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Gewinnfeststellungsbescheid, rückwirkendes Ereignis, Verfahren

Gewinnfeststellungsbescheid, rückwirkendes Ereignis, Verfahren: Die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233 a Abs. 2a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren zu treffen. - Urt.; BFH 19.3.2009, IV R 20/08; SIS 09 25 86

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. BFH 19.03.2009, IV R 20/08
    BStBl 2010 II S. 528
    LEXinform 0179236

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 17.5.2010
    erl in StuB 18/2009 S. 704
    T.C. in DStZ 18/2009 S. 669
    M.W. in BFH/PR 11/2009 S. 444
Normen
[EStG] § 16
[FGO] § 48
[AO 1977] § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 179 Abs. 3, § 233 a Abs. 2 a, § 239
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 25.04.2007, SIS 09 01 04, Ergänzungsbescheid, Feststellung, Rückwirkendes Ereignis, Zinslauf, Änderung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 9.11.2023, SIS 24 00 28, Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils: 1....
  • BFH 9.11.2023, SIS 24 06 52, Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils: 1....
  • FG Köln 27.3.2019, SIS 20 08 21, Selbständige Anfechtbarkeit einer Zinsfestsetzung, offenbare Unrichtigkeit einer Zinsfestsetzung, Rückgän...
  • BFH 16.1.2019, SIS 19 03 96, Keine Anwendung von § 171 Abs. 10 AO auf das Verhältnis von Steuerbescheid und Zinsbescheid: 1. Die für F...
  • FG Münster 29.11.2018, SIS 19 02 61, Begünstigung des Betriebsvermögens, Vollverschonung, Vorläufigkeitsvermerk, rückwirkendes Ereignis: 1. De...
  • FG Münster 13.9.2018, SIS 18 20 11, Begünstigung des Betriebsvermögens, Vollverschonung, Vorläufigkeitsvermerk, rückwirkendes Ereignis: 1. De...
  • FG Münster 13.9.2018, SIS 18 20 12, Begünstigung des Betriebsvermögens, Vollverschonung, Vorläufigkeitsvermerk, rückwirkendes Ereignis: 1. De...
  • FG Münster 13.9.2018, SIS 18 20 13, Begünstigung des Betriebsvermögens, Vollverschonung, Vorläufigkeitsvermerk, rückwirkendes Ereignis: 1. De...
  • BFH 24.7.2018, SIS 18 22 72, Doppelumwandlungsmodell, Sperrbetrag: 1. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft I, bei deren Erwerb ...
  • FG München 23.1.2018, SIS 18 03 61, Gesonderte Feststellungen wegen rückwirkendem Ereignis und Ergänzungsbescheide zu Gewerbesteuermessbesche...
  • FG Düsseldorf 21.6.2017, SIS 17 15 33, Verzinsung von Steuererstattungen, Herabsetzung eines Einbringungsgewinn nach § 22 UmwStG, Kaufpreisminde...
  • BMF 12.1.2017, SIS 17 00 55, AEAO, Änderung 2017: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde in zahlreichen Punkten geändert. U.a. ...
  • LfSt Rheinland-Pfalz 11.1.2017, SIS 17 10 18, Hinterzogene Steuern, Verzinsung: Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat seine Verfügung zur Verzi...
  • FG Hamburg 25.8.2016, SIS 16 24 27, Ende des Abwicklungszeitraums als gewerbesteuerrechtlich rückwirkendes Ereignis: 1. Der Gewerbesteuermess...
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  • BMF 17.1.2012, SIS 12 03 38, AEAO, Änderungen Januar 2012: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26 = ...
  • Niedersächsisches FG 5.5.2011, SIS 11 24 51, Aufgabe der Investitionsabsicht als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 233 a AO: 1. Die Aufgabe der Invest...
  • FG München 19.5.2010, SIS 10 34 22, Keine Änderung eines bestandskräftigen Bescheids bei nachträglicher Geltendmachung einer anderen rechtlic...

