Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.04.2019 - 15 K 1127/18 E
= SIS 19 16 41 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens
übertragen.
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I. Streitig ist, wie der Vergleich zwischen
der steuerlichen Entlastung durch das Kindergeld einerseits und der
Entlastung durch die kindbedingten Freibeträge andererseits
(„Günstigerprüfung“) in Fällen des
Eingreifens von Steuerermäßigungsvorschriften
durchzuführen ist.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielte im Streitjahr 2015 Entschädigungen in
Höhe von … EUR, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des
Europäischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag
erhob die Europäische Union (EU) eine Gemeinschaftssteuer von
… EUR.
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Der Kläger hat einen 1997 geborenen
Sohn. Dieser wohnt seit 2010 bei seiner vom Kläger dauernd
getrennt lebenden (und zwischenzeitlich geschiedenen) Mutter, die
das Kindergeld bezieht (im Streitjahr 2015: 2.256 EUR). Den
Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) nahm
antragsgemäß der Kläger in Höhe der auf beide
Elternteile entfallenden Beträge in Anspruch.
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Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
2015 ergab die vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -
FA - ) vorgenommene Günstigerprüfung nach § 31 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), dass die gebotene steuerliche
Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den
Kindergeldanspruch vollständig bewirkt worden sei. Im
Einkommensteuerbescheid 2015 vom 09.08.2017 erfolgte danach kein
Abzug der kindbedingten Freibeträge. Den dagegen gerichteten
Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 als
unbegründet zurück. Dabei ging das FA hinsichtlich der
Günstigerprüfung davon aus, dass bei der Steuerberechnung
mit Kinderfreibetrag die EU-Steuer bereits vor der Hinzurechnung
des Kindergelds auf die Steuer nach dem Grundtarif anzurechnen sei.
Die Steuerermäßigungen nach § 34g und § 35a
EStG könnten nicht berücksichtigt werden, da die
tarifliche Einkommensteuer bereits durch die Anrechnung der
EU-Steuer auf 0 EUR reduziert werde. Bei der im Rahmen der
Günstigerprüfung vorzunehmenden Vergleichsrechnung
stellte das FA die Beträge der festzusetzenden Einkommensteuer
gegenüber, die sich ergeben, nachdem die
Steuerermäßigungen und die Hinzurechnung des Kindergelds
bereits berücksichtigt wurden.
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Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen
gerichteten Klage statt. Es ging davon aus, dass die
Günstigerprüfung ohne Berücksichtigung der
anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen
Steuerermäßigungen und der Hinzurechnung des Kindergelds
zu erfolgen habe. Die Einkommensteuer wurde daher
antragsgemäß auf 175 EUR reduziert.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist auf der Basis seiner
bisherigen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon
ausgegangen, dass der Familienleistungsausgleich aufgrund der
gemäß § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden
Vergleichsrechnung durch Ansatz der kindbedingten Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 EStG und nicht durch Gewährung von
Kindergeld erfolgt.
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1. Das FG hat keine hinreichenden
Tatsachenfeststellungen zu der Frage getroffen, ob der Kläger
zu Recht den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag der
Kindsmutter in Anspruch genommen hat.
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a) Nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in der im
Streitjahr 2015 geltenden Fassung wird bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer für jedes zu berücksichtigende Kind des
Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.256 EUR für das
sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie
ein BEA-Freibetrag von 1.320 EUR abgezogen. Bei Ehegatten, die nach
den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach § 32
Abs. 6 Satz 1 EStG, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem
Kindschaftsverhältnis steht. Für jeden Kalendermonat, in
dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach § 32
Abs. 6 Sätze 1 bis 4 EStG nicht vorliegen,
ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein
Zwölftel.
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Abweichend von § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG
wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen
Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen,
wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner
Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr
im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32
Abs. 6 Satz 6 EStG).
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Bei minderjährigen Kindern wird der dem
Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist,
zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen
übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen (§ 32 Abs. 6 Satz
8 EStG). Eine Übertragung nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG
scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil
der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist,
Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind
regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut
(§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG).
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b) Nach den Feststellungen des FG war der
Kläger im Streitjahr 2015 zwar noch mit der Kindsmutter
verheiratet, lebte aber von ihr dauernd getrennt, sodass die
Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG) und mithin einer automatischen Verdoppelung der
kindbedingten Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG
nicht erfüllt waren. Der Sohn des Klägers lebte im
Haushalt der Kindsmutter und vollendete … 2015 sein 18.
Lebensjahr.
