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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 37/17 (BFH)
§§: DBA-Schweiz Art. 15 a Abs. 2 Satz 2, DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4, KonsVerCHEV § 8 Abs. 1 Satz 3, KonsVerCHEV § 8 Abs. 5 Satz 2, AO § 163 Satz 3
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Nichtrückkehrtage, Drittstaat, Billigkeitsmaßnahme, Schweiz
Rechtsfrage: Nichtrückkehrtage i.S. des Art. 15 a DBA-Schweiz 1971/1992 bei Geschäftsreisen in Drittstaaten: 1. Sind Tage, an denen der Steuerpflichtige von Geschäftsreisen aus einem Drittstaat tatsächlich an seinen inländischen Wohnsitz zurückgekehrt ist, nicht als Nichtrückkehrtage i.S. von Art. 15 a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 anzusehen? - 2. Sind keine Nichtrückkehrtage i.S. dieser Vorschrift auch die Wochenendtage, an denen der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer Geschäftsreise in Drittstaaten tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist? - 3. Sind die anderslautenden Bestimmungen in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV unwirksam und daher nicht zu beachten? - 4. Führt ein Abweichen vom Steuergesetz (hier: dem Zustimmungsgesetz zum DBA-Schweiz 1971/1992) durch eine Rechtsnorm niedrigeren Ranges (hier: § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV) unabhängig davon, ob diese Norm aus Sicht des in Deutschland Steuerpflichtigen nun "belastende" (d.h. das Besteuerungsrecht Deutschland zuweisende) oder "begünstigende" (d.h. das Besteuerungsrecht der Schweiz zuweisende) Wirkung hat, zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes? - 5. Sind die Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV - ebenso wie die entsprechenden Regelungen in den BMF-Schreiben vom 19.9.1994, BStBl 1994 I S. 683 Rz 14 und vom 7.7.1997, BStBl 1997 I S. 723, Ziff. 1 Buchst. a Rz 11 - als Billigkeitsregelungen zugunsten des Steuerpflichtigen zu werten? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 06.04.2017
Vorinstanz/AZ: 3 K 3729/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 11 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2020
Erledigungs-Az: I R 37/17
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 04 95