Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 08.06.2018 - 2 K
46/17 = SIS 18 20 48 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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I. Streitig ist die Übertragung des
Freibetrages für den Betreuungs-, Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) für die volljährige
Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger)
für die Monate Januar 2014 bis Juli 2014 und für den
volljährigen Sohn (S) für die Monate März 2014 bis
Dezember 2014 auf die Kindesmutter (Beigeladene).
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Die Beigeladene beantragte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 (Streitjahr)
die Übertragung der dem Kläger zustehenden
Kinderfreibeträge für T und S, ebenso der
BEA-Freibeträge. Sie trug vor, der andere Elternteil, der
Kläger, komme seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu
mindestens 75 % nach oder sei mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) lehnte eine Übertragung der
Freibeträge auf die Beigeladene ab. Hiergegen legte diese
Einspruch ein. Das FA zog darauf den Kläger gemäß
§ 360 der Abgabenordnung zum Verfahren hinzu. Mit
Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 gab es dem Einspruch der
Beigeladenen statt und setzte die Einkommensteuer 2014 entsprechend
herab. Die Beigeladene erhielt den doppelten Kinderfreibetrag und
den doppelten BEA-Freibetrag für S zeitanteilig (März
2014 bis Dezember 2014) und für T für das gesamte
Streitjahr.
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Hiergegen erhob der Kläger Klage. Mit
Beschluss vom 18.04.2017 lud das Finanzgericht (FG) die
Kindesmutter nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zum Klageverfahren bei.
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Das FG gab der Klage teilweise statt. Es
entschied, dass bei der Beigeladenen lediglich die einfachen
BEA-Freibeträge zu berücksichtigen seien. Die
Entscheidungsgründe sind in EFG 2019, 103 = SIS 18 20 48
abgedruckt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Es wendet sich gegen die
Rechtsauffassung des FG, wonach bei volljährigen Kindern eine
Übertragung des BEA-Freibetrages nicht möglich
sei.
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Das FA beantragt, das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen FG vom 08.06.2018 sowie den
Einkommensteuerbescheid 2014 der Beigeladenen vom 14.02.2017 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2017 dahingehend
abzuändern, dass für die Tochter zeitanteilig ein
(doppelter) BEA-Freibetrag für die Monate Januar 2014 bis Juli
2014 und für den Sohn zeitanteilig ein (doppelter)
BEA-Freibetrag für die Monate März 2014 bis Dezember 2014
gewährt wird und die Klage insoweit ebenfalls
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Die Beigeladene schließt sich den
Anträgen des FA an.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
Das FG hat zu Recht eine Übertragung des dem Kläger
zustehenden BEA-Freibetrages auf die Beigeladene abgelehnt.
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1. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6
des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr
geltenden Fassung (EStG) wird bei einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines
Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag
auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere
Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind
für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Eine
Übertragung des BEA-Freibetrages kommt nach dem Wortlaut des
§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG nur bei minderjährigen Kindern
auf Antrag desjenigen Elternteils in Betracht, bei dem das Kind
gemeldet ist. Für ein über 18 Jahre altes Kind ist eine
Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen
BEA-Freibetrages nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht
vorgesehen (Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 32 EStG
Rz 191; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 32 EStG Rz 850; Helmke in Helmke/Bauer,
Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung,
§ 32 EStG Rz 133).
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2. Eine Auslegung dahin, dass - entgegen dem
Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG - der BEA-Freibetrag auch
bei volljährigen Kindern übertragen werden kann, ist
nicht möglich.
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a) Die vom FA angestrebte ergänzende
Rechtsfortbildung oder teleologische Extension (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385,
BStBl II 2010, 873 = SIS 10 15 98) setzt eine Gesetzeslücke
i.S. einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (Senatsurteil
vom 24.05.1991 - III R 82/89, BFH/NV 1992, 270). Eine
Gesetzeslücke liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem
Zweck unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist
und wenn ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber
beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände
widerspricht (BFH-Urteil vom 22.06.2017 - VI R 97/13, BFHE 258,
372, BStBl II 2017, 1181 = SIS 17 16 23, Rz 36, m.w.N.). Davon zu
unterscheiden ist ein sog. rechtspolitischer Fehler, der vorliegt,
wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch
verbesserungsbedürftig, aber - gemessen an dem mit ihr
verfolgten Zweck - nicht als planwidrig unvollständig und
ergänzungsbedürftig erweist (vgl. BFH-Urteil vom
12.10.1999 - VIII R 21/97, BFHE 190, 343, BStBl II 2000, 220 = SIS 00 03 70, m.w.N.; Senatsurteil vom 12.12.2002 - III R 33/01, BFHE
201, 379, BStBl II 2003, 322 = SIS 03 18 30).
