Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 27.11.2013 3 K 649/12 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist als Immobilienmakler, Hausverwalter und
öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter tätig.
Mit Frau S und Frau D schloss er einen Hausverwaltervertrag
über ein Mietwohngrundstück. Eigentümerin des
Grundstücks war eine aus Frau S und Frau D bestehende
Grundstücksgemeinschaft. Nach dem Hausverwaltervertrag
übernahm der Kläger gegen gesondert zu vereinbarende
Gebühren auch die „gesonderte Jahresabrechnung“
sowie die „Feststellung der Einkünfte aus Vermietungen
und Verpachtungen für die Steuererklärungen, soweit sie
das Verwaltungsobjekt betreffen“.
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Im Jahr 2009 reichte die
Grundstücksgemeinschaft die Erklärung zur gesonderten und
einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2008 ein. Der
Kläger hatte hieran mitgewirkt und berechnete für die
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie
für die Erstellung der Steuererklärungen gesonderte
Gebühren. Die Steuererklärungen wurden von dem Beklagten
und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) abschließend
bearbeitet.
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Nach Eingang der Steuererklärungen
für das Jahr 2009 wies das FA mit Bescheid vom 9.11.2010 den
Kläger gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung
(AO) als Beistand der Grundstücksgemeinschaft zurück. Der
Bescheid erstreckte sich auf den Vorwurf der Erstellung der
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung
für das Jahr 2009.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, bei einem Hausverwalter sei von
der beschränkten Befugnis zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 4 des
Steuerberatungsgesetzes (StBerG) lediglich die Ermittlung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, das Ausfüllen
der entsprechenden Anlage zur Einkommensteuererklärung sowie
die Beratung zu Abschreibungsmöglichkeiten gedeckt. Die
Erstellung der Erklärung über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung seien dagegen nicht erfasst. Die
Entscheidungsgründe sind in EFG 2014, 517 = SIS 14 31 63
veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
geltend, das FG habe § 4 Nr. 4 StBerG unzutreffend ausgelegt.
Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 9.11.1982 VIII R 217/79 (nicht veröffentlicht) sei eine
restriktive Auslegung abzulehnen. Folglich erfasse § 4 Nr. 4
StBerG sämtliche steuerlichen Angelegenheiten, die mit einem
zur Verwahrung übertragenen oder zu verwaltenden Vermögen
verbunden seien. Anderenfalls käme es zu wenig praktikablen
und oftmals gar nicht möglichen Differenzierungen. Im
Übrigen handele es sich bei dem verwalteten Grundstück um
den einzigen Vermögensgegenstand der
Grundstücksgemeinschaft.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil entspricht dem
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht die
Entscheidung des FA bestätigt, den Kläger hinsichtlich
der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Beistand der
Grundstücksgemeinschaft zurückzuweisen.
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1. Nach § 80 Abs. 5 AO sind
Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn
sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
ohne dazu befugt zu sein. Im Streitfall kann sich eine solche
Befugnis allein aus § 4 Nr. 4 StBerG ergeben. Diese Regelung
gilt für Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen
Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten
Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe
in Steuersachen leisten.
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Der BFH hat in seinem Urteil vom 9.11.1982
VIII R 217/79 entschieden, § 4 Nr. 4 StBerG sei nicht
restriktiv auszulegen. Insbesondere setze die
Verwaltertätigkeit keine Verfügungsmacht über das
verwaltete Vermögen voraus. Darüber hinaus sei die Hilfe
in Steuersachen nicht nur hinsichtlich des verwalteten
Vermögens, sondern auch hinsichtlich der Einkünfte aus
dem verwalteten Vermögen erlaubt. Derjenige, dem der
Steuerpflichtige die Vermögensverwaltung übertragen habe,
solle die steuerlichen Angelegenheiten dieses Vermögens
miterledigen können, wobei an seine steuerliche Qualifikation
keine höheren Anforderungen zu stellen seien als an die des
Steuerpflichtigen selbst. Ein Vermögen brauche im Übrigen
nicht aus mehreren Vermögensgegenständen zu bestehen.
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2. Der Senat schließt sich der
Rechtsprechung des VIII. Senats an. Diese Rechtsprechung ist auch
im Streitfall anwendbar. Denn entgegen der Auffassung des FG
beschränkt sie sich nicht auf amtliche
Vermögensverwalter. Das FG geht insofern unzutreffend davon
aus, dass die Entscheidung vom 9.11.1982 VIII R 217/79 zu einem
Testamentsvollstrecker ergangen ist. Gegenstand war aber die
rechtsgeschäftlich vereinbarte Verwaltung eines Erbanteils,
der lediglich einen durch einen Testamentsvollstrecker verwalteten
Nachlass betraf. Darüber hinaus sind auch die
Umsatzsteuererklärungen nicht von vorneherein ausgenommen. Das
vom FG zitierte Senatsurteil vom 1.3.1983 VII R 27/82 (BFHE 138,
129, BStBl II 1983, 318 = SIS 83 10 49) ist nicht zu den sachlich
und persönlich eingeschränkten Befugnissen zur
Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 StBerG, sondern zur
vollständigen Ausklammerung bestimmter Tätigkeiten vom
Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 6
StBerG ergangen.
