Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 27.03.2019 - 3 K 1602/18 =
SIS 20 08 21 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer der Streitjahre 2007 und
2008, die auf höheren Steuerfestsetzungen infolge der
Rückgängigmachung des Betriebsausgabenabzugs für in
Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge beruhen, mit
einem Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a der
Abgabenordnung (AO) zu berechnen sind und ob die Kläger und
Revisionskläger (Kläger) eine Änderung der
ergangenen Zinsfestsetzungen beanspruchen können.
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Mit Datum vom 06.05.2013 erließ der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) nach einer
Außenprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO
geänderte und die Vorbehalte der Nachprüfung aufhebende
Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Der höheren
Festsetzung der Einkommensteuer lag neben anderen Sachverhalten in
beiden Streitjahren u.a. die gewinnerhöhende
Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in
der in den Streitjahren anzuwendenden Fassung (EStG)
zugrunde.
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3
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Die Bescheide vom 06.05.2013 enthielten
jeweils auch Festsetzungen zu Nachzahlungszinsen gemäß
§ 233a AO. Zur Einkommensteuer 2007 wurden Zinsen in Höhe
von 6.158 EUR und zur Einkommensteuer 2008 in Höhe von 1.519
EUR festgesetzt. Der Zinsberechnung für das Streitjahr 2007
legte das FA einen Unterschiedsbetrag zulasten der Kläger in
Höhe von 24.150 EUR zugrunde, den es für den Zeitraum vom
01.04.2009 bis zum 10.05.2013 verzinste. Für das Streitjahr
2008 betrug der Unterschiedsbetrag zulasten der Kläger 6.900
EUR und wurde für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum
10.05.2013 verzinst.
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Die Kläger erhoben am 10.06.2013
Einspruch gegen die „Bescheide über Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“
für die Streitjahre.
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Mit Schreiben vom 30.12.2013 beantragten
die Kläger beim FA „im Rahmen des Einspruchsverfahrens
die Korrektur der Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008
hinsichtlich der bisherigen Verzinsung aufgrund der
Nichtinanspruchnahme des
Investitionsabzugsbetrages“. Die
Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge in
den geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 06.05.2013 sei
jeweils ein rückwirkendes Ereignis. Der Zinslauf für den
hierauf entfallenden Unterschiedsbetrag beginne gemäß
§ 233a Abs. 2a AO jeweils erst 15 Monate nach Eintritt des
rückwirkenden Ereignisses und nicht gemäß §
233a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf der Streitjahre 2007 (am
01.04.2009) und 2008 (am 01.04.2010), in denen die Steuer
entstanden sei.
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Das FA sah im Schreiben vom 10.06.2013 nur
Einsprüche gegen die Festsetzungen zur Einkommensteuer, zum
Solidaritätszuschlag und zur Kirchensteuer und erst im
Schreiben vom 30.12.2013 Einsprüche gegen die
Zinsfestsetzungen der Streitjahre. Es verwarf die Einsprüche
gegen die Zinsfestsetzungen mit Einspruchsentscheidung vom
20.10.2014 als unzulässig, da die Einspruchsfrist abgelaufen
war. Eine Wiedereinsetzung der Kläger in die versäumte
Einspruchsfrist lehnte es ab. Die Kläger erhoben
anschließend weder gegen die Zinsfestsetzungen vom 06.05.2013
in Gestalt der Einspruchsentscheidung noch isoliert gegen die
Einspruchsentscheidung Klage.
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Ein weiteres Schreiben der Kläger an
das FA vom 07.11.2014 behandelte das FA als Antrag der Kläger,
die bestandskräftig gewordenen Zinsfestsetzungen vom
06.05.2013 so zu ändern, dass der Zinsberechnung für den
auf die Rückgängigmachung der
Investitionsabzugsbeträge entfallenden Teil-Unterschiedsbetrag
jeweils ein Zinsbeginn 15 Monate nach dem Erlass der
geänderten Einkommensteuerbescheide vom 06.05.2013 zugrunde
gelegt werde. Das FA entschied über dieses
Änderungsbegehren zunächst nicht.
