Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.04.2018 - 9 K
210/17 = SIS 21 10 47 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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Im August 2016 gab der Kläger das
Fahrzeug an die GmbH vorzeitig zurück. Diese erstattete ihm
daraufhin 21/96 des Zuzahlungsbetrags.
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Mit Bescheid vom 15.02.2017 veranlagte das
FA den Kläger zur Einkommensteuer für das Streitjahr.
Dabei setzte es bei den Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit - wie vom Prüfer berechnet -
einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 7.776 EUR an und brachte
davon den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR in
Abzug.
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Hiergegen legte der Kläger Einspruch
ein. Ausweislich der Kfz-Überlassungsvereinbarung habe er die
Zuzahlung in Höhe von 20.000 EUR für eine Nutzungsdauer
von 96 Monaten geleistet. Das entspreche einem monatlichen
Zuzahlungsbetrag in Höhe von 208,33 EUR. Folglich habe die
GmbH seinen Bruttoarbeitslohn, bei dem der monatliche geldwerte
Vorteil um 200 EUR gemindert worden sei, zutreffend berechnet und
ordnungsgemäß pauschal lohnversteuert.
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Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2018,
1626 veröffentlichten Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 16.04.2018 - 9 K 210/17 aufzuheben und Einkommensteuer für
das Streitjahr auf 7.666 EUR festzusetzen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen und die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
erklären.
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II. Das Revisionsverfahren ist durch den Tod
des Klägers nicht nach § 155 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)
unterbrochen, weil dieser durch einen Prozessbevollmächtigten
vertreten war (§ 246 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 29.04.2008 - VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842 =
SIS 08 27 46, Rz 19, m.w.N.).
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III. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet
worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass in der
Einkommensteuerfestsetzung des Streitjahres keine Einkünfte
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen
sind.
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1. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel,
ob die GmbH und der Kläger ein fremdübliches
Arbeitsverhältnis begründet haben und die
Gehaltszahlungen (einschließlich des geldwerten Vorteils aus
der privaten Nutzung des überlassenen betrieblichen Kfz)
deshalb nicht als Arbeitslohn, sondern als steuerunerhebliche
familienbedingte Unterhaltsleistung zu beurteilen sind. Dies kann
jedoch dahinstehen.
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2. Denn selbst wenn das in Rede stehende
Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist, haben die
streitigen Gehaltszahlungen bei der Veranlagung des Klägers
zur Einkommensteuer im Streitjahr gemäß § 40a Abs.
5 EStG i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG außer Ansatz zu
bleiben.
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a) Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der
Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Abs. 4 Satz 2 EStG) oder die
Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39
Abs. 3 oder § 39e Abs. 7 oder Abs. 8 EStG) die Lohnsteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern
(einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus
geringfügigen Beschäftigungen i.S. des § 8 Abs. 1
Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
IV), für das er Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b
oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte)
oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a (versicherungsfrei
geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen
Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts
erheben. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus
dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR
nicht übersteigt.
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Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist
pauschal besteuerter Arbeitslohn außer Ansatz zu lassen, da
die Steuer bereits durch den Pauschsteuersatz abgegolten ist
(§ 40a Abs. 5 EStG i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).
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b) Nach ständiger Rechtsprechung
führt die Überlassung eines betrieblichen PKW durch den
Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu
einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von
Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG (z.B. Senatsurteile vom
30.11.2016 - VI R 2/15, BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 = SIS 16 28 07, Rz 11, und VI R 49/14, BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011 =
SIS 16 28 08, Rz 16, jeweils m.w.N.). Steht der Vorteil dem Grunde
nach fest, ist dieser nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entweder nach der
Fahrtenbuchmethode oder, wenn - wie vorliegend - ein solches nicht
geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Hierüber
besteht zwischen den Beteiligten zu Recht kein Streit. Der Senat
sieht daher insoweit von Ausführungen ab.
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c) Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber
für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die
Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte (seit 2014 erste
Tätigkeitsstätte), eines betrieblichen Kfz ein
Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus
der Nutzungsüberlassung (Senatsurteile in BFHE 256, 116, BStBl
II 2017, 1014 = SIS 16 28 07, und in BFHE 256, 107, BStBl II 2017,
1011 = SIS 16 28 08, jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt, falls
der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne
(individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt
(Senatsurteile in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 = SIS 16 28 07, und in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011 = SIS 16 28 08) oder
- einen Teil der - Anschaffungskosten für den betrieblichen
PKW übernimmt.
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d) Ein negativer geldwerter Vorteil
(geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines
Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das
vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt oder die von ihm zu
tragenden (individuellen) Kosten den Wert der privaten
Dienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt
(Senatsurteile in BFHE 256, 116, BStBl II 2017, 1014 = SIS 16 28 07, Rz 19, und in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011 = SIS 16 28 08, Rz 28). Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers
den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende
Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten
(Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011 = SIS 16 28 08). Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode
(Senatsurteil in BFHE 256, 107, BStBl II 2017, 1011 = SIS 16 28 08)
als auch bei der 1 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Senatsurteil in BFHE 256,
116, BStBl II 2017, 1014 = SIS 16 28 07).
