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I. Die Beteiligten streiten über die
Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit und
damit über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen
die als Werbemoderatorin eines Verkaufssenders tätige
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für
das Streitjahr 2006.
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Die Klägerin bezeichnet ihre im Rahmen
von Verkaufssendungen in den Bereichen ... im Fernsehen
ausgeübte Tätigkeit für Verkaufssender als
selbständige Werbemoderation. Daraus erzielte sie im
Streitjahr Einkünfte, die der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus
selbständiger Arbeit behandelte.
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Nach den Verträgen über die
Durchführung der Verkaufssendungen arbeitet die Klägerin
als Moderatorin selbständig. Ihre Tätigkeit umfasst die
Präsentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter
bei Live-Shows des Auftraggebers. Als Aufgaben waren der
Klägerin eine gewissenhafte Vorbereitung der
Verkaufspräsentation anhand der vom Auftraggeber rechtzeitig
zur Verfügung zu stellenden Produkte und Produktinformationen
sowie die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen
zugewiesen. Für ihre Moderationen erhielt sie ein Honorar auf
Stundenbasis (180 EUR bei Einzelstunden, 320 EUR bei Doppelstunden,
jeweils zzgl. Mehrwertsteuer).
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Nach der Grundsatzvereinbarung
„Letter of Intent“ mit der S GmbH war die Klägerin
mit der Moderation der Sendung „F TV“ beauftragt und
erhielt eine Tagesgage von 300 EUR zzgl. 16 %
Mehrwertsteuer.
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In ihrer Einkommensteuererklärung 2006
erklärte die Klägerin unter den Berufsbezeichnungen
„Moderatorin und Journalistin“ nur Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit.
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Im Einkommensteuerbescheid für 2006
vom 18.10.2007 erkannte das FA lediglich zu einem geringen Teil in
Höhe von 2.996 EUR Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit der Klägerin als Moderatorin an. Im
Übrigen erfasste das FA den Gewinn der Klägerin aus ihrer
Moderatorentätigkeit in Höhe von 56.915 EUR als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte auf dieser Grundlage
nach Abzug des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 des
Gewerbesteuergesetzes den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 mit
Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 18.10.2007 auf 612 EUR
fest.
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Die dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit
seinem Urteil vom 28.7.2011 5 K 2263/08 als unbegründet ab.
Die selbständig ausgeübte Tätigkeit der
Klägerin als Werbemoderatorin sei weder als künstlerisch,
schriftstellerisch oder journalistisch zu beurteilen noch als eine
Tätigkeit anzusehen, die dem Beruf des
Schriftstellers/Journalisten i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ähnlich sei.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Entgegen der Ansicht des FG habe sie als
Werbemoderatorin einen dem Werbeschriftsteller ähnlichen Beruf
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt. Dieser
Beruf stelle eine Kombination von schriftstellerischer
Tätigkeit und dem Berufsbild des nicht
klassisch-journalistisch tätigen Fernsehmoderators dar, dessen
Tätigkeit höchstrichterlich noch nicht hinsichtlich
seiner Freiberuflichkeit beurteilt worden sei und sich nicht ohne
Weiteres als journalistische oder künstlerische Tätigkeit
einordnen lasse.
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Die ständige Erweiterung des Katalogs
der freiberuflichen Tätigkeiten in § 18 EStG zeige den
Einfluss wirtschaftlicher Änderungen, die insbesondere auch
zur Anerkennung von Fernsehmoderatoren als Freiberufler durch die
Rechtsprechung geführt hätten. Mit Blick auf diese
Entwicklung könne die Ähnlichkeit von Berufen i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht mehr davon abhängig gemacht
werden, dass eine Ähnlichkeit zu jeweils einem der Berufe aus
dem Katalog der Vorschrift bestehe.
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Vielmehr müssten auch Kombinationen
dieser Berufe unter die Vorschrift subsumiert werden können.
Dies müsse jedenfalls für die Tätigkeit von
Werbemoderatoren gelten, soweit sie durch
höchstpersönliche Dienstleistung, adäquate
Vorbildung und die Ähnlichkeit zur journalistischen und
künstlerischen Tätigkeit sowie zur Werbeschriftstellerei
gekennzeichnet sei.
