I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union
werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ergibt sich bei einer einmalig und daher
nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu
aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i.S. von Art. 64
Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer
Ratenzahlung?
2. Hilfsweise bei Verneinung der ersten Frage:
Ist von einer Nichtbezahlung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL
auszugehen, wenn der Steuerpflichtige bei der Erbringung seiner
Leistung vereinbart, dass diese in fünf Jahresraten zu
vergüten ist und das nationale Recht für den Fall der
späteren Zahlung eine Berichtigung vorsieht, durch die die
vorherige Minderung der Steuerbemessungsgrundlage nach dieser
Bestimmung wieder rückgängig gemacht wird?
II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten
Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
(Buchst.) a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie erbrachte im
Streitjahr 2012 eine steuerpflichtige Vermittlungsleistung an die
T-GmbH (GmbH) auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung vom
07.11.2012. Danach hatte die GmbH (Auftraggeber) die Klägerin
(Auftragnehmer) beauftragt, im Rahmen eines
Grundstückskaufvertrages über ein Grundstück in M
vermittelnd tätig zu werden. Nach der Präambel zur
Vereinbarung war der Grundstückskaufvertrag bereits beurkundet
worden und es wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer seine aus
diesem Auftrag resultierenden Verpflichtungen umfassend
erfüllt habe. Als Gegenleistung war vereinbart, dass der
Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Honorar in Höhe von
1.000.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer erhalte. Das
vereinbarte Honorar sollte in fünf Teilbeträgen von
jeweils 200.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt werden. Die
Teilbeträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr
fällig und der erste Teilbetrag war am 30.06.2013 zu zahlen.
Der Auftraggeber hatte dem Auftragnehmer zur Erfüllung der
Honorarzahlungen eine Sicherheit zu leisten. In den Folgejahren
erstellte die Klägerin Rechnungen mit Steuerausweis über
die jeweiligen Teilbeträge zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt, vereinnahmte und versteuerte
entsprechend der Vereinnahmung.
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Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die
Klägerin auf Grund der im Streitjahr bereits erbrachten
Vermittlungsleistung das gesamte Vermittlungshonorar zu versteuern
habe. Dem Einwand der Klägerin, dass sie in den Jahren 2013
bis 2018 noch weitere Vermarktungsleistungen zu erbringen hatte und
dass eine jährliche Zahlung von 200.000 EUR unter der
Bedingung, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme,
geschuldet sei, folgte das FA ebenso wenig wie einer
Ergänzungsvereinbarung vom 15.03.2016, nach der ein sog.
Leadmakler-Vermarktungsauftrag mit Erfolgshonorar zustande gekommen
sei, was bedeute, dass der Auftragnehmer das
vertragsgegenständliche Grundstück an den Auftraggeber
vermittle und das hierfür vom Auftraggeber entwickelte
Gesamtprojekt durch aktive Begleitung der weiteren Vermarktung
unterstütze. Daher änderte das FA die
Umsatzsteuerfestsetzung 2012 mit Bescheid vom 22.12.2016. Der
Einspruch hatte keinen Erfolg.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG)
der Klage mit seinem in EFG 2019, 835 = SIS 19 04 65
veröffentlichten Urteil überwiegend statt. Die
Klägerin habe ihre Vermittlungsleistung bereits im Streitjahr
erbracht, wie sich aus der Honorarvereinbarung ergebe. Entgegen der
Auffassung der Klägerin komme eine abweichende Auslegung
entsprechend der Ergänzungsvereinbarung nicht in Betracht. Aus
dieser ergebe sich nicht, dass die darin getroffenen Vereinbarungen
bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Honorarvereinbarung
bestanden hätten. Unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) und der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) sei jedoch mit Ausnahme des ersten im
Folgejahr 2013 vereinnahmten Betrages von einer Uneinbringlichkeit
nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG auszugehen.
Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision.
