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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 4/20 (BFH)
§§: EStG § 48 Abs. 1 Satz 4, EStG § 48 Abs. 4 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, AO § 160 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Bauabzugsteuer, Ausland, Domizilgesellschaft, Benennungsverlangen, Betriebsausgabe
Rechtsfrage: Schließt die Anmeldung und Abführung der Bauabzugssteuer durch den Leistungsempfänger auch dann gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO aus, wenn Bauleistender eine inaktive Firma (ausländische Domizil- oder Briefkastengesellschaft) ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 05.02.2020
Vorinstanz/AZ: 9 K 95/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 22 35
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 09.06.2022
Erledigungs-Az: IV R 4/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 15 41