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Diese Voraussetzungen erfülle die
Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung als Betriebswirtin und als
Journalistin. Vergleichbar mit anderen Journalisten und anders als
Moderatoren reiner Unterhaltungssendungen betreibe sie vor den
Sendungen Recherchen und eigne sich Hintergrundwissen zu den von
den Interviewpartnern beworbenen Produkten an. Auf die kommerzielle
Zielsetzung ihrer Tätigkeit könne es dabei nicht
ankommen.
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Im Übrigen erfüllten der Entwurf
des Moderationsskripts sowie die Vorgabe des textlichen Konzepts
vollumfänglich die Anforderungen an eine schriftstellerische
Tätigkeit und die eines Werbeschriftstellers. In diesem
Zusammenhang stelle das FG übertriebene Anforderungen an die
Notwendigkeit eigenschöpferischer Tätigkeit mit Blick auf
die von der Klägerin geführten einstündigen
Live-Interviews mit allen Unwägbarkeiten zwischenmenschlicher
Kommunikation.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil sowie den angefochtenen
Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 18.10.2007 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung aufzuheben.
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Das FA beantragt unter Hinweis auf die
bislang vertretene Rechtsauffassung, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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Zu Recht hat das FG die Tätigkeit der
Klägerin als Werbemoderatorin nicht als freiberufliche
Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angesehen und
deshalb die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Gewerbesteuermessbetragsbescheids bestätigt.
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1. Die Berufstätigkeit der Klägerin
kann weder einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten
Berufe als „ähnlicher Beruf“ zugerechnet
noch als künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit
angesehen werden.
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a) Dabei kann entgegen der Auffassung der
Klägerin die Ähnlichkeit eines Berufs i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nach ständiger Rechtsprechung nicht
berufsübergreifend nach Maßgabe einer sogenannten
Gruppenähnlichkeit anhand gleicher charakteristischer Merkmale
festgestellt werden, wie sie den Katalogberufen insgesamt oder
überwiegend gemeinsam sind (wie etwa eine akademische oder
eine andere besonders anspruchsvolle und zeitaufwändige
Ausbildung oder ein mit der Berufsausübung nach allgemeiner
Anschauung verbundener sozialer Status). Grund dafür ist nach
ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber die
Katalogberufe detailliert aufgezählt hat und die
ähnlichen Berufe schon wegen der Unterschiedlichkeit der
enumerativ aufgeführten Berufe speziell einem dieser
Katalogberufe ähnlich sein müssen (Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.9.2002 IV R 74/00, BFHE 200, 326,
BStBl II 2003, 27 = SIS 03 05 53; vom 14.5.2014 VIII R 18/11, BFHE
246, 396 = SIS 14 29 75). Das Bundesverfassungsgericht hat diese
Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (s. die
Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27 = SIS 03 05 53).
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b) Eine schriftstellerische Tätigkeit
kann in der Tätigkeit der Klägerin als Werbemoderatorin
nicht gesehen werden.
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Schriftstellerisch tätig wird nach der
Rechtsprechung des BFH derjenige Steuerpflichtige, der eigene
Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die
Öffentlichkeit niederlegt (BFH-Urteile vom 25.4.2002 IV R
4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475 = SIS 02 09 87; in BFHE
200, 326, BStBl II 2003, 27 = SIS 03 05 53).
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Eine solche schriftstellerische Tätigkeit
der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihre
Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen für
ihre Sendungen nicht selbst an die Öffentlichkeit gerichtet
und ihr gegenüber zur Veröffentlichung bestimmt waren
(vgl. BFH-Urteil vom 14.5.1958 IV 278/56 U, BFHE 67, 115, BStBl III
1958, 316 = SIS 58 01 87), sondern lediglich der internen
Arbeitsvorbereitung der Klägerin zur Erfüllung ihrer
Moderationsverpflichtung dienten (vgl. zur fehlenden Bestimmung
„für die Öffentlichkeit“ bei internen
schriftlichen Ausarbeitungen BFH-Urteile vom 24.9.1998 IV R 16/98,
BFH/NV 1999, 602 = SIS 98 51 40; in BFHE 246, 396 = SIS 14 29 75).
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c) Auch eine Ähnlichkeit der
Berufstätigkeit der Klägerin zum Beruf eines Journalisten
hat das FG zu Recht verneint.
