Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 02.02.2023 - 4 K
848/21 = SIS 23 11 83 aufgehoben,
soweit es das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und den
Kinderbonus für das Jahr 2020 betrifft.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Kindergeldberechtigung für ein Pflegekind in dem auf dessen
Geburt folgenden Monat Dezember 2020 sowie über den
Kinderbonus für das Jahr 2020.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) und sein Lebenspartner sind die Pflegeeltern des am
26.11.2020 geborenen A und seines älteren Bruders B.
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A kam als Frühgeburt zur Welt und
wurde danach zunächst in der Abteilung Neonatologie einer
Klinik behandelt. Ebenso wie bereits zuvor B nahmen der Kläger
und sein Lebenspartner laut einer vom Jugendamt ausgestellten
„Bescheinigung über die Aufnahme eines
Pflegekindes“ am 07.12.2020 auch A in ihren
Haushalt auf. Am 09.12.2020 erteilte das Jugendamt dem Kläger
und seinem Lebenspartner eine „Vollmacht als Ergänzung
zu § 1688 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)“.
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Mit Antrag vom 20.01.2021, dem auch sein
Lebenspartner zustimmte, beantragte der Kläger Kindergeld
für A. In der „Erklärung für ein
Pflegekind“ gab er an, dass A sich seit dem
07.12.2020 auf unbestimmte Zeit in seinem Haushalt aufhalte, er das
Kind ganztägig und durchgehend an allen Wochentagen versorge
und die leiblichen Eltern es nicht besuchten.
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Mit Bescheid vom 26.01.2021 setzte die
Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) das Kindergeld
für A ab Januar 2021 fest. Mit seinem Einspruch beantragte der
Kläger Kindergeld für A ab dem Tag der Geburt, begehrte
eine Nachzahlung für November und Dezember 2020 sowie den
Kinderbonus 2020. Die Familienkasse verwarf den Einspruch mangels
Beschwer als unzulässig, da der angefochtene Bescheid keine
Regelung für 2020 getroffen habe.
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Mit Bescheid vom 08.02.2021 lehnte die
Familienkasse sodann die Festsetzung des Kindergelds für
November und Dezember 2020 mit der Begründung ab, dass A erst
am 07.12.2020 in den Haushalt des Klägers aufgenommen worden
sei und Änderungen der familiären Verhältnisse erst
ab dem Folgemonat zu einem Anspruchsvorrang führten. Wegen des
kindergeldrechtlichen Monatsprinzips erhalte derjenige Elternteil
für den gesamten Monat ungeteilt das Kindergeld, der zu Beginn
des Monats den vorrangigen Anspruch innegehabt habe. Mit weiterem
Bescheid vom 08.02.2021 lehnte die Familienkasse den Antrag auf den
Kinderbonus ebenfalls ab, da im Kalenderjahr 2020 noch kein
Anspruch des Klägers auf Kindergeld für A bestanden
habe.
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Am 16.02.2021 beantragte der Kläger
rückwirkend ab dem Tag der Geburt Kindergeld für A nebst
dem Kinderbonus für das Jahr 2020, zugleich legte er Einspruch
gegen die Ablehnungsbescheide vom 08.02.2021 ein. Bereits bei der
Geburt habe seitens des Jugendamts die Inobhutnahme und Aufnahme im
Haushalt des Klägers festgestanden.
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Das Jugendamt führte in einem
Schreiben vom 24.03.2021 aus, A erhalte seit 07.12.2020 Hilfe zur
Erziehung und habe seinen Aufenthalt in der Pflegestelle beim
Kläger und seinem Lebenspartner. Es bestehe eine
Amtspflegschaft, A sei mit Bescheid vom 26.11.2020 (Tag der Geburt)
vom Jugendamt in Obhut genommen worden. Sein vorläufiger
Aufenthalt sei in der Kinderklinik festgelegt worden, da noch eine
weitere medizinische Versorgung notwendig gewesen sei. Die
Kindesmutter sei zum Zeitpunkt der Geburt obdachlos und ohne
finanzielle Mittel zur Versorgung des Kindes gewesen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 12.04.2021
wies die Familienkasse den Einspruch hinsichtlich des Kindergelds
für die Monate November und Dezember 2020 als unbegründet
zurück. A sei erst am 07.12.2020 in den Haushalt der
Pflegefamilie aufgenommen worden. Änderungen der
familiären Verhältnisse führten erst ab dem
Folgemonat zu einem neuen Anspruchsvorrang. In beiden Monaten sei
die Mutter des A vorrangig und der Kläger nur nachrangig
kindergeldberechtigt.