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II. 1. Rechtlicher Rahmen
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a) Unionsrecht
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Art. 63 MwStSystRL bestimmt:
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„Steuertatbestand und Steueranspruch
treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von
Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht
wird.“
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Art. 64 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
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„Geben Lieferungen von
Gegenständen, die nicht die Vermietung eines Gegenstands oder den
Ratenverkauf eines Gegenstands im Sinne des Artikels 14 Absatz 2
Buchstabe b betreffen, und Dienstleistungen zu aufeinander
folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass, gelten sie jeweils
als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese
Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.“
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Art. 66 Unterabsatz 1 der Richtlinie hat
folgenden Wortlaut:
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„Abweichend von den Artikeln 63, 64
und 65 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der
Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von
Steuerpflichtigen zu einem der folgenden Zeitpunkte
entsteht:
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a) spätestens bei der Ausstellung der
Rechnung;
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b) spätestens bei der Vereinnahmung
des Preises;
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c) im Falle der Nichtausstellung oder
verspäteten Ausstellung der Rechnung binnen einer bestimmten
Frist nach dem Eintreten des Steuertatbestands.“
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Art. 90 dieser Richtlinie lautet:
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„(1) Im Falle der Annullierung, der
Rückgängigmachung, der Auflösung, der
vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des
Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die
Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten
festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
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(2) Die Mitgliedstaaten können im
Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von
Absatz 1 abweichen.“
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b) Nationales Recht
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§ 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG bestimmt:
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„Die Steuer entsteht
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1. für Lieferungen und sonstige
Leistungen
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a)
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bei der Berechnung der Steuer nach
vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt
worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor,
wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren
Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt
oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die
Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die
Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt
oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,
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b)
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bei der Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden
sind.“
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§ 17 UStG sieht vor:
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„(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage
für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs.
1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz
ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu
berichtigen. (…)
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(2) Absatz 1 gilt sinngemäß,
wenn
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1.
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das vereinbarte Entgelt für eine
steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen
steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich
geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind
Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.“
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§ 20 Satz 1 UStG in der Fassung des
Streitjahres lautete:
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„Das Finanzamt kann auf Antrag
gestatten, dass ein Unternehmer,
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1.
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dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im
vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro [ab
1.1.2020: 600.000 Euro] betragen hat, oder
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2.
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der von der Verpflichtung, Bücher zu
führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen
regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148
der Abgabenordnung befreit ist, oder
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3.
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soweit er Umsätze aus einer
Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
ausführt,
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die Steuer nicht nach den vereinbarten
Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten
Entgelten berechnet.“
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2. Zur ersten Vorlagefrage
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a) Vorbemerkungen
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Der EuGH hat in seinem Urteil baumgarten
sports & more vom 29.11.2018 - C-548/17 (EU:C:2018:970, HFR 2019,
61 = SIS 18 18 96) entschieden, dass Art. 63 in Verbindung mit Art.
64 Abs. 1 MwStSystRL der Annahme entgegensteht, dass der
Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer von
einem Vermittler erbrachten Dienstleistung, der Vermittlung von
Profifußballspielern wie die im Ausgangsverfahren in Rede
stehende, die Gegenstand von unter einer Bedingung stehenden
Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung ist,
bereits im Zeitpunkt der Vermittlung eintreten.
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Zur Begründung wies der EuGH darauf hin,
dass es bei einer derartigen Leistung, die in der Vermittlung eines
Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von
Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende
Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung
vergütet wird, der Fall zu sein scheint, dass Leistungen im
Sinne - i.S. - von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL zu aufeinander
folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben (EuGH-Urteil
baumgarten sports & more, EU:C:2018:970, Rz 29 f., HFR 2019, 61 =
SIS 18 18 96).
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Dem hat sich der erkennende Senat in seinem
Folgeurteil angeschlossen und entschieden, dass sich Unternehmer
bei ratenweise vergüteten Vermittlungsleistungen auf eine
unmittelbare Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL berufen
können (Senatsurteil vom 26.06.2019 - V R 8/19 (V R 51/16),
BFHE 265, 544 = SIS 19 11 47, Leitsatz) und dies für den
dortigen Streitfall damit begründet, dass es nicht darauf
ankommt, ob wie zum Beispiel (z.B.) bei einer
Nutzungsüberlassung eine zeitraumbezogene Leistungshandlung
vorliegt. Es genüge vielmehr, dass eine Vermittlungsleistung
nach der Dauerhaftigkeit des vermittelten Erfolges (hier: Verbleib
des Spielers beim aufnehmenden Verein über die vereinbarte
Vertragslaufzeit) vergütet werde (Senatsurteil in BFHE 265,
544 = SIS 19 11 47, Rz 19).
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b) Zur Streitfrage
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aa) Ausgehend vom bloßen Wortlaut des
Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL könnte die erste Rechtsfrage, auch
wenn es sich hierbei nur um eine Ausnahmevorschrift zu Art. 63
MwStSystRL handelt, zu bejahen sein. Denn im hier vorliegenden Fall
einer Befristung von Zahlungsansprüchen, wie bei einer
Ratenzahlungsvereinbarung, gibt die Dienstleistung entsprechend dem
Wortlaut dieser Bestimmung Anlass zu aufeinander folgenden
Abrechnungen oder Zahlungen.
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bb) Gleichwohl hat der Senat Zweifel an der
Auslegung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL. Diese Zweifel ergeben sich
daraus, dass diese Bestimmung eine Ratenzahlungsvereinbarung, wie
sie auch im Streitfall besteht, für den Fall der Lieferung
durch Ratenverkauf von ihrem Anwendungsbereich ausschließt.