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3. Allerdings erlaubt § 4 Nr. 4 StBerG
nur eine Hilfeleistung „hinsichtlich des
Vermögens“ und - unter Berücksichtigung des
Urteils vom 9.11.1982 VIII R 217/79 - der daraus erzielten
Einkünfte.
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a) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat,
darf ein Hausverwalter deshalb den aus dem Mietwohngrundstück
erzielten Einnahmen-Ausgaben-Überschuss ermitteln, über
Abschreibungsmöglichkeiten beraten und die entsprechende
Anlage zur Einkommensteuererklärung ausfüllen.
Entsprechende - auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem
Mietwohngrundstück beschränkte - Vorarbeiten sind
darüber hinaus auch im Rahmen einer Erklärung über
die gesonderte und einheitliche Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen sowie im Rahmen von
Umsatzsteuererklärungen zulässig.
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Insbesondere ist die Befugnis nach § 4
Nr. 4 StBerG nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich die
Hausverwaltung lediglich auf den einzelnen Vermögensgegenstand
Mietwohngrundstück bezieht (Drüen in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 80 AO Rz 81;
Riddermann/Goez in Kuhls u.a., StBerG, 3. Aufl., § 4 Rz 30;
a.A.: Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 4 Rz 7;
Rüsken in Beermann/Gosch, AO, § 80 Rz 160; Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 80 AO Rz 337; ebenso zur
Parallelregelung in Art. 1 § 5 Nr. 3 des ehemaligen
Rechtsberatungsgesetzes - RBerG - Oberverwaltungsgericht Berlin,
Beschluss vom 25.5.1962 II L 4.62, JR 1963, 434; Chemnitz/Johnigk,
Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl. 2003, Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG
Rz 607; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 5 Rz
88). Eine solche Einschränkung lässt sich der weiten
Formulierung „Verwahrer und Verwalter“ in §
4 Nr. 4 StBerG nicht entnehmen, auch wenn der Hausverwalter in der
für die Rechtsberatung geltenden Parallelvorschrift des Art. 1
§ 5 Nr. 3 RBerG zusätzlich zum Vermögensverwalter
genannt wurde (nunmehr § 5 Abs. 2 Nr. 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes). Vielmehr zeigt die allgemeine
Einbeziehung der Treuhandabreden und insbesondere der
Sicherungsübereignungen, dass sich die Verwaltung nach §
4 Nr. 4 StBerG auch auf einzelne Vermögensgegenstände
beziehen darf.
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b) Bei einem Hausverwalter ist die
zulässige Hilfeleistung „hinsichtlich des
Vermögens“ aber überschritten, wenn es um die
Erstellung oder gar Abgabe der vollständigen Erklärung
zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuererklärung geht. Da
sich diese Erklärungen nicht allein auf das Grundstück
beziehen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des
Erklärungspflichtigen und dessen weitere Tätigkeiten
umfassend berücksichtigen müssen, fehlt ein ausreichender
sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltung des
Mietwohngrundstücks und dessen Einkünften.
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Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem
Grundstück um den einzigen Vermögensgegenstand des
Erklärungspflichtigen handelt, wie im Streitfall bei der
Umsatzsteuererklärung, die von der
Miteigentümergemeinschaft als Unternehmerin abzugeben ist
(§ 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes; hinsichtlich der
Erklärung über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind dagegen die
Miteigentümer gemäß § 181 Abs. 2 AO
erklärungspflichtig, so dass bereits aus diesem Grund die
Voraussetzung eines einzigen Vermögensgegenstands des
Erklärungspflichtigen fehlt). Denn auch in solch einem Fall
ist der Inhalt der Umsatzsteuererklärung nicht allein auf das
Grundstück beschränkt, sondern enthält
beispielsweise Aussagen über den Umfang des umsatzsteuerlichen
Unternehmens. Entsprechendes gälte bei der Erklärung
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen, beispielsweise im Hinblick auf Aussagen
über die Gewinnverteilung und die persönlichen
Werbungskosten der Beteiligten. Diese Fragen stehen nicht in einem
ausreichenden sachlichen Zusammenhang mit dem verwalteten
Grundstück. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass
sich der Umfang des Vermögens - auch bei einer
Grundstücksgemeinschaft, die zunächst nur ein
Grundstück erwirbt - jederzeit ändern kann, so dass eine
Sonderregelung für den Fall, dass ein
Erklärungspflichtiger nur einen einzigen
Vermögensgegenstand in seinem Vermögen hält, zu
Rechtsunsicherheit führen würde.
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4. Die steuerlichen Pflichten sind auch nicht
nach § 34 Abs. 3 AO auf den Kläger als Hausverwalter
übergegangen. Unabhängig davon, ob diese Vorschrift
überhaupt auf eine rechtsgeschäftlich übertragene
Vermögensverwaltung Anwendung finden kann, sieht sie
jedenfalls eine Beschränkung auf die Reichweite der
Vermögensverwaltung vor, die sich bei einer Hausverwaltung nur
auf das betreffende Grundstück beziehen kann.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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