I. Am Betrieb der H-GmbH (GmbH) waren Herr G. und Herr M. - die Kläger und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. (Kläger zu 1. und 2.) - als atypisch stille Gesellschafter beteiligt. Das Gesellschaftsverhältnis wurde im Jahre 1991 (Streitjahr) beendet und die Auseinandersetzungsansprüche auf der Grundlage eines Verkaufsangebots für das Betriebsgrundstück der GmbH (2,2 Mio. DM) berechnet. Hieraus ergaben sich Veräußerungsgewinne der Kläger zu 1. und 2. in Höhe von rd. 1,6 Mio. DM, die in dem Gewinnfeststellungsbescheid 1991 vom 14.7.1993 (Erstbescheid) erfasst worden sind. Der hiermit verbundene Nachprüfungsvorbehalt wurde - im Anschluss an den zu einer Betriebsprüfung gefertigten Aktenvermerk - mit Bescheid vom 3.3.1997 aufgehoben. Das mit 9 % verzinsliche Auseinandersetzungsguthaben sollte erst nach Eingang des Erlöses aus dem Grundstücksverkauf ausbezahlt werden.

 

Die GmbH konnte das Grundstück zunächst nicht veräußern. Da anlässlich eines im Jahre 2002 beabsichtigten Verkaufs Bodenkontaminationen festgestellt wurden, verständigten sich die Gesellschafter am 9.12.2002 auf einen Grundstücksverkehrswert von nur noch rd. 80.000 EUR; zugleich verzichteten sie auf einen erheblichen Teil der zunächst angenommenen Auseinandersetzungsansprüche.

 

Antragsgemäß sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) in der Minderung der Auseinandersetzungsansprüche ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) und änderte am 10.4.2003 die Gewinnfeststellung 1991. Der Änderungsbescheid weist für die Kläger zu 1. und 2. Veräußerungsverluste aus. Der Bescheid ist in Bestandskraft erwachsen.

 

Nachdem der Kläger zu 2. gegen die - mit der Festsetzung der Einkommensteuer verbundene - Zinsfestsetzung (§ 233a AO) Klage erhoben hatte, erließ das FA am 3.11.2004 einen ergänzenden Feststellungsbescheid 1991 (§ 179 Abs. 3 AO), der Gegenstand dieses Verfahrens ist und mit dem festgestellt wurde, dass „die Änderungen im Feststellungsbescheid vom 10.4.2003 ausschließlich wegen eines im Jahre 2002 eingetretenen rückwirkenden Ereignisses (erfolgt seien)“.

 

Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben, weil die verfahrensrechtliche Grundlage eines Änderungsbescheids nicht zu den festzustellenden anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gehöre. Die Frage der Rückwirkung einer Vereinbarung sei vielmehr eine nicht bindende Feststellungsgrundlage (Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 23.2.2000 II 87/99, EFG 2000, 412 = SIS 01 69 17, rechtskräftig). Zulässig sei deshalb lediglich eine nachrichtliche Mitteilung.

 

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt das FA sinngemäß,

das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger haben sich während des Revisionsverfahrens nicht geäußert.

 

II. Die Revision ist begründet. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

1. Das FG ist von der Klägerstellung der GmbH ausgegangen. Dem kann der Senat nicht beipflichten. Er stellt insoweit klar, dass die Klage lediglich von Herrn G. und Herrn M. - den atypisch still beteiligten Klägern zu 1. und 2. - erhoben worden und das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils entsprechend zu berichtigen ist (vgl. zur Befugnis des Revisionsgerichts zur Auslegung von Prozesserklärungen z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.4.1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457 = SIS 99 53 01; Senatsbeschluss vom 28.11.2008 IV R 87/05, juris, jeweils m.w.N.).

 

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist in Verfahren betreffend die einheitliche Gewinnfeststellung einer atypisch stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgewerbes (§ 230 des Handelsgesetzbuches - HGB - ; hier: GmbH) nicht als Prozessstandschafter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz FGO klagebefugt. Mangels eines zur Vertretung berufenen Geschäftsführers kommt allenfalls eine Klagebefugnis als klagebevollmächtigter Prozessstandschafter gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz FGO in Betracht (BFH-Beschluss vom 3.3.1998 VIII B 62/97, BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401 = SIS 98 14 46). Im Streitfall vermag jedoch auch diese Vorschrift der GmbH die Klägerstellung nicht zu vermitteln. Dabei kann offenbleiben, ob bis zur Beendigung der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 48 Abs. 2 FGO vorgelegen haben. Jedenfalls ist die atypisch stille Gesellschaft zwischen der GmbH und den Klägern zu 1. und 2. zum 31.12.1991 aufgelöst und hiermit auch vollbeendet worden (herrschende Lehre; vgl. BFH-Beschluss vom 24.11.1988 VIII B 90/87, BFHE 155, 32, BStBl II 1989, 145 = SIS 89 15 54; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 48 FGO Rz 118; zur Gegenansicht s. Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 234 Rz 1). Damit ist aber zugleich die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 2 FGO - mangels eines intakten Gesellschaftsverhältnisses - entfallen (BFH-Urteile vom 7.7.1998 VIII R 16/96, BFH/NV 1999, 471 = SIS 98 52 83; vom 7.7.1998 VIII R 17/96, BFH/NV 1999, 473 = SIS 98 52 84; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 145; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 48 FGO Rz 20).