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Mit weiterer Einspruchsentscheidung vom
selben Tag wies die Familienkasse auch den Einspruch hinsichtlich
des Kinderbonus 2020 als unbegründet zurück. Da der
Kläger im Kalenderjahr 2020 keinen Anspruch auf Kindergeld
gehabt habe, könne für dieses Jahr kein Kinderbonus
festgesetzt werden. Der Bonusanspruch setze voraus, dass im Jahr
2020 zumindest in einem Monat ein Anspruch auf Kindergeld bestanden
habe.
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Nachdem der Kläger im früheren
Klageverfahren 4 K 314/21 angegeben hatte, die
Einspruchsentscheidungen vom 12.04.2021 seien ihm nicht bekannt
gegeben worden, erließ die Familienkasse diese am 02.11.2021
neu. Im neuen Klageverfahren teilte das Jugendamt auf die Frage des
Finanzgerichts (FG) mit, dass weder der Landkreis noch die Mutter
noch der Vater Kindergeld für November und Dezember 2020
beantragt oder bewilligt bekommen hätten. Für das
Jugendamt habe am 27.11.2020 festgestanden, dass A in die
Pflegestelle des Klägers und seines Lebenspartners gehen
werde. Da A zuerst noch im Krankenhaus gewesen sei, sei Hilfe zur
Erziehung gemäß § 27 des Achten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) i.V.m. § 33 SGB VIII in Form der
Vollzeitpflege ab dem 07.12.2020 bewilligt worden. Das Jugendamt
fügte seinem Schreiben ferner einen Bescheid der Familienkasse
vom 22.07.2021 bei, wonach dem Erstattungsersuchen des Landkreises
nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m.
§§ 103, 104 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X)
nicht entsprochen werden könne, da der Kindesmutter kein
Kindergeld gezahlt werde.
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Das FG ging im angefochtenen Urteil von
einem Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des § 32 Abs.
1 Nr. 2 EStG erst ab dem 07.12.2020 aus. Die den Monat November
2020 betreffende Klage wies es ab, im Hinblick auf das Kindergeld
für den Monat Dezember 2020 und den Kinderbonus 2020 gab es
der Klage statt. Das Urteil ist in EFG 2023, 1384 = SIS 23 11 83 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die
Familienkasse die Verletzung von Bundesrecht. Das FG-Urteil beruhe
auf einer unzutreffenden Auslegung des § 64 Abs. 1, Abs. 2
EStG und des § 66 Abs. 2 EStG.
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Die Familienkasse beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt
vom 02.02.2023 - 4 K 848/21 aufzuheben, soweit dem Kläger das
Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und der Kinderbonus
für das Jahr 2020 zugesprochen wurde, und die Klage auch
insoweit abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist sowohl hinsichtlich des
Kindergelds für den Monat Dezember 2020 (1.) als auch
hinsichtlich des Kinderbonus für das Jahr 2020 (2.)
begründet, so dass die Vorentscheidung in dem von der
Familienkasse beantragten Umfang aufzuheben ist. Die Sache ist
spruchreif; die Klage ist auch abzuweisen, soweit das FG ihr
stattgegeben hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Aufgrund der vorrangigen
Anspruchsberechtigung der leiblichen Eltern hat der Kläger
für den Monat Dezember 2020 keinen Kindergeldanspruch für
A.
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a) Das FG ist zwar zutreffend davon
ausgegangen, dass der Kläger seit dem Monat Dezember 2020 nach
§ 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG insofern
anspruchsberechtigt war, als A ab dem 07.12.2020 alle begrifflichen
Merkmale eines Pflegekindes im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2
EStG erfüllte (familienähnliches Band auf Dauer,
Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken, kein Obhuts- und
Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern; vgl. zur
Legaldefinition das Senatsurteil vom 17.03.2020 - III R 9/19,
BFH/NV 2021, 4 = SIS 20 17 21, Rz 11 ff., m.w.N.). Dass A erst ab
dem 07.12.2020 als Pflegekind anzuerkennen ist, wird im
Revisionsverfahren nicht angegriffen und bedarf daher keiner
weiteren Begründung.
