Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts München vom 3.5.2019 - 8 K 933/18
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Kosten im Zusammenhang
mit der (gescheiterten) Abwehr der Rückforderung eines
Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrund
eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) als (Sonder-)Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden
können.
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Zwischen der Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), ihrer Mutter, der
Beigeladenen zu 1., sowie ihrem Bruder, dem Beigeladenen zu 2.,
besteht seit 1971 eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft, die (nur
noch) das Objekt A-Straße in Z umfasst. Ferner sind die
Klägerin sowie die Beigeladenen zu 1. und 2.
Miteigentümer der Objekte B-Straße in X und
C-Straße in Z. Sämtliche Objekte waren (teilweise)
vermietet.
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Mit notariellem Überlassungs- und
Erbteilsübertragungsvertrag vom 29.12.1995 überließ
bzw. übertrug die Beigeladene zu 1. einen Miteigentumsanteil
von je einem Viertel am Grundstück B-Straße und ihren
Erbteil am Nachlass (Grundstück A-Straße) je zur
Hälfte an bzw. auf die Klägerin und den Beigeladenen zu
2. Im Hinblick auf den Erbteil behielt sich die Beigeladene zu 1.
einen Quotennießbrauch von 50 % (bezogen auf den Erbteil von
50 %) vor.
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Am 08.04.2009 widerrief die Beigeladene zu
1. gegenüber der Klägerin die vollzogene Schenkung wegen
groben Undanks und verlangte die Rückübertragung der
Grundstücksanteile an den Objekten B-Straße und
A-Straße. Die daraufhin von der Beigeladenen zu 1. erhobene
Klage, mit der sie die Rückauflassung der Anteile an den
Grundstücken C-Straße und A-Straße begehrte, blieb
erstinstanzlich ohne Erfolg. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Z
vom 26.02.2013 wurde die Klägerin jedoch verurteilt, (allein)
den Miteigentumsanteil am Grundbesitz A-Straße wegen
wirksamen Widerrufs der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB an die
Beigeladene zu 1. aufzulassen und die Eintragung der
Eigentumsumschreibung zu bewilligen. Die dagegen gerichtete
Beschwerde zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg. Daraufhin
erfolgte im Jahr 2015 die Rückübertragung des Erbanteils
von 25 % (Objekt A-Straße) auf die Beigeladene zu 1.
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In der von der Klägerin für das
Objekt A-Straße eingereichten Erklärung zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für
2013 machte diese Sonderwerbungskosten in Höhe von 73.007,37
EUR geltend. Davon berücksichtigte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) im Feststellungsbescheid
vom 12.04.2006 nur Aufwendungen in Höhe von 2.299,45 EUR.
Dabei gelangten die Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr des
Schenkungswiderrufs (Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten
einschließlich Zinsen) in Höhe von 57.871,99 EUR - wie
auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gerichtlichen
Auseinandersetzung um die Auszahlung von Kontoguthaben aus den
Mieteinnahmen der im Miteigentum befindlichen Immobilien - nicht
zum Abzug. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.03.2018 wies das FA
den Einspruch der Klägerin als unbegründet
zurück.
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Die dagegen gerichtete Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit seinem in EFG 2019, 1301 abgedruckten Urteil
als unbegründet ab. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass
die Aufwendungen für die versuchte Abwehr des
Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB weder als sofort abziehbare
Werbungskosten noch als (vergebliche) nachträgliche
Anschaffungskosten abgezogen werden könnten.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, mit der sie (sinngemäß) eine Verletzung
von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG), § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) rügt
und allein die (teilweise) Berücksichtigung der Aufwendungen
für die (gescheiterte) Abwehr des Schenkungswiderrufs nach
§ 530 BGB als nachträgliche Anschaffungskosten
verfolgt.