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aa) Soweit das FG die Übertragung des
Kinderfreibetrags der Kindsmutter auf den Kläger auf den
Antrag des Klägers gestützt hat, fehlen hinreichende
tatsächliche Feststellungen zum Vorliegen der
Übertragungsvoraussetzungen. Unzureichende
Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanz sind nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als
materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende
Rüge zur Urteilsaufhebung führt (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.11.2015 - VIII R 67/13, BFHE 252,
207, BStBl II 2016, 569 = SIS 16 04 67, Rz 10, m.w.N.).
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Eine Übertragung durch Zustimmung des
anderen Elternteils sah das Gesetz in § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1995 vor. Eine
Übertragung würde daher im Streitjahr 2015 u.a.
voraussetzen, dass die Kindsmutter ihrer Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen
nicht nachgekommen oder mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig gewesen ist. An dieser Voraussetzung
könnte es für die Monate Januar bis September 2015
fehlen, da der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut
- im Streitfall die Kindsmutter -, seine Verpflichtung, zum
Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und
die Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ). Dies würde selbst
dann gelten, wenn die Kindsmutter für sich und das Kind
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen
hätte (Senatsurteil vom 15.06.2016 - III R 18/15, BFHE 254,
314, BStBl II 2016, 893 = SIS 16 19 54).
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Für den Zeitraum … bis … 2015
gilt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB zwar nicht. Da der Sohn des
Klägers aber nach den Feststellungen des FG weiter in den
Haushalt der Kindsmutter aufgenommen war, wäre zu prüfen
gewesen, ob und inwieweit die Kindsmutter nach § 1612 Abs. 1
Satz 1 BGB einer Barunterhaltspflicht unterlag oder ihre
Unterhaltspflicht nach § 1612 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB
zulässigerweise durch Naturalunterhaltsleistungen erbringen
durfte oder mangels Leistungsfähigkeit nicht
unterhaltspflichtig war.
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Im Fall des Bestehens einer Unterhaltspflicht
wäre festzustellen gewesen, ob die Kindsmutter den jeweils
konkret geschuldeten Unterhalt „für das Kalenderjahr
im Wesentlichen“ (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG) erbracht
hat, wobei die insoweit von der Rechtsprechung aufgestellte 75
%-Grenze zu beachten gewesen wäre (BFH-Urteil vom 12.04.2000 -
VI R 148/97, BFH/NV 2000, 1194 = SIS 00 59 11).
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bb) Auch soweit das FG die Übertragung
des BEA-Freibetrags der Kindsmutter auf den Kläger auf den
Antrag des Klägers gestützt hat, fehlt es an
hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen der
Übertragungsvoraussetzungen. Denn zum einen ist eine
Übertragung dieses Freibetrags nur für minderjährige
Kinder vorgesehen, käme also im Streitfall ohnehin nur
zeitanteilig für die Monate … bis … 2015 in
Betracht (Senatsurteil vom 22.04.2020 - III R 61/18, BFHE 269,
252, HFR 2020, 1140 = SIS 20 15 52, Rz 16 ff.). Zum anderen hätte eine
Übertragung auf den Kläger vorausgesetzt, dass der Sohn
im Streitjahr 2015 zwar bei ihm, nicht aber bei der Kindsmutter
gemeldet war, was das FG ebenfalls nicht festgestellt hat.
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2. Die Streitsache ist nicht spruchreif und
geht an das FG zurück, das zu prüfen haben wird, ob und
wenn ja in welchem Umfang die Voraussetzungen für die
Übertragung einerseits des Kinderfreibetrags und andererseits
des BEA-Freibetrags von der Kindsmutter auf den Kläger
vorlagen.
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3. Für das weitere Verfahren weist der
Senat auf Folgendes hin.
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a) Nach § 31 Satz 1 EStG wird die
steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe
für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten
Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach Abschn. X des EStG
bewirkt. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten
Veranlagungszeitraum die nach § 31 Satz 1 EStG gebotene
steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die
unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche
Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den
gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern
wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags
angesetzt.
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Wie sich sowohl aus § 31 Satz 1 EStG als
auch aus § 31 Satz 4 EStG ergibt, ist das
„Einkommen“ der Ausgangspunkt für die
Berechnung der steuerlichen Entlastung durch die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 EStG. Der Begriff des Einkommens wird in
§ 2 Abs. 4 EStG definiert. Das ist der Gesamtbetrag der
Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen. Dies wird bestätigt
durch § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG, wonach für die Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens die Freibeträge nach § 32
Abs. 6 EStG vom Einkommen abzuziehen sind. Im Streitfall betrug das
Einkommen des Klägers 75.283 EUR.
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b) Hinsichtlich der Durchführung der
Günstigerrechnung nach § 31 Satz 4 EStG ist das FG zu
Recht davon ausgegangen, dass dem Anspruch auf Kindergeld die
Differenz zwischen der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen
ohne Abzug der auf den Kläger entfallenden Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 EStG und der Steuer nach dem Grundtarif auf
das Einkommen nach Abzug der auf den Kläger entfallenden
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gegenüberzustellen
ist.