 

b) Die Befugnis, gegen den Ergänzungsbescheid vom 3.11.2004 zu klagen, richtet sich deshalb nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Auch wenn die Vorschrift - gleich § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO (betreffend ausgeschiedene Gesellschafter) - nach ihrem Wortlaut lediglich voraussetzt, dass gegen den Gesellschafter ein Feststellungsbescheid ergangen ist, muss beachtet werden, dass § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO - ebenso wie § 48 Abs. 1 Nr. 3 - nur ein beschränktes Klagerecht vermittelt und der Gesellschafter deshalb nur die Feststellungen angreifen kann, die ihn selbst betreffen und - ihre Rechtswidrigkeit unterstellt - ihn in seinen eigenen Rechten (§ 40 Abs. 2 FGO) verletzen (BFH-Beschluss in BFHE 185, 131, BStBl II 1998, 401 = SIS 98 14 46; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 201 und 235; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 48 FGO Rz 24; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 48 Rz 32).

 

aa) Hiernach kann zwar über die Klagebefugnis von Herrn G. und Herrn M. (atypisch still Beteiligte; Kläger zu 1. und 2.) kein Zweifel bestehen. Sie sind deshalb durch den angegriffenen Ergänzungsbescheid beschwert, weil dieser (nach seinem Verfügungssatz) regelt, dass die Änderung des Erstbescheids (betreffend den Ansatz von Veräußerungsgewinnen) auf der Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (rückwirkendes Ereignis) beruht und sie hierdurch - ohne dass es einer konkreten Prüfung der Auswirkungen auf die Zinsfestsetzung (§ 233a AO) bedarf - in ihren eigenen Rechten verletzt sein können (vgl. BFH-Urteil vom 14.6.1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 235).

 

bb) Eine Beschwer der GmbH ist hingegen - abweichend von der Einschätzung der Vorinstanz - zu verneinen. Da der Änderungsbescheid vom 10.4.2003 sich auf eine Korrektur der steuerlichen Veräußerungsergebnisse betreffend Herrn G. und Herrn M. beschränkte und mithin den für die GmbH festgestellten Ergebnisanteil unberührt ließ, konnte mit dem angefochtenen Ergänzungsbescheid - auch dann, wenn man von den konkreten Folgewirkungen dieses Bescheids absieht (s.o.) - keine Beschwer für die GmbH verbunden sein. Demgemäß ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass ausgeschiedene Gesellschafter im Hinblick auf Streitfragen, die nur die (anderen) Mitgesellschafter persönlich angehen, nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt sind (BFH-Beschluss vom 23.8.1985 IV B 53/85, BFH/NV 1987, 584; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 236). Für die vorliegend zu beurteilende Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO kann - wie aufgezeigt - nichts anderes gelten.

 

c) Die namens der „GmbH und atypisch stille Gesellschaft“ erhobene Klage war deshalb in dem vorgenannten Sinne auszulegen. Dies gebietet nicht nur der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung; hinzu kommt, dass die Bevollmächtigte dieses Verständnis nach Erhebung der Klage mit Schreiben vom 18.2.2005 ausdrücklich klargestellt hat. Gleiches gilt darüber hinaus für den - ebenfalls namens der atypisch stillen Gesellschaft - eingelegten Einspruch, da dem FA - als Adressat dieser Erklärung - die Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.1991 spätestens zu Beginn des Jahres 1993 (Eingang der Feststellungserklärung 1991) mitgeteilt worden ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen musste deshalb auch das FA davon ausgehen, dass der Einspruch nur von den stillen Gesellschaftern eingelegt worden ist mit der weiteren Folge, dass die Einspruchsentscheidung (betreffend „GmbH und atypisch stille Gesellschaft“) auch nur diesen gegenüber ergehen konnte und nach den dargelegten Auslegungsgrundsätzen nur diesen gegenüber ergangen ist.

