Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.1.2015 2 K
101/13 = SIS 15 04 90 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden im Streitjahr (2010) als Eheleute zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der
Kläger Aufwendungen für die Erneuerung von
Einbauküchen in drei von ihm zur Erzielung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilienobjekten als
sofort abziehbare Werbungskosten geltend.
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Die vom Kläger im März, Oktober
und November des Streitjahres angeschafften Einbauküchen
setzten sich in allen drei Immobilienobjekten aus
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- Herd und Spüle,
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- unter einer Arbeitsplatte verbauten
Einbaumöbeln sowie
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- Elektrogeräten
(Kühlschrank/Dunstabzugshaube)
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zusammen. Die Aufwendungen beliefen sich
für das Objekt 1 auf insgesamt 3.200,01 EUR, für das
Objekt 2 auf insgesamt 2.959,99 EUR und für das Objekt 3 auf
insgesamt 2.899,99 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid
für das Streitjahr vom 20.1.2012 die jeweiligen
Gesamtaufwendungen für die Einbauküchen, für die es
eine Nutzungsdauer von zehn Jahren zugrunde legte, lediglich in
Höhe der anteiligen, d.h. pro rata temporis anzusetzenden
Absetzungen für Abnutzung (AfA) und mithin
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für die im Oktober 2010 angeschaffte
Einbauküche im Objekt 1 in Höhe von 3/12 x (3.200,01 EUR
: 10 Jahre) = 80 EUR,
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für die im März 2010 angeschaffte
Einbauküche im Objekt 2 in Höhe von 10/12 x (2.959,99 EUR
: 10 Jahre) = 246 EUR und
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für die im November 2010 angeschaffte
Einbauküche im Objekt 3 in Höhe von 2/12 x (2.899,99 EUR
: 10 Jahre) = 49 EUR.
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Der hiergegen gerichtete Einspruch der
Kläger hatte teilweise Erfolg. Im Einspruchsverfahren setzte
das FA die jeweiligen Aufwendungen für Spüle und Herd als
sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand an, da es sich insoweit um
erneuerte unselbständige Gebäudebestandteile gehandelt
habe. Die Elektrogeräte wurden (bis auf den Kühlschrank
im Objekt 3, der mit Anschaffungskosten von 490,96 EUR über
dem Wert von 410 EUR lag) als geringwertige Wirtschaftsgüter
nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
berücksichtigt. Im Übrigen wurde der Kühlschrank im
Objekt 3, dessen Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer von
fünf Jahren verteilt wurden, sowie die Einbaumöbel, deren
Anschaffungskosten auf eine Nutzungsdauer von zehn Jahren verteilt
wurden, jeweils zeitanteilig im Wege der linearen AfA
angesetzt.
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Eine darüber hinausgehende
Berücksichtigung der Aufwendungen für die
Einbaumöbel als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand sei, so
das FA, auch dann nicht möglich, wenn die
Küchenmöbel den räumlichen Gegebenheiten angepasst
würden. Denn bei serienmäßig hergestellten
Einbaumöbeln läge auch dann keine als
unselbständiger Gebäudebestandteil anzusehende
Spezialanfertigung vor, wenn, wie im Streitfall, ein Teil der
Küchenarbeitsplatte gleichzeitig als Fensterbank
diene.
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das FA habe zu Recht nur
die jeweiligen anteiligen Kosten für die Spüle und den
Herd als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand bei den
Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung
berücksichtigt und im Übrigen die Aufwendungen für
die den Betrag von 410 EUR nicht übersteigenden
Elektrogeräte nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgezogen. Die
vom Kläger zusätzlich aufgewandten Kosten für den
den Wert von 410 EUR übersteigenden Kühlschrank sowie die
Küchenmöbel seien nur (anteilig) im Rahmen der AfA zu
berücksichtigen.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Kläger. Sie vertreten die Auffassung, dass nicht nur, wovon FA
und FG ausgegangen sind, die Aufwendungen für Herd, Spüle
und für die einen Betrag von 410 EUR nicht übersteigenden
Elektrogeräte als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand bei den
Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung zu
berücksichtigen seien, sondern in gleicher Weise auch die
Kosten für die in der Einbauküche verbauten
Küchenmöbel. Auch deren Kosten lägen, betrachte man
die einzelnen Einbauteile, jeweils unter dem Wert von 410 EUR; da
es sich bei der Einbauküche auch nicht um ein einheitliches
Wirtschaftsgut handele, seien die Kosten der einzelnen Bauteile
sofort abziehbar.