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Bei den von der Rechtsprechung als
nachträgliche Anschaffungskosten anerkannten Aufwendungen
handele es sich in erster Linie um Fälle der Löschung von
Erbbaurechten und Ablösung von Wohn- oder
Nießbrauchsrechten (vgl. nur Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 17.11.2004 - I R 96/02, BFHE 208, 197, BStBl II 2008, 296
= SIS 05 08 76). Stehe einem Dritten ein dingliches Recht an einem
Grundstück zu und löse der Eigentümer dieses ab, so
seien die Ablösungszahlungen nach allgemeiner Meinung dann
nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1
HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des
Eigentümers i.S. des § 903 BGB beschränkt gewesen
seien und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die
Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitige und
sich die vollständige rechtliche und wirtschaftliche
Verfügungsmacht an dem Grundstück verschaffe (vgl. nur
BFH-Urteil vom 18.11.2014 - IX R 49/13, BFHE 247, 435, BStBl II
2015, 224 = SIS 14 33 47). Mit Urteil vom 07.06.2018 - IV R 37/15
(BFH/NV 2018, 1082 = SIS 18 12 39) habe der BFH diese
Rechtsprechung fortgesetzt und nachträgliche
Anschaffungskosten angenommen, wenn Aufwendungen getätigt
würden, um rechtliche Beschränkungen des Eigentumsrechts
zu verändern. Dabei sei es unerheblich, ob die Kosten für
die Beseitigung von öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Belastungen entstanden seien; auch Zahlungen zur
Ablösung obligatorischer Nutzungsrechte könnten zu
nachträglichen Anschaffungskosten führen (FG Hamburg,
Urteil vom 16.08.2000 - VII R 252/97, EFG 2000, 1312). Daraus
folge, dass Aufwendungen unbeschadet der unterschiedlichen
Gründe ihrer Entstehung dann als nachträgliche
Anschaffungskosten anzusehen seien, wenn der Eigentümer des
Grundstücks mit den getätigten Aufwendungen seine
Eigentumsrechte stärke und erweitere bzw. von Belastungen
befreie. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der
genannten Abgrenzungsmerkmale sei auch zu prüfen, ob die im
Zuge der Abwehr von Rückforderungsansprüchen
gemäß § 530 BGB entstandenen Aufwendungen als
(nachträgliche) Anschaffungskosten einzuordnen seien.
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Das FG Berlin (Urteil vom 16.10.1996 - VI
425/94, EFG 1997, 467; nachfolgend BFH-Urteil vom 19.12.2000 - IX R
13/97, BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342 = SIS 01 05 09) habe
hierzu entschieden, dass Aufwendungen des Beschenkten zur
Erfüllung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs nach
§ 528 BGB als nachträgliche Anschaffungskosten auf den
Grundbesitz zu behandeln seien. Der Beschenkte leiste zwar, um den
geschenkten Gegenstand behalten zu dürfen. Dies stehe indes
Aufwendungen wirtschaftlich gleich, die ein Erwerber erbringe, um
das Wirtschaftsgut übertragen zu erhalten (noch weitergehend
Daragan, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge
2001, 201, 204). In seiner Entscheidung vom 17.04.2007 - IX R 56/06
(BFHE 218, 53, BStBl II 2007, 956 = SIS 07 36 28) habe der BFH dies
aufgegriffen und bestätigt, dass Zahlungen zur Abwehr von
Anfechtungs- und Rückforderungsansprüchen zu den
nachträglichen Anschaffungskosten auf das Grundstück
gehörten. Wenn damit Zahlungen zur Abwehr eines
Rückforderungsanspruchs nach § 528 BGB als
nachträgliche Anschaffungskosten zu behandeln seien,
müsse Gleiches für die hier streitigen Aufwendungen zur
Abwehr eines Schenkungswiderrufs nach § 530 BGB gelten.
Für eine unterschiedliche Behandlung gebe es im Hinblick auf
den wirtschaftlich auszulegenden Begriff der Anschaffungskosten
keine Rechtfertigung. Denn auch die Rechte des Schenkers aus §
530 BGB schränkten den Inhalt des von der Klägerin
erworbenen Eigentums ein. Aufwendungen zur Beseitigung dieser
Eigentumseinschränkungen seien wie Zahlungen zur Ablösung
dinglicher Belastungen als nachträgliche Anschaffungskosten zu
behandeln.