 

2. Der Senat kann der Vorinstanz auch in der Sache nicht beipflichten.

 

Nach § 179 Abs. 3 AO ist eine notwendige Feststellung, die in einem Feststellungsbescheid unterblieben ist, in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall erfüllt.

 

a) Die Ansicht des FG, dass die verfahrensrechtliche Grundlage für den Erlass eines Änderungsbescheids nicht zu den festzustellenden (anderen) Besteuerungsgrundlagen i.S. von § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 179 Abs. 3 AO gehöre, verkennt nicht nur, dass gerade die - vorliegend streitige - Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in materiell-rechtlicher Hinsicht Einfluss auf den Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO nimmt. Sie lässt vor allem außer Acht, dass gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AO die Vorschriften über die Steuern - und mithin auch die Regelungen der §§ 155 ff. (Steuerfestsetzung) und §§ 179 ff. AO (Feststellung von Besteuerungsgrundlagen) - auf Zinsen nicht unmittelbar, sondern lediglich entsprechend anzuwenden sind (vgl. § 3 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AO).

 

aa) Hieraus hat der BFH in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass - in Entsprechung zu den Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 179 Abs. 1 Satz 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO - über die Frage, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen auf Hinterziehungshandlungen beruhen und somit tatbestandlich den Zinsanspruch des § 235 AO auslösen, im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu entscheiden ist (BFH-Urteil vom 19.4.1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596 = SIS 89 17 52; BFH-Beschlüsse vom 10.12.2003 X B 134/02, BFH/NV 2004, 906 = SIS 04 22 46; vom 10.10.1994 I B 30/94, BFH/NV 1995, 471 - betreffend Sonderbetriebseinnahmen - ; zustimmend Bublitz, DStR 1990, 438, 440; Schwarz, AO, § 239 Rz 3b). Unterbleibt dies, ist der Gewinnfeststellungsbescheid zu ergänzen (§ 179 Abs. 3 i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO; vgl. BFH-Urteil vom 13.7.1994 XI R 21/93, BFHE 175, 13, BStBl II 1994, 885 = SIS 94 20 78). Der - ggf. ergänzte - Feststellungsbescheid ist deshalb nicht nur für die Folgesteuern bindend, sondern zugleich auch Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung nach § 235 AO (§§ 182 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 10 i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO; BFH-Urteile in BFHE 175, 13, BStBl II 1994, 885 = SIS 94 20 78; vom 16.3.1993 XI R 42/90, BFH/NV 1994, 75).

 

bb) Nichts anderes kann für den Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO gelten. Auch hier gebietet es der Zweck des Feststellungsverfahrens, die Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung sicherzustellen und etwaige Streitfragen in einem Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren zu bündeln (BFH-Urteil in BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596 = SIS 89 17 52; Bublitz, DStR 1990, 438, 441), die Entscheidung darüber, ob die Änderung eines Gewinnfeststellungsbescheids auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 233a AO (BFH-Urteil vom 18.5.1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634, 635 = SIS 99 17 42) beruht, gegenüber allen Feststellungsbeteiligten mit bindender Wirkung einheitlich zu treffen (gl.A. Anwendungserlass zur AO - AEAO - Nr. 74 zu § 233a AO; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 38). Unter welchen Voraussetzungen hiervon wegen geringer Bedeutung des Falls (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO) abgesehen werden kann (s. - zu § 235 AO - FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.11.2000 2 K 279/99, EFG 2001, 405 = SIS 01 71 28), braucht mit Rücksicht auf den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 233a Abs. 2a AO) im anhängigen Verfahren nicht entschieden zu werden (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 180 AO Rz 50).

 

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 179 Abs. 3 AO (i.V.m. § 239 Abs. 1 Satz 1 AO) sind ferner insoweit erfüllt, als der Bescheid vom 10.4.2003 keine Feststellung zur Rechtsgrundlage der Änderung enthielt und damit (insoweit) lückenhaft war.