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Die Kläger beantragen, den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, zuletzt
geändert unter dem 28.2.2012, in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 14.5.2013 mit der Maßgabe zu
ändern, dass die Einkommensteuer für das Streitjahr um
1.374 EUR und der Solidaritätszuschlag um 75 EUR herabgesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es verweist im Wesentlichen auf die
Auffassung des FG im angefochtenen Urteil.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung der
Kläger sind Aufwendungen für die komplette Erneuerung von
Einbauküchen (Spüle, Einbaumöbel und
Elektrogeräte einschließlich Herd) in vermieteten
Immobilienobjekten nicht - als sog. Erhaltungsaufwand - sofort als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung abziehbar. Soweit der Senat in seiner früheren
Rechtsprechung zu Aufwendungen für bestimmte
Einrichtungsgegenstände (Spüle, Herd) eine abweichende
Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht länger
fest.
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Sätze 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und
Erhaltung von Einnahmen und bei der Einkunftsart Vermietung und
Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Eine
dahin gehende Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver
Zusammenhang mit der Einkunftsart besteht und wenn die Aufwendungen
subjektiv zu deren Förderung getätigt werden.
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Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Renovierung bzw. Instandsetzung einer zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten
Wohnimmobilie sind grundsätzlich als sog. Erhaltungsaufwand zu
qualifizieren und mithin als sofort abziehbare Werbungskosten zu
berücksichtigen. Erhaltungsaufwand liegt regelmäßig
vor, wenn bereits vorhandene Teile eines vermieteten Gebäudes
erneuert werden, ohne dass dies zu einer Erweiterung oder über
den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehenden
wesentlichen Verbesserung - und damit zur Annahme von
Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs - führt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 16.1.2007 IX R 39/05, BFHE 218, 49, BStBl II 2007, 922
= SIS 07 37 87; vom 10.10.2000 IX R 15/96, BFHE 193, 318, BStBl II
2001, 787 = SIS 01 03 96; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz
522; Schubert/ Pastor in Beck Bil-Komm., 10. Aufl., § 255 HGB
Rz 375).
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a) Für die Frage, was als „Teil
eines Gebäudes“ anzusehen ist, knüpft das
Einkommensteuerrecht an das bürgerliche Recht an.
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Nach § 93 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) zählen zu den sog. „wesentlichen
Bestandteilen“ solche Bestandteile, die voneinander nicht
getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil
zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Zu den
wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94
Abs. 2 BGB). Nicht zu den Bestandteilen eines Gebäudes
gehören demgegenüber solche Sachen, die nur zu einem
vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind
(§ 95 Abs. 2 BGB). Lediglich zum
„Zubehör“ zählen solche bewegliche
Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem
wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und
zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen
Verhältnis stehen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Nach diesen Grundsätzen hat die
höchstrichterliche Zivilrechtsprechung Einbauküchen im
Regelfall die Eigenschaft als einem „wesentlichen
Bestandteil“ eines Gebäudes abgesprochen, jedoch im
Einzelfall - abhängig von der regionalen Verkehrsauffassung -
eine Zubehöreigenschaft für möglich gehalten (vgl.
Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2008 IX ZR 180/07,
Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht - WM - 2009, 285; vom 1.2.1990 IX ZR 110/89, WM 1990,
603). Eine Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des
Gebäudes wurde im Einzelfall nur dann für möglich
angesehen, wenn die Kosten des Ein- und Ausbaus einer
Einbauküche und die dabei eintretenden wirtschaftlichen
Verluste in keinem vernünftigen Verhältnis zum Restwert
der Sache standen (Oberlandesgericht - OLG - Celle, Urteil vom
31.3.1989 4 U 34/88, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1989, 913; OLG
Hamburg, Urteil vom 5.10.1977 5 U 108/77, MDR 1978, 138).
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b) Aufbauend auf diesen Grundsätzen des
bürgerlichen Rechts werden Wohngebäudeeinrichtungen im
Allgemeinen - wozu auch Einbauküchen zählen - im
Einkommensteuerrecht dann als (unselbständiger)
Gebäudebestandteil angesehen, wenn sie nach der allgemeinen
Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang mit dem Gebäude als solchem stehen.