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e) (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer
für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen
Kfz, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
(seit 2014 erste Tätigkeitsstätte),
vereinbarungsgemäß zeitraumbezogen leistet, sind bei der
Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum,
für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu
verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
Dies gilt - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung in R 8.1
Abs. 9 Nr. 4 (jetzt) Sätze 2 und 3 LStR und dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 04.04.2018 - IV C 5-S
2334/18/10001 (BStBl I 2018, 592 = SIS 18 04 64, Rz 61) - auch bei
entsprechenden Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den
Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung
überlassenen betrieblichen Kfz.
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aa) Die Einkommensteuer knüpft an die
zivilrechtlichen Gestaltungen der Steuerpflichtigen an und legt sie
der Besteuerung regelmäßig zugrunde, soweit sich aus
gesetzlichen Vorschriften (z.B. §§ 41 Abs. 2, 42 der
Abgabenordnung - AO -, § 12 EStG) oder allgemeinen
Grundsätzen nichts anderes ergibt. In diesen Grenzen
können Steuerpflichtige ihre vertraglichen Verhältnisse
gestalten und über die zivilrechtlichen Rechtsfolgen
disponieren.
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bb) Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Zahlungsweise und
die sachliche (z.B. für Kraftstoff, Versicherung, Wartung
etc.) oder die zeitliche Aufteilung festlegen, sofern diese
ernstlich gewollt ist und den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht
widerspricht.
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3. Nach diesen Maßstäben ist die
zwischen der GmbH und dem Kläger vertraglich vereinbarte
Verteilung der Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des
überlassenen Kfz der Besteuerung zugrunde zu legen.
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a) Die gleichmäßige Aufteilung der
Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stellt
eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche
Gestaltung dar. Durch sie wird die Zuzahlung gleichmäßig
auf die von den Vertragsparteien offenbar zugrunde gelegte
voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung verteilt. Die
vereinbarte zeitliche Aufteilung erscheint weder willkürlich
noch widerspricht sie den wirtschaftlichen
(Wert-)Verhältnissen. So ordnet der Gesetzgeber - wenn auch in
anderem Zusammenhang - in § 7 Abs. 1 EStG selbst eine
gleichmäßige Kostenverteilung an. Einer vergleichbaren
Verteilung der Zuzahlung auf der Einnahmenseite kann die
steuerliche Anerkennung damit nicht abgesprochen werden. Zudem
trägt die gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung
über die (voraussichtliche) Dauer der Kfz-Überlassung dem
maßgeblichen steuerrechtlichen Rechtsgrund für die
vorteilsmindernde Berücksichtigung der Zuzahlung Rechnung.
Denn auch insoweit besteht der geldwerte Vorteil, den der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuwendet, nur in Höhe der
Differenz zwischen dem Wert der Kfz-Überlassung und der
Zuzahlung. Die Art und Weise der Zahlung (monatlich, jährlich
oder als Einmalbetrag für einen längeren Zeitraum) ist
für die Frage der Bereicherung des Arbeitnehmers ohne
Bedeutung. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine solche
gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung, ist sie der
Besteuerung folglich in der Regel zugrunde zu legen.
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b) § 11 EStG steht dem nicht entgegen.
Die Vorschrift regelt (nur) den Zufluss von Einnahmen und den
Abfluss von Werbungskosten (Betriebsausgaben). Auf die
Vorteilsbewertung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG
i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist § 11 EStG nicht
anwendbar.
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c) Die vorliegende Gestaltung ist auch nicht
rechtsmissbräuchlich. Zwar führt die
gleichmäßige Verteilung der Zuzahlung auf 96 Monate
vorliegend dazu, dass der Arbeitslohn des Klägers
gemäß § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuert werden
kann. Den Tatbestand des § 42 Abs. 1 AO erfüllt dies
jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber räumt Arbeitgebern die
Möglichkeit, bei einer geringfügigen Beschäftigung
die Lohnsteuer mit 2 % des Arbeitsentgelts zu pauschalieren,
ausdrücklich ein. Die Ausübung eines gesetzlich
eingeräumten Wahlrechts stellt keine unangemessene Gestaltung
zu Lasten des Steuergläubigers dar. Gegenteiliges wird vom FA
im Revisionsverfahren auch nicht vorgebracht, sodass der Senat
insoweit von weiteren Ausführungen absieht.
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d) Demgemäß hat das FG den
streitigen Vorteil des Klägers aus der Überlassung des
betrieblichen Kfz zutreffend um 208 EUR im Monat gemindert und auf
einen monatlichen Bruttoarbeitslohn des Klägers von monatlich
440 EUR im Streitjahr erkannt. Die GmbH hat den Arbeitslohn des
Klägers folglich zu Recht gemäß § 40a Abs. 2
EStG pauschal mit 2 % versteuert. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit sind bei der Veranlagung des
Klägers für 2015 mithin nicht zu berücksichtigen
(§ 40a Abs. 5, § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG).
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4. Der Antrag, die Zuziehung des
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig
zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im
Revisionsverfahren unzulässig. Die Entscheidung nach §
139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum
Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht
des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (Senatsurteil vom
15.02.2017 - VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644 = SIS 17 06 71, Rz 28, m.w.N.).
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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