 

Zwar wird in dem Bescheid unter der Überschrift „Art der Feststellung“ darauf hingewiesen, dass „(er) nach § 175 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 AO geändert (ist)“. Hiermit war jedoch weder nach dem Willen des FA noch nach der (maßgeblichen) Sicht eines verständigen Empfängers die Feststellung einer Besteuerungsgrundlage verbunden. Hiergegen spricht nicht nur, dass erst im Anschluss an den genannten Hinweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO unter der Überschrift „Feststellung der Besteuerungsgrundlagen“ die insgesamt erzielten Einkünfte, deren Verteilung auf die Gesellschafter sowie die weiteren Qualifikationsmerkmale (z.B. Höhe der Veräußerungsgewinne/-verluste; § 32c des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) ausgewiesen werden. Hinzu kommt, dass dieser Teil des Bescheids mit der Erläuterung schließt, dass die „festgestellten Besteuerungsgrundlagen ... den Veranlagungen der Beteiligten ... zugrunde gelegt (werden)“.

 

c) Der Ergänzungsbescheid ist ferner innerhalb der Feststellungsfrist ergangen. Letztere beträgt im Hinblick auf die Grundlagen zur Festsetzung der Zinsen nach § 233a Abs. 2a AO ein Jahr (vgl. § 239 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. §§ 181 Abs. 1 Satz 1, 169 AO; BFH-Urteil in BFHE 175, 13, BStBl II 1994, 885 = SIS 94 20 78) und beginnt nach § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, geändert oder aufgehoben worden ist. Der Senat geht hierbei davon aus, dass die Einkommensteuerbescheide der Kläger zu 1. und 2. im Anschluss an den Änderungsbescheid vom 10.4.2003 angepasst wurden. Die einjährige Feststellungsfrist hat demnach mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen und war bei Erlass des Ergänzungsbescheids vom 3.11.2004 noch nicht abgelaufen.

 

d) Schließlich ist das FA auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Erlass des Änderungsbescheids vom 10.4.2003 auf einem rückwirkenden Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 233a Abs. 2a AO beruhte. Der Senat teilt insbesondere nicht die von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Ansicht, dass der Erlass des Änderungsbescheids deshalb auf einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beruhte, weil die Bodenverunreinigungen bereits im Jahre 1991 vorhanden gewesen seien.

 

aa) Die nachträglich bekanntgewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (i.V.m. § 181 Abs. 1 AO) erfordert die nachträgliche Kenntnis von einem bei Erlass des Bescheids bereits gegebenen Sachverhalt, der zudem auf den Regelungsgehalt des ergangenen Bescheids in der Weise einwirken muss, dass er entweder zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung oder - wie im Streitfall - zu einer günstigeren (regelmäßig: niedrigeren) Feststellung einer quantifizierbaren Besteuerungsgrundlage (hier: Veräußerungsgewinn) führt (vgl. zu Letzterem von Groll in HHSp, § 173 AO Rz 140, 142, 151, jeweils m.w.N.). Demgegenüber ist für ein Ereignis, das i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, kennzeichnend, dass der in Frage stehende rechtlich bedeutsame Vorgang (einschließlich tatsächlicher Lebensvorgänge) erst nach Erlass des zu ändernden Bescheids eingetreten ist und ihm nach dem einschlägigen materiellen Recht eine rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.7.1993 GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33; BFH-Urteile vom 6.3.2003 XI R 13/02, BFHE 201, 421, BStBl II 2003, 554 = SIS 03 23 69; vom 21.4.1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, BStBl II 1988, 863 = SIS 88 19 42; von Groll in HHSp, § 173 AO Rz 37, m.w.N.).

 

bb) Im Streitfall ist von dem für den Ansatz von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG einschlägigen materiellen Recht auszugehen.