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Im Streitfall sei außerdem zu
berücksichtigen, dass die Klägerin den Schenkungswiderruf
nicht habe abwehren können, so dass der Miteigentumsanteil auf
die Beigeladene zu 1. habe zurückübertragen werden
müssen. Damit stelle sich die Frage der steuerlichen
Behandlung dieser grundsätzlich als nachträgliche
Anschaffungskosten zu behandelnden verlorenen Aufwendungen. Nach
dem BFH-Urteil vom 09.05.2017 - IX R 24/16 (BFHE 257, 429, BStBl II
2018, 168 = SIS 17 10 53) seien vergebliche Aufwendungen, die im
Fall der Anschaffung einer Immobilie zu Anschaffungskosten
geführt hätten, als sofort abziehbare Werbungskosten zu
berücksichtigen, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem deutlich
werde, dass es nicht mehr zu einer Verteilung der Aufwendungen im
Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) komme. Sie führten
nicht zu Anschaffungskosten, wenn der mit den Zahlungen verbundene
Zweck nicht erreicht werden könne. Diese Rechtsprechung
müsse entsprechend gelten, wenn der Schenkungswiderruf nicht
abgewehrt werden könne, so dass die im Grundsatz als
nachträgliche Anschaffungskosten zu behandelnden Aufwendungen
erkennbar nicht mehr im Wege der AfA zum Abzug gebracht werden
könnten.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid für 2013
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 12.04.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 02.03.2018 dahingehend abzuändern,
dass weitere Sonderwerbungskosten in dem Umfang berücksichtigt
werden, als diese Kosten in Höhe von insgesamt 70.707,92 EUR
bei Annahme nachträglicher Anschaffungskosten auf das
Gebäude A-Straße in Z entfallen wären.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Recht hat das FG die
Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der (gescheiterten)
Abwehr des Schenkungswiderrufs angefallenen Aufwendungen als
Sonderwerbungskosten der Klägerin bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung abgelehnt. Dies betrifft sowohl den
Abzug im Wege der AfA (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 i.V.m.
§ 7 EStG, dazu unter 2.) als auch den Sofortabzug als
Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, dazu unter 3.).
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1. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG) abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Sie
müssen (objektiv) mit der auf Vermietung und Verpachtung
gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und (subjektiv) zur
Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - IX
R 14/15, BFHE 255, 103, BStBl II 2017, 437 = SIS 16 25 10, Rz 12;
vom 07.02.2012 - IX R 27/10, BFH/NV 2012, 736 = SIS 12 10 32, Rz 9,
m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind Anschaffungskosten des
Vermietungsobjekts als AfA abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
i.V.m. § 7 EStG; BFH-Urteil vom 26.01.2011 - IX R 24/10,
BFH/NV 2011, 1480 = SIS 11 26 03, Rz 8). Welche Aufwendungen zu den
Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich für die
steuerrechtliche Beurteilung und insbesondere auch für
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs.
1 HGB (vgl. BFH-Urteile vom 09.07.2013 - IX R 43/11, BFHE 242, 51,
BStBl II 2014, 878 = SIS 13 24 90, Rz 12; vom 20.07.2010 - IX R
4/10, BFHE 230, 392, BStBl II 2011, 35 = SIS 10 33 19, Rz 11; vom
03.08.2005 - I R 36/04, BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369 = SIS 06 02 12, unter II.4.a, Rz 14).
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a) Anschaffungskosten sind nach § 255
Abs. 1 Satz 1 HGB Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen
betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem
Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH das
Überführen eines Gegenstands von der fremden in die
eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht. Dies ist der Fall,
wenn Eigentum und Besitz auf den Steuerpflichtigen
übergegangen sind (vgl. Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 22.08.1966 - GrS 2/66, BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672 =
SIS 66 04 38, Rz 13; BFH-Urteil in BFHE 218, 53, BStBl II 2007, 956
= SIS 07 36 28, unter II.1., Rz 10).
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Nachträgliche Anschaffungskosten nach
§ 255 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative HGB sind Ausgaben, die nach
Abschluss des ursprünglichen Beschaffungsvorgangs anfallen, um
die Verwendbarkeit eines Vermögensgegenstands zu ändern
oder zu verbessern. Sie müssen in einem ursächlichen
Veranlassungszusammenhang mit der Anschaffung stehen, also durch
das Anschaffungsgeschäft veranlasst sein. Wenn die Ausgaben
durch den Inhaber des Wirtschaftsguts selbst erfolgt sind und daher
zu Aufwendungen geführt haben, liegen nachträgliche
Anschaffungskosten nur vor, wenn die Art und/oder Qualität des
Wirtschaftsguts unverändert geblieben ist (vgl.
Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 255 Rz 3;
MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 255 Rz 16 ff.;
Zwirner/ Tippelhofer, Beck’sches Steuerberater-Handbuch
2017/2018, 16. Aufl., A. ABC der Buchführung, Bilanzierung und
Bewertung, Rz 13; Blümich/Ehmke, § 6 EStG Rz 317).