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Im Rahmen eines finanzgerichtlichen
Klageverfahrens erließ das FA unter dem 13.04.2018
geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre,
in denen es höhere Fahrtkosten als Betriebsausgaben des
Klägers bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
berücksichtigte und die Einkommensteuer entsprechend niedriger
festsetzte.
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Auch die Zinsen wurden in den Bescheiden
vom 13.04.2018 daraufhin neu festgesetzt. Sie beliefen sich nunmehr
für das Streitjahr 2007 auf 5.876 EUR und für das
Streitjahr 2008 auf 1.447 EUR. Dies beruhte für das Streitjahr
2007 auf einer Minderung der Nachzahlungszinsen für den
Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 10.05.2013 für einen
Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.150 EUR. In der
Zinsberechnung für das Streitjahr 2008 berücksichtigte
das FA Erstattungszinsen (71,50 EUR) und auf der Grundlage eines
Unterschiedsbetrags zugunsten der Kläger von 550 EUR eine
Minderung der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum vom
01.04.2010 bis zum 26.02.2015 in Höhe von 159,50 EUR.
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Mit Bescheid vom 26.04.2018 lehnte das FA
die in den Schreiben vom 30.12.2013 und 07.11.2014 gestellten und
in dem Schreiben vom 18.04.2018 bekräftigten Anträge der
Kläger auf Änderung und Herabsetzung der
Zinsfestsetzungen für die Streitjahre ab. Den gegen den
Ablehnungsbescheid vom 26.04.2018 erhobenen Einspruch wies es als
unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die
anschließend erhobene Klage aus den in EFG 2020, 565 =
SIS 20 08 21 mitgeteilten
Gründen ab.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Kläger.
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Sie beantragen
sinngemäß,
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das Urteil des FG Köln vom 27.03.2019
- 3 K 1602/18 aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter
Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 26.04.2018 und der
Einspruchsentscheidung vom 06.06.2018 die am 13.04.2018
festgesetzten Zinsen, die auf die rückgängig gemachten
Investitionsabzugsbeträge für 2007 und 2008 entfallen,
für 2007 um 2.133 EUR und für 2008 um 333 EUR zu
mindern.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden,
dass das FA die Änderung der Zinsbescheide vom 13.04.2018
zugunsten der Kläger zu Recht abgelehnt hat. Eine
verfahrensrechtliche Änderungsvorschrift, aus der die
Kläger einen entsprechenden Anspruch herleiten können,
ist nicht gegeben.
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1. Gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1
AO sind Unterschiedsbeträge bei der festgesetzten
Einkommensteuer i.S. des § 233a Abs. 3 AO zu verzinsen. Der
Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) und endet
mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird
(§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Soweit die Steuerfestsetzung auf
der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) beruht, beginnt der
Zinslauf abweichend von § 233a Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO 15
Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende
Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist (§ 233a
Abs. 2a AO). Bei Anwendung des § 233a Abs. 2a AO ist der
Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils
gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen; für jeden
Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen
Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen,
beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem
ältesten Zinslaufbeginn (§ 233a Abs. 7 Satz 1 AO).
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Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung
der Frage, ob für die Ermittlung der Nachzahlungszinsen
Teil-Unterschiedsbeträge zu bilden und die Zinsen mit einem
Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 Satz 1
AO zu berechnen sind, soweit die festgesetzte Einkommensteuer der
Streitjahre auf der Rückgängigmachung der
Investitionsabzugsbeträge als rückwirkendem Ereignis
beruht (s. dazu BFH-Urteil vom 11.07.2013 - IV R 9/12, BFHE 242,
14, BStBl II 2014, 609 = SIS 13 23 08, Rz 20 bis 30). Ebenso ist
nicht zu entscheiden, ob § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom
26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) die Anwendung der Regelung in §
233a Abs. 2a AO für den Streitfall ausschließen
würde. Selbst wenn die Zinsen materiell-rechtlich - wie von
den Klägern begehrt - zum Teil unter Berücksichtigung
eines späteren Zinsbeginns gemäß § 233a Abs.
