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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 36/20 (BFH) |
| §§: | EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1, EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f, EStDV § 64 Abs. 2, EStDV § 84 Abs. 3 f |
| Schlagwörter | Außergewöhnliche Belastung, Nachweis, Krankheit, Anerkennung, Wissenschaft |
| Rechtsfrage: | Handelt es sich bei der Liposuktion um eine im Streitjahr 2016 wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems, insbesondere im Hinblick auf die QS-RL Liposuktion des G-BA vom 19.9.2019, so dass die entsprechenden Aufwendungen ohne die Nachweiserfordernisse des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind? (Falls nicht, kann nachträglich ein positiver qualifizierter Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erbracht werden, wenn eine vor Beginn der Behandlung ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines MDK die Maßnahme nicht empfiehlt?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Thüringer FG |
| Vorinstanz/Datum: | 07.07.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 54/20 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 18 44 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 10.08.2023 |
| Erledigungs-Az: | VI R 36/20 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 17 95 |