Einen vergleichbaren Ausschlusstatbestand enthält Art. 64 Abs.
1 MwStSystRL für Dienstleistungen, wie im Streitfall,
nicht.
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Dies könnte möglicherweise daran
liegen, dass der Unionsgesetzgeber mit Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL
eine Regelung lediglich unverändert übernommen hat, die
in Art. 10 Abs. 2 Unterabsatz 1 Satz 2 der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
(Richtlinie 77/388/EWG) bereits beim Inkrafttreten dieser
Richtlinie bestand. Daher könnte Grund zur Annahme bestehen,
dass der Gesetzgeber beim Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG
den - ihm damals unter Umständen nicht bekannten - Fall der
Ratenzahlung bei Dienstleistungen nicht bedacht hat, diesen Fall
aber in Kenntnis dieser Fallgestaltung, ebenso wie den Ratenverkauf
bei Lieferungen, vom Anwendungsbereich des Art. 64 Abs. 1
MwStSystRL ausgeschlossen hätte.
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Hierdurch käme es zu einer
Gleichbehandlung von Lieferungen und Dienstleistungen.
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Im Übrigen könnte eine
wortlautgetreue Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL eine zu
weit gehende Einschränkung von Art. 63 MwStSystRL
begründen. Denn die wörtliche Anwendung von Art. 64 Abs.
1 MwStSystRL würde für den Bereich der Dienstleistungen
letztlich dazu führen, dass der Steueranspruch nicht, wie in
Art. 63 MwStSystRL vorgesehen, mit der Leistungserbringung
entsteht, sondern erst entsprechend der Ermächtigung in Art.
66 Unterabsatz 1 Buchst. c MwStSystRL mit der jeweiligen
Preisvereinnahmung.
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cc) Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der
vorliegende Streitfall einen möglicherweise rechtserheblichen
Unterschied zur Fallgestaltung der Rechtssache „baumgarten
sports & more“ (EU:2018:970, HFR 2019, 61 = SIS 18 18 96)
aufweist. So ging es in der Rechtssache „baumgarten sports
& more“ (EU:2018:970, HFR 2019, 61 = SIS 18 18 96) um
Zahlungsansprüche, die vom Vorliegen einer Bedingung abhingen,
hier dem Bestand des Arbeitsvertrages des vermittelten Spielers zu
bestimmten Zeitpunkten. Das Vorliegen dieser Bedingung zum
vorgesehenen Zeitpunkt war bei der Erbringung der
Vermittlungsleistung ungewiss.
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Demgegenüber liegt im Streitfall nur eine
Befristung, nicht aber eine Bedingung vor, deren Eintritt ungewiss
ist. Wie bei einem Ratenverkauf stand damit das Bestehen des
Zahlungsanspruchs zum vorgesehenen Zeitpunkt fest. Auf der
Grundlage der für den Senat gemäß § 118 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG
handelte es sich nicht um eine Fallgestaltung, bei der die
Vermittlungsleistung nach der Dauerhaftigkeit - oder dem
gleichgestellt der Nachhaltigkeit - des vermittelten Erfolges
vergütet wurde (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 544 = SIS 19 11 47, Rz 19). Daher liegt entgegen dem Vortrag der Klägerin auch
keine Bedingung wie in diesem Fall vor.
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dd) Schließlich ist fraglich, welche
Bedeutung der Bezugnahme im EuGH-Urteil baumgarten sports & more
(EU:C:2018:970, HFR 2019, 61 = SIS 18 18 96) auf das EuGH-Urteil
Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14
(EU:C:2015:542, Rz 49 f., HFR 2015, 987 = SIS 15 21 27) zukommt.
Denn dort ging es um eine dauerhaft über einen längeren
Zeitraum erbrachte Beratungsleistung, während die
Vermittlungsleistung nicht zeitraumbezogen, sondern einmalig
zeitpunktbezogen erbracht wird. Der EuGH bejahte hier den Anlass
i.S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL, wenn Beratungsleistungen einem
Klienten dauerhaft zur Verfügung stehen und durch
wiederkehrende Pauschalbeträge vergütet werden -
unabhängig davon, ob der Auftragnehmer während dieses
Zeitraums seinem Klienten tatsächlich Beratungsleistungen
erbracht hat. Dies könnte dafür sprechen, einen Anlass
für aufeinander folgende Abrechnungen oder Zahlungen davon
abhängig zu machen, dass die abgerechneten Leistungen im
weitesten Sinne einen „Zukunftsbezug“ oder eine
„Ausstrahlungswirkung“ aufweisen.