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Danach rechnen zum Wohngebäude solche
Bestandteile, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu
Wohnzwecken vorausgesetzt werden und ohne die das Gebäude als
Wohngebäude unfertig wäre. Demgegenüber ist ein
solcher Zusammenhang nicht gegeben bei Bestandteilen, die dem
über die bloße Gebäudenutzbarkeit hinausgehenden
Wohnen selbst (einschließlich der Haushaltsführung)
dienen (vgl. BFH-Urteil vom 13.3.1990 IX R 104/85, BFHE 160, 29,
BStBl II 1990, 514 = SIS 90 11 07, sowie den Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 26.11.1974 GrS 5/71, BFHE 111, 242,
BStBl II 1974, 132 = SIS 74 00 73).
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Nicht als Gebäudebestandteil anzusehen
sind überdies Wirtschaftsgüter, die - entsprechend der
Regelung in § 95 Abs. 2 BGB - als sog.
„Scheinbestandteile“ nur zu einem
vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt
werden. Ein Wirtschaftsgut ist allerdings dann nicht zu einem
vorübergehenden Zweck eingefügt, wenn die Nutzungsdauer
kürzer als die voraussichtliche Mietdauer ist. Ist die
Nutzungsdauer länger als die voraussichtliche Mietdauer, liegt
ebenfalls kein Scheinbestandteil vor, wenn das Wirtschaftsgut durch
einen Ausbau bis an die Grenze des Schrottwerts zerstört wird.
Auch wenn das Wirtschaftsgut nach dem Ausbau noch einen
beachtlichen Wiederverwendungswert hat, ist es nur dann ein
Scheinbestandteil, wenn es für die speziellen Zwecke des
Mieters eingefügt worden ist und nicht allgemein dazu dient,
die Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen (s. hierzu
BFH-Urteil vom 28.7.1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994,
164 = SIS 94 01 11).
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c) Nach diesen einkommensteuerrechtlichen
Grundsätzen ging die HFR bisher davon aus, dass lediglich die
in einer Einbauküche verbaute Spüle als
Gebäudebestandteil angesehen werden könne und
Aufwendungen hierfür mithin zu den Herstellungskosten des
Immobilienobjekts zu rechnen seien. Diese Einordnung beruhte auf
der Überlegung, dass es sich bei einer Spüle nach der
Verkehrsauffassung um einen Bestandteil handelte, der für die
Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt und ohne
den das Gebäude nicht als Wohngebäude angesehen werde.
Gleiches galt für einen Herd, soweit er nach der - allerdings
regional durchaus unterschiedlichen - Verkehrsauffassung für
die Ausstattung einer Wohnung als erforderlich angesehen wurde
(vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1973 VIII R 171/71, BFHE 112, 241,
BStBl II 1974, 474 = SIS 74 02 64; VIII R 174/71, BFHE 113, 10,
BStBl II 1974, 631 = SIS 74 03 51; vom 2.4.1974 VIII R 96/69, BFHE
112, 251, BStBl II 1974, 479 = SIS 74 02 68; in BFHE 160, 29, BStBl
II 1990, 514 = SIS 90 11 07; vom 15.5.1990 IX R 173/88, BFH/NV
1991, 148; vom 30.7.1991 IX R 32/89, BFH/NV 1991, 818).
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Die weiteren Einrichtungsgegenstände
einer Einbauküche sind jedoch - auch bei entsprechender
Einpassung in den jeweiligen Wohnraum - von der Rechtsprechung
nicht dem Bereich der Gebäudenutzung zugeordnet worden, da sie
nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang
mit dem Gebäude stünden, sondern der
Haushaltsführung dienten. Abweichend von diesem Grundsatz
wurden Einbauküchen nur dann als wesentliche Bestandteile des
Gebäudes angesehen, wenn sie im Zuge des baulichen Einpassens
in die für sie bestimmte Stelle mit den sie
umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und
Rückwand) vereinigt und damit i.S. des § 94 Abs. 2 BGB
zur „Herstellung eines Gebäudes
eingefügt“ wurden (vgl. BFH-Urteile vom 1.12.1970 VI
R 358/69, BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162 = SIS 71 00 94, zu §
19 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin
(West); vom 4.5.1962 III 348/60 U, BFHE 75, 178, BStBl III 1962,
333 = SIS 62 02 16).