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Steht einem Dritten ein dingliches Recht an
einem Grundstück zu und löst der Eigentümer das
dingliche Recht ab, sind die Ablösezahlungen
nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1
HGB, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des
Eigentümers i.S. von § 903 BGB, wozu u.a. auch das Recht
auf Nutzung und Veräußerung des
Vermögensgegenstands zählt, beschränkt waren und der
Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung
seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt und sich die
vollständige rechtliche und wirtschaftliche
Verfügungsmacht an dem Grundstück verschafft (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 218, 53, BStBl II 2007, 956 = SIS 07 36 28,
unter II.1. und 2.a, Rz 11 und 15; in BFHE 247, 435, BStBl II 2005,
224, unter II.1.a, Rz 13; in BFH/NV 2018, 1082 = SIS 18 12 39;
Schindler in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 6 Rz 41). Denn
erwirbt ein Steuerpflichtiger einen mit einem dinglichen
Nutzungsrecht belasteten Gegenstand, so erhält er
zunächst um das Nutzungsrecht gemindertes Eigentum. Seine
Rechte als Eigentümer sind durch das Nutzungsrecht begrenzt.
Löst er das Nutzungsrecht ab, so verschafft er sich die
vollständige Eigentümerbefugnis an dem Gegenstand. Daher
sind Aufwendungen zur Befreiung von einem Nießbrauch als
nachträgliche Anschaffungskosten einzustufen (vgl. u.a.
BFH-Urteile vom 21.12.1982 - VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II
1983, 410 = SIS 83 08 09; vom 21.07.1992 - IX R 72/90, BFHE 169,
317, BStBl II 1993, 486 = SIS 93 03 08; vom 15.12.1992 - IX R
323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488 = SIS 93 03 10,
betreffend ein dingliches Wohnrecht; vom 22.02.2007 - IX R 29/05,
BFH/NV 2007, 1100 = SIS 07 15 46; in BFH/NV 2011, 1480 = SIS 11 26 03; vom 03.09.2019 - IX R 8/18, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt, DStR 2020, 33 = SIS 19 19 28; Korn/Strahl in
Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm Bis VZ 2015, § 6 EStG Rz
84, Aktualisierung vom 06.03.2019; Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 = SIS 13 25 99, Rz
59, „Nießbrauchserlass“).
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b) Sog. Abwehrkosten sind als Werbungskosten
abziehbar, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies
setzt voraus, dass das die Gefahr auslösende Moment durch die
Einkunftserzielung als solche (z.B. die konkrete Verwendung eines
Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung) veranlasst ist (Oertel in
Kirchhof, a.a.O., § 9 Rz 27). Derartige Aufwendungen sind
indes mangels Veranlassungszusammenhangs mit der Einkunftserzielung
nicht als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
abziehbar, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung
dienenden Wirtschaftsguts zum Vermögen des Steuerpflichtigen
bedroht ist. Denn in einem solchen Fall steht nicht die Absicht der
Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der
Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im
Vordergrund (s. BFH-Urteile vom 01.10.2014 - IX R 7/14, BFH/NV
2015, 327 = SIS 15 01 28, Rz 11; vom 06.10.2009 - IX R 50/08,
BFH/NV 2010, 622 = SIS 10 08 54, Rz 10; vom 19.12.2000 - IX R
66/97, BFH/NV 2001, 769 = SIS 01 65 81, unter II.2.b, Rz 18; in
BFHE 194, 172, BStBl II 2001, 342 = SIS 01 05 09, unter II.2.b, Rz
36; vom 09.09.1997 - IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310 = SIS 98 03 16,
unter a, Rz 8; vom 10.10.1995 - VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304 =
SIS 96 06 01, am Ende der Entscheidungsgründe, Rz 27; vom
11.05.1993 - IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751 = SIS 93 19 08, unter 2.c, Rz 13).