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aa) Ein gesetzlich normiertes Berufsbild des
Journalisten gibt es nicht. Ebenso wenig ist geregelt, wer die
Berufsbezeichnung Journalist tragen darf (Blümich/Hutter,
§ 18 EStG Rz 149). Die Berufstätigkeit des Journalisten
erfordert des Weiteren keine bestimmte Vorbildung
(Hochschulstudium, Journalistenschule o.Ä.). Die Vorbildung
kann deshalb allenfalls als Beweisanzeichen gewertet werden (vgl.
Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 149).
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Nach der Rechtsprechung des BFH ist die
Berufstätigkeit des Journalisten auf Informationen über
gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet, bei der die Sammlung
und Verarbeitung von Informationen des Tagesgeschehens, die
„kritische Auseinandersetzung“ mit diesen
Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf
politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem
Gebiet das Berufsbild ausmacht. Dabei gehört es zum Wesen der
selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit,
dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit
unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung,
Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich
oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet (BFH-Urteile
vom 25.4.1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565 =
SIS 78 03 15; vom 8.12.1983 IV R 126/82; in BFH/NV 1999, 602 = SIS 98 51 40) und damit an der Gestaltung des geistigen Inhalts
publizistischer Medien (u.a. Fernsehen) mitwirkt (BFH-Urteil vom
20.12.2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl II 2002, 478 = SIS 01 06 85).
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bb) Ausgehend von der Definition der
Rechtsprechung hat das FG zu Recht erkannt, dass die Klägerin
diesen Anforderungen nicht entspricht.
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Dabei bedarf es im Streitfall keiner
Entscheidung, ob der im BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978,
565 = SIS 78 03 15 enthaltenen Definition eine möglicherweise
zu enge Beschränkung journalistischer Tätigkeit auf
zeitbezogene Themen zu entnehmen ist (ebenfalls offengelassen im
BFH-Urteil vom 22.11.1979 IV R 88/76, BFHE 129, 269, BStBl II 1980,
152 = SIS 80 00 88, sowie im BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 602 = SIS 98 51 40 unter Bezugnahme auf Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 18 EStG Rz 203; Steinhauff in Littmann/Bitz/Hellwig, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 18 Rz 217).
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Denn die Tätigkeit der Klägerin ist
schon ihrer Funktion nach nicht durch die journalistentypische
„kritische Auseinandersetzung“ mit Informationen
und Stellungnahmen zu den Ereignissen auf politischem,
gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet
geprägt, sondern durch die auf unmittelbare
Verkaufsförderung nach den konkreten Vorgaben des
Auftraggebers gerichtete Präsentation der jeweils
vorgestellten Produkte.
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Für eine solche Tätigkeit, deren
(vereinbarter) Hauptzweck es ist, zum Nutzen des jeweiligen
Auftraggebers auf dem Gebiet der Vertrauenswerbung für eine
Ware oder für ein sonstiges bestimmtes Anliegen gegen Entgelt
zu arbeiten, hat der BFH das Merkmal „kritische
Auseinandersetzung“ als Abgrenzungsmerkmal zur
ausschließlich auftraggeberorientierten und deshalb
gewerblichen Werbetätigkeit bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 125,
369, BStBl II 1978, 565 = SIS 78 03 15).
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Danach scheidet die Annahme einer
freiberuflichen journalistischen Tätigkeit, bei der neben der
Lieferung von Ereignisberichten die Schilderung von Zuständen
politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kultureller
Natur typischerweise im Mittelpunkt der Berufsarbeit steht
(BFH-Urteil vom 4.2.1971 IV 330/65, BFHE 102, 39, BStBl II 1971,
483 = SIS 71 02 56), dann aus, wenn Art, Form und Darstellung nicht
mehr auf das Ziel ausgerichtet sind, über ein die
Allgemeinheit interessierendes Thema zu berichten, sondern darauf,
zum Kauf eines bestimmten, von Kunden - wie hier des Senders -
hergestellten, dargestellten und beschriebenen Erzeugnisses
anzureizen (BFH-Urteile vom 10.12.1964 IV 238/61 U, BFHE 81, 315,
BStBl III 1965, 114 = SIS 65 00 68; vom 20.12.1966 IV 100/62, BFHE
88, 245, BStBl III 1967, 371 = SIS 67 02 46; zum Kennzeichen
journalistischer Tätigkeit, die Öffentlichkeit über
Sachverhalte oder Vorgänge von allgemeiner, politischer,
wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung zu informieren und
damit zum Prozess der öffentlichen Meinungsbildung beizutragen
vgl. auch Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit
unter berufenet.arbeitsagentur.de/berufe sowie Deutscher
Fachjournalistenverband unter
www.dfjv.de/beruf/journalismus-als-beruf/berufsbild).