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aa) Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem
Wortlaut des § 31 EStG. Danach ist „die steuerliche
Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe
für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ... entweder durch
die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 oder durch Kindergeld
...“ zu bewirken (§ 31 Satz 1 EStG). Das folgt zum
anderen auch aus der Systematik des § 2 EStG. Danach werden
die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG unmittelbar vom
Einkommen abgezogen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG; ebenso
§ 31 Satz 4 EStG). Es kommt also darauf an, wie hoch die
steuerliche Belastung des Einkommens ohne und mit Ansatz der
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ausfällt. Die
Differenz aus den beiden Steuerbeträgen ist die steuerliche
Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG.
Dieser steuerliche Entlastungsbetrag ist nach § 31 Satz 4 EStG
dem Anspruch auf Kindergeld gegenüberzustellen.
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Demgegenüber hat das FA in der
Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 die Vergleichsrechnung auf
der Basis von Zahlen durchgeführt, die sich erst nach
Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer unter
Berücksichtigung der Steuerermäßigungen nach §
34c, § 34g, § 35a EStG und der Hinzurechnung des
Kindergelds ergeben. Diese Ermäßigungen und
Hinzurechnungen sind nach der Systematik des § 2 EStG aber
erst auf einer späteren Stufe, nämlich der Ebene der
Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach § 2 Abs. 6
EStG zu berücksichtigen (s. hierzu Musil in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 2 EStG Rz 2 Tabellen 2 und
3).
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bb) Das FG wird daher im zweiten Rechtsgang
seine bisherige Methode der Vergleichsrechnung zu wiederholen
haben. Dabei wird es aber berücksichtigen müssen, dass
der Kinderfreibetrag und/oder der BEA-Freibetrag der Kindsmutter
möglicherweise nicht auf den Kläger übertragen
wurden. Zudem wird der Kindergeldanspruch bei nicht
zusammenveranlagten Eltern im Umfang des Kinderfreibetrags
angesetzt (§ 31 Satz 4 Halbsatz 2 EStG). Daraus folgt, dass es
hinsichtlich des innerhalb der Vergleichsrechnung anzusetzenden
Kindergeldanspruchs nicht darauf ankommt, ob auf den Kläger
auch der BEA-Freibetrag der Kindsmutter übertragen wurde.
Soweit dagegen der Kinderfreibetrag der Kindsmutter auf den
Kläger übertragen wurde, ist diese Übertragung auch
für den anzusetzenden Kindergeldanspruch maßgeblich.
Wurde z.B. nur der Kinderfreibetrag der Kindsmutter, nicht aber
deren BEA-Freibetrag auf den Kläger übertragen,
wären bei der Berechnung der steuerlichen Entlastung durch die
Freibeträge der doppelte Kinderfreibetrag in Höhe von
4.512 EUR und der einfache BEA-Freibetrag in Höhe von 1.320
EUR anzusetzen. Der sich danach ergebenden Entlastungswirkung
wäre jedoch der volle Kindergeldanspruch in Höhe von
2.256 EUR gegenüberzustellen, da auch der doppelte
Kinderfreibetrag beim Kläger berücksichtigt wurde. Wurden
dagegen weder der Kinder- noch der BEA-Freibetrag der Kindsmutter
auf den Kläger übertragen, wären auf der
Freibetragsseite nur der einfache Kinderfreibetrag in Höhe von
2.256 EUR und der einfache BEA-Freibetrag in Höhe von 1.320
EUR anzusetzen. Das Kindergeld wäre dementsprechend nur zur
Hälfte und mithin in Höhe von 1.128 EUR anzusetzen.
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c) Hinsichtlich der
Steuerermäßigung für die ausländischen
Einkünfte nach § 34c EStG ist Folgendes zu
berücksichtigen:
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aa) Für die Ermittlung der auf die
ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen
Einkommensteuer bildet das zu versteuernde Einkommen die
Ausgangsgröße (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG). Deshalb
sind bei dieser Berechnung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1
EStG die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen,
wenn die Freibetragslösung nach § 31 Satz 4 EStG für
den Steuerpflichtigen günstiger ist. Ist dagegen der
Kindergeldanspruch günstiger, unterbleibt bei der Berechnung
nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG der Ansatz der
Kinderfreibeträge.
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bb) Dagegen bleibt für den Fall, dass die
Freibeträge günstiger sind, die Hinzurechnung des
Kindergelds auf dieser Stufe noch außer Betracht. Denn die
Hinzurechnung des Kindergelds erfolgt nach § 31 Satz 4 i.V.m.