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2. Nach diesen einkommensteuerrechtlichen
Maßstäben war die Frage, ob und ggf. inwieweit die
Erneuerung von Bestandteilen einer Kücheneinrichtung zum
Ersatz von Gebäudebestandteilen (und damit zur
Berücksichtigung von Erhaltungsaufwand) oder lediglich zum
Ersatz von Scheinbestandteilen (und damit zur Berücksichtigung
von Anschaffungskosten) führen konnte, stets von der (ggf.
regional unterschiedlichen) Verkehrsauffassung geprägt.
Nachdem diese Verkehrsauffassung jedoch gerade hinsichtlich der
Ausstattung von Küchen in Wohngebäuden mit
Einbaumöbeln und -geräten zuletzt einem verstärkten
Wandel unterworfen war, hält der Senat an den
überkommenen Grundlinien seiner Rechtsprechung zur
Berücksichtigung von damit einhergehendem Aufwand aus den
nachfolgend genannten Gründen nicht länger fest.
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Denn abweichend von der Ausstattungspraxis in
früheren Jahr(zehnt)en werden Küchenspülen heute
nicht mehr als eigenständige Möbeleinheit verbaut,
sondern bestehen in der Regel nur noch aus einem Spülbecken,
welches in eine Arbeitsplatte eingepasst und über einen Siphon
mit der Abwasserleitung verbunden wird. Dementsprechend kann ein
solches Spülbecken - unabhängig von einer Erneuerung der
übrigen Elemente einer Einbauküche - jederzeit entfernt
und gegen ein gleichartiges Ersatzteil ausgetauscht werden; auf der
anderen Seite wird ein solches Spülbecken im Zuge der
Erneuerung einer gesamten Kücheneinheit regelmäßig
mit erneuert werden. Wird eine Einbauküche im Zuge eines
Mieterwechsels entfernt (etwa weil der Mieter sie eingebracht hat
und nach den Mietvertragsbestimmungen das Recht hat, sie bei
Beendigung des Mietverhältnisses mitzunehmen), wird auch
„die Spüle“ - d.h. das eingebaute
Spülbecken - mit entfernt werden. So gesehen wird
„die Spüle“ heute nicht mehr als
Bestandteil der Wohnung, sondern als einzelnes Element einer
Einbauküche wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund kann die
frühere Rechtsprechung des Senats, wonach es sich bei einer
Spüle nach der Verkehrsauffassung um einen Bestandteil
handelte, der für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu
Wohnzwecken vorausgesetzt und ohne den das Gebäude nicht als
Wohngebäude angesehen werde, nicht länger Bestand
haben.
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Auch ein Kochherd, den die Rechtsprechung nach
(regional unterschiedlicher) Verkehrsauffassung zu den
Gebäudebestandteilen rechnete, wird heute - anders als
früher - regelmäßig nicht mehr als technisch
einheitliches Bauteil ausgeführt und einzeln aufgestellt.
Vielmehr werden Herdplatte und Backofen regelmäßig als
technisch getrennte Bauteile hergestellt, die sowohl getrennt aber
auch zusammen (als sog. „Herdsets“) erworben
werden können. Beide Bauteile können an der gleichen
Stelle - regelmäßig übereinander - in die
Küchenzeile integriert werden, so dass zumindest
äußerlich der Eindruck eines einheitlichen Bauteils
entsteht. Herdplatte und Backofen können aber auch getrennt
(bzw. jeweils alleine) an unterschiedlichen Stellen der
Einbauküche Verwendung finden und jederzeit - einzeln oder mit
der gesamten Einbauküche - ausgetauscht werden. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es nicht
länger sachgerecht, den Kochherd als unselbständigen
Gebäudebestandteil zu behandeln und mithin Aufwendungen
für seine Erneuerung als Erhaltungsaufwand zu
berücksichtigen.
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Danach sind die in einem zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten
Immobilienobjekt eingebaute Spüle sowie ein dort installierter
Kochherd nach aktueller Verkehrsauffassung grundsätzlich nicht
(mehr) als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern als
Scheinbestandteile (§ 95 Abs. 2 BGB) anzusehen, soweit sie im
Einzelfall nicht i.S. des § 94 Abs. 2 BGB zur Herstellung des
Gebäudes eingefügt wurden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 101,
1, BStBl II 1971, 162 = SIS 71 00 94, und in BFHE 75, 178, BStBl
III 1962, 333 = SIS 62 02 16).