2a AO zu berechnen wären, können die Kläger
verfahrensrechtlich keine solche Neuberechnung der Zinsen und
entsprechende Änderung der Zinsbescheide vom 13.04.2018
verlangen (s. nachfolgend II.2. bis II.4.).
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2. Die von den Klägern begehrte
Änderung der Zinsbescheide vom 13.04.2018 lässt sich
nicht auf § 233a Abs. 5 Satz 1 AO stützen. Diese
Vorschrift verlangt zwar die Anpassung eines bestehenden
Zinsbescheids an eine geänderte Steuerfestsetzung. Sie
betrifft aber lediglich die Höhe der Zinsen und
ermöglicht es nicht, einen (vermeintlich) unzutreffenden
Zinslauf zu korrigieren, der der Berechnung bereits festgesetzter
Nachzahlungszinsen zugrunde liegt.
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a) Gemäß § 233a Abs. 5 Satz 1
Halbsatz 1 AO ist eine Zinsfestsetzung zu ändern, wenn die
Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO
berichtigt wird. Diese Vorschrift trägt verfahrensrechtlich
der Abhängigkeit der Zinsen (als steuerlicher Nebenleistung)
von der Steuer (als der den Zinsen zugrunde liegenden
Hauptforderung) Rechnung und regelt - als lex specialis zu den
§§ 172 ff. AO - abschließend die Folgen, die eine
Änderung der Steuerfestsetzung für die Zinsfestsetzung
hat (BFH-Urteile vom 18.05.2005 - VIII R 100/02, BFHE 210, 1, BStBl
II 2005, 735 = SIS 05 37 94, unter II.2., und vom 16.01.2019 - X R
30/17, BFHE 263, 310, BStBl II 2019, 362 = SIS 19 03 96, Rz 18;
BFH-Beschluss vom 17.07.2019 - X B 21/19, BFH/NV 2019, 1217 = SIS 19 13 75, Rz 21). Sie ist § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
nachgebildet, denn die Einkommensteuerfestsetzung entfaltet
hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Steuer als
Grundlagenbescheid Bindungswirkung für die Zinsfestsetzung als
Folgebescheid (BFH-Beschluss vom 14.07.2008 - VIII B 176/07, BFHE
222, 36, BStBl II 2009, 117 = SIS 08 43 38, unter II.1.c bb [Rz
26]). Das FA hat danach in den Bescheiden vom 13.04.2018 die
vorherigen Zinsfestsetzungen zu Recht gemäß § 233a
Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 AO geändert, da sich die Höhe
der festgesetzten Einkommensteuer in den geänderten
Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 13.04.2018
geändert hat.
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b) Ein nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO
ergehender Zinsbescheid setzt den Zinsbetrag jeweils neu fest
(BeckOK AO/Oosterkamp, 22. Ed. [01.10.2022], AO § 233a Rz
34.3). § 233a Abs. 5 Sätze 2 bis 4 AO regeln als
gegenüber § 233a Abs. 3 AO speziellere Vorschriften die
Maßstäbe für die im Änderungsbescheid neu
vorzunehmende Zinsberechnung und -festsetzung (BFH-Beschluss vom
30.08.2010 - VIII B 66/10, BFH/NV 2011, 1825 = SIS 11 32 87, Rz 7).
Maßgebend für die ändernde Zinsberechnung ist
gemäß § 233a Abs. 5 Sätze 2 bis 4 AO der
Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher
festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende
Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag
sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem
Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf
festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt § 233a Abs. 3
Sätze 3 und 4 AO entsprechend.
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c) Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass
bei der Neufestsetzung der Zinsen aufgrund der
Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 AO ein
gemäß § 233a Abs. 2a AO geänderter Zinslauf
aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nicht
berücksichtigt werden kann.