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Hat der Gesetzgeber eine eindeutige
Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht
aufgrund eigener Vorstellungen verändern oder durch eine
judikative Lösung ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 229, 385, BStBl
II 2010, 873 = SIS 10 15 98, m.w.N.). Eine Auslegung
„gegen den Wortlaut“ kommt daher nur unter sehr
engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die am
Wortlaut haftende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis
führen würde (vgl. Senatsurteile vom 03.07.1987 - III R
7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 = SIS 87 18 35, unter 4.d
der Gründe; vom 03.02.2000 - III R 30/98, BFHE 190, 569, BStBl
II 2000, 438 = SIS 00 07 36, unter II.2. der Gründe) oder wenn
sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (BFH-Urteil vom
20.11.2019 - XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195 = SIS 20 01 37, Rz 25 zu den einzelnen Auslegungsmethoden).
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b) Für eine über den Wortlaut
hinausgehende Auslegung des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG ergeben
sich im Streitfall keine Anhaltspunkte. Insbesondere deuten weder
die Gesetzesmaterialien oder die Entstehungsgeschichte noch die
Gesetzessystematik darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG auch die Übertragung
des einfachen BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern regeln
wollte, soweit ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten im
Wesentlichen nicht nachkommt.
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aa) Den Gesetzesmaterialien lässt sich
vielmehr entnehmen, dass der einfache BEA-Freibetrag jedem
Elternteil „unabhängig von den tatsächlichen
Aufwendungen“ (BTDrucks 14/6160, S. 12; BTDrucks 14/1513,
S. 14) bzw. „ohne dass es auf eine Verletzung von
Unterhaltspflichten des anderen Elternteils ankommt“
(BTDrucks 17/6146, S. 15), gewährt werden soll. Mit dem
zunächst mit dem Gesetz zur Familienförderung vom
22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) eingeführten BEA-Freibetrag
wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) umsetzen, wonach die Leistungsfähigkeit der Eltern
über den „existentiellen Sachbedarf“
(Kinderfreibetrag) und den „erwerbsbedingten
Betreuungsbedarf“ hinaus auch durch den (nicht
monetären) „Betreuungsbedarf“ gemindert
wird (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR
1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 = SIS 99 04 06). Damit umfasst der Leistungsfähigkeitsbegriff im
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auch die mit der
Eigenbetreuung einhergehende Nichtausschöpfung des
Erwerbspotentials (HHR/Wendl, § 32 EStG Rz 173). Im Gegensatz
zum Kinderfreibetrag, der das sächliche Existenzminimum des
Kindes freistellen soll und damit die geminderte
Leistungsfähigkeit der Eltern durch den Unterhalt für das
Kind berücksichtigt, wird der BEA-Freibetrag des Kindes
unabhängig von der Art der Betreuung (Eigen- oder
Fremdbetreuung), aber auch grundsätzlich unabhängig von
tatsächlich entstandenen konkreten Aufwendungen
gewährt.
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bb) Entgegen der Auffassung des FA lässt
sich der Äußerung des Gesetzgebers in der
Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetz zur
Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074), die
bisher für den Betreuungsfreibetrag geltende
Übertragungsmöglichkeit für den neuen BEA-Freibetrag
„fortzuführen“ (BTDrucks 14/6160, S. 12),
nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die Übertragung des
BEA-Freibetrages für Volljährige regeln wollte. Denn den
in der Gesetzesbegründung angesprochenen Betreuungsfreibetrag
(bis zum Jahr 2000) erhielten nur Eltern für Kinder bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres. Insoweit war es folgerichtig, wenn
der Gesetzgeber die bisherige Übertragungsmöglichkeit des
alten Betreuungsfreibetrages für den neuen BEA-Freibetrag, der
keine altersmäßige Beschränkung enthielt, für
minderjährige Kinder entsprechend der Vorgängerregelung
(Übertragung des bisherigen Betreuungsfreibetrages
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 7 2. Halbsatz EStG i.d.F.
vom 22.12.1999) fortführte.
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cc) Ebenso wenig lässt sich aus dem Wort
„auch“ in der Gesetzesbegründung (BTDrucks
14/6160, S. 12) die Schlussfolgerung ziehen, dass die
Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern
zwingend der Übertragung des Kinderfreibetrages folgen
müsse und nur für Minderjährige eine
zusätzliche Regelung getroffen werden sollte. Das Wort
„auch“ steht in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich mit dem „BEA-Freibetrag bei
minderjährigen Kindern“ in Zusammenhang, der
„auch abweichend vom Freibetrag für das
sächliche Existenzminimum des Kindes von einem Elternteil auf
den anderen übertragen werden“ kann. Der Gesetzgeber
hat damit nur zum Ausdruck gebracht, dass der BEA-Freibetrag
für minderjährige Kinder abweichend von den
Voraussetzungen für die Übertragung des
Kinderfreibetrages und unabhängig von Unterhaltszahlungen
übertragen werden kann.