§ 2 Abs. 6 EStG erst auf der Ebene der festzusetzenden
Einkommensteuer. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG knüpft jedoch
an das zu versteuernde Einkommen an und schreibt darüber
hinaus nur die Berücksichtigung der in § 32a, § 32b,
§ 34, § 34a und § 34b EStG enthaltenen Bestimmungen
vor. Die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG wird hingegen
nicht erwähnt und hat daher zu unterbleiben.
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d) Hinsichtlich der
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien
und an unabhängige Wählervereinigungen nach § 34g
EStG ist Folgendes zu berücksichtigen:
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aa) Die Steuerermäßigung
knüpft nach § 34g Satz 1 EStG an die tarifliche
Einkommensteuer an. Diese ist abhängig davon, ob die
Freibetragsgewährung nach § 32 Abs. 6 EStG oder der
steuerliche Kindergeldanspruch für den Steuerpflichtigen
günstiger ist, mit oder ohne diese Freibeträge zu
berechnen.
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bb) Im Falle der Freibetragslösung hat
die Hinzurechnung des Kindergelds für Zwecke der
Steuerermäßigung nach § 34g EStG zu unterbleiben,
da die Ausgangsgröße „tarifliche
Einkommensteuer“ nach dem Wortlaut der Norm nur um die
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f
Abs. 3 EStG korrigiert wird. Das hinzuzurechnende Kindergeld
schafft daher - entgegen der Auffassung des FG - kein
zusätzliches Verrechnungspotenzial für eine
Steuerermäßigung wegen Parteispenden.
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e) Hinsichtlich der
Steuerermäßigung bei haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ist
Folgendes zu berücksichtigen:
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aa) Die Steuerermäßigung
knüpft nach § 35a Abs. 1 bis 3 EStG jeweils an die
tarifliche Einkommensteuer an. Diese ist abhängig davon, ob
die Freibetragsgewährung nach § 32 Abs. 6 EStG oder der
steuerliche Kindergeldanspruch für den Steuerpflichtigen
günstiger ist, mit oder ohne diese Freibeträge zu
berechnen.
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bb) Im Falle der Freibetragslösung hat
die Hinzurechnung des Kindergelds für Zwecke der
Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu unterbleiben,
da die Ausgangsgröße „tarifliche
Einkommensteuer“ nach dem Wortlaut der Norm nur um die
sonstigen Steuerermäßigungen korrigiert wird. Das
hinzuzurechnende Kindergeld schafft daher - entgegen der Auffassung
des FG - kein zusätzliches Verrechnungspotenzial für
derartige Aufwendungen.
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f) Ergibt sich bei der Vergleichsrechnung,
dass die Freibetragsgewährung für den Kläger
günstiger ist, erhöht sich die unter Abzug dieser
Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den
Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Handelt es sich - wie im Falle des Klägers - um nicht
zusammenveranlagte Eltern, wird der Kindergeldanspruch auch im
Rahmen dieser Hinzurechnung wiederum nur im Umfang des
Kinderfreibetrags angesetzt (§ 31 Satz 4 EStG).
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Die Hinzurechnung des Kindergelds bildet daher
den letzten Schritt auf dem Weg zur Ermittlung der festzusetzenden
Einkommensteuer und hat keinen Einfluss auf etwaige, vorher zu
berücksichtigende Steuerermäßigungen (s. hierzu
HHR/Musil, § 2 EStG Rz 2 Tabelle 3). Es kann daher dazu
kommen, dass eine Steuerermäßigung nicht in maximalem
Umfang gewährt werden kann, weil sie durch die (korrigierte)
tarifliche Einkommensteuer begrenzt wird. Gleichwohl kann dann
durch das im letzten Schritt hinzuzurechnende Kindergeld aber eine
positive festzusetzende Einkommensteuer in Höhe des
Kindergeldanspruchs entstehen.
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Diese Konsequenz entspricht dem Sinn und Zweck
der Günstigerrechnung nach § 31 Satz 4 EStG. Stellt sich
danach die Freibetragslösung als günstiger dar, ist das
Kindergeld vollständig zurück zu gewähren, da
anderenfalls eine doppelte Entlastung des kindbedingten
Existenzminimums erfolgen würde, nämlich einmal durch die
Freibeträge und ein weiteres Mal durch das steuerliche
Kindergeld. Diese entspricht weiter auch dem Sinn und Zweck der
Steuerermäßigungsvorschriften. Denn es besteht kein
sachlicher Grund, weshalb die Entlastungswirkung etwa der
Steuerermäßigungen für Parteispenden oder
haushaltsnahe Dienstleistungen bei Steuerpflichtigen mit
höheren Grenzsteuersätzen davon abhängig gemacht
werden sollte, ob diese Kinder haben.
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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