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aa) § 233a Abs. 5 AO eröffnet nur
die Möglichkeit zur Korrektur früherer Fehler, die die
Höhe der festgesetzten Steuer (hier: der Einkommensteuern
für 2007 und 2008) als Bemessungsgrundlage der Zinsberechnung
betreffen. Werden in einem Einkommensteueränderungsbescheid
Mehr- oder Mindersteuern festgesetzt, ohne dass zugleich in einem
geänderten Zinsbescheid die erforderlichen zinsrechtlichen
Konsequenzen gezogen werden, dürfen Mehr- oder Minderzinsen,
deren Festsetzung bislang versäumt wurde, bei einer
späteren Änderung der Einkommensteuerfestsetzung im
Rahmen der neuen Zinsfestsetzung nachträglich erfasst werden
(BFH-Beschluss in BFHE 222, 36, BStBl II 2009, 117 = SIS 08 43 38,
unter II.1.c bb [Rz 27] und unter II.1.c cc; Heuermann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 233a AO Rz 194). Bei
der Zinsfestsetzung in einem Änderungsbescheid können
ferner im Rahmen der gemäß § 233a Abs. 5 Satz 3 AO
angeordneten Hinzurechnung der „festzusetzenden
Zinsen“ Zinsbeträge, die unbeschadet
ihrer tatsächlichen Festsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften hätten festgesetzt werden müssen,
nachträglich berücksichtigt werden (BFH-Beschluss vom
11.12.2012 - III B 91/12, BFH/NV 2013, 509 = SIS 13 06 79, Rz
7).
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bb) Berechnungsfehler, die - wie hier geltend
gemacht - ausschließlich den Zinsbeginn und nicht die
festgesetzte Steuer betreffen, liegen jedoch außerhalb des
Anwendungsbereichs der Anpassungspflicht gemäß §
233a Abs. 5 Satz 1 AO. Sie können nur auf der Grundlage der
gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auf Zinsfestsetzungen
anwendbaren Änderungsvorschriften in §§ 129, 172 ff.
AO korrigiert werden (ebenso Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz
186; BeckOK AO/Oosterkamp, a.a.O., § 233a, Rz 35, 36;
Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 233a Rz 73; Loose
in Tipke/Kruse, § 233a AO Rz 53; Kögel in Gosch, AO
§ 233a Rz 136; Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu §
233a, Nr. 45; s.a. BFH-Urteil vom 23.07.2019 - IX R 25/18, BFH/NV
2020, 1 = SIS 19 18 16, Rz 29, 30).
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3. Eine Änderung der Berechnung der
Zinsen unter Ansatz eines geänderten Zinsbeginns
gemäß § 233a Abs. 2a AO kommt danach nur auf der
Grundlage der allgemeinen Korrekturvorschriften gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 129, 172 ff. AO in
Betracht. Deren Voraussetzungen sind vorliegend nicht
erfüllt.
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26
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a) Es besteht keine Pflicht des FA aus §
239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, die
Zinsfestsetzungen für die Streitjahre vom 13.04.2018 insoweit
zu ändern. Auch wenn auf der Grundlage des BFH-Urteils in BFHE
242, 14, BStBl II 2014, 609 = SIS 13 23 08 den
Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre u.a. die
gewinnerhöhende Rückgängigmachung der
Investitionsabzugsbeträge zugrunde liegt und auch wenn diese
materiell-rechtlich rückwirkenden Ereignisse bei der
Zinsberechnung (bei unterstellter Nichtanwendbarkeit der Regelung
in § 7g Abs. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG im
Streitfall) jeweils mit einem abweichenden Zinslauf
gemäß § 233a Abs. 2a Satz 1 i.V.m. § 175 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 AO zu berücksichtigen wären (s. oben
II.1.), sind die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre keine
Grundlagenbescheide und die Zinsbescheide der Streitjahre insoweit
keine Folgebescheide.