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3. Der Senat geht, abweichend von seiner
früheren Rechtsauffassung im BFH-Urteil in BFHE 160, 29, BStBl
II 1990, 514 = SIS 90 11 07 davon aus, dass es sich bei den
einzelnen Elementen einer Einbauküche - einschließlich
Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektrischen
Geräte - um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt.
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a) Wird eine bewegliche Sache mit einer oder
mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden, ist zu entscheiden,
ob es sich bei den einzelnen Gegenständen - im Streitfall dem
Herd, der Spüle, der Arbeitsplatte, den Unterschränken,
den Elektrogeräten etc. - jeweils noch um selbständige
Wirtschaftsgüter handelt oder nur um unselbständige Teile
eines neuen (verbundenen) Wirtschaftsguts
„Einbauküche“. Maßgeblich dafür
ist, ob die Gegenstände auch nach der Verbindung ihre
selbständige Bewertbarkeit behalten.
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Für die Annahme eines einheitlichen
Wirtschaftsgutes genügt es nicht, dass die verbundenen
Gegenstände einem einheitlichen Zweck dienen. Die
„Zweckeinheit“ ist lediglich ein Indiz
dafür, dass eine Zusammenfassung der betreffenden
Gegenstände in Betracht kommt. Für die Beurteilung sind
weitere Kriterien heranzuziehen wie etwa der Grad der Festigkeit
einer eventuell vorgenommenen Verbindung (§ 93 BGB), der
Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame
Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt sind, sowie das
äußere Erscheinungsbild. Ist Letzteres dadurch bestimmt,
dass die Gegenstände für sich allein betrachtet
unvollständig erscheinen oder gar ein Gegenstand ohne den/die
anderen ein negatives Gepräge hat, ist regelmäßig
von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen (vgl. BFH-Urteile
vom 14.4.2011 IV R 46/09, BFHE 233, 214, BStBl II 2011, 696 = SIS 11 16 59; vom 9.8.2001 III R 30/00, BFHE 196, 442, BStBl II 2001,
842 = SIS 01 14 56; vom 28.9.1990 III R 178/86, BFHE 162, 177,
BStBl II 1991, 187 = SIS 91 09 19; jeweils m.w.N.).
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b) Eine Einbauküche wird - dies besagt
schon ihre Bezeichnung - individuell geplant und in ihrer baulichen
Gestaltung an (bzw. in) die jeweiligen räumlichen
Verhältnisse angepasst (bzw. eingepasst). Dabei zeichnet sich
eine moderne Einbauküche insbesondere dadurch aus, dass die
einzelnen Einbaumöbel nicht mehr frei stehende, in ihrem
Standort veränderbare Einzelteile darstellen, sondern als
modulare Unterbauschränke regelmäßig untereinander
und zugleich mit einer durchgehenden Arbeitsplatte fest verbunden
sind und diese Verbindung regelmäßig auch auf Dauer
angelegt ist. Sie sind, wovon zutreffend auch das FG ausgegangen
ist, nicht für sich allein nutzbar, sondern treten nach
außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung. Technisch
gesehen sind sie zwar im Prinzip trennbar, aber den einzelnen
Einbaumöbeln und der Arbeitsplatte käme nach einer
Trennung außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhanges
keine Funktion innerhalb der vom Kläger vermieteten Wohnung
zu. Dies zeigt gerade auch der Streitfall, in dem die Arbeitsplatte
nicht nur die (ansonsten nicht vorhandene) Abdeckung für die
Unterbauschränke darstellt (und diese mithin nach oben hin
„abschließt“), sondern auch die Funktion
eines Fensterbrettes übernimmt. Mithin erfüllen die
Einbaumöbel der Einbauküche im Streitfall ihren
bestimmungsgemäßen Zweck gerade und ausschließlich
durch ihre dauerhafte Verbundenheit.
