden
Anschaffungskosten) für die Überlassung und
Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
zu leisten sind. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit gegenüber
dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das
überlassene Fahrzeug verpflichten. Dem schließt sich der
erkennende Senat an (gleiche Ansicht im Ergebnis FG Münster,
Urteil vom 14.03.2019 - 10 K 2990/17 E, EFG 2019, 1083 = SIS 19 07 84, Rz 20). Auch die Finanzverwaltung folgt dieser Sichtweise (s.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
03.03.2022, BStBl I 2022, 232 = SIS 22 02 68, Tz. 52 und Tz. 53
Buchst. d).
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bb) Die Aufwendungen für die Garagen-AfA
sind kein solches vorteilsminderndes Nutzungsentgelt, weil der
Kläger nicht aufgrund einer mit der X AG getroffenen
Vereinbarung verpflichtet war, die überlassenen Fahrzeuge in
seiner Garage unterzustellen. Das FG hat für den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
bindend festgestellt, dass eine solche Verpflichtung des
Klägers weder dem Merkblatt zur „Besteuerung der
privaten Geschäftsfahrzeugnutzung
…“ der X AG noch der
Organisations-Anweisung zu entnehmen ist. Letztere enthielt nur die
allgemein gehaltene Vorgabe, das Geschäftsfahrzeug
sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu
behandeln.
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e) Ferner ist die Garagen-AfA vom FG
zutreffend auch nicht als vorteilsmindernde Einzelausgabe
eingeordnet worden.
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Der Senat entnimmt der zu dieser Fallgruppe
dargelegten Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, dass
vorteilsmindernde einzelne Aufwendungen außerhalb eines
Nutzungsentgelts ebenfalls nutzungsabhängig sein müssen,
das heißt dem Betrieb des Fahrzeugs oder der
Durchführung konkreter außerdienstlicher Fahrten dienen
müssen (zum Beispiel Versicherungsbeiträge,
Kraftstoffkosten). Diese Auffassung vertritt auch die
Finanzverwaltung. Sie sieht als mögliche vorteilsmindernde
Aufwendungen die in der Aufzählung in Tz. 32 des
BMF-Schreibens vom 03.03.2022 (BStBl I 2022, 232 = SIS 22 02 68) zu
den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehörenden Aufwendungen an,
darunter Garagen- und Stellplatzmieten (vgl. zur Garagen- und
Stellplatzmiete ebenso BFH-Urteil vom 30.11.2016 - VI R 49/14, BFHE
256, 107, BStBl II 2017, 1011 = SIS 16 28 08, Rz 22). Für die
Anerkennung vorteilsmindernder Einzelausgaben und Fahrzeugkosten
ist wie bei Nutzungsentgelten aber zusätzlich erforderlich,
dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber
„übernommen“ werden, was eine
arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die
Kostentragung erfordert (BFH-Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15 BFHE
256, 116, BStBl II 2017, 1014 = SIS 16 28 07, Rz 15, 23;
BMF-Schreiben vom 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 = SIS 22 02 68, Tz.
52 und Tz. 53 Buchst. d). Der Arbeitgeber muss für eine
bestimmte nutzungsabhängige Aufwendung verlangen, dass sie
getätigt wird und der Arbeitnehmer muss sich verpflichten,
diese zu tragen. Auch dem schließt sich der erkennende Senat
an. Eine Vereinbarung zwischen der X AG und dem Kläger, dass
die Fahrzeuge vom Kläger auf eigene Kosten in einer eigenen
oder angemieteten fremden Garage unterzustellen sind, fehlt jedoch
im Streitfall, wie bereits dargelegt wurde.
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3. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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