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Demnach stellen sich etwa Zahlungen wegen
eines Rückgewähranspruchs i.S. des § 7 des
Anfechtungsgesetzes vom 20.05.1898 (RGBl 1898, 369, 709) als nicht
abziehbar dar; sie betreffen nicht die Einkunftserzielung
(Vermietungstätigkeit), sondern die nichtsteuerbare
Vermögenssphäre (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 310 = SIS 98 03 16). Gleiches gilt für Zahlungen aufgrund eines
Rückforderungsanspruchs gemäß § 528 Abs. 1
BGB. Sie sind nicht durch die Verwendung des geschenkten
Grundstücks zur Einkunftserzielung veranlasst, sondern beruhen
auf einem Rückforderungsanspruch wegen Bedürftigkeit und
damit auf einem Unterhaltsbedarf des Schenkers. Soweit mit den
Zahlungen vermieden wird, dass die Immobilie zur Erfüllung des
Anspruchs aus § 528 BGB verwertet wird, handelt es sich
ebenfalls um Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der
Einkunftserzielung dienende Vermögen (BFH-Urteile in BFHE 194,
172, BStBl II 2001, 342 = SIS 01 05 09, und in BFH/NV 2001, 769 =
SIS 01 65 81). Auch Aufwendungen zur Abwehr eines Anspruchs aus dem
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz stellen keine Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, sofern
sie das Eigentum an dem Objekt bewahren und eine Gefahr für
das künftig zur Einkünfteerzielung vorgesehene
Vermögen abwehren sollen. Auch wenn die Aufwendungen zugleich
bewirken, die Grundstücke künftig durch Vermietung und
Verpachtung nutzen zu können, ist dies Folge und
Ausprägung der Eigentümerstellung (§ 903 BGB). Ein
hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit der
Einkunftsart Vermietung und Verpachtung lässt sich allein
damit nicht begründen (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 327 = SIS 15 01 28).
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Im Gegensatz dazu kommt ein
Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von
Einkünften dann in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr
durch die Einkunftserzielung begründet ist. Dies gilt etwa,
wenn die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung
bedroht ist (s. BFH-Urteile in BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751 =
SIS 93 19 08, unter 2.c, Rz 13; vom 29.07.1997 - IX R 89/94, BFHE
184, 80, BStBl II 1997, 772 = SIS 97 23 22, unter 1.c, Rz 17; in
BFH/NV 1998, 310 = SIS 98 03 16, unter a, Rz 9; in BFHE 194, 172,
BStBl II 2001, 342 = SIS 01 05 09, unter II.2.b, Rz 36; von
Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rz B
850 „Abwehrkosten“).
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c) Prozesskosten (Gerichtskosten,
Rechtsanwaltsgebühren) teilen als Folgekosten die
einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die
Gegenstand des Prozesses waren (s. Senatsurteile vom 01.12.1987 -
IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431 = SIS 88 07 07,
unter 1., Rz 13; vom 30.01.1996 - IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542 =
SIS 96 14 14, unter 3., Rz 14; in BFH/NV 1998, 310 = SIS 98 03 16,
unter b, Rz 10).
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d) Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich den
Tatbestand der Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen, z.B. im Rahmen
einer Bruchteilsgemeinschaft, Erbengemeinschaft oder
vermögensverwaltenden Personengesellschaft (vgl. Pfirrmann in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 21), gehören zu den
Einkünften der Miteigentümer, Miterben oder
Gesellschafter aus Vermietung und Verpachtung die Anteile am
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Hinzu
kommen Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten der einzelnen
Miteigentümer, Miterben oder Gesellschafter (vgl.
Senatsurteil vom 25.09.2018 - IX R
35/17, BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167 = SIS 18 20 84, Rz 16).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen
angegriffenen und daher den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)
Feststellungen zutreffend angenommen, dass die Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs keine
(nachträglichen) Anschaffungskosten der Klägerin auf den
Miteigentumsanteil an der (teilweise) vermieteten Immobilie
darstellen.
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a) Die Klägerin hat die streitigen
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Zivilrechtsstreit
(Gerichtskosten, Rechtsanwaltsgebühren) nicht getragen, um
einen Vermögensgegenstand (Miteigentumsanteile an vermieteten
Immobilien) zu erwerben - d.h. von der fremden in die eigene
wirtschaftliche Verfügungsmacht zu überführen - und
in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Sie waren nicht auf
den Vollerwerb der (Mit-)Eigentümerstellung gerichtet.
Vielmehr diente der Rechtsstreit der Abwendung einer
Rückübertragung der Miteigentumsanteile an den Immobilien
aufgrund des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks nach
§ 530 Abs. 1 BGB. Die Aufwendungen stehen damit im
Zusammenhang mit dem (vergeblichen) Bemühen der Klägerin,
einen Verlust der bereits vollständig in ihre
Vermögenssphäre überführten Gegenstände
(Miteigentumsanteile) zu verhindern.
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b) Nachträgliche Anschaffungskosten
lassen sich auch nicht mit der oben dargestellten Rechtsprechung
zur Ablösung dinglicher Rechte Dritter begründen. Der
Widerruf der Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB bzw. deren
Widerruflichkeit stellt keine dingliche Belastung des geschenkten
Gegenstands dar. Vielmehr folgt aus § 530 Abs. 1 BGB ein
Widerrufsrecht, dessen Ausübung zu einem Anspruch auf
Herausgabe des geschenkten Gegenstands nach Bereicherungsrecht
führt; die dingliche Rechtslage ändert sich dadurch nicht
(Erman/Hähnchen, BGB, 15. Aufl., § 530 Rz 10). Der
Widerruf eröffnet eine Sanktionsmöglichkeit, wenn der
Beschenkte durch sein Verhalten - nach der Schenkung - eine
Gesinnung zum Ausdruck bringt, die in erheblichem Maß
Undankbarkeit erkennen lässt und den üblichen
Moralvorstellungen in hohem Maße zuwiderläuft
(Kühle in: jurisPK-BGB, 8. Aufl. (2017), § 530 BGB Rz 3).
Dementsprechend waren die (Mit-)Eigentümer-Befugnisse der
Klägerin nach § 903 BGB nicht von vornherein
beschränkt; Aufwendungen zur Beseitigung einer
Beschränkung der (Mit-)Eigentümerbefugnisse konnten damit
nicht anfallen.
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c) Aus dem Senatsurteil in BFHE 218, 53, BStBl
II 2007, 956 = SIS 07 36 28 folgt nichts anderes. Der Senat hat
dort darauf abgestellt, dass sich der Erwerber aufgrund einer
(erfolgreichen) Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 2 des
Anfechtungsgesetzes (AnfG 1999) vom 05.10.1994 (BGBl I 1994, 2911)
so behandeln lassen muss, als gehöre der durch die
angefochtene Rechtshandlung erlangte Gegenstand noch zum
Vermögen des Schuldners (§ 11 AnfG 1999); infolgedessen
muss er bei Unmöglichkeit der Herausgabe unter bestimmten
Voraussetzungen Wertersatz leisten. Damit schränken die
Anfechtungstatbestände und die daraus folgenden Ansprüche
den Inhalt des vom Anfechtungsgegner erworbenen Eigentums ein.
Infolgedessen dienen die Zahlungen zur Beseitigung dieser
Eigentumseinschränkungen ebenso dem Vollerwerb der
Eigentümerstellung nach § 903 BGB wie entsprechende
Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen und sind deshalb
wie solche Ablösezahlungen als nachträgliche
Anschaffungskosten im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten der
streitigen Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen
(Senatsurteil in BFHE 218, 53, BStBl II 2007, 956 = SIS 07 36 28,
Rz 14 f.).
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Im Gegensatz dazu lässt die
Widerruflichkeit der Schenkung bzw. der Widerruf nach § 530
BGB die dingliche Rechtslage unberührt (s.o.). Der Inhalt des
Eigentums des Beschenkten wird dadurch nicht eingeschränkt.
Das Widerrufsrecht des Schenkers stellt sich vielmehr als besonders
geregelter Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage dar
(MünchKommBGB/Koch, 8. Aufl., § 530 Rz 1;
Staudinger/Chiusi, BGB, § 530 Rz 1; Erman/Hähnchen,
a.a.O., § 530 Rz 1). Der Widerruf vermittelt einen Anspruch
des Schenkers auf Herausgabe des geschenkten Gegenstands in natura,
begründet aber keine Beschränkung der Eigentumsrechte des
Beschenkten.
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d) Da die Prozesskosten bereits dem Grunde
nach keine (nachträglichen) Anschaffungskosten darstellen,
kann der Umstand, dass sie letztlich vergeblich aufgewendet worden
sind, keinen Werbungskostenabzug nach Maßgabe der
Rechtsprechung zum Abzug verlorener Aufwendungen, die im Fall der
Anschaffung zu Anschaffungskosten geführt hätten (vgl.
nur BFH-Urteil in BFHE 257, 429, BStBl II 2018, 168 = SIS 17 10 53), begründen.
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3. Darüber hinaus hat das FG zutreffend
angenommen, dass die Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang
mit der Abwehr des Schenkungswiderrufs keine sofort abziehbaren
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung darstellen. Zwar liegen sog. Abwehrkosten vor. Diese
stehen allerdings im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren
für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen
(Erbanteil). Hingegen besteht - mangels einer durch die
Einkunftserzielung (Vermietung) begründeten Gefahr - kein
Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung von
Einkünften.
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4. Ein Abzug der streitigen Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung kommt nach § 33 Abs. 2
Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 EStG in der ab Veranlagungszeitraum
2013 gültigen Fassung des
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl I 2013,
1809) nicht in Betracht. Dies steht zwischen den Beteiligten zu
Recht nicht im Streit.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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