1
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I. Die Antragsteller und
Beschwerdeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die in den
Streitjahren 2006 und 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt
wurden. Der Antragsteller erzielte als angestellter Arzt
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ferner in
geringem Umfang Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
Die Antragstellerin war als Arbeitnehmerin tätig.
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2
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Der Antragsteller ist Mitglied eines
berufsständischen Versorgungswerks. Zu den
Pflichtbeiträgen, die der Höhe nach denen zur
gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen, zahlt der Arbeitgeber
aufgrund gesetzlicher Regelungen (in den Streitjahren § 172
Abs. 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB VI - ; seit
1.1.2012 § 172a SGB VI) einen hälftigen Zuschuss.
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3
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In den vom Arbeitgeber des Antragstellers
erstellten Lohnsteuerbescheinigungen für die Streitjahre waren
die Beiträge zur Altersvorsorge - gesondert nach
Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberzuschuss - angegeben. Dass es
sich um Beiträge an ein Versorgungswerk handelte, war nach dem
unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners und Beschwerdegegners
(Finanzamt - FA - ) aus den Lohnsteuerbescheinigungen nicht
erkennbar.
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4
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Zusätzlich stellte das Versorgungswerk
jeweils einen „Jahreskontoausweis“ aus. Dieser lautete
für das Streitjahr 2007: „wir dürfen Ihnen mit
Kontostand vom 31.12.2007 die auf Ihrem Konto im Jahr 2007 bei ...
<Versorgungswerk> eingegangene Beitragssumme mitteilen:
10.865,52 EUR“. Hinweise darauf, dass es sich hierbei um den
Pflichtbeitrag für Arbeitnehmer handelt, der einen
hälftigen Arbeitgeberzuschuss enthält, sind in der
Bescheinigung nicht enthalten. Nach dem Vorbringen der
Antragsteller hat das Versorgungswerk für das Jahr 2006 einen
vergleichbaren Jahreskontoausweis ausgestellt. Da der Antragsteller
über den Pflichtbeitrag hinaus keine freiwilligen
Mehrzahlungen an das Versorgungswerk geleistet hatte, waren die im
Jahreskontoausweis bescheinigten Beiträge mit der Summe der in
den Lohnsteuerbescheinigungen aufgeführten Beiträge
identisch.
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5
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Die Antragsteller reichten ihre
Einkommensteuererklärungen für 2006 und 2007, die durch
eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
vorbereitet worden waren, jeweils im Folgejahr beim FA ein. Sie
gaben in den Zeilen 61 und 65 der dritten Seite des Mantelbogens
die aus den Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberbeiträge an. Zusätzlich trugen sie in der
Zeile 63 die in den Jahreskontoausweisen des Versorgungswerks
genannten Beträge ein. Ihrer Einkommensteuererklärung
2007 fügten sie den entsprechenden Jahreskontoausweis bei; ob
dies auch für das Jahr 2006 geschehen ist, ist zwischen den
Beteiligten streitig.
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6
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Insgesamt erklärten die Antragsteller
die folgenden Altersvorsorgeaufwendungen:
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2006
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2007
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Zeile 61 (Antragsteller)
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5.148 EUR
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5.433 EUR
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Zeile 61 (Antragstellerin)
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1.339 EUR
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1.356 EUR
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Zeile 63 (Antragsteller)
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10.296 EUR
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10.866 EUR
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Zeile 65 (Antragsteller)
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5.148 EUR
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5.432 EUR
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Zeile 65 (Antragstellerin)
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1.338 EUR
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1.355 EUR
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Die Vordrucke zur
Einkommensteuererklärung enthalten zu diesen Zeilen die
folgenden Angaben:
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8
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Zeile 61: „Beiträge zu
gesetzlichen Rentenversicherungen u. zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen lt. Nr. 23 d. Lohnsteuerbescheinigung
(Arbeitnehmeranteil)“;
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-
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Zeile 63 (Fassung 2006):
„Beiträge zu freiwilligen Versicherungen in den
gesetzlichen Rentenversicherungen und Pflichtbeiträge von
Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen“;
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-
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Zeile 63 (Fassung 2007):
„Beiträge zu freiwilligen Versicherungen in den
gesetzlichen Rentenversicherungen und zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen sowie Pflichtbeiträge von
Nichtarbeitnehmern zu den gesetzlichen
Rentenversicherungen“;
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-
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Zeile 65: „Arbeitgeberanteil zu
gesetzlichen Rentenversicherungen, Zuschüsse zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen lt. Nr. 22 der
Lohnsteuerbescheinigung“.