 

aaa) Der Große Senat des BFH hat hierzu mit Beschluss in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897 = SIS 93 23 33 (betreffend Ausfall gestundeter Kaufpreisforderungen) entschieden, dass der Begriff des Veräußerungspreises (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EStG) - entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit zur Vermeidung sowohl einer Übermaßbesteuerung als auch einer dem Zweck der Tarifentlastung gemäß §§ 16, 34 EStG widerstreitenden Überentlastung - nach dem tatsächlich erzielten Erlös zu bestimmen ist. Auch nach der Veräußerung eintretende Veränderungen des ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreises sind demnach solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Unerheblich ist hierbei, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgeblich waren (vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.7.1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894 = SIS 93 23 32, betreffend Ausfall einer Freistellungsvereinbarung). Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (BFH-Urteil vom 28.7.1994 IV R 53/91, BFHE 175, 353, BStBl II 1995, 112 = SIS 95 01 14; Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 16 Rz 461, m.w.N.) sowie die Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 6 EStG; BFH-Urteil vom 31.8.2006 IV R 53/04, BFHE 214, 550, BStBl II 2006, 906 = SIS 06 40 92; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz 292, 384; zur Abgrenzung s. BFH-Urteil vom 1.4.1998 X R 150/95, BFHE 186, 70, BStBl II 1998, 569 = SIS 98 17 21).

 

bbb) Hiernach kann im Streitfall kein Zweifel daran bestehen, dass der geänderte Gewinnfeststellungsbescheid vom 10.4.2003, mit dem - im Anschluss an die (nach Entdeckung der Bodenverunreinigungen) angepasste Auseinandersetzungsabrede vom 9.12.2002 - für die Kläger zu 1. und 2. Veräußerungsverluste ausgewiesen wurden, nur auf der Grundlage eines rückwirkenden Ereignisses i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ergehen konnte (gl.A. bereits Senatsurteil vom 26.7.1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786 = SIS 84 19 45, betreffend Vergleich über zunächst strittigen Abfindungsbetrag). Der Ansicht der Kläger, nach der die bereits im Jahre 1991 (Beendigung der stillen Gesellschaft) vorhandene und erst im Jahre 2002 entdeckte Bodenbelastung als eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu qualifizieren sei, die zu einer niedrigeren Steuer (bzw. entsprechend geänderten Feststellung) führe, steht entgegen, dass - wie ausgeführt - dem Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG das tatsächlich vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen ist und deshalb die hierfür wertbildenden Faktoren (im Fall: Bodenkontamination) erst dann zu einer niedrigeren Steuer führen, d.h. auf den Regelungsgehalt des Steuerbescheids (oder Feststellungsbescheids; vgl. oben sowie von Groll in HHSp, § 173 AO Rz 140, 142) einwirken können, wenn sie von den Vertragsparteien in Form einer (geänderten) Abrede über den Veräußerungs- oder Auseinandersetzungserlös berücksichtigt worden sind.

 

ccc) Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht vom Urteil des VIII. Senats des BFH vom 19.4.2005 VIII R 68/04 BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762 = SIS 05 36 06 ab. Allerdings führt die Entscheidung aus, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die jeweilige Änderungsvorschrift - gemeint: § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - ergänzen könne. Die Aussage ist indes auf den vom VIII. Senat entschiedenen Sachverhalt zugeschnitten, nach dem dem FA erst im Jahre 1999 (Bedingungseintritt für ein höheres Veräußerungsentgelt) bekannt wurde, dass der Steuerpflichtige in dem - bestandskräftig veranlagten - Jahr 1998 (Veräußerungsjahr = Streitjahr) über Anwartschaftsrechte i.S. von § 17 EStG verfügt hatte. In einem solchen Fall mögen zwar - wie vom VIII. Senat angenommen - beide Korrekturtatbestände (§§ 173 Abs. 1 Nr. 1, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) nebeneinander treten und einander ergänzen. Dies lässt sich jedoch bereits im Ausgangspunkt auf die Verhältnisse des anhängigen Verfahrens nicht übertragen, weil dem FA mit der Erklärung zur Gewinnfeststellung 1991 die Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft ausdrücklich mitgeteilt und zudem unmittelbar nach Erlass des Erstbescheids (14.7.1993) mit Schreiben der steuerlichen Berater vom 23.7.1993 eine Kopie der ursprünglichen Auseinandersetzungsabrede übersandt worden ist. Hinzu kommt, dass der VIII. Senat selbst für den Fall des Zusammentreffens der beiden genannten Änderungstatbestände ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass im Rahmen einer durch § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO eröffneten Korrektur die Rechtsgrundlage dafür, eine erst nach dem Jahr der Veräußerung erhöhte Gegenleistung rückwirkend bei der Bestimmung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen, in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu sehen sei.