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dd) Nichts anderes ergibt sich aus der
Neuregelung der Übertragung des einfachen BEA-Freibetrages
für minderjährige Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 9
EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl
I 2011, 2131). Hieraus wird vielmehr deutlich, dass von der
grundsätzlich vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, den
BEA-Freibetrag unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen
jedem Elternteil zu gewähren (BTDrucks 17/6146, S. 15), nur
unter ganz bestimmten geregelten Voraussetzungen abgewichen werden
sollte.
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ee) Diese den Wortlaut der Norm, die
Gesetzesmaterialien und den historischen Kontext
berücksichtigende Auslegung des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG
ist auch vor dem Hintergrund eines gesetzessystematischen
Auslegungsansatzes folgerichtig. So wird in § 32 Abs. 6 Satz 1
EStG zwischen dem Kinderfreibetrag und dem BEA-Freibetrag
unterschieden, in den Sätzen 2 bis 5 werden gemeinsame,
identische Regelungen für die Freibeträge getroffen.
Dagegen werden in den sich dann anschließenden Regelungen
(Sätze 6 bis 11) die Übertragungsvoraussetzungen für
die einzelnen in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG genannten
Freibeträge unterschiedlich und voneinander unabhängig
geregelt.
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ff) Darüber hinaus erscheint es nicht
sinnwidrig, den Freibetrag für die Erziehung und Betreuung
zusammen mit dem Ausbildungsbedarf zu regeln und eigenständige
Übertragungsregelungen für den Kinderfreibetrag und den
BEA-Freibetrag vorzusehen. Der Einbeziehung des Ausbildungsbedarfs
in den BEA-Freibetrag liegt die Überzeugung des Gesetzgebers
zugrunde, „dass die einzelnen Bedarfe im Laufe des
Berücksichtigungszeitraums des Kindes (bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres) jeweils unterschiedlichen Raum
einnehmen“ (BTDrucks 14/6160, S. 11). Die Betreuungs- und
Erziehungsbedarfe eines Kindes sind auf praktikable Weise kaum zu
trennen, weil der zunächst überwiegende Betreuungsbedarf
im Laufe der Zeit durch den Erziehungsbedarf und für
ältere Kinder durch den Ausbildungsbedarf überlagert bzw.
abgelöst wird (BTDrucks 14/6160, S. 11; Senatsurteil vom
27.10.2011 - III R 42/07, BFHE 236, 10, BStBl II 2013, 194 = SIS 12 07 33, Rz 13). Dem Gesetz kann daher nicht der Plan entnommen
werden, den BEA-Freibetrag - soweit er volljährige Kinder
betrifft - auf den Elternteil unter den Voraussetzungen des §
32 Abs. 6 Satz 6 EStG übergehen zu lassen, da auch bei
volljährigen Kindern der BEA-Freibetrag (einschließlich
des Ausbildungsbedarfs) grundsätzlich weiterhin
unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen
gewährt werden sollte.
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Hätte der Gesetzgeber die Regelung der
Übertragung des BEA-Freibetrages mit der zur Übertragung
des Kinderfreibetrages bei volljährigen Kindern koppeln
wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen
Regelung bedurft. Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert
erscheinen könnte, die Übertragung des BEA-Freibetrages
bei volljährigen Kindern, bei denen der Ausbildungsbedarf und
damit regelmäßig tatsächliche Aufwendungen im
Vordergrund stehen, nach denselben Grundsätzen wie die
Übertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, darf der
Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den
Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten
Grenzen ausgedehnt werden (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.1989 - I R
187/84, BFHE 159, 44, BStBl II 1990, 210 = SIS 90 05 12; vom
26.11.2014 - I R 37/13, BFHE 248, 158, BStBl II 2015, 813 = SIS 15 05 89; vom 18.04.2012 - X R 7/10, BFHE 237, 119, BStBl II 2013, 791
= SIS 12 17 00, Rz 64; BFH-Beschluss vom 26.02.1975 - I B 96/74,
BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449 = SIS 75 02 66). Die Entscheidung,
auch bei volljährigen Kindern eine Übertragung des
BEA-Freibetrages von einem Elternteil auf den anderen zu
ermöglichen, obliegt daher allein dem Gesetzgeber.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen waren
nicht zu erstatten. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 139
Abs. 4 FGO kommt nicht in Betracht, da die Beigeladene die
unterlegene Partei unterstützt hat (BFH-Urteile vom 24.02.2005
- IV R 23/03, BFHE 209, 269, BStBl II 2005, 578 = SIS 05 25 24; vom
23.01.1985 - II R 2/83, BFHE 143, 119, BStBl II 1985, 368 = SIS 85 09 44).
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