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9
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Die Einkommensteuererklärung der
Antragsteller für 2006 war im FA nur zur
überschlägigen Prüfung vorgesehen. Der
zuständige Bearbeiter vermerkte in der
Prüfungsdokumentation durch Ankreuzen der entsprechenden
Formularfelder, die Erklärung sei vollständig,
schlüssig und glaubhaft. Demgegenüber war die
Steuererklärung für 2007 zur Intensivprüfung
vorgesehen. Im elektronisch unterstützten
Veranlagungsverfahren wurden dem Bearbeiter zahlreiche maschinelle
Prüfhinweise vorgegeben. Einer dieser Hinweise lautete:
„Schwerpunktprüfung: Es liegen Eintragungen zu Kz
52.35/36 [= Zeile 63 des Mantelbogens] vor, die zur Anwendung des
neuen Rechts führen. Bitte prüfen. Sollte es sich um
steuerpflichtige Beiträge zur VBL/ZVK handeln, sind diese in
Kz 52.44/46 einzutragen.“ Der Sachbearbeiter richtete mit
Schreiben vom 1. und 11.8.2008 an die Antragsteller zahlreiche
Rückfragen zur Steuererklärung, die allerdings nicht die
hier streitigen Beiträge zur Altersversorgung betrafen. Im
weiteren Verlauf der Bearbeitung versah er die von den
Antragstellern in Zeile 63 eingetragene Zahl mit einem Haken und
bescheinigte in der Prüfungsdokumentation, er habe die
Intensivprüfung vorgenommen, insbesondere bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen, den freiberuflichen
Einkünften und den Steuerberatungskosten.
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10
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Im Ergebnis veranlagte das FA die
Antragsteller hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen in den
nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen
ursprünglichen Bescheiden für 2006 und 2007
erklärungsgemäß. Dies führte dazu, dass der
Gesamtbeitrag des Antragstellers zum Versorgungswerk doppelt
berücksichtigt wurde und die folgenden Beträge der
Besteuerung zugrunde gelegt wurden:
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2006
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2007
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gesamte Altersvorsorgeaufwendungen
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23.269 EUR
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24.442 EUR
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als
Sonderausgaben abziehbarer Anteil
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7.941 EUR
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8.856 EUR
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Die Antragsteller legten gegen beide
Bescheide aus nicht mehr im Streit befindlichen Gründen
Einsprüche ein, denen das FA jeweils abhalf.
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13
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In der Folgezeit entwickelte die für
die Risikoprüfung zuständige Mittelbehörde ein
Prüfungsraster, mit dem Fälle, in denen es
möglicherweise zu einem doppelten Ansatz von
Altersvorsorgeaufwendungen gekommen war, maschinell erkannt werden
konnten. Am 9.3.2011 richtete sie an das FA eine
Kontrollmitteilung, in der es u.a. hieß: „Die
Prüfung der Kennzahlen 52.30/47/32/35 ... zeigte für o.g.
Steuerpflichtigen Merkmale des in der ESt-Kurzinformation 06/2010
beschriebenen Sachverhalts. ... Bitte kontrollieren Sie die
berücksichtigten Sonderausgaben, insbesondere hinsichtlich
möglicher Mehrfacherklärung/-erfassung von Zahlungen
aufgrund einer Bescheinigung des Versorgungsträgers
zusätzlich zum Ausweis der Beiträge auf der
Lohnsteuerbescheinigung. Von einer rein summarischen Kontrolle ist
abzuraten, da neben Jahresverschiebungen vereinzelt private
Zusatzzahlungen festgestellt wurden.“
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14
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Nach entsprechender Ankündigung
erließ das FA am 23.2.2012 die im Hauptsacheverfahren
angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheide für
2006 und 2007, die es verfahrensrechtlich auf § 173 Abs. 1 Nr.