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Dies entspricht dem nationalen Begriff der
Teilleistung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3
UStG, für den es auf eine wirtschaftliche Teilbarkeit der
Leistung wie zum Beispiel (z.B.) bei einer Vermietung mit
monatlicher Mietzinsvereinbarung ankommt. Auf dieser Grundlage ist
eine Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL auf
Vermittlungsleistungen entgegen der vorstehenden Rechtsprechung
(siehe oben II.2.a) von vornherein zu verneinen.
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30
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c) Entscheidungserheblichkeit
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Das nationale Recht enthält keine Art. 64
Abs. 1 MwStSystRL entsprechende Regelung. Daher ist von einer
Steuerentstehung bereits mit der Leistungserbringung im Streitjahr
auszugehen. Dem würde diese Bestimmung entgegenstehen, wenn
sie in der Weise auszulegen ist, dass sie bei Dienstleistungen auch
auf Ratenzahlungsvereinbarungen anzuwenden ist.
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3. Zur zweiten Vorlagefrage
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32
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a) Vorbemerkungen
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Nach Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL wird die
Steuerbemessungsgrundlage insbesondere im Fall der
vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung nach der
Bewirkung des Umsatzes unter den von den Mitgliedstaaten
festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.
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Fraglich ist, welche Bedeutung bei der
Auslegung dieser Bestimmung der EuGH-Rechtsprechung zukommt, nach
der „auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer die
Steuerpflichtigen als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates
tätig werden“ (EuGH-Urteil Balocchi vom 20.10.1993 -
C-10/92, EU:C:1993:846, Rz 25, Recht der Internationalen Wirtschaft
1994, 82). Der EuGH hat diese Funktion als
„Steuereinnehmer für Rechnung des Staates und im
Interesse der Staatskasse“ dahingehend erläutert,
dass die Steuerpflichtigen „die Mehrwertsteuer [schulden],
obwohl diese als Verbrauchsteuer letztlich vom Endverbraucher
getragen wird“ (EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom
21.02.2008 - C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21, HFR 2008, 408 = SIS 08 16 63).
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34
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b) Zur Streitfrage
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Die dem Steuerpflichtigen nach der
vorstehenden EuGH-Rechtsprechung zugedachte Aufgabe des
Steuereinnehmers lässt es nach Auffassung des Senats als
möglich erscheinen, über die Anwendung von Art. 90 Abs. 1
MwStSystRL zu verhindern, dass der Steuerpflichtige die von ihm
bereits für den Zeitraum der Leistungserbringung geschuldete
Steuer über einen Zeitraum von mehreren Jahren
vorzufinanzieren hat (vgl. hierzu auch die dritte Frage des
Vorlagebeschlusses des Senats vom 21.06.2017 - V R 51/16, BFHE 258,
505 = SIS 17 16 19, die der EuGH in seinem Urteil baumgarten sports
& more, EU:C:2018, 970, HFR 2019, 61 = SIS 18 18 96 nicht
beantworten musste).
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35
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Für den Streitfall ist daher bedeutsam,
ob es mit der Aufgabe eines Steuereinnehmers vereinbar ist, bei
einer am 07.11.2012 bereits erbrachten Leistung für dieses
Jahr von einer Steuerentstehung (bei Verneinung der ersten Frage)
ohne Minderung der Steuerbemessungsgrundlage auszugehen, obwohl
diese Leistung nach der zu diesem Zeitpunkt getroffenen
Vereinbarung durch fünf jährlich zu erfolgende Zahlungen
mit erstmaliger Fälligkeit zum 30.06.2013 vergütet werden
sollte. Es käme dann zu einer Vorfinanzierung der Steuer durch
die Klägerin im Streitjahr, obwohl die Vereinnahmung der
Gegenleistung erst später über einen Zeitraum von
fünf Jahren erfolgte.
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36
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Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin,
dass das nationale Recht mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG
eine Vorschrift enthält, nach der im Anschluss an eine
Minderung i.S. von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL die
Besteuerungsgrundlage wieder heraufzusetzen ist, wenn die Zahlung
später erfolgt (vgl. hierzu EuGH-Urteil Di Maura vom
23.11.2017 - C-246/16, EU:C:2017:887, HFR 2018, 79 = SIS 17 21 66).
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c) Entscheidungserheblichkeit
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Auch die zweite Frage ist
entscheidungserheblich, da der Klage auch bei einer Bejahung der
Minderung nach Art. 90 MwStSystRL stattzugeben ist.
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4. Zur Rechtsgrundlage der Vorlage
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Die Einleitung des Vorabentscheidungsersuchens
an den EuGH beruht auf Art. 267 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union.
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5. Zur Verfahrensaussetzung
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Die Aussetzung des Verfahrens beruht auf
§ 121 Satz 1 in Verbindung mit § 74 FGO.
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