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Grundstückskauf, Abwehr von Ansprüchen nach AnfG

Grundstückskauf, Abwehr von Ansprüchen nach AnfG: Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück. - Urt.; BFH 17.4.2007, IX R 56/06; SIS 07 36 28

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Gebäude-AfA
Fundstellen
  1. BFH 17.04.2007, IX R 56/06
    BStBl 2007 II S. 956
    LEXinform 0587756

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 27.11.2007
    R.J. in Stbg 2/2008 S. 66
Normen
[AnfG] § 3 Abs. 2, § 11
[EStG] § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 22.11.2006, SIS 07 18 71, Abwehrkosten, Zwangsvollstreckung, Anschaffungskosten
Zitiert in... / geändert durch...
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  • FG München 21.4.2009, SIS 09 23 72, Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen zur Abwehr von Restitutionsansprüchen Dritter nach dem Vermögen...
  • Sächsisches FG 3.9.2008, SIS 09 04 19, Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen zur Abwendung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgese...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1998 von seinem Vater ein Grundstück gegen Übernahme von Verbindlichkeiten in Höhe von 106.200 DM; die Anschaffungsnebenkosten betrugen 955 DM. Für die Eltern des Klägers wurde ein Wohnungsrecht an zwei Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Wohnhauses im Grundbuch eingetragen.

 

Für den Veranlagungszeitraum 2001 machte der Kläger im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus der Vermietung des Hausgrundstücks neben sonstigen Erhaltungsaufwendungen Absetzung für Abnutzung (AfA) auf nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 221.288,81 DM geltend. Zu einer entsprechenden Zahlung war er durch das Landgericht X auf die Klage eines Gläubigers verurteilt worden, der den Grundstückskaufvertrag nach § 3 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hatte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) lehnte die Berücksichtigung der AfA ab, erkannte aber das bis dahin streitige Mietverhältnis des Klägers mit seinen Eltern im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001 an. Daraufhin sah der Kläger seinen Einspruch mit Blick auf die Berücksichtigung der sonstigen Erhaltungsaufwendungen als erledigt an.

 

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) wurde das Wohnrecht der Eltern in der Folgezeit im Grundbuch gelöscht und nach Renovierungsmaßnahmen eine Wohnung des erworbenen Hausgrundstücks an die Eltern vermietet. Einen weiteren Teil des Objekts vermietete der Kläger Ende 2001 an seinen Bruder; der Kläger selbst nutzte weiterhin eine Wohnfläche von 75 qm zu eigenen Wohnzwecken.

 

Für die Streitjahre 2002 und 2003 machte der Kläger u.a. erneut AfA auf nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 221.288,81 DM sowie die damit im Zusammenhang stehenden Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnte das FA ab. Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das FG statt (vgl. SIS 07 18 71); die streitigen Aufwendungen seien - ebenso wie solche zur Löschung dinglicher Belastungen eines Grundstücks - Anschaffungskosten, weil sie die uneingeschränkte Verfügungsmacht des Eigentümers über das anfechtungsbelastete Grundstück herstellten.

 

Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die streitigen Zahlungen dienten allein der Abwehr einer Gefahr für das eigene Vermögen und damit der privaten Vermögensebene; sie seien mangels Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung nicht als Werbungskosten abziehbar.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Zu Recht hat das FG die Zahlungen des Klägers aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrags durch einen Gläubiger seines Vaters nach § 3 Abs. 2 AnfG als nachträgliche Anschaffungskosten für das vom Vater erworbene Grundstück angesehen und im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

 

1. Anschaffungskosten, zu denen auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers gehört (vgl. Bundesfinanzhofs - BFH -, Urteil vom 6.9.2006 IX R 25/06, BFH/NV 2007, 313 = SIS 07 00 14, m.w.N), sind nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH das Überführen eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht (Beschluss des Großen Senats vom 22.8.1966 GrS 2/66, BFHE 86, 792, 794 f. = SIS 66 04 38, BStBl III 1966, 672 = SIS 66 04 38; Urteil vom 2.9.1988 III R 53/84, BFHE 154, 413, 416, BStBl II 1988, 1009 = SIS 89 04 31).