1 der Abgabenordnung (AO) gestützt hat. Darin wurden -
materiell-rechtlich zutreffend - nur noch die folgenden
Altersvorsorgeaufwendungen angesetzt:
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2006
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2007
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gesamte Altersvorsorgeaufwendungen
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12.973 EUR
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13.576 EUR
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als
Sonderausgaben abziehbarer Anteil
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1.558 EUR
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1.902 EUR
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16
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Das FA vertrat zur Anwendbarkeit des §
173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Auffassung, ihm sei die Tatsache, dass die
in Zeile 63 eingetragenen Beiträge an das Versorgungswerk
nicht zusätzlich zu den in den Lohnsteuerbescheinigungen
enthaltenen Altersvorsorgeaufwendungen geleistet worden seien, erst
nachträglich bekannt geworden. Es habe auch seine
Ermittlungspflicht nicht verletzt. Denn es habe davon ausgehen
dürfen, dass die Eintragungen in den Steuererklärungen
zutreffend gewesen seien, weil sowohl die Höhe der in den
Zeilen 61 und 65 eingetragenen Beträge mit den Angaben in den
Lohnsteuerbescheinigungen als auch die Höhe der in der Zeile
63 eingetragenen Beträge mit den Angaben im Jahreskontoausweis
übereingestimmt habe. Selbst wenn dem FA aber eine Verletzung
seiner Ermittlungspflicht unterlaufen sein sollte, werde diese
durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Antragsteller
überwogen. Denn es müsse sowohl steuerlich unkundigen
Steuerpflichtigen als auch - erst recht - einem Steuerberater klar
sein, dass dieselben Aufwendungen nicht mehrfach steuermindernd
geltend gemacht werden dürfen. Daher sei, obwohl für das
Jahr 2006 die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen
sei, auch insoweit eine Änderung zulässig, da den
Antragstellern eine leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen
sei und sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre
verlängere.
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17
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Die Antragsteller brachten vor, es gehe im
Streitfall nicht um eine Tatsachenfrage, sondern um eine rechtliche
Würdigung, die keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr.
1 AO rechtfertige. Jedenfalls sei ihnen keine Pflichtverletzung
vorzuwerfen, da sie in den Steuererklärungen alle
erforderlichen Angaben gemacht und auf die - als unklar
anzusehenden - Bescheinigungen des Versorgungswerks ebenso
hätten vertrauen dürfen wie das FA. Weder für die
Antragsteller noch für das FA sei offensichtlich gewesen,
„welche Beiträge nun eigentlich in welcher Bescheinigung
bestätigt wurden“. Gerade das FA hätte aber
aufgrund der vorgelegten Bescheinigungen den Doppelansatz erkennen
können. Außerdem hätten sich dem FA Zweifel an der
Richtigkeit der Angaben in den Steuererklärungen
aufdrängen müssen, da nach § 16 der Satzung des
Versorgungswerks angestellte Mitglieder einen Beitrag in Höhe
desjenigen Betrages zu entrichten hätten, der dem ansonsten in
die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlenden Beitrag entspreche.
Zusätzliche freiwillige Zahlungen seien nach der Satzung nicht
zulässig. Das FA hätte unschwer erkennen können,
dass die in der Steuererklärung geltend gemachten
Beiträge nicht zur Höhe des Arbeitslohns gepasst
hätten. Da der Antragsteller Pflichtmitglied im
Versorgungswerk sei, habe eindeutig festgestanden, dass die Angaben
in den Lohnsteuerbescheinigungen sich nur auf die Beiträge an
das Versorgungswerk hätten beziehen können.
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18
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Der Einspruch blieb ebenso wie der beim FA
gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ohne Erfolg.
Die anschließend erhobene Klage ist noch beim Finanzgericht
(FG) anhängig.
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19
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Mit dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren
angefochtenen Beschluss lehnte das FG den Antrag auf AdV ab. Es sei
nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA die Bescheide nach §
173 Abs. 1 Nr. 1 AO habe ändern dürfen. Maßgebende
Tatsache sei, dass den Antragstellern Altersvorsorgeaufwendungen
nur in Höhe von etwa der Hälfte der in den Zeilen 61 bis
65 insgesamt erklärten Beträge entstanden seien, weil sie
die in Zeile 63 angegebenen Beträge nicht zusätzlich zu
den in den Zeilen 61 und 65 eingetragenen Beträgen gezahlt
hätten. Diese Tatsache sei dem FA erst nach Durchführung
der ursprünglichen Veranlagungen bekannt geworden, da aus dem
Jahreskontoausweis des Versorgungswerks nur hervorgehe, in welcher
Höhe dort Beiträge eingegangen seien, nicht aber, dass
darin die in der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen Beträge
enthalten seien.
