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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 60/98
§§: BewG § 129 Abs. 2, BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2, BewG § 70 Abs. 3, BewG (DDR) § 50 Abs. 2
Schlagwörter Bewertung, Leichtbauhalle, Gebäude, Verbindung, Grund und Boden, Betriebsvorrichtung, Neue Bundesländer, Fremder Grund und Boden
Rechtsfrage: Leichtbauhallen Gebäude oder Betriebsvorrichtung (Gebäudebegriff). Sind Leichtbauhallen, die befristet auf angemietetem Gelände in den neuen Bundesländern errichtet wurden, und deren tragende Elemente mit Gewindeanker im Streifenfundament befestigt sind, als Gebäude (auf fremden Grund und Boden) zu bewerten, wenn sie auf einem Fundament ruhen und fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, auch wenn das Fundament primär nicht die Aufgabe hat, die Baulasten in den Baugrund abzuleiten, sondern die vom Bauwerk ausgehenden Sog-, Schub- und Druckkräfte aufzufangen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 07.09.1998
Vorinstanz/AZ: 2 K 1424/97 BG
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.09.2000
Erledigungs-Az: II R 60/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 64 10