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b) Die Konkurrenz zwischen dem
Kindergeldanspruch des Klägers und jenem der leiblichen Mutter
beziehungsweise des leiblichen Vaters hat das FG jedoch zu Unrecht
zugunsten des Klägers aufgelöst. Die vorrangige
Kindergeldberechtigung des Klägers folgt insbesondere nicht
aus § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG und daraus, dass A im Dezember
2020 zwar in den Haushalt des Klägers, nicht aber in den
Haushalt seiner Mutter oder seines Vaters aufgenommen war.
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aa) Nach § 66 Abs. 2 EStG wird das
Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des
Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für
jedes Kind wird Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1 EStG
nur einem Berechtigten gezahlt. Bei mehreren Berechtigten wird das
Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Bestehen eines
gemeinsamen Haushalts können die Berechtigten untereinander
den Berechtigten bestimmen, andernfalls kann auf Antrag die
Bestimmung durch das Familiengericht erfolgen (§ 64 Abs. 2
Satz 2 und 3 EStG). Ist das Kind nicht in den Haushalt eines
Berechtigten aufgenommen, kommt es für die Rangfolge der
Berechtigten auf die Zahlung einer Unterhaltsrente an (vgl. dazu im
Einzelnen § 64 Abs. 3 EStG).
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bb) Für das im Streit stehende Kindergeld
für A bestand im Dezember 2020 gemäß § 62 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG eine Anspruchsberechtigung mehrerer Personen.
Zum einen konnte A als Kind seiner Eltern (§ 63 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und zum anderen ab dem
07.12.2020 als Pflegekind des Klägers und seines
Lebenspartners (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr.
2 EStG) berücksichtigt werden. Die Berechtigung der leiblichen
Eltern bestand schon ab der Geburt des A und damit auch am Beginn
des Monats Dezember 2020, wohingegen die der Pflegeeltern, welche
untereinander den Kläger zum Berechtigten bestimmt haben
(§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG), erst am 07.12.2020 hinzukam. Im
Gegensatz zur Berechtigung der Pflegeeltern ist jene der leiblichen
Eltern gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32
Abs. 1 EStG nicht von einem Obhuts- und Pflegeverhältnis
abhängig.
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cc) Weil für einen Monat nur einem
Berechtigten das volle Kindergeld gezahlt wird (§ 64 Abs. 1
EStG), kommt es im Streitfall darauf an, welcher Anspruch in
Anbetracht des Zusammentreffens der verschiedenartigen
Ansprüche im Dezember 2020 vorrangig ist. Primär in den
Blick zu nehmen sind hier die Verhältnisse am Monatsanfang.
Denn der Senat hat bereits entschieden, dass der Wechsel in der
Anspruchsberechtigung zugunsten des neuen Berechtigten erst mit
Wirkung ab dem Folgemonat berücksichtigt wird. Dies gilt nicht
nur in den Fällen der Änderung der Berechtigtenbestimmung
(vgl. Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 42/10, BFHE 238, 24,
BStBl II 2013, 21 = SIS 12 25 64, Rz 15) und des Wechsels der
Haushaltszugehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH
- vom 16.12.2003 - VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933 = SIS 04 22 65),
sondern auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation eines
Wechsels von einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 3
EStG zu einer vorrangigen Berechtigung nach § 64 Abs. 2 EStG.
Dass unmittelbar nach der Geburt aufgrund der besonderen
Umstände des Streitfalls (Obdachlosigkeit der Mutter, wohl
kein Kontakt zum Vater, Inobhutnahme durch das Jugendamt)
zunächst noch keine Zugehörigkeit des A zum Haushalt
eines Berechtigten bestand, ändert nichts an der
Kindergeldberechtigung der leiblichen Eltern. Erfüllt
nämlich eine Person am Monatsersten alle Voraussetzungen des
Kindergeldanspruchs, hat sie diesen für den gesamten Monat,
sofern nicht ein anderer Berechtigter ebenfalls am Monatsersten
bereits alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und nach §
64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG vorrangig ist (§ 66 Abs. 2
EStG).