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20
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Eine Änderung sei auch nicht nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen. Zwar habe das
FA seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es die Eintragung in
Zeile 63 zum Anlass für weitere Ermittlungen hätte nehmen
müssen. Im Rahmen der in diesen Fällen vorzunehmenden
Abwägung überwiege die Pflichtverletzung der
Antragsteller aber eindeutig. Die Festsetzungsfrist für 2006
sei wegen des Vorliegens einer leichtfertigen Steuerverkürzung
noch nicht abgelaufen.
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21
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Mit ihrer Beschwerde, der das FG nicht
abgeholfen hat, wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr
Vorbringen aus dem bisherigen Verfahren. Zusätzlich bringen
sie vor, die Steuererklärungen seien im Büro ihres
Steuerberaters von einem erfahrenen Steuerfachangestellten
bearbeitet worden. Der Steuerberater habe darauf vertrauen
dürfen, dass der Angestellte die Steuererklärungen
ordnungsgemäß erstelle. Damit treffe den Steuerberater
kein eigenes Verschulden; ein eventuelles Verschulden des
Steuerfachangestellten sei den Antragstellern aber nicht
zurechenbar.
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22
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Die Antragsteller haben im
Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt,
jedoch erklärt, an der „Klage“ festhalten zu
wollen.
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23
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Das FA beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
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24
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Der für das Jahr 2007 vorliegende
Jahreskontoausweis des Versorgungswerks habe den Bearbeiter eher
darin bestärkt, dass die Angaben in der Steuererklärung
zutreffend seien. Eine Tatsache sei dem FA nur dann nicht
nachträglich bekannt geworden, wenn sie dem Bearbeiter bereits
beim Erlass des vorangehenden Bescheids positiv bekannt gewesen
sei. Die bloße Möglichkeit, die Tatsachen ermitteln zu
können, reiche grundsätzlich nicht aus.
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25
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II. Die Beschwerde ist für das Streitjahr
2006 begründet; sie führt insoweit zur Gewährung der
beantragten AdV. Hinsichtlich des Jahres 2007 ist die Beschwerde
unbegründet.
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26
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1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht die
Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. aussetzen,
wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit
bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige,
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage
treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung
der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen
bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit
Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.2.2013 XI B 125/12,
BFH/NV 2013, 615 = SIS 13 04 78, unter II.2.b, mit zahlreichen
weiteren Nachweisen).
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27
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Nach diesen Maßstäben hat das FG
zutreffend ernstliche Zweifel an der Anwendbarkeit des § 173
Abs. 1 Nr. 1 AO verneint (dazu unten 2.). Es hat aber verkannt,
dass hinsichtlich der Wahrung der Festsetzungsfrist ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des geänderten
Einkommensteuerbescheids für 2006 bestehen (unten 3.).
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28
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2. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel
daran, dass das FA die Einkommensteuerbescheide für 2006 und
2007 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durfte. Die
ursprünglichen Bescheide waren - was zwischen den Beteiligten
zu Recht nicht streitig ist - materiell-rechtlich unrichtig. Der
zuständigen Stelle im FA sind Tatsachen (dazu unten a)
nachträglich bekannt geworden (unten b). Die Grundsätze
von Treu und Glauben führen nicht dazu, dass ausnahmsweise von
der Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO abzusehen wäre
(unten c).
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29
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a) Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist
jeder Lebenssachverhalt, der Merkmal oder Teilstück eines
gesetzlichen Tatbestands sein kann, also Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder
immaterieller Art (ständige Rechtsprechung, vgl.
BFH-Entscheidungen vom 30.10.2003 III R 24/02, BFHE 204, 10, BStBl
II 2004, 394 = SIS 04 09 27, unter II.1., und vom 19.10.2011 X R
29/10, BFH/NV 2012, 227 = SIS 12 00 46, unter II.1.a).
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30
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Vor dem materiell-rechtlichen
steuergesetzlichen Hintergrund, dass nur tatsächlich gezahlte
Altersvorsorgeaufwendungen den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr.