 

In diesem Sinne angeschafft - mit der Folge anzuerkennender weiterer (nachträglicher) Anschaffungskosten - wird ein Grundstück nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten wie z.B. ein Erbbaurecht (Urteil vom 21.12.1982 VIII R 215/78, BFHE 138, 44, BStBl II 1983, 410 = SIS 83 08 09), einen Vermächtnisnießbrauch (Urteil vom 26.6.1991 XI R 4/85, BFH/NV 1991, 681) oder ein Wohnungsrecht (Urteil vom 21.7.1992 IX R 14/89, BFHE 169, 313, BStBl II 1993, 484 = SIS 93 03 09, m.w.N) ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis i.S. von § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beseitigen (Urteil vom 15.12.1992 IX R 323/87, BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488 = SIS 93 03 10).

 

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Aufwendungen des Klägers als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigt.

 

a) Dem stehen die vom FA in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH ersichtlich nicht entgegen. Vielmehr hat der BFH sowohl für Zahlungen des Erwerbers nach unentgeltlichem Erwerb aufgrund von Rückforderungsansprüchen des Schenkers nach § 528 BGB (Urteil vom 19.12.2000 IX R 66/97, BFH/NV 2001, 769 = SIS 01 65 81) als auch für die Erfüllung von - im Streitfall betroffenen - Ansprüchen nach § 11 AnfG 1999 (so schon zur früheren Fassung des Anfechtungsgesetzes Urteil vom 9.9.1997 IX R 75/94, BFH/NV 1998, 310) lediglich die Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten abgelehnt. Ausdrücklich offengelassen hat er indessen, ob diese Aufwendungen als Anschaffungskosten im Rahmen der AfA anzusetzen sind.

 

b) Diese - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage ist mit der Vorinstanz für Aufwendungen des Erwerbers aufgrund einer Gläubigeranfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG zu bejahen. Dies ergibt sich unmittelbar aufgrund der Anfechtung nach Maßgabe des § 11 AnfG 1999. Danach muss sich der Erwerber aufgrund einer (erfolgreichen) Gläubigeranfechtung gemäß § 3 Abs. 2 AnfG so behandeln lassen, als gehöre der durch die angefochtene Rechtshandlung erlangte Gegenstand noch zum Vermögen des Schuldners; infolgedessen muss er bei Unmöglichkeit der Herausgabe unter bestimmten Voraussetzungen Wertersatz leisten (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1996 VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17 = SIS 97 06 73; Jatzke in Beermann/Gosch, AO § 191 Rz 16; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 191 AO Rz 204).

 

Die Anfechtungstatbestände und die daraus folgenden Ansprüche schränken damit den Inhalt des vom Anfechtungsgegner erworbenen Eigentums - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - ein (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.5.1991 1 BvR 502/91, NJW 1991, 2695; BFH-Beschluss vom 7.2.2002 VII B 14/01, BFH/NV 2002, 757 = SIS 02 67 06). Infolgedessen dienen die Zahlungen zur Beseitigung dieser Eigentumseinschränkungen ebenso dem Vollerwerb der Eigentümerstellung nach § 903 BGB wie entsprechende Zahlungen zur Ablösung dinglicher Belastungen und sind deshalb wie solche Ablösezahlungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 169, 386, BStBl II 1993, 488 = SIS 93 03 10) als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der AfA bei den Werbungskosten der streitigen Vermietungseinkünfte zu berücksichtigen.

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

1. Anschaffungskosten (z. B. auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers) nach § 255 Abs. 1 HGB sind diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben ist das Überführen eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht.

 

Angeschafft wird ein Grundstück auch dann, wenn der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende dingliche Nutzungsrecht eines Dritten (z.B. Erbbaurecht, Vermächtnisnießbrauch oder Wohnungsrecht) ablöst, um die insoweit bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis i.S. von § 903 BGB zu beseitigen.

 

2. Aufwendungen zur Befriedung eines anfechtenden Gläubigers sind zwar keine sofort abziehbaren Werbungskosten, aber im Rahmen der AfA anzusetzen.