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dd) Da für ein und denselben Monat weder
eine Doppelzahlung noch eine Aufteilung des Kindergelds mit dem
Gesetz vereinbar ist (BFH-Urteil vom 16.12.2003 - VIII R 76/99,
BFH/NV 2004, 933 = SIS 04 22 65, unter 2.), kann das Hinzutreten
eines weiteren Kindergeldberechtigten, der im späteren Verlauf
dieses Monats alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt - wie im
Streitfall der Kläger -, erst im Folgemonat
berücksichtigt werden. Hierbei sind alle Fälle einer im
Laufe eines Monats eintretenden Änderung der
Anspruchsberechtigung unabhängig vom tatsächlichen Grund
dieser Änderung gleich zu behandeln, und zwar in dem Sinne,
dass die am Monatsanfang maßgebliche (vorrangige)
Kindergeldberechtigung für den gesamten Monat entscheidend
bleibt. Dies gilt auch dann, wenn nur der später hinzutretende
Kindergeldberechtigte das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt zwar, dass derjenige, der das
Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, vorrangig
kindergeldberechtigt ist. Ein derartiger Vorrang setzt jedoch
voraus, dass sich die konkurrierenden Anspruchsberechtigungen auf
deckungsgleiche Zeiträume beziehen.
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ee) Entgegen der Auffassung des FG lässt
sich im Streitfall eine Doppelzahlung des Kindergelds für A
für den Monat Dezember 2020 nicht ausschließen.
Ausweislich ihrer Revisionsbegründung geht die Familienkasse
mittlerweile davon aus, dass ein bei ihr am 11.06.2021
eingegangenes Schreiben des Landkreises, mit dem dieser einen
Erstattungsanspruch geltend gemacht hat, als ein im berechtigten
Interesse gestellter Antrag auf Kindergeldfestsetzung für A zu
werten und von ihr noch zu bescheiden ist. Besteht ein
Erstattungsanspruch, steht dem in Vorleistung getretenen
Leistungsträger das Kindergeld gemäß § 74 Abs.
2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu; der Anspruch des
oder der Kindergeldberechtigten gilt dann gemäß §
74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt (zum
Erstattungsverfahren vgl. etwa Senatsurteile vom 02.06.2022 - III R
9/21, BFHE 277, 294, BStBl II 2022, 840 = SIS 22 18 02 und vom
19.01.2023 - III R 36/21, BFHE 279, 443, BStBl II 2023, 711 = SIS 23 07 42).
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2. Mangels Kindergeldberechtigung für
mindestens einen Monat des Jahres 2020 hat der Kläger keinen
Anspruch auf den akzessorischen Kinderbonus für dieses
Jahr.
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a) Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2
EStG in der für das Jahr 2020 anwendbaren Fassung (EStG 2020)
wird für jedes Kind, für das für den Monat September
2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat
September 2020 ein Einmalbetrag von 200 EUR und für den Monat
Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 EUR gezahlt. Ein Anspruch in
Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 EUR für das
Kalenderjahr 2020 besteht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3
EStG 2020 auch für ein Kind, für das zwar nicht für
den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen
Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld
besteht.
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b) Diese Voraussetzungen des durch Art. 1
Ziff. 9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher
Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites
Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.06.2020 (BGBl I 2020, 1512)
eingeführten Kinderbonus für das Jahr 2020 erfüllt
der Kläger insofern nicht, als er weder für den November
2020 noch für den Dezember 2020 einen Anspruch auf Kindergeld
für den am 26.11.2020 geborenen A hat. Eine Konkurrenz der
Bonusansprüche mehrerer potenzieller Berechtigter besteht in
der Person des Klägers daher nicht.
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3. Danach ist die Vorentscheidung, soweit sie
von der Familienkasse mit der Revision angefochten wird, in vollem
Umfang aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und die Klage auch
abzuweisen, soweit das FG ihr stattgegeben hat. Auf die von der
Familienkasse in der Revisionsbegründung geltend gemachten
Verfahrensmängel muss nicht mehr eingegangen werden.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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