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aa) Zwar kann ein Einkommensteuerbescheid auch
hinsichtlich seiner unselbständigen Besteuerungsgrundlagen
(§ 157 Abs. 2 AO) als Grundlagenbescheid für einen
Folgebescheid Bindungswirkung entfalten, wenn diese Bindungswirkung
ausdrücklich (gesetzlich) angeordnet worden ist (BFH-Urteil
vom 18.09.2012 - VIII R 9/09, BFHE 238, 512, BStBl II 2013, 149 =
SIS 12 33 51, Rz 25). An einer solchen gesetzlich angeordneten
Bindungswirkung fehlt es im Verhältnis von Einkommensteuer-
und Zinsbescheiden jedoch für den Umstand, dass bei der
Einkommensteuerfestsetzung eine Besteuerungsgrundlage wegen eines
rückwirkenden Ereignisses i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 AO berücksichtigt wurde. Die Entscheidung über die
Anwendung des § 233a Abs. 2a Satz 1 AO bei der Zinsberechnung
ist ausschließlich und ohne Bindung an die
Einkommensteuerveranlagung zu treffen (zutreffend Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 15.08.2014, BStBl I 2014, 1174
= SIS 14 21 80, unter 2.b).
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28
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bb) Von der fehlenden Bindungswirkung der
Einkommensteuerfestsetzung für die Zinsfestsetzung und einer
deshalb nicht bestehenden Anpassungspflicht des FA gemäß
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist im Kern auch das FG in seinen
Ausführungen auf Seiten 10 ff. des angefochtenen Urteils
ausgegangen. Zwar hat es diese Frage nur im Rahmen der abgelehnten
Verpflichtung des FA, die Zinsbescheide vom 13.04.2018
gemäß § 233a Abs. 5 AO zu ändern,
erörtert und eine Anpassungspflicht des FA gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
selbst nicht geprüft. Selbst wenn der Senat das FG-Urteil
wegen der fehlenden Prüfung dieser Änderungsnorm als
rechtsfehlerhaft beurteilen würde, wäre die Entscheidung
des FG aber jedenfalls im Ergebnis richtig und die Revision der
Kläger gemäß § 126 Abs. 4 FGO als
unbegründet zurückzuweisen, da keine Anpassungspflicht
des FA hinsichtlich der Zinsbescheide aus § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO besteht. Ob der Senat sich den sonstigen Erwägungen
des FG zur Begründung seiner Entscheidung anschließen
könnte, bedarf aus diesem Grund ebenfalls keiner weiteren
Vertiefung.
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29
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b) Schließlich ist dem FG auch darin
zuzustimmen, dass die Kläger keine Änderung der
Zinsbescheide vom 13.04.2018 gemäß § 239 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 129 Satz 1 AO verlangen können.
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30
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aa) Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten
i.S. des § 129 Satz 1 AO sind einem Schreib- oder Rechenfehler
vergleichbare mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder
Übertragungsfehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere
Prüfung, erkannt und berichtigt werden können. Dagegen
schließen Fehler bei der Auslegung oder Nichtanwendung einer
Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die
unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden
Sachverhalts, die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 14.01.2020 - VIII R 4/17, BFHE 268, 2, BStBl
II 2020, 433 = SIS 20 05 05, Rz 16; vom 10.03.2020 - IX R 29/18,
BFHE 268, 407, BStBl II 2020, 698 = SIS 20 11 13, Rz 17.
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31
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bb) Letzteres ist hier der Fall. Die
Feststellung des FG, das FA habe bei Erlass der Zinsbescheide vom
06.05.2013 und vom 13.04.2018 wegen seiner Rechtsauffassung die
Regelung zum besonderen Zinslauf gemäß § 233a Abs.
2a AO bewusst nicht angewendet, ist für den Senat bindend
(§ 118 Abs. 2 FGO). Die bewusste Nichtanwendung einer
Rechtsnorm durch das FA begründet keine ähnliche
offenbare Unrichtigkeit.