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Das gleiche gilt nach Auffassung des Senats
auch für die in der Einbauküche eingebaute Spüle,
den Herd und die weiteren Elektrogeräte (Kühlschrank und
Dunstabzugshaube); denn auch diese Einzelgegenstände stellen
sich in einer modernen Einbauküche aus den oben schon
genannten Gründen nicht mehr als „allein
nutzbare“ oder „an anderer Stelle
verwendbare“ Einzelgegenstände, sondern lediglich
als einzelne „Bauteile“ einer Gesamtheit und
damit um unselbständige Teile eines neuen (verbundenen)
Wirtschaftsguts „Einbauküche“ dar (so auch
FG Köln, Urteil vom 16.1.2008 14 K 4709/04, DStRE 2009, 131 =
SIS 09 00 67, rechtskräftig; Niedersächsisches FG, Urteil
vom 21.10.2014 12 K 79/13 = SIS 15 12 41, rechtskräftig).
Soweit der Senat in seinem Urteil in BFHE 160, 29, BStBl II 1990,
514 = SIS 90 11 07 noch eine abweichende Rechtsauffassung vertreten
hat, hält er hieran nicht mehr fest.
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c) Nach diesen Grundsätzen bilden die vom
Kläger in den drei Immobilienobjekten eingerichteten
Einbauküchen nach der Verkehrsauffassung als Sachgesamtheiten
jeweils ein einheitliches Wirtschaftsgut. Da sich die Verwendung
bzw. Nutzung der als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehenden
Einbauküchen zur Erzielung von Einkünften des
Klägers auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt,
ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger
Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder
Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Soweit in diesem Zusammenhang in der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung unter Berücksichtigung der von den
Finanzbehörden ausgegebenen AfA-Tabellen von einer
regelmäßigen Nutzungsdauer für neu angeschaffte
Einbauküchen von zehn Jahren ausgegangen wird, begegnet dies
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (so auch
Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.10.2014 12 K 79/13 = SIS 15 12 41, rechtskräftig; vgl. auch FG München, Urteil vom
29.12.2003 8 K 4428/00, EFG 2005, 1677 = SIS 05 43 80, aus anderen
Gründen aufgehoben und zurückverwiesen durch BFH-Urteil
vom 9.8.2007 VI R 23/05, BFHE 218, 376, BStBl II 2009, 722 = SIS 07 29 05, zur Nutzungsdauer einer gebrauchten Einbauküche von
sieben Jahren).
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d) Der Senat weicht mit dieser geänderten
Rechtsauffassung von den BFH-Urteilen in BFHE 112, 251, BStBl II
1974, 479 = SIS 74 02 68 zu § 7 EStG, vom 11.3.1975 VIII R
23/70 (BFHE 115, 449, BStBl II 1975, 659 = SIS 75 03 84) und in
BFHE 113, 10, BStBl II 1974, 631 = SIS 74 03 51, jeweils zu §
7b EStG a.F. sowie vom BFH-Urteil in BFHE 112, 241, BStBl II 1974,
474 = SIS 74 02 64, zu § 54 EStG a.F. ab; da die alleinige
Zuständigkeit für die Berücksichtigung vom Aufwand
im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung indes
auf den erkennenden Senat übergegangen ist, bedarf es insoweit
keiner Anrufung des Großen Senats des BFH.
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Soweit der Senat teilweise eine andere
Auffassung als das BFH-Urteil in BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333
= SIS 62 02 16 vertritt, ist jenes Urteil zu der Frage ergangen, ob
sog. „Einstellküchen“ bei der Bemessung des
Einheitswerts des Mietwohngrundstückes mit zu
berücksichtigen sind, und betraf mithin schon einen anderen
rechtlichen Kontext. Im Übrigen stellt der Senat die Aussage,
wonach Einbauküchen in Einzelfällen zu wesentlichen
Bestandteilen des Gebäudes werden können, wenn sie durch
Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie
umschließenden Gebäudeteilen (Seitenwände und
Rückwand) vereinigt werden (so BFH-Urteil in BFHE 101, 1,
BStBl II 1971, 162 = SIS 71 00 94) nicht infrage.
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4. Die Sache ist spruchreif. Nachdem das FA
und, ihm folgend, das FG bereits einen weitergehenden
Werbungskostenabzug zugelassen haben, obwohl dem Kläger nur
AfA in Höhe von 10 v.H. und pro rata temporis der gesamten
Anschaffungskosten der Einbauküchen zu gewähren war, kann
die Revision keinen Erfolg haben. An einer höheren
Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr ist der Senat
wegen des Verböserungsverbots indes gehindert, so dass es beim
Regelungsgehalt des angefochtenen Steuerbescheids verbleibt.
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35
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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