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Vor diesem Hintergrund hat das FG zu Recht
ungeachtet der von der Klägerin erstellten Sendepläne und
Interviewleitfäden eine selbständige freiberufliche
Tätigkeit der Klägerin als Werbemoderatorin mangels
eigener individueller Mitgestaltung verneint (vgl. dazu
BFH-Beschluss vom 22.4.2008 VIII B 96/07, BFH/NV 2008, 1472 = SIS 08 31 73; BFH-Urteil vom 20.12.2000 XI R 8/00, BFHE 194, 206, BStBl
II 2002, 478 = SIS 01 06 85).
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Dies folgt auch - worauf das FG zu Recht
hingewiesen hat - daraus, dass in den von Auftraggebern erstellten
Produktbüchern zu den Shows auch die notwendig zu
präsentierenden Verkaufsargumente und Produkteigenschaften
festgehalten wurden. Danach konnten eigene Recherchen der
Klägerin über die Produkte ersichtlich nur von
untergeordneter Bedeutung sein. Denn die Produktinformationen und
die teilweise sogar ausformulierten Detailbeschreibungen
ließen nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen
des FG keinen Raum für eigenschöpferische Leistungen der
Klägerin. Sie erhielt ihre Vergütung insbesondere nicht
für eine Berichterstattung über ein die Allgemeinheit
interessierendes Thema, sondern dafür, über die
jeweiligen Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers so zu
informieren, dass ein Kaufanreiz entstand. Denn der Auftraggeber
bestimmte, welche Produkte wie - z.B. in Kombination mit anderen
Gegenständen - in der Sendung zu präsentieren waren; die
Klägerin hatte sich an diese Vorgaben zu halten.
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d) Schließlich hat das FG zu Recht eine
künstlerische Tätigkeit der Klägerin in
Ausübung ihrer Tätigkeit als Werbemoderatorin
verneint.
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aa) Eine künstlerische Tätigkeit
i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übt ein Steuerpflichtiger
nach ständiger Rechtsprechung des BFH - neben weiteren
Voraussetzungen - nur dann aus, wenn er eine schöpferische
Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h.
eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine
besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen (BFH-Urteile vom
23.9.1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460 = SIS 98 51 37; vom
4.11.2004 IV R 63/02, BFHE 209, 116, BStBl II 2005, 362 = SIS 05 16 30).
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bb) An dieser eigenschöpferischen
Ausrichtung fehlt es nach den bindenden tatsächlichen
Feststellungen des FG im Streitfall, weil der Klägerin als
Moderatorin eines Verkaufssenders im Rahmen der
Produktpräsentationen die vorzustellenden Produkte und der mit
dem Auftritt zu erreichende Aussagewert vorgegeben waren, sodass
eigenschöpferische Leistungen durch Abstrahieren oder
Verfremden nur in beschränktem Ausmaß möglich
waren.
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Die Auftritte können deshalb auch nicht
im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als künstlerische
Tätigkeit eingeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998
IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465 = SIS 98 51 48 zur Gewerblichkeit eines
Schauspielerauftritts als Produktnutzer zu Werbezwecken; Urteil des
FG Düsseldorf vom 15.12.2006 1 K 3442/06, EFG 2008, 1316 = SIS 08 29 52; nachgehend BFH-Beschluss vom 22.11.2007 XI B 15/07,
BFH/NV 2008, 370 = SIS 08 11 27), weil auch insoweit angesichts der
Vorgaben der Auftraggeber kein genügender Spielraum für
eine eigenschöpferische Leistung bleibt (vgl. BFH-Urteil vom
11.7.1991 IV R 102/90, BFHE 166, 36, BStBl II 1992, 413 = SIS 92 03 33, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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Denn im Streitfall standen nach den
Feststellungen des FG auch insoweit der sachliche Inhalt des
gesprochenen Textes nebst Verkaufsargumenten, die Eigenschaften der
Produkte sowie deren körperliche Präsentation im
Vordergrund, sodass das FG zu Recht im Rahmen seiner Würdigung
den Vortrag der Klägerin über die Notwendigkeit der
Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht
vorhersehbarer Ereignisse als nicht ausschlaggebendes Kriterium
für die Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen
Tätigkeit angesehen hat.
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