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32
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c) Auch eine Änderung der
Zinsfestsetzungen vom 13.04.2018 gemäß § 177 Abs. 2
AO hat das FG zutreffend abgelehnt. Da die Zinsen in den Bescheiden
vom 06.05.2013 bestandskräftig festgesetzt worden waren und
die Zinsen in den Bescheiden vom 13.04.2018 zugunsten der
Kläger herabgesetzt wurden, besteht mangels eines
Änderungsrahmens für eine saldierende Fehlerkorrektur
zugunsten der Kläger kein Raum.
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4. Der mit der Revision vorgebrachte Einwand
der Kläger, das FG habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft,
ob das FA ihnen die Wiedereinsetzung in die versäumte
Einspruchsfrist gegen die am 06.05.2013 ergangenen
Zinsfestsetzungen hätte gewähren müssen, greift
nicht durch. Für das FG bestand keine Veranlassung, diese
Frage zu prüfen.
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34
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a) Die Auslegung des Einspruchs als
vorprozessualer Rechtsbehelf ist Gegenstand der vom FG zu
treffenden tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als
Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist, soweit im
Revisionsverfahren keine zulässigen und begründeten
Revisionsrügen erhoben werden (§ 118 Abs. 2 FGO). Der BFH
kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob das FG
die anerkannten Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen
Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat.
Allerdings ist revisionsrechtlich in vollem Umfang
nachprüfbar, ob der Einspruch überhaupt
auslegungsbedürftig ist. Hieran fehlt es, wenn die
Erklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt
hat. Richtet sich der Einspruch zunächst ausdrücklich nur
gegen einzelne miteinander verbundene Verwaltungsakte und wird er
nach Ablauf der Einspruchsfrist erweitert, steht der Anfechtung
dieses Bescheids die Bestandskraft entgegen (BFH-Urteil vom
29.10.2019 - IX R 4/19, BFHE 266, 126, BStBl II 2020, 368 = SIS 19 19 27, Rz 17, 18, m.w.N.).
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35
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b) Es ist nach diesen Vorgaben nicht zu
beanstanden, dass das FG wie das FA das Schreiben der Kläger
an das FA vom 10.06.2013 nur als Einsprüche gegen die
Steuerfestsetzungen vom 06.05.2013 und nicht auch als
Einsprüche gegen die mit diesen Festsetzungen verbundenen
Zinsfestsetzungen beurteilt hat. Die Zinsfestsetzungen wurden in
dem Schreiben der Kläger vom 10.06.2013 nicht erwähnt. Es
war nicht auslegungsbedürftig, sodass kein Raum für eine
anderweitige Auslegung durch den Senat besteht. Erst das folgende
Schreiben der Kläger an das FA vom 30.12.2013 beinhaltete
Einsprüche gegen die Zinsfestsetzungen für die
Streitjahre vom 06.05.2013. Diese wurden aber erst nach Ablauf der
Einspruchsfrist erhoben und mit der Einspruchsentscheidung des FA
vom 20.10.2014 gemäß § 358 Satz 2 i.V.m. § 355
AO als unzulässig verworfen.
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36
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c) Das FG musste entgegen der Auffassung der
Kläger nicht prüfen, ob den Klägern die
Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gegen die
Zinsbescheide vom 06.05.2013 zu gewähren ist. Die Kläger
haben die Einspruchsentscheidung vom 20.10.2014, in der das FA die
Gewährung der Wiedereinsetzung abgelehnt hat, weder zusammen
mit den Zinsbescheiden (§ 44 Abs. 2 FGO) noch isoliert mit der
Klage angefochten. Diese Einspruchsentscheidung ist formell
unanfechtbar geworden und nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, in dem es allein um die Ablehnung einer Änderung
der Zinsbescheide für die Streitjahre vom 13.04.2018 durch den
Bescheid vom 26.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
06.06.2018 geht.
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d) Da die Kläger die Zinsbescheide vom
06.05.2013 nicht rechtzeitig mit einem Einspruch angefochten
hatten, wurden diese Zinsbescheide mit Ablauf der Einspruchsfrist
formell unanfechtbar (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1217 = SIS 19 13 75, Rz 16, 17).
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5. Der Senat entscheidet mit
Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 121 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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