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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 45/06 (BFH) |
§§: | UStG 1991 § 4 Nr. 14, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g |
Schlagwörter | Steuerfreiheit, Heilberuf, Krankenpflege, Krankenpfleger, Bestandskraft, Umsatzsteuer, EG |
Rechtsfrage: | Das Finanzamt unterwarf die Umsätze aus dem Betrieb eines Unternehmens der ambulanten Krankenpflege durch einen Krankenpfleger der Umsatzsteuer. Inwieweit ist das Finanzamt verpflichtet bestandskräftig festgesetzte Steuern zu erlassen, wenn der EuGH die hinter dem Bescheid stehende Rechtsauffassung später zugunsten des Klägers ändert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 16.08.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 5010/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2006 S. 1726 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 39 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
Erledigungs-Az: | V R 45/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 38 41 |