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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII B 82/01 |
§§: | EStG § 4 Abs. 4 a |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Zinsen, Entnahme, Unterentnahme, Überentnahme, Schuldzinsen, Neuregelung |
Rechtsfrage: | Ist es ernstlich zweifelhaft, ob bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auch Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, zu berücksichtigen sind? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 16.07.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 15 V 1887/01 A (G, F) |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1269 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 79 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 06.02.2002 |
Erledigungs-Az: | VIII B 82/01 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 02 62 30 |