2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, ist im vorliegenden
Fall als „Tatsache“ der Umstand anzusehen, dass
der Antragsteller in den Streitjahren lediglich
Altersvorsorgeaufwendungen (einschließlich der Zuschüsse
des Arbeitgebers) in Höhe von 10.296 EUR (2006) bzw. 10.865
EUR (2007) geleistet hatte, nicht aber die wesentlich höheren
in den Steuererklärungen insgesamt als
Altersvorsorgeaufwendungen angegebenen Beträge.
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b) Diese Tatsache ist dem FA nachträglich
bekannt geworden.
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32
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Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die
Willensbildung über die vorangegangene Steuerfestsetzung
abgeschlossen war (BFH-Urteil vom 22.4.2010 VI R 40/08, BFHE 229,
57, BStBl II 2010, 951 = SIS 10 18 71, unter II.1.c), im Streitfall
also die Zeichnung des Eingabewertbogens zum Erlass der
Abhilfebescheide auf die jeweils gegen die Erstbescheide
eingelegten Einsprüche hin. Die Kontrollmitteilung der
Mittelbehörde ging erst nach Zeichnung dieser
Eingabewertbögen im zuständigen Veranlagungsbezirk
ein.
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33
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Hinsichtlich des Grades der erforderlichen
Kenntnis ist zu differenzieren: Der Inhalt der in der
zuständigen Dienststelle geführten Steuerakten gilt als
bekannt, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des
jeweiligen Bearbeiters ankommt (BFH-Urteil vom 3.5.1991 V R 36/90,
BFH/NV 1992, 221, unter II.1.b, m.w.N.). Bei Tatsachen, die sich
nicht aus den Akten ergeben, ist hingegen die positive Kenntnis des
zuständigen Bearbeiters erforderlich; ein Kennenmüssen
reicht hier nicht aus (BFH-Urteil vom 19.11.2008 II R 10/08, BFH/NV
2009, 548 = SIS 09 08 84, unter II.1.).
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34
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Vorliegend ergab sich die Höhe der in den
Streitjahren tatsächlich vom Antragsteller geleisteten
Altersvorsorgeaufwendungen weder aus den Akten noch war sie dem
zuständigen Bearbeiter positiv bekannt. Die eingereichten
Lohnsteuerbescheinigungen ließen nicht erkennen, dass es sich
bei den dort eingetragenen Altersvorsorgeaufwendungen um
Beiträge zum Versorgungswerk handelte. Anders als die
Antragsteller meinen, folgt eine entsprechende Tatsachenkenntnis
des zuständigen Sachbearbeiters auch nicht daraus, dass aus
den Steuererklärungen die berufliche Tätigkeit des
Antragstellers als Arzt erkennbar war. Denn auch
nichtselbständig tätige Ärzte unterliegen
grundsätzlich der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Ihre Befreiung von dieser Versicherungspflicht durch Mitgliedschaft
in einem Versorgungswerk ist nur unter den - vom Gesetzgeber
zunehmend eingeschränkten - Voraussetzungen des § 6 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI möglich und setzt sowohl einen
entsprechenden Antrag des Pflichtversicherten (§ 6 Abs. 2 SGB
VI) als auch eine positive Bescheidung dieses Antrags durch den
Rentenversicherungsträger (§ 6 Abs. 3 SGB VI) voraus.
Umgekehrt enthielten die Jahreskontoausweise des Versorgungswerks
keine Hinweise darauf, dass es sich um Pflichtbeiträge
für einen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
befreiten Arbeitnehmer handelte und in den bescheinigten
Beträgen ein hälftiger Arbeitgeberzuschuss enthalten
war.
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35
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Der Umstand, dass dem Bearbeiter bei einer
sorgfältigen Analyse der Steuererklärungen Zweifel an der
Richtigkeit der dort gemachten Angaben hätten kommen
können bzw. müssen, ändert nichts daran, dass ihm
die maßgebende Tatsache - objektiv - nachträglich bekannt
geworden ist. Dieser Umstand ist allerdings im Rahmen der
Prüfung, ob eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, zu
berücksichtigen.
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36
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c) Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Änderung eines
Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trotz Vorliegens aller
Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm in Anwendung der
Grundsätze von Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem FA
die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei
ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht
nicht verborgen geblieben wäre. Allerdings muss der
Steuerpflichtige dann seinerseits seine Mitwirkungspflicht
erfüllt haben. Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das
FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in
der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge,
dass die Berufung des FA auf die Erfüllung der Voraussetzungen
des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht als treuwidrig anzusehen ist
(BFH-Entscheidungen vom 28.6.2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl
II 2006, 835 = SIS 06 37 73, und vom 6.2.2013 X B 164/12, BFH/NV
2013, 694 = SIS 13 10 49, unter II.2.b). Demgegenüber scheidet
in Fällen beiderseitiger Pflichtverletzungen eine
Änderungsmöglichkeit aus, wenn der Verstoß des FA
deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 20.12.1988 VIII R 121/83,
BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585 = SIS 89 16 44, unter II.6.).
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37
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aa) Vorliegend hat das FA bei Bearbeitung der
Steuererklärungen der Antragsteller seine Ermittlungspflichten
verletzt. Sowohl der Umstand, dass Ärzte sich in vielen -
wenngleich nicht in allen - Fällen von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreien lassen, als auch die -
allerdings nur durch Vornahme einer Rechenoperation erkennbare -
betragsmäßige Übereinstimmung der Summe der in den
Zeilen 61 und 65 eingetragenen Beträge mit dem in Zeile 63
eingetragenen Betrag hätten Anlass zu einer entsprechenden
Nachfrage geben müssen. Die zahlreichen anderweitigen
Rückfragen des Sachbearbeiters zu der - durchaus umfangreichen
- Steuererklärung 2007 zeigen, dass der Bearbeiter die ihm
vorgegebene Intensivprüfung vorgenommen hat und ihm im Rahmen
dieser Intensivprüfung zahlreiche andere Unstimmigkeiten
aufgefallen sind.
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38
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bb) Jedoch haben auch die Antragsteller ihre
Mitwirkungspflichten verletzt.
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39
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(1) Gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1
AO sind Angaben in Steuererklärungen wahrheitsgemäß
nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Daran fehlt es, da der
Antragsteller seine tatsächlich nur einmal geleisteten
Beiträge zum Versorgungswerk doppelt in den
Steuererklärungen angegeben hatte. Die in der doppelten
Eintragung derselben Aufwendungen liegende Pflichtverletzung
entfällt ersichtlich auch nicht deshalb, weil die
Antragsteller - was für das Jahr 2006 ohnehin streitig ist -
ihren Steuererklärungen die Jahreskontoausweise des
Versorgungswerks beigefügt hatten.
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40
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(2) Nicht zu folgen vermag der Senat der
Argumentation der Antragsteller, sie hätten ihre
Mitwirkungspflichten (Steuererklärungspflichten) nicht
verletzt, weil die Fehler allein einem weitestgehend
selbständig arbeitenden Steuerfachgehilfen unterlaufen seien
und Fehler einer solchen Hilfsperson - anders als Fehler des
Steuerberaters selbst - ihnen nicht zurechenbar seien.
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41
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Das - aus den Grundsätzen von Treu und
Glauben abzuleitende und daher einen Ausnahmetatbestand
darstellende - Änderungsverbot bewirkt, dass das FA trotz
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1
Nr. 1 AO an einer Erhöhung der Steuerfestsetzung gehindert
ist. Bei Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben
kann der Steuerpflichtige seine verfahrensrechtliche Position aber
nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung durch
einen Steuerberater fertigen lässt und der Steuerberater
insoweit vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal
überträgt (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss in BFH/NV
2013, 694 = SIS 13 10 49, unter II.2.c).
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42
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Ergänzend weist der Senat auf § 3
der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BO-BStBK) hin:
Danach sind Steuerberater verpflichtet, ihre Tätigkeit in
eigener Verantwortung auszuüben; sie bilden sich ihr Urteil
selbst und treffen ihre Entscheidungen selbständig. Die
Beschäftigung von Mitarbeitern ist gemäß § 17
BO-BStBK nur zulässig, soweit diese weisungsgebunden unter der
fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des
Steuerberaters tätig werden. Auch soweit diese
berufsrechtlichen Anforderungen in der Kanzlei des Steuerberaters
der Antragsteller nicht erfüllt sein sollten, wären die
Antragsteller im Anwendungsbereich der Grundsätze von Treu und
Glauben daran gehindert, sich zu ihren eigenen Gunsten auf
derartige Organisationsmängel zu berufen.
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43
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cc) Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung
kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Verletzung der
Ermittlungspflichten auf Seiten des FA jedenfalls nicht schwerer
wiegt als die Verletzung der Steuererklärungspflichten der
Antragsteller, so dass die Grundsätze von Treu und Glauben der
Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht entgegenstehen.
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44
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Maßgebend hierfür ist zum einen,
dass allein die Antragsteller - jedenfalls auf einer abstrakten
Ebene - über die volle Kenntnis des Sachverhalts
verfügten. Sie wussten sowohl, dass der Antragsteller
ausschließlich Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk, nicht
aber Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leistete,
und dass die Eintragungen in den Lohnsteuerbescheinigungen sich auf
die Beiträge zum Versorgungswerk bezogen. Ferner wussten sie,
dass die in den Jahreskontoausweisen des Versorgungswerks
bescheinigten Beträge mit den aus den
Lohnsteuerbescheinigungen ersichtlichen Beträgen identisch
sein mussten, weil der Antragsteller keine über die
Pflichtbeiträge hinausgehenden Einzahlungen geleistet
hatte.
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Der beim FA zuständige Bearbeiter der
Steuererklärung hatte von diesen Umständen des
Sachverhalts hingegen - anders als die Antragsteller - keine
positive Kenntnis. Ihm ist nur anzulasten, dass er sich Kenntnis
hätte verschaffen können, wenn er den aufgezeigten
Ermittlungsansätzen nachgegangen wäre. Hinzu kommt, dass
die betragsmäßige Übereinstimmung der Eintragungen
in den Zeilen 61 und 65 einerseits und in der Zeile 63 andererseits
vom Sachbearbeiter nur durch Addition zweier vierstelliger Zahlen
erkannt werden können, was nicht jedem auf den ersten Blick
möglich ist.
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Zwar hatte der Sachbearbeiter für das
Jahr 2007 einen Prüfhinweis zu Zeile 63 der
Steuererklärung zu bearbeiten. Der Text des Prüfhinweises
war aber nicht auf die Vermeidung einer doppelten
Berücksichtigung von Beiträgen an das Versorgungswerk
gerichtet, sondern stand in Zusammenhang mit Beiträgen zu
Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und
war daher für die Steuererklärung der Antragsteller nicht
einschlägig. Zudem waren gerade die Eintragungen der
Antragsteller für das Jahr 2007 durchaus plausibel, weil in
Zeile 63 des Erklärungsvordrucks ausdrücklich auch
„Beiträge zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen“ zu erfassen waren und sowohl
für die Eintragungen in den Zeilen 61 und 65
(Lohnsteuerbescheinigung) als auch für die Eintragung in Zeile
63 (Jahreskontoausweis) entsprechende Belege vorlagen.
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Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die
Auffassung der Antragsteller, aus § 16 der Satzung des
Versorgungswerks ergebe sich, dass bei Leistung von
Pflichtbeiträgen an das Versorgungswerk (Zeilen 61 und 65) die
Zahlung zusätzlicher freiwilliger Beiträge (Zeile 63)
ausgeschlossen sei. Das Gegenteil ist der Fall, da gemäß
§ 21 der Satzung freiwillige Mehrzahlungen bis zum allgemeinen
Jahreshöchstbetrag zulässig sind und in der Praxis auch
häufig geleistet werden. Dieser Jahreshöchstbetrag liegt
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 der Satzung i.V.m. § 5
Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes beim
Zweieinhalbfachen der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen
Rentenversicherung und ist durch die Pflichtbeiträge des
Antragstellers bei Weitem nicht ausgeschöpft worden. Die
Eintragung in Zeile 63 war daher aus Sicht des FA auch insoweit -
dem Grunde nach - plausibel, als sie zusätzlich zu
Eintragungen in den Zeilen 61 und 65 erfolgte.
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Die Antragsteller haben im Verlaufe des
Verfahrens mehrfach vorgetragen, sie hätten auf die unklaren
Jahreskontoausweise des Versorgungswerks ebenso vertrauen
dürfen wie das FA. Wenn danach aber beide Seiten
gleichermaßen in die Irre geleitet worden sind und jedenfalls
keine überwiegende Pflichtverletzung des FA erkennbar ist,
liegt kein Ausnahmefall vor, in dem trotz Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die
Anwendung dieser Vorschrift nach den Grundsätzen von Treu und
Glauben ausgeschlossen ist.
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3. Es bestehen jedoch insoweit ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des geänderten
Einkommensteuerbescheids für 2006, als das FG angenommen hat,
dieser Bescheid habe die Festsetzungsfrist gewahrt, weil den
Antragstellern eine leichtfertige Steuerverkürzung vorzuwerfen
sei.
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a) Im Zeitpunkt des Ergehens des
Änderungsbescheids (23.2.2012) war die reguläre
Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2006 bereits
abgelaufen. Die Antragsteller hatten ihre Steuererklärung im
Jahr 2007 abgegeben; die vierjährige Festsetzungsfrist endete
daher mit Ablauf des 31.12.2011.
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b) Die Festsetzungsfrist würde sich
gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf fünf Jahre
verlängern und wäre durch den Änderungsbescheid vom
23.2.2012 gewahrt worden, wenn die Steuer, die aufgrund der
doppelten Geltendmachung der Altersvorsorgeaufwendungen in der
Steuererklärung 2006 zunächst nicht festgesetzt worden
war, als leichtfertig verkürzt (§ 378 Abs. 1 Satz 1 AO)
anzusehen wäre.
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Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen
Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben
Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, im
Gegensatz dazu aber auf die persönlichen Fähigkeiten des
Täters abstellt (BFH-Urteil vom 19.12.2002 IV R 37/01, BFHE
200, 495, BStBl II 2003, 385 = SIS 03 18 31, unter II.2., m.w.N.).
Um den subjektiven Tatbestand einer leichtfertigen
Steuerverkürzung feststellen zu können, muss das FG den
Steuerpflichtigen jedenfalls in Grenzfällen persönlich
anhören, wenn sich nicht bereits aus dokumentierten
Äußerungen, Urkunden oder sonstigen Indizien die
Leichtfertigkeit eindeutig ergibt (BFH-Urteil vom 17.11.2011 IV R
2/09, BFH/NV 2012, 1309 = SIS 12 19 04, unter II.4.b cc).
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c) Danach bestehen auf der Grundlage des
gegenwärtigen Sach- und Streitstands ernstliche Zweifel daran,
ob der Antragsteller leichtfertig gehandelt hat. Zwar enthält
die Steuererklärung objektiv falsche Angaben. Ob der
Antragsteller oder sein Steuerberater aber auch den subjektiven
Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt
hat, ergibt sich weder aus dokumentierten Äußerungen,
Urkunden oder sonstigen Indizien noch hat das FG seine
Würdigung auf eine persönliche Anhörung des
Antragstellers oder seines Steuerberaters gestützt.
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Zwar weist das FA im Ansatz zutreffend darauf
hin, jeder Steuerpflichtige und jeder Steuerberater - oder
Steuerfachgehilfe - müsse wissen, dass dieselben Aufwendungen
nicht doppelt geltend gemacht werden dürften. Angesichts der
fehlenden Erläuterungen sowohl in der Lohnsteuerbescheinigung
als auch in den Jahreskontoauszügen liegt aber die
Würdigung nahe, dass - aus Sicht des Steuerberaters - nicht
schon der Umstand, dass zusätzlich zur Lohnsteuerbescheinigung
noch freiwillige Beiträge an das Versorgungswerk geltend
gemacht wurden, sondern erst die betragsmäßige
Übereinstimmung der Beträge zu einer
Überprüfung hätten Anlass geben müssen. Ebenso
wie bei der Würdigung des Grades der Verletzung der
Ermittlungspflichten des Sachbearbeiters des FA (dazu oben 2.c cc)
ist aber auch bei der Prüfung des Verschuldens des
Steuerberaters zu würdigen, dass das Erkennen der
betragsmäßigen Übereinstimmung die Addition
vierstelliger Zahlen voraussetzte, deren Ergebnis nicht ohne
weiteres ins Auge springt. Ob den Antragstellern bei der - ihnen
trotz Einschaltung eines Steuerberaters eigenverantwortlich
obliegenden - Überprüfung der vorbereiteten
Steuererklärung der doppelte Ansatz der
Altersvorsorgeaufwendungen hätte ins Auge springen
müssen, ist Tatfrage und bedarf der weiteren Aufklärung
im noch anhängigen